LVwG N LVwG-AV-1190/001-2019

LVwG-AV-1190/001-2019Tribunale amministrativo regionale19 mar 2020

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Bedarf; besondere Gefahren;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1190/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1190.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 24.9.2019, Zl. ***, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses zu Recht erkannt und folgende Entscheidung verkündet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§§ 21, 22 Waffengesetz 1996 – WaffG

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat mit Bescheid vom 24.9.2019,Zl. ***, den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses vom 21.3.2019 abgewiesen.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses einen Bedarf zur Führung von Schusswaffen der Kategorie B voraussetze. § 22 Abs. 2 Waffengesetz nenne demonstrativ ein Beispiel, unter welchen Voraussetzungen ein Bedarf gegeben sei. Der VwGH fordere in diesem Sinne das Vorhandensein einer Gefahrenlage, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebe.

Als klinischer Psychologe und Psychotherapeut sei er im forensischen Bereich tätig und zwar für die Justizanstalt ***, für eine Langzeitpsychotherapiestation für Suchtkranke, für die Suchtberatung Niederösterreich und in seinen Privatpraxen in *** und ***. Weiters sei er als Gutachter für die waffenrechtliche Verlässlichkeitsüberprüfung tätig. Er arbeite bzw. habe gearbeitet mit Patienten, die eine Psychotherapie aufgrund einer richterlichen Weisung absolvieren bzw. zu absolvieren haben. Seine Patienten hätten auch schwerste Vorverurteilungen, beispielsweise auch wegen schwerer Körperverletzung, schweren Raub, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Menschenhandel, etc. Im Laufe seiner Tätigkeit hätten zurechnungsunfähige sowie zurechnungsfähige, geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs. 1 und 2 StGB) sowie andere Rechtsbrecher bei ihm die Psychotherapie absolviert. Zum Teil hätten diese Personen ein- oder mehrmals schwerste Gewaltdelikte, wie beispielsweise Tötung auf Verlangen, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung usw., aber auch Drogendelikte, Einbruchsdelikte, Bildung krimineller Vereinigungen oder Raubdelikte zu verantworten. Die Patienten hätten folgende psychische Störungen:

Abhängigkeitserkrankungen, Persönlichkeitsstörungen, Traumatisierungen, Belastungsstörungen, schizoaffektive Psychosen, schizotype Störungen, Angststörungen, affektive Störungen.

In Psychotherapien würden fast immer erwünschte, aber auch unerwünschte Übertragungsphänomene entstehen. Es sei oftmals schwer einschätzbar, welche Emotionen und Phantasien ein Patient gegenüber ihm, dem Psychotherapeuten, entwickle bzw. entwickeln werde. Es sei für ihn teilweise nicht einschätzbar und daher unvorhersehbar, ob ein Patient, der schon ein- oder mehrmals eine Gewalttat begangen habe, dies nochmals tun werde, vor allem, wenn er unter psychischen Störungen leidet. Es sei nicht abschätzbar, ob ein Patient während laufender Psychotherapie oder unter Umständen Jahre später Gewalt gegen ihn oder gegen seine Familie ausübe. Seine Praxisadresse stelle auch seine Wohnadresse dar, sodass sein Aufenthalt für jedermann im Internet leicht auffindbar sei. Bereits mehrfach sei es im Rahmen der von ihm durchgeführten Psychotherapien zu übergriffigen, respektive drohendem Verhalten seiner Patienten ihm gegenüber gekommen. Immer wieder würden manifeste Wünsche und Gedanken der Patienten erkennbar, ihm oder seiner Familie durch Gewaltausübung schweres Leid anzutun. Therapien und Gespräche würden als Zwang empfunden und würde dies böse für ihn enden. Die Patienten könnten für nichts garantieren, sie hätten immer wieder in ihrem Leben die Kontrolle über sich selbst verloren und Blackouts gehabt. Selbst als erfahrenem Psychotherapeuten sei es für ihn im konkreten Einzelfall nicht erkennbar und meistens nicht abschätzbar, ob tatsächlich ein entsprechender Gewaltausbruch bevorstehe oder es sich um bloße Phantasien handle. Aus diesen Gründen sei es ihm auch nicht möglich, im Vorfeld die Exekutive zu verständigen. Die belangte Behörde vermeine, dass ein Pfefferspray zur Abwehr eines Angriffes ausreichend wäre. Diesbezüglich sei auf den Umstand hinzuweisen, dass es sich bei den konkreten Fällen um schwerste Straftäter handle. So seien nahezu sämtliche schwersten Gewaltdelikte mit schwersten Körperverletzungen, wie schwerer Raub, Menschenhandel etc. vertreten. Es sei sicherlich leicht verständlich, dass ein aggressiver Gewalttäter, der selbst vor schwersten Körperverletzungen mit Waffengewalt nicht zurückschrecke, nicht mit einem Pfefferspray abgewehrt werden könne. Ein Pfefferspray würde sogar jede Situation noch weiter eskalieren lassen und ihm in keinster Weise Schutz bieten. Als Auszug aus den Therapiegesprächen werde Folgendes angegeben:

Patient 1: Zwischen den Patienten und ihm (Anmerkung: Beschwerdeführer) komme es im Laufe der Sitzungen zu Spannungen. Daraufhin meinte er, ob ihm überhaupt klar sei, wem er da gegenübersäße. Er sei mit jemandem verwandt, der als unbesiegbar gegolten habe und nur mit zwei Magazinen gestoppt werden konnte. Erst mit dem elften Geschoss sei er tödlich getroffen worden.

Patient 2: In der Sitzung sei der Patient mit seiner Verantwortung für sein Delikt konfrontiert worden. Daraufhin meinte er, er (Anmerkung: der Beschwerdeführer) solle vorsichtig sein, was er sage, ob er wisse, dass seine Adresse im Internet stehe. Ob er es nicht für gefährlich hielte, seine Adresse jedermann bekannt zu geben. Er an seiner Stelle würde den Wohnort ja geheim halten, weil man ja nie wisse. Er würde niemandem vertrauen.

Patient 3: Er müsse die Therapie machen, weil das Gericht ihn zwinge und er (Anmerkung: der Beschwerdeführer) ihn zwinge, jetzt zu reden, auch über sein Delikt. Das könne böse enden und er könne für nichts garantieren, da er immer wieder in seinem Leben die Kontrolle verloren, Blackouts gehabt und Straftaten, auch Gewalttaten, begangen hätte. Bei solchen Blackouts könne er für nichts garantieren.

Patient 4: Der Patient erzählte ihm in der Sitzung von Phantasien oder Träumereien, in denen lauter Leichen in Blutlachen herumlägen. Er habe sich zeitweise nicht unter Kontrolle, wenn er losläge, fließe Blut. Der Patient genieße seine Schilderungen sichtlich und beobachte seine (Anmerkung: des Beschwerdeführers) Reaktionen.

Patient 5: Leute aus seiner Branche (Anmerkung: des Beschwerdeführers) würden doch immer nur darauf schauen, dass die Psychotherapien möglichst lange dauern, damit sie möglichst viel Geld verdienen würden. Mit ihm könne er das nicht machen und wenn er versuchen würde, ihn abzuzocken, dann wüsste er schon, was er zu tun hätte. Die Psychotherapie jener, die gezwungen seien, zu ihm zu kommen, würde er in die Länge ziehen.

Patient 6: Der Patient zeigt ein Foto einer nackten Frau aus dem Internet und fragt ihn (Anmerkung: den Beschwerdeführer) ob das seine Frau sei.

Patient 7: Der Patient mit einem Nagelzwickerl mit Messer im Ärmel gab an, dass er sich damit sicherer fühle. In der Psychotherapie fühle er sich nicht sicher, da er über sein Delikt sprechen müsse und wolle er dies nicht. Dies mache ihn aggressiv und verunsichere ihn. Ob er (Anmerkung: der Beschwerdeführer) wisse, wie das sei, ständig mit seinen Verfehlungen konfrontiert zu werden.

Patient 8: Der Patient gab an, dass es nicht gut sei, wenn sie sich seine Vergangenheit anschauen, denn dann würde er nach Hause gehen und seine Mutter und noch andere seiner Familie wegräumen und wer weiß sonst noch wen. Ob er (Anmerkung: der Beschwerdeführer) damit leben könne.

Patient 9: Der Patient hat angeführt, dass sich die Steine in seinem Garten bewegen und ihn anschauen würden. Weiters würde er auf der Straße beschattet. Wenn jemand an ihm vorbeiginge und telefoniere, wisse er genau, dass er ihn gerade abhöre. Warum er (Anmerkung: der Beschwerdeführer) eigentlich zwei Handys habe. Niemand habe zwei Handys. Ob er ihn auch abhören und das Gespräch aufzeichnen würde. Wenn das so wäre, müsse er sich ernsthaft überlegen, wie er an die Aufnahmen herankäme.

Patient 10: Der Patient habe ihn gefragt, warum er Kriminellen überhaupt helfen würde. Es gehe ihm (Anmerkung: dem Beschwerdeführer) nur ums Geld. Er würde nur so tun, als ob er ihm helfen wolle. In Wahrheit ginge es nur um leichtverdientes Geld, das die Justiz zahle. Ob er sich dieses Geld irgendwann von ihm holen könne, wenn er es brauche.

Patient 11: Der Patient klagte darüber, dass er nichts sei, nichts könne und ob er ihn beschämen wolle. Warum er immer zu seiner Familie befragt werde. Er würde ihn (Anmerkung: den Beschwerdeführer) auch nicht zu seiner Familie befragen oder würde es ihm gefallen, wenn er mehr über seine Familie in Erfahrung bringen würde.

Patient 12: Der Patient fragt ihn (Anmerkung: den Beschwerdeführer), ob er verheiratet sei und wenn ja, sei das ein Wunder. Wer würde so jemanden wie ihn schon wollen. Ob er kein schlechtes Gewissen habe, hier zu sitzen und den Staat abzuzocken.

Eine Gefährdung bedeute die Möglichkeit, dass ein Schutzgut (eine Person) räumlich und/oder zeitlich mit einer Gefahrenquelle zusammentreffen könne. Das Wirksamwerden der Gefahr führe zu einem Schaden, etwa zu einer Verletzung, Freiheitsentziehung oder Tod. Gefährdung bedeute demnach nicht, dass es bereits zu Verletzungen, Freiheitsentziehung oder dem Tod gekommen ist. Die Judikatur verlange eine konkrete Gefährdung, nicht eine bloße Vermutung oder Befürchtung. Es werde aber nicht das bereits erfolgte Wirksamwerden der Gefahr, das heißt die Verletzung, Tötung etc. gefordert. Er habe bereits Droh-Emails erhalten, in denen angedroht worden sei, er werde „wie ein Hund verrecken“. Der Schreiber des Mails habe ihm gedroht, die „abgefuckte Fresse zu polieren“. Er würde einen Sarg benötigen. Der Absender des E-Mails sei ihm unbekannt und habe er es aus Gründen, die die Schweigepflicht betreffen, gelöscht. Die Beziehung eines Justizwachebeamten zu einem Straftäter sei weniger intensiv und persönlich, als die Beziehung zwischen einem Psychotherapeuten und einem Straftäter. Die dargestellten Beispiele würden zeigen, dass er im Zentrum von Wünschen der Ausübung von Gewalt gegen ihn und seine Familie stehe. Die Psychotherapie sei ein intensiver zwischenmenschlicher Prozess, bei dem veränderungswirksame Interventionen vom Psychotherapeuten gesetzt werden. Der Psychotherapeut komme gerade in der therapeutischen Arbeit mit Straftätern dem Patienten auf eine besondere Art und Weise sehr nahe. Der Patient soll sich einerseits mit seinem Delikt, andererseits mit den Gefühlen des Opfers sowie seinen eigenen Unzulänglichkeiten und seiner schwierigen Kindheit auseinandersetzen. Oft seien die Klienten frühkindlichen Traumen ausgesetzt gewesen. Eine Konfrontation damit löse Angst und Aggression aus und dabei ausgelöste Minderwertigkeitsgefühle würden durch Gewaltphantasien kompensiert. Es gehe nicht um die Bedrohungen unmittelbar in der Psychotherapiesitzung. Diese würden in der Praxis stattfinden, die sich in einem Haus befindet, in dem zumindest zehn andere Personen tätig seien. Ein Übergriff in der Praxis sei unwahrscheinlich. Vielmehr gehe es um Bedrohungen in der Freizeit, ihn und seine Familie betreffend, die aber ausgelöst worden seien durch Spannungen im Psychotherapieprozess. Die Patienten würden unter Persönlichkeitsstörungen leiden. Einige hätten eindeutige psychopathische oder soziopathische Persönlichkeitszüge.

Am 12.2.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hierzu wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien geladen.

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er seit ca. 13 Jahren selbstständiger Psychotherapeut sei. Er habe in *** und an seinem Wohnort in *** eine Praxis. Er sei in den Jahren 2010 bis 2012 im Rahmen eines Vereins bei Strafhäftlingen in der Strafvollzugsanstalt *** beschäftigt gewesen. Von 2011 bis 2018 sei er bei der Therapie von drogenabhängigen Personen in der C beschäftigt gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit seien suchtkranke Personen gerichtlich zugewiesen worden. Seit ca. fünf bis sechs Jahren betreue er in seiner Praxis Straftäter. Er werde von der Bewährungshilfe kontaktiert oder die Klienten würden eine Liste von Psychotherapeuten bekommen, wo sie sich hinwenden können. Die Klienten würden ihn anrufen und mitteilen, dass sie eine Weisung vom Gericht haben und wollen einen Gesprächstermin von ihm. Die Anzahl der Straftäter würde er auf ein Sechstel seiner Klienten schätzen. Derzeit würden nur Straftäter in seine Praxis in *** kommen. Die in seine Praxis vom Gericht geschickten Klienten seien nicht im Maßnahmenvollzug. Soviel er wüsste, seien sie auch vorher nicht im Maßnahmenvollzug gewesen. Es handle sich um bereits entlassene und sohin ehemalige Häftlinge. Es seien auch nicht alle vom Gericht geschickten Patienten in Haft gewesen, wie zum Beispiel Personen, die dem Jugendstrafrecht unterliegen. Die Therapiegespräche würden immer in der Praxis stattfinden. Er mache keine Hausbesuche. Die Motivation, eine Therapie zu machen, sei bei Straftätern äußerst gering. Sie müssten aber selbst um diese ansuchen, weil als Alternative bestehe im Regelfall ein Verbleib in der Haft oder ein Strafantritt. Er werde als Teil im System dieser mehr oder weniger freiwilligen Therapien gesehen. Er müsse dem Gericht berichten, dass der Klient bei ihm war. Inhaltlich erhalte das Gericht keine Auskunft, weil dies der Schweigepflicht unterliegt. Wenn ein Klient nicht oder wiederholt nicht komme, so habe er dies dem Gericht mitzuteilen. Der Klient habe die Möglichkeit, sich noch einen anderen Therapeuten zu suchen. Der Klient müsse jedoch von einem anderen Therapeuten erst angenommen werden. Es könne dem Klienten passieren, dass er die Strafhaft anzutreten habe. Bei Ablehnung einer Therapie habe er ganz sicher die Strafe anzutreten. Ein Therapiegespräch habe mehrere Ebenen. Es werde mit dem Klienten über traumatische Erlebnisse in der Kindheit, über die Familie und dergleichen gesprochen. Wenn man ihn schon etwas besser kenne, komme es zu einer Aufarbeitung des vom Klienten begangenen Deliktes. Er werde auch zum Teil mit Fotos seiner Opfer konfrontiert. Damit soll erreicht werden, dass ein Gefühl für das Opfer erweckt wird. Bei manchen Klienten fehle komplett das Mitgefühl. Von den Klienten werde unterschiedlich reagiert. Manche könnten sich an die Tat nicht erinnern. Bei anderen würden Ängste geweckt und Aggressionen erzeugt. Durch die Konfrontation mit den Opfern würden sie emotional aufgewühlt. Im Zuge des Gesprächs komme es zu aggressiven Anspannungen. Diese seien einerseits gegen das ehemalige Opfer gerichtet, weil es selber schuld gewesen sei, aber auch komme es zu verbalen Äußerungen ihm gegenüber. Sie würden darauf hinweisen, dass sie in Rage kommen und auch Blackouts erleben. Nach Beendigung der Therapiestunde könne er nicht einschätzen, was der Klient später oder auch Monate oder Jahre später mache. Die in der Beschwerde angeführten Gesprächsauszüge hätten sich so abgespielt, wie sie in der Beschwerde angeführt wurden. Eine Person, die z.B. mit Kokain beeinträchtigt ist, sei nur schwer zu stoppen. Dies bedeute für ihn, dass der Einsatz eines Pfeffersprays nicht wirksam sei. Er sei Sportschütze und besitze eine Faustfeuerwaffe und zwei halbautomatische Waffen.

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hierüber erwogen:

Die wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 lauten:

§ 20 Abs. 1:

Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

§ 21 Abs. 1, 2, 3 und 4:

(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

§ 22 Abs. 2:

Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Umschreibung des Bedarfbegriffes zu entnehmen, dass vom Vorliegen besonderer Gefahren nur gesprochen werden kann, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahr erheblich übersteigen. Für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses muss das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, erkennbar abhebt (VwGH vom 22. Juni 1994, Zl. 93/01/0421 und vom 31. Mai 1995, Zl. 92/01/1022).

Die Bejahung der Bedarfsfrage setzt voraus, dass die Gefahr eine solche ist, dass ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B wirksam begegnet werden kann (siehe VwGH vom 7.11.1995, Zl. 95/20/0075). Es ist sohin Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die in § 22 Abs. 2 Waffengesetz geforderte Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Somit ist es die Aufgabe des Antragstellers, im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten gerade durch den Gebrauch einer Schusswaffe der Kategorie B entgegengetreten werden kann.

Mit Schriftsatz vom 21.3.2019 hat Herr A bei der Bezirkshauptmannschaft Horn einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses eingebracht. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass er seit 2018 Gutachter für waffenrechtliche Verlässlichkeit sei und seit 2008 als Klinischer Psychologe und Psychotherapeut im forensischen Bereich in der Justizanstalt *** und für eine Langzeitpsychotherapiestation für Suchtkranke tätig gewesen sei. Er arbeite bzw. habe gearbeitet mit Patienten, die eine Psychotherapie aufgrund einer richterlichen Weisung absolvieren bzw. zu absolvieren hatten. Die Patienten haben/hatten gerichtliche Verurteilungen nach folgenden Paragraphen:

§§ 27, 28, 30, 31, 32 SMG

§§ 21, 75, 77, 83, 84, 87, 88, 89, 91, 99, 105, 106, 107, 114, 115, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 136, 142, 143, 146, 147, 148, 202, 207, 229, 278 StGB und

§ 50 Waffengesetz.

Im Laufe seiner Tätigkeit hätten zurechnungsunfähige sowie zurechnungsfähige geistig abnorme Rechtsbrecher sowie normale Rechtsbrecher bei ihm Psychotherapien absolviert. Zum Teil hätten diese Patienten ein- oder mehrmals schwerste Gewaltdelikte, aber auch Drogendelikte, Einbruchsdiebstähle, Bildung krimineller Vereinigungen oder Raubdelikte begangen.

Die Patienten haben/hatten folgende psychische Störungen:

Abhängigkeitserkrankungen (psychotrope Substanzen, Spielsucht),

Persönlichkeitsstörungen (narzisstische, dissoziale, Borderline, paranoide, impulsive, schizoide),

Traumatisierungen, Belastungsstörungen,

schizoaffektive Psychosen, schizotype Störungen,

Angststörungen,

affektive Störungen (manische, bipolare, depressive).

In Psychotherapien würden fast immer erwünschte, aber auch unerwünschte Übertragungsphänomene entstehen. Es sei oftmals auch für einen gut ausgebildeten und erfahrenen Psychotherapeuten schwer einschätzbar, welche Emotionen und Phantasien ein Patient gegenüber dem Psychotherapeuten entwickle bzw. entwickeln werde. Dies gelte sowohl für laufende, als auch beendete Psychotherapien. Immer wieder entstünden zwischen dem Psychotherapeuten und Patient, insbesondere dem forensischen Patienten, der die Psychotherapie zwar offiziell freiwillig, aber in seinem Herzen oft nur sehr unfreiwillig absolviere, Spannungen unterschiedlicher Art. Weiters sei es für den Psychotherapeuten schwer einschätzbar und daher unvorhersehbar, ob ein Patient, der schon ein- oder mehrmals ein Gewaltdelikt begangen hat, dies nochmals tun werde, vor allem, wenn er unter psychischen Störungen leide. Er könne nicht sicher sein, dass ein Patient nicht auch einmal eventuell Jahre nach Beendigung der Psychotherapie ein Gewaltdelikt gegen ihn oder seine Familie begehe. Es komme hinzu, dass seine Wohnadresse für jedermann im Internet leicht auffindbar sei und dies gleichzeitig seine Praxisadresse darstelle. Aus diesem Grund hätte er gerne die Möglichkeit, zumindest in seiner Freizeit eine Waffe führen zu dürfen.

Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 28.5.2019 im Wesentlichen ausgeführt, dass § 22 Abs. 2 Waffengesetz den Bedarf nur beispielhaft anführe. Die genannten Voraussetzungen seien für die Ausstellung eines Waffenpasses gegeben. Als klinischer Psychologe und Psychotherapeut sei er im forensischen Bereich tätig und zwar für die Justizanstalt *** und für eine Langzeitpsychotherapiestation für Suchtkranke, für die Suchtberatung Niederösterreich und in seinen Privatpraxen in *** und ***. In seiner Tätigkeit hätten zurechnungsunfähige bzw. zurechnungsfähige geistig abnorme Rechtsbrecher, sowie andere Rechtsbrecher bei ihm Psychotherapien absolviert. Zum Teil hätten diese Personen ein- oder mehrmals schwerste Gewaltdelikte, wie z.B. Mord, Tötung auf Verlangen, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Drogendelikte, Einbruchsdiebstähle oder Raubdelikte zu verantworten. Diese Patienten hätten schwere psychische Störungen (Anmerkung des LVwG: diese Störungen wurden bereits im Zuge der Antragstellung angeführt). Im Zuge der von ihm durchgeführten Psychotherapien sei es zu übergriffigem, respektive drohendem Verhalten der Patienten ihm gegenüber gekommen. Immer wieder würden manifeste Wünsche und Gedanken der Patienten erkennbar, ihm und seiner Familie durch Gewaltausübung schweres Leid anzutun. Die Therapie und die Gespräche würden als Zwang empfunden und würde das für ihn böse enden. Die Patienten könnten für nichts garantieren, sie hätten immer wieder in ihrem Leben die Kontrolle über sich selbst verloren und Blackouts gehabt und Gewalttaten begangen. Die Psychotherapie sei ein intensiver zwischenmenschlicher Prozess, bei dem veränderungswirksame Interventionen vom Psychotherapeuten gesetzt würden. Der Psychotherapeut komme gerade in der therapeutischen Arbeit mit Straftätern dem Patienten auf eine besondere Art- und Weise sehr nahe. Der Patient soll sich einerseits mit seinem Delikt, andererseits auch mit den Gefühlen des Opfers sowie seinen eigenen Unzulänglichkeiten und seiner schwierigen Kindheit auseinandersetzen. Außerdem würden im Laufe des psychotherapeutischen Prozesses Übertragungsphänomene wirksam. Der Patient beginne den Psychotherapeuten wie eine wichtige Bezugsperson aus seinem Umfeld zu erleben. Die persönliche Erfahrung der Täter mit diesen seien aber meist sehr ambivalent besetzt. Dies bedeutet, dass der Psychotherapeut Ziel von aggressiv aufgeladenen und teilweise auch gewalttätigen Impulsen werden könne.

Weiters wurden Auszüge aus Therapiegesprächen mit 15 Patienten angeführt, die auch in der Beschwerde angeführt wurden und überwiegend zitiert worden sind (siehe oben Patient 1 bis Patient 12).

In einer vorbereiteten Äußerung vom 27.1.2020 hat der Beschwerdeführer wieder auf seine berufliche Tätigkeit verwiesen und dass er es mit Patienten mit schwersten Vorverurteilungen zu tun habe. Sowohl zurechnungsunfähige als auch zurechnungsfähige geistig abnorme Rechtsbrecher hätten bei ihm Psychotherapien absolviert. Es sei so, dass die Gewaltwünsche gegen seine Person und seine Familie nicht immer zu einer solchen Gewalt auch tatsächlich führen. Das Problem sei, dass selbst ein erfahrener Psychotherapeut im jeweils konkreten Einzelfall meistens nicht abschätzen könne, ob tatsächlich ein entsprechender Gewaltausbruch bevorsteht und möglich ist, ober ob es sich um bloße Phantasien handelt. Aus diesen Gründen sei es auch nicht möglich, im Vorfeld die Exekutive zu verständigen, da dies gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen könnte und das Verhältnis mit den Patienten zerstören würde. Es sei oftmals schwer einschätzbar, welche Emotionen und Phantasien ein Patient gegenüber ihm, dem Psychotherapeuten, entwickle bzw. entwickeln werde. Die Polizisten und Justizwachebeamten seien mit einem Pfefferspray und einer Schusswaffe der Kategorie B ausgerüstet. Wäre es tatsächlich so, wie die belangte Behörde vermeine, dass der Einsatz eines Pfeffersprays bei Gewaltverbrechern jedenfalls ausreichend sei, dann sei es nicht nachvollziehbar, wieso diese Beamten zusätzlich mit einer Schusswaffe ausgestattet sind. Pfeffersprays seien nur für kurze Entfernungen allenfalls wirksam. Kaum ein österreichischer Staatsbürger im Inland, aber auch wenige Berufskollegen von ihm seien in einem derart hohen Maß gefährdet wie er.

Dazu komme noch erschwerend, dass seine Tätigkeit von Schwerstverbrechern teilweise nicht gerne gesehen werde und die betroffenen Personen emotional aufwühle. Würde ihm ein Waffenpass ausgestellt, so wäre damit kein Präjudiz dahingehend verbunden, dass breiten Bevölkerungsschichten oder jedem Psychotherapeuten ein Waffenpass ausgestellt werde. Bei Angehörigen der Justizwache werde jedenfalls ein Bedarf angenommen. Er sei zumindest einer gleichen Gefahr wie ein Justizwachebeamter ausgesetzt.

Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus dem Antrag auf Erteilung eines Waffenpasses und der Stellungnahme im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Verfahrensparteien wurden geladen.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Die Verlässlichkeit im Sinne des § 7 Waffengesetz ist sohin gegeben. Nach seinen Angaben ist er Sportschütze und ist sohin von einem überdurchschnittlichen Interesse und Können im Umgang mit Schusswaffen auszugehen.

Wie oben dargelegt, ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, d.h. das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann. Weiters ist es erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0130 Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer ist selbstständiger Psychotherapeut und Psychologe mit einer Praxis in *** und einer an seinem Wohnort in ***, ***. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit werden ihm von den Strafgerichten Personen zugewiesen, die einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfen. Der Beschwerdeführer befindet sich dabei auf einer Liste mehrerer Psychotherapeuten. Der zugewiesene Straftäter hat direkt mit ihm Kontakt aufzunehmen oder es erfolgt dieser Kontakt über die Bewährungshilfe. Bei diesen Klienten handelt es sich um bereits entlassene und daher ehemalige Häftlinge. Es sind auch Personen unter den Klienten, die vorher nicht in Haft waren, wie z.B. jugendliche Straftäter. Nach den Angaben des Beschwerdeführers machen die Straftäter ca. ein Sechstel seiner Klienten aus. Die Therapiegespräche finden immer in seiner Praxis statt. Derzeit finden die Gespräche nur in seiner Praxis in *** statt. Die Therapiesitzungen finden über Antrag statt. Die Therapie ist die Alternative zur (weiteren) Strafhaft bzw. überhaupt zum Antritt der Haft. So ist das wiederholte Nichterscheinen zu Therapiestunden jedenfalls mit Haft verbunden (Angabe des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung). Über den Inhalt der Gespräche wird das Gericht nicht informiert, sondern lediglich darüber, wenn der Klient nicht bzw. wiederholt nicht zum vereinbarten Therapiegespräch erscheint.

Festzustellen ist sohin, dass der Beschwerdeführer weder über eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft, noch direkt über den Antritt oder die Fortsetzung einer Strafhaft entscheidet. Die Straftäter unterziehen sich diesen Therapiegesprächen freiwillig, wenngleich diese Therapie von manchen seiner Klienten als Zwang angesehen und sohin als unangenehm empfunden wird. Der Beschwerdeführer wird als Teil dieses Justizsystems betrachtet. Die Therapiesitzung wird offensichtlich als kleineres „Übel“ zur Alternative, nämlich der Unterbringung in einer Strafvollzugsanstalt gesehen. Für das erkennende Gericht ist es auch nachvollziehbar, dass im Zuge der Therapiegespräche und insbesondere der tiefergehenden Exploration und Aufarbeitung von Traumata und der Konfrontation mit den Geschehnissen der Vergangenheit und insbesondere der Auseinandersetzung mit den Straftaten es zu Reaktionen kommt, die emotional heftig und persönlich gegen den Therapeuten und sohin den Beschwerdeführer selbst gerichtet sein können. Der Psychotherapeut bringt im Zuge des Therapiegespräches wieder Ereignisse der Vergangenheit hervor, die bei Gericht – allenfalls Jahre zurückliegend – angesprochen worden sind. Es ist sohin auch nachvollziehbar, dass derartige Geschehnisse – je nach geistiger Gesundheit und Gemütszustand – nicht gehört oder gar aufgearbeitet werden wollen. Da sonst keine andere Person beim Therapiegespräch anwesend ist, wendet sich eine allfällige verbale Aggression direkt gegen den Therapeuten oder allenfalls andere Personen, wie z.B. gegen das Opfer, das für sein Handeln die Schuld trägt. Es ist auch nachvollziehbar, dass nach wiederholten Therapiesitzungen der Klient selbst Information über seinen Therapeuten haben will und Fragen stellt. Wenn sich dann der Klient über den Familienstand oder die Bezahlung der Therapiestunden abwertend äußert, ist daraus keine Bedrohung zu sehen, sondern wird (ein weiterer) Einblick in seine Psyche, allenfalls in Bezug auf seine persönliche, familiäre und finanzielle Situation oder Einstellungen (Komplexe) gewährt.

Der Beschwerdeführer hat keine direkte Bedrohung gegen Leib und Leben im Zuge eines Therapiegespräches angegeben. Es war noch niemals erforderlich, die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf die Situation bei der Aufarbeitung von Geschehnissen aus der Vergangenheit. Dadurch sind die Personen aufgewühlt. Der Beschwerdeführer hat selbst zugestanden, dass er nicht vorhersehen kann, ob und wann seine Klienten allenfalls rückfällig werden. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass im Zuge dieser Therapiegespräche und Aufarbeitung der Vergangenheit allfällige Reaktionen im aggressiven Tonfall oder Verhalten unmittelbar bei einem derartigen Gespräch eintreten, zumal außerhalb der Therapiestunde keine andere Person, nicht zuletzt wegen mangelnder psychologischer und tiefenpsychologischer Kenntnisse, soweit in die Psyche der Straftäter vordringt.

Der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er außerhalb seiner Praxis überdurchschnittlich einer Gefährdung ausgesetzt ist, kann nicht gefolgt werden. Die Klienten des Beschwerdeführers sind im Zuge der Therapiegespräche nicht (mehr) in Haft. Sie können sich sohin frei bewegen, gehen einer Arbeit nach oder beziehen staatliche Unterstützung. Im Zuge des täglichen Lebens haben sie Kontakt zu anderen Personen an öffentlichen und privaten Orten. Sofern sie einer Beschäftigung nachgehen, haben sie Kontakt zu Arbeitskollegen und einem vorgesetzten Firmen- oder Personalchef. Im Falle des Bezuges staatlicher Unterstützungen gibt es Kontakte zu Behörden oder behördenähnlichen Institutionen (AMS, Caritas). In allen Bereichen kann es zu Konfrontationen und Frustrationen kommen, die zu einer Reaktion führen. Diese Personen sind demnach auch einem in Therapie befindlichen oder erfolglos therapierten Straftäter ausgesetzt. Eine allfällige aggressive Reaktion des Straftäters kann sich in weiterer Folge jedoch gegen jedermann richten und nicht nur gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, der z.B. den Urlaub verweigert oder die Kündigung ausgesprochen hat oder gegen das Behördenorgan, das die staatlichen Unterstützungen gekürzt oder eingestellt hat. Der Beschwerdeführer hat einerseits nicht zuletzt auf Grund seiner Ausbildung eine gute Basis, um mit derartigen Charakteren ins Gespräch zu kommen und kennt andererseits seine Klienten, insbesondere die verhaltensauffälligen. Eine tatsächliche Begegnung außerhalb seiner Praxis in *** oder im Gebiet von seinem Wohnort mit einem seiner Klienten wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch eine Begegnung im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer verweist auch auf eine Drohung mittels E-Mail, die von ihm bereits gelöscht wurde. Dazu gibt er selbst an, dass er den Absender dieser Drohung nicht kennt. Neben der (laut Kriminalstatistik des Bundesministeriums für Inneres) zunehmenden Internetkriminalität wird diese technische Möglichkeit auch genutzt, um unter dem Mantel der Anonymität persönliche Äußerungen oder Drohungen in das sogenannte „Netz“ zu stellen, ohne dafür ausgeforscht und bestraft werden zu können, weil durch technische Möglichkeiten eine Verschleierung des tatsächlichen Schreibers erfolgt. Anonyme Beschimpfungen oder Drohungen sind weit verbreitet. Die Nachricht wurde offensichtlich vom Beschwerdeführer nicht als besorgniserregend aufgefasst, weil er keine Anzeige wegen gefährlicher Drohung erstattet hat. Im Übrigen ist eine Drohung nicht geeignet, um darauf nur auf einen Straftäter aus dem Kreis seiner Klienten zu schließen. Inwieweit eine anonyme Drohung der beruflichen Schweigepflicht unterliegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Es wurde ein technisches Hilfsmittel verwendet und fand die Drohung außerhalb eines Therapiegespräches statt.

Eine Bedrohung in der Praxis schließt der Beschwerdeführer aus, weil ausreichend Personen dort beschäftigt sind. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Faustfeuerwaffe.

Bei der Beurteilung des Sachverhaltes kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer kein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe gegeben ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet des Waffenwesens ist nicht erforderlich, zumal die belangte Behörde den Beschwerdeführer einen Pfefferspray nur als Alternative angeboten hat. Dass der Einsatz eines Pfeffersprays auf kurze Distanzen geeignet, aber bei schlechten Witterungsverhältnissen ungeeignet erscheint, ist bekannt. Ein Gutachten über die Wirkungsweise eines Pfeffersprays war demnach nicht erforderlich.

Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus und weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

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