LVwG N LVwG-AV-101/002-2020

LVwG-AV-101/002-2020Tribunale amministrativo regionale27 apr 2020

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Bedarf;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-101/002-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.101.002.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 19.12.2019, ***, betreffend Abweisung des Antrages vom 10.06.2019 auf Ausstellung eines Waffenpasses nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 10, 21, 22 Waffengesetz 1996 – WaffG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Datum 10.06.2019 hat der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion NÖ einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gestellt. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2019 Regionalstellenleiter in der Abteilung *** beim Amt der NÖ Landesregierung sei und im Rahmen dieser Tätigkeit auch mit Umweltkriminalität befasst wäre. Er sei zuständig für diesbezügliche Überprüfungen und stelle auch entsprechende Strafanträge. Bei den Überprüfungen könne er sich der Organe der Bundespolizei bedienen. Bei diesen Tätigkeiten sei er der einzige, dessen Name einem Verdächtigen gegenüber aufscheine. Die einschreitenden Beamten würden einen Waffenpass erhalten, wobei sie bei derartigen Amtshandlungen anonym bleiben könnten. Der Beschwerdeführer ordne die Tätigkeiten der Beamten an, stehe also voll im Fokus der Verdächtigen, sei namentlich bekannt und müsse sogar seine Wohnadresse bekanntgeben (diese sei im Dienstausweis abzulesen). Die dienstliche Adresse sei ohnehin auf den Schriftstücken enthalten. Der Beschwerdeführer möchte sich schützen und dieselben Möglichkeiten haben wie die einschreitenden Beamten. Zum Nachweis dafür wurde ein anonymisiertes Straferkenntnis, welches den Beschwerdeführer als Bearbeiter aufweist, beigelegt.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme und verwies darauf, dass das behördliche Schreiben insoweit irreführend übertitelt sei, als kein einziger Beweis vorgelegt worden sei. Offenbar sei, ohne tatsächliche Erhebungen durchgeführt zu haben, schon ein Ergebnis ins Auge gefasst worden, nämlich die Abweisung des Begehrens, dies ohne nähere Begründung und ohne sich mit dem Antrag inhaltlich auseinandergesetzt zu haben. Dies leitet der Beschwerdeführer aus der Bezeichnung im Betreff des behördlichen Schreibens ab (Angelegenheit „Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses – Abweisung“). Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer auch auf die Bestimmungen betreffend Verpflichtung zur Befangenheitserklärung.

Vorgelegt wurden weiters zwei Verhandlungsschriften (jeweils anonymisiert und jeweils nur Seite 1) zum Beweis dafür, dass aufgrund der Gefährdungslage tatsächlich Polizisten bei Amtshandlungen zugegen seien. Weiters wurde ein anonymisierter Aktenvermerk vorgelegt zum Beweis dafür, dass in dem konkreten Fall im Vorfeld Observierungen durch das BKA vorgenommen worden sind. Ebenfalls anonymisiert vorgelegt wurde ein Schreiben des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus an die Landeshauptfrau von Niederösterreich um Übermittlung eines Berichtes in einer konkreten Abfallwirtschaftsangelegenheit und der Aufforderung gegen die illegale Abfallbehandlung wirksam vorzugehen.

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang weiters vor, dass er selbst Strafanträge schreibe, berufsrechtliche Entziehungsverfahren führe und Straferkenntnisse von beträchtlicher Höhe unterfertige und auch Vollstreckungen erlasse.

Eine für jedermann erkennbare Gefahr liege hierbei vor, da das Risiko bestehe, von kriminell handelnden Personen zur Rechenschaft gezogen zu werden. Dieses Risiko hebe sich deutlich vom allgemeinen Lebensrisiko ab. Bei konzentrierten Aktionen mit dem BKA könne kaum damit argumentiert werden, dass sich der Beschwerdeführer zuhause mit Pfefferspray verteidigen soll, den teilnehmenden Polizisten würde aber aufgrund einer gesetzlichen Gefährdungsvermutung in derselben Situation ein Waffenpass zuerkannt. Darüber hinaus könne er selbst nicht anonym bleiben, da sich aus dem Dienstausweis die Privatadresse ergebe.

Das Bekämpfen von Umweltkriminalität gehöre überdies zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers und werde dies auch von den übergeordneten Behörden mit Nachdruck eingefordert. Darüber hinaus unterscheide sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers – insbesondere unter Berücksichtigung der Erlassung von Straferkenntnissen mit beträchtlicher Strafhöhe – nicht von jener eines Strafrichters. Gerichtliche Strafen seien oft sogar um ein vielfaches niedriger. Darüber hinaus hätten Strafen in diesem Zusammenhang oft zur Folge, dass berufsrechtliche Erlaubnisse entzogen würden. Wirksam begegnen könne der Beschwerdeführer dieser Gefahr zweckmäßig nur durch das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden müsse, dass ein Gegenüber eine Schusswaffe bei sich trage. Gerade der leichte Zugriff auf weggeworfene (illegale) Schusswaffen, Munition und Kriegsmaterial für Personen, die in der Abfallbranche tätig wären, sei ein Merkmal der erhöhten Gefährdung. Nicht registrierte Waffen würden vielfach einfach weggeworfen und müsse dies der Behörde amtsbekannt sein und dürfe nicht als bloße Vermutung abgetan werden. Genau diese Waffen würden dann bei Abfallsammlern und Behandlern wieder auftauchen und könnten bei Gewaltakten gegen den Beschwerdeführer eingesetzt werden.

Verwiesen wird auch auf eine parlamentarische Anfragenbeantwortung des damaligen Innenministers B aus dem Jahre 2017.

Der Beschwerdeführer verweist auf einschlägige Judikatur und auch auf zwei tödliche Vorfälle in einer Bezirkshauptmannschaft bzw. einem Bezirksgericht. Ebenfalls verwiesen wird auf einen Vorfall in der Sozialabteilung der BH Dornbirn im Jahre 2019. Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass in seiner Situation eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sei, in eine bedarfsbegründende Situation zu kommen.

Der Beschwerdeführer verweist auch darauf, dass unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung ihm schon alleine deswegen ein Waffenpass auszustellen sei, da seine Gefährdungssituation mit der von Uniformierten jedenfalls vergleichbar sei.

Selbst für den Fall, dass ein Bedarf nicht gegeben sei, hätte die Behörde darlegen müssen, warum sie nicht im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeit einer Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden habe.

Der Beschwerdeführer bestreitet auch die Gebührenpflicht für seine Stellungnahme und beantragt unter Hinweis auf die Auskunftspflicht der Behörde die Bekanntgabe, wie viele Waffenpässe in den Jahren 2017 bis 2019 von der Landespolizeidirektion NÖ ausgestellt worden sind (ohne Berücksichtigung jener Personen, bei denen der Bedarf kraft Gesetzes vermutet wird).

Seitens der Landespolizeidirektion NÖ wurde in weiterer Folge mit Datum 19.12.2019 der nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpfte Bescheid erlassen und der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Bedarf gemäß § 22 WaffG insbesondere dann als gegeben anzunehmen sei, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Es sei in diesem Zusammenhang auch allein Sache des Waffenpasswerbers das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 leg.cit. die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft darzulegen. Der Behörde wären hinsichtlich einer konkreten Gefährdung weder Anzeigen noch konkrete Vorfälle dargelegt worden. Mangels Bedarfes sei daher der Antrag abgewiesen worden. Darüber hinaus führt in der Begründung des bekämpften Bescheides die Behörde aus, dass die begehrte Auskunft betreffend Anzahl der ausgestellten Waffenpässe in den Jahren 2017 bis 2019 grundsätzlich nicht erteilt würde, da sie nicht verfahrensrelevant wäre. Im Übrigen wurde in diesem Zusammenhang auf das Rechtsbüro der Landespolizeidirektion NÖ verwiesen.

Nach Zustellung des genannten Bescheides am 08.01.2020 hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Beschwerdefrist mit Schriftsatz vom 20.01.2020 Beschwerde erhoben und von der Verwaltungsbehörde antragsmäßig verlangt, im Wege einer Beschwerdevorentscheidung ihm den beantragten Waffenpass auszustellen, in eventu von einer Vorentscheidung abzusehen und die Beschwerde dem zuständigen Gericht vorzulegen. An das Bundesverwaltungsgericht wurde der Antrag auf Sachentscheidung (betreffend die Verweigerung der Auskunftserteilung) gestellt, in eventu mangels Beschwerdegegenstand (Bescheid) die Beschwerde zurückzuweisen.

An das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, weiters in der Sache selbst zu entscheiden und antragsgemäß einen Waffenpass zuzuerkennen, dies allenfalls unter Einschränkung einer Kaliberbegrenzung auf 9 mm. In eventu wurde die Bescheidbehebung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde beantragt, als zweiter Eventualantrag wurde die Bescheidbehebung gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gestellt. Darüber hinaus wurde der Antrag gestellt im Falle einer Sachentscheidung die ordentliche Revision zuzulassen.

Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen mit den Argumenten laut Schriftsatz vom 01.10.2019. Ergänzend wird noch die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen (unterlassenes Parteiengehör) gerügt, so sei der Grundsatz der materiellen Wahrheit und auch der Uneingeschränktheit der Beweismittel verletzt worden. Auch fuße die bescheidmäßige Abweisung auf einer unrichtigen Rechtsgrundlage.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19.02.2020 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Vorbringen des Beschwerdeführers und Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt erfolgte.

Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer steht im 34. Lebensjahr und ist Bediensteter des Bundeslandes NÖ. Seine derzeitige Dienststelle ist die Abteilung *** (Abteilung ***) beim Amt der NÖ Landesregierung. Seit 01.07.2019 übt der Beschwerdeführer die Funktion des Regionalstellenleiters aus. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer für den ihm zugewiesenen räumlichen Bereich (derzeit das gesamte Mostviertel und der Zentralraum) u. a. das Abfallwirtschaftsgesetz, das Anlagenrecht und den berufsrechtlichen Teil des Abfallwirtschaftsgesetzes, das Starkstromwegegesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Mineralrohstoffgesetz zu vollziehen hat. Vertretungsweise übt der Beschwerdeführer diese Tätigkeit auch für andere Bereiche des Bundeslandes NÖ aus.

Bei Überprüfungen vor Ort im Rahmen der Vollziehung der genannten Rechtsnormen kann sich der Beschwerdeführer zur Unterstützung der Organe der Bundespolizei bedienen.

Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 obliegt gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 der Landesregierung, diese kann aber die Zuständigkeit ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren nach den übrigen erwähnten obliegt großteils den Bezirksverwaltungsbehörden.

Seitens des Bundeslandes NÖ bestehen für aktive Bedienstete zwei Varianten von Dienstausweisen. Der für dienstliche Zwecke vorgesehene Dienstausweis beinhaltet weder das Geburtsdatum noch die Privatadresse des Bediensteten. Die zweite Variante (jene für Privatzwecke) beinhaltet das Geburtsdatum und die Privatadresse. Es besteht jederzeit die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, sich einen Dienstausweis für dienstliche Zwecke (ohne Geburtsdatum und ohne Privatadresse) ausstellen zu lassen.

Der Beschwerdeführer wurde bis dato weder während seiner Dienstausübung noch außerhalb seines Dienstes aufgrund dienstlicher Umstände bedroht oder angegriffen. Konkret bedrohte Kollegen mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich konnte der Beschwerdeführer nicht nennen. Die derzeitige Organisationsstruktur besteht erst seit 01.07.2019, vor diesem Zeitpunkt wurden die Tätigkeiten ebenso wahrgenommen, allerdings durch andere Dienststellen des Bundeslandes NÖ. Auch für die Zeit vor dem 01.07.2019 konnte der Beschwerdeführer keine Vorfälle nennen.

Derzeit ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Waffenbesitzkarte für 6 Stück Schusswaffen der Kategorie B.

In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

In Ergänzung hiezu bestimmt § 10 WaffG, dass bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Unter Berücksichtigung der zu dieser Thematik ergangenen Judikatur sind bedarfsbegründende Umstände iSd § 21 Abs. 2 WaffG nur solche, wo sich die Gefahrensituation für den Antragsteller gegenüber der Allgemeinheit deutlich abhebt. Darüber hinaus können nur solche Umstände einen Bedarf begründen, wo das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B nicht bloß zweckmäßig erscheint, sondern geradezu notwendig ist, um der anstehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Auch rein theoretische Möglichkeiten sind nicht geeignet, einen Bedarf zu begründen.

Im gegenständlichen Fall verhält es sich so, dass hinsichtlich der Wohnräume des Beschwerdeführers und auch hinsichtlich seiner Dienststelle ein Bedarf jedenfalls nicht gegeben sein kann, da in diesen das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B ohnehin auf Basis einer Waffenbesitzkarte zulässig ist (mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten).

Im konkreten Fall kann daher – wenn überhaupt – nur eine Gefahrensituation in Betracht kommen, die sich außerhalb der Wohn- und Diensträumlichkeiten ergibt.

Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf den Umstand, dass sich aus seinem Dienstausweis auch seine Privatadresse ergibt. Dem ist entgegenzuhalten, dass seitens des Bundeslandes NÖ zwei verschiedene Varianten von Dienstausweisen zur Verfügung stehen (für dienstliche Zwecke ohne Privatadresse und ohne Geburtsdatum, für private Zwecke mit Privatadresse). Es steht dem Beschwerdeführer frei, jederzeit einen Dienstausweis für dienstliche Zwecke zu beantragen, damit er bei Amtshandlungen durch Vorzeigen des Dienstausweises seine Privatadresse nicht bekanntgeben muss.

Hinsichtlich des generellen Vorbringens der Gefahrenbegründung durch seine berufliche Tätigkeit (Durchführung von Strafverfahren mit erheblichen Strafhöhen, Anzeigenerstattungen, Entziehung von Berufsberechtigungen, usw.) hat der Beschwerdeführer selbst über Befragen angegeben, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bis dato noch nie konkret bedroht wurde, ebenso konnte er eine derartige Situation bei Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit nicht anführen. Wenngleich seine bisherige Tätigkeit aufgrund der aktuellen Organisationsstruktur beim Amt der NÖ Landesregierung erst seit 01.07.2019 ausgeübt wird, so ändert dies nichts daran, dass diese Tätigkeiten auch vor dem genannten Zeitpunkt ausgeübt wurden und auch hier offensichtlich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung vorgelegen sind.

Würde man der Begründungsargumentation des Beschwerdeführers zustimmen, hätte dies die Konsequenz, dass für einen hohen Anteil aller im öffentlichen Dienst stehenden Personen ein Bedarf iSd § 21 Abs. 2 WaffG vorliegen würde (z.B. für alle mit Verwaltungsstrafverfahren befassten Personen auf Bezirksverwaltungsbehörden und Magistrate, alle Verwaltungsgerichte, alle mit der Erteilung oder Entziehung von Berufsberechtigungen oder sonstigen Berechtigungen befassten Behörden).

Wenn in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer auf Vorfälle beim Bezirksgericht ***, der ehemaligen Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung und auch der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn verweist, so zeigen diese Fälle einerseits, dass sich diese Vorfälle nur an den jeweiligen Dienststellen zugetragen haben, wo eben für das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B ein Waffenpass mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Person über die Räume nicht erforderlich ist. Andererseits zeigt ihre geringe Zahl, dass die allgemeine Gefährdungslage für Personen im öffentlichen Dienst eine niedrige ist. Bei näherer Betrachtungsweise der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Vorfälle ist auch ersichtlich, dass es sich jeweils um verschiedene Materien gehandelt hat, die zu diesen Vorfällen geführt haben und – würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen – wie schon erwähnt der Großteil des öffentlichen Dienstes (zumindest im hoheitlichen Bereich) einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B hätte und zu bewaffnen sei.

Ergänzend darf zu den behaupteten Verwaltungsstrafverfahren mit erheblichen Strafhöhen darauf verwiesen werden, dass bei den meisten vom Beschwerdeführer genannten zur Anwendung gelangenden Materiengesetzen die Verwaltungsstrafverfahren in I. Instanz von den Bezirksverwaltungsbehörden durchgeführt werden und nicht vom Beschwerdeführer (im Rahmen seiner Tätigkeit in der Abteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung als Geschäftsstelle der Landeshauptfrau von Niederösterreich im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung).

Zusammenfassend ergibt sich für das erkennende Verwaltungsgericht, dass ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist.

Hinsichtlich der Nichtanwendung von Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass – unbestritten – Ermessensentscheidungen keine Willkürentscheidungen sind. Die Ausstellung eines Waffenpasses auf Basis einer Ermessensentscheidung kann daher nur bedeuten, dass bei der betreffenden Person zwar ein Bedarf nicht gegeben ist (für diesen Fall bestünde ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses), die vorliegende Situation aber einem Bedarf nahekommt. Darüber hinaus ist auch bei Ermessensentscheidungen die Gleichbehandlung aller Antragsteller und das Prinzip der Selbstbindung der Verwaltung zu berücksichtigen. Würde man unter dem Gesichtspunkt der Ermessensentscheidung im gegenständlichen Fall von einer einem Bedarf nahekommenden Situation ausgehen und eine positive Entscheidung treffen, müsste folgerichtig einem Großteil aller im hoheitlichen Bereich tätigen Organen (Bezirkshauptmannschaften, Magistrate, Gemeindeverwaltungen, Landesverwaltung, Ministerien, usw.) über Antrag ein Waffenpass ausgestellt werden. Gerade dies widerspricht aber der Intention des Waffengesetzes, wonach es sich um Gefahren handeln muss, die sich deutlich von den allgemeinen Gefahren des täglichen Lebens abheben und denen am wirksamsten mit Waffengewalt begegnet werden kann. Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Einzelfälle von Vorkommnissen ausnahmslos solche waren, die sich an den jeweiligen Dienststellen zugetragen haben, wo – mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten für die jeweiligen Räumlichkeiten – ein Führen einer Schusswaffe der Kategorie B auch auf Basis einer Waffenbesitzkarte zulässig ist.

Da somit weder ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gegeben ist noch eine Situation vorliegt, die einem Bedarf nahekommt, war der Beschwerde jeder Erfolg zu versagen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Vielmehr steht die gegenständliche Entscheidung im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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