LVwG N LVwG-AV-1388/001-2019

LVwG-AV-1388/001-2019Tribunale amministrativo regionale14 mar 2020

Regest

Wohnungsgemeinnützigkeit; einstweilige Verfügung; Bestellung; Regierungskommissär; Sondermaßnahme; Prognosebeurteilung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1388/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1388.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der „A gesellschaft m.b.H., vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 25. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend Bestellung eines Regierungskommissärs, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus den vorliegenden Akten, den Ausführungen der Parteien und des Zeugen D in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde mit (in weiterer Folge geändertem) Gesellschaftsvertrag vom 20. Oktober 1955 unter der Firma „A gesellschaft m.b.H. gegründet und in der Folge als gemeinnützig anerkannt. Im Jahr 2013 zeigte der Österreichische Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband (in der Folge: Revisionsverband) in seinen Prüfberichten vom 21. Juni 2013, *** (betreffend das Geschäftsjahres 2011) diverse Mängel in der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin auf. Neben Umgehungen der §§ 10 Abs. 2 WGG und 10a Abs. 1 WGG und der Veräußerungen von Objekten unter dem Schätzwert an den Lebensgefährten der damaligen Geschäftsführerin beanstandete der Revisionsverband die Ertragslage betreffend, dass diese insbesondere durch Leerstehungsverluste, Rückstellungsdotierungen, Zinsaufwendungen und nicht gedeckte Verwaltungskosten wegen unwirtschaftlicher Abwicklung der Bereiche Hausverwaltung, Bautätigkeit und Grundstücksverkehr beeinträchtigt gewesen sei. Das Jahresergebnis sei nur durch Übereignungsgewinne und Einmaleffekte aus der Austragung einer Verbindlichkeit positiv gewesen; die Bereiche Hausbewirtschaftung, Bautätigkeit und Finanzergebnis seien defizitär gewesen. Darüber hinaus sei ein für Rechtsgeschäfte zwischen der Beschwerdeführerin und der „C gesellschaft m.b.H.“ sowie zwischen der Beschwerdeführerin und B in seiner Funktion als Rechtsanwalt der Bauvereinigung notwendiger Beschluss des Aufsichtsrates mit einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder nicht vorgelegen. Nach Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin teilte der Revisionsverband der damaligen Aufsichtsbehörde (Wiener Landesregierung) mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 mit, dass die aufgezeigten Mängel nicht behoben worden seien. Aufforderungen derselben vom 14. November 2013 und vom 26. Februar 2014, die Mängel im Ergebnis bis spätestens 15. April 2014 zu beheben, wurde – wie der Revisionsverband in der Folge (Schreiben vom 8. August 2014) feststellte – nicht entsprochen. Daraufhin gewährte die Aufsichtsbehörde eine letztmalige Fristerstreckung und drohte für den Fall des ungenützten Verstreichens der Frist die Entziehung der Gemeinnützigkeit an.

Im weiteren Prüfungsbericht des Revisionsverbandes vom 24. April 2014, Nr. 10.466, (betreffend das Geschäftsjahr 2012) beanstandete dieser neuerlich eine Reihe von (teilweise bereits für das Geschäftsjahr 2011 festgestellten) Mängeln. Insbesondere sei die Wirtschaftlichkeit im Berichtsjahr in den Gebarungsbereichen der Bauverwaltung, der Hausverwaltungstätigkeit und des Grundstücksverkehrs in verstärktem Ausmaß nicht gegeben und sei die Ertragslage negativ gewesen. Abermals seien Objekte unter dem vom Sachverständigen geschätzten Wert an den Lebensgefährten der Geschäftsführerin veräußert worden. Dem aufsichtsbehördlichen Auftrag von 26. Februar 2014, den Mangel entweder durch Rückabwicklung oder Nachzahlung zu beseitigen, sei nur teilweise nachgekommen worden.

Dem weiteren, das Geschäftsjahr 2013 betreffenden Prüfungsbericht vom 21. Juli 2015, Nr. ***, zur Folge sei der Mangel in Zusammenhang mit dem Objekt *** als behoben anzusehen. Gleichwohl wurden teils wiederholend Mängel in der Geschäftsführung festgestellt, wobei einmal mehr die Wirtschaftlichkeit in den Gebarungsbereichen der Bauverwaltung, der Hausverwaltungstätigkeit und des Grundstücksverkehrs in verstärktem Ausmaß nicht gegeben gewesen sei. Aufgrund der Vielzahl an festgestellten Mängeln und Beanstandungen sei aus Sicht der Revision einerseits die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung i.S.d. § 24 WGG nicht gegeben und laufe andererseits der tatsächliche Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin den Bestimmungen des WGG und den hierzu erlassenen Verordnungen zuwider. Zu einer Reihe von Buchungsvorgängen seien von Seiten der Geschäftsführung keine ausreichenden Prüfungsnachweise für Leistungen von dem Unternehmen nahestehenden Personen an das Unternehmen vorgelegt worden. Mangels dieser Prüfungsnachweise, insbesondere in Form qualitativer und quantitativer Leistungsbeschreibungen, sei eine eindeutige Beurteilung von Gegenstand und Umfang sowie tatsächlicher Erbringung dieser Leistungen sowie der bilanziellen Erfassung nicht möglich gewesen.

Dies zugrunde gelegt entzog die (zwischenzeitig zuständig gewordene) belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 15. Februar 2016, ***, die Gemeinnützigkeit und setzte eine vorläufige Geldleistung fest, gegen die die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob.

Unmittelbar nach Erlassung des genannten Bescheides teilte der Revisionsverband mit Schreiben vom 24. Februar 2016 der Aufsichtsbehörde mit, dass mit Wirkung ab 29. April 2014 der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, E, zu je 90 % am Stammkapital der beiden Gesellschafter der Beschwerdeführerin (nämlich der „F Gesellschaft m.b.H.“ und der „G Gesellschaft m.b.H.“) und der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin zu je 10 % beteiligt gewesen seien. Mit Wirkung ab 14. Jänner 2016 seien im Firmenbuch zu je 10 % der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin und zu je 90 % die H s.r.o. am Stammkapital der beiden Besitzgesellschaften beteiligt gewesen, wobei als Gesellschafterin der H s.r.o. Frau I, die Lebensgefährtin des E und frühere Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin, eingetragen gewesen sei. Als Alleingeschäftsführer der beiden Besitzgesellschaften habe unverändert E fungiert. Ein erforderlicher Bescheid der NÖ Landesregierung betreffend die Zustimmung zur – indirekten – Übertragung von Anteilen gemäß § 10a Abs. 1 WGG sei mangels einer entsprechenden Beantragung nicht vorgelegen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 7. Juni 2016, LVwG-AV-336/001-2016, wies dieses die Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid ab; eine dagegen erhobene Revision blieb erfolglos (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0074).

Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während anhängiger aufsichtsbehördlicher Verfahren nach dem WGG rechtsgeschäftliche Verfügungen traf, ohne die entsprechende aufsichtsbehördliche Entscheidung abzuwarten, erließ die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom 27. Juni 2016, ***, eine auf § 8 VVG gestützte einstweilige Verfügung in Form eines Veräußerungs- und Belastungsverbots über sämtliche Liegenschaften der Beschwerdeführerin. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. Jänner 2017, LVwG-AV-804/001-2016, mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung (die auferlegte Leistung war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits vollstreckbar) aufgehoben.

Mit Schreiben der NÖ Landesregierung vom 30. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin vergeblich aufgefordert, die vorläufige Geldleistung zu begleichen. Mit weiteren Schreiben vom 19. Jänner 2017 ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft Mödling als zuständige Vollstreckungsbehörde, die Eintreibung der vorläufigen Geldleistung durchzuführen. Diese teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 3. März 2017, ***, mit, dass die Beschwerdeführerin das ursprünglich vorhanden gewesene Veräußerungs- und Belastungsverbot habe löschen lassen und 2016 bereits Grundstücke veräußert habe. Mit Blick auf anfallende Vollstreckungskosten ersuchte die Vollstreckungsbehörde um Bekanntgabe, wann voraussichtlich mit Festsetzung der endgültigen Geldleistung zu rechnen sei. Ferner ersuchte Sie um Information, ob in der Sache zwischenzeitig das bei der Landesamtsdirektion eingerichtete Rechtsbüro eingeschaltet worden sei. Der Erörterung der weiteren Vorgangsweise diente eine Besprechung am 29. März 2017, im Zuge derer (soweit ersichtlich erstmals) unter anderem auch die Möglichkeit von Ratenzahlungen erwogen wurde. Die Federführung der Vollstreckung sollte weiterhin bei der Vollstreckungsbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Mödling, liegen. Infolge einer Anfrage derselben vom 19. Mai 2017 zur weiteren Vorgangsweise teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 29. Mai 2017 mit, dass ersucht würde, eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung und parallel dazu eine Zwangsverwaltung der Beschwerdeführerin zu erwirken. Die vorläufige Geldleistung solle auf diesem Wege durchgeführt werden.

Nachdem seitens der Vollstreckungsbehörde vorerst keine weiteren Schritte gesetzt wurden, wandte sich die mit der Sache federführend betraute Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung mit E-Mail vom 26 September 2017 an das Rechtsbüro, welches seinerseits auftrags der belangten Behörde die Beschwerdeführerin kontaktierte. Mit Schreiben vom 29. September 2017, ***, wurde diese darin aufgefordert, den aushaftenden Betrag bis längstens 15. Oktober 2017 zur Einzahlung zu bringen oder zwecks „Festlegung angemessener Teilzahlungen“ mit dem Leiter des Rechtsbüros in Kontakt zu treten. Darauf bezugnehmend bot die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 einer Einmalzahlung in Höhe von € 500.000 sowie monatliche Folgeraten beginnend mit 10. November 2017 (zahlbar bis zum jeweils 10. des Folgemonats) in Höhe von € 100.000 an. Ausweislich eines vorliegenden Aktenvermerks des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2017 und bestätigt durch die Aussage des Zeugen D in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ sei die angebotene Monatsrate seitens des Landes als zu gering befunden worden. Der Zeuge habe jedoch zu verstehen gegeben, dass Monatsraten in Höhe von € 200.000 akzeptiert werden könnten, wobei diesfalls auch auf die Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen verzichtet würde. Dem weiteren Aktenvermerk vom 23. November 2017 zufolge habe der Zeuge jedoch angegeben, dass es bei der mündlichen Vereinbarung bleiben müsse und keine (schriftliche) Teilzahlungsvereinbarung getroffen werden können. Nach Rücksprache mit der Geschäftsführung habe der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin (seinem Aktenvermerk vom 29. November 2017 zufolge) bekannt gegeben, dass dem Vorschlag des Zeugen entsprochen würde. Die Rate für November 2017 solle Anfang Dezember 2017, jene für Dezember ebenso im Laufe des Monats und alle weiteren Raten der Vereinbarung entsprechend bis zum jeweils 10. des Monats bezahlt werden. Dies habe der Zeuge zustimmend zur Kenntnis genommen. Über die getroffene Vereinbarung setzte das Rechtsbüro die mit der Sache federführend betraute Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 27. November 2017 in Kenntnis.

Ausweislich der seitens der belangten Behörde vorgelegten Kontoauszüge erfolgten die Anweisungen von € 500.000 mit Valuta 13. Oktober 2017, jene von € 200.000 mit Valuta 7. und 12. Dezember 2017, 11. Jänner 2018, 12. Februar 2018, 14. März 2018, 11. April 2018, jene von € 800.000 mit Valuta 17. August 2018 (dem ging nach einer Aufforderung seitens der belangten Behörde vom 21. Juni 2018 ein Ersuchen um Fristerstreckung für die Ratenzahlung voraus), jene von € 200.000 mit Valuta 10. September 2018, 10. Oktober 2018, 12. November 2018, 11. Dezember 2018, 21. Jänner 2019, 12. Februar 2019, 12. März 2019, 12. April 2019, 14. Mai 2019, 12. Juni 2019, 12. Juli 2019, 13. August 2019, 12. September 2019 und jene von € 1.500.000 mit Valuta 18. Oktober 2019.

Mit E-Mail vom 23. Juli 2019 ersuchte die Vollstreckungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Mödling) die belangte Behörde um Auskunft, ob das Vollstreckungsersuchen nach wie vor aufrecht sei. Diese antwortete dahingehend, dass angesichts der beabsichtigten Bestellung eines Regierungskommissärs und noch ausständiger Schätzgutachten keine weiteren Schritte durchzuführen seien.

Mit Schreiben vom 1. August 2019 konfrontierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit der beabsichtigten Bestellung eines Regierungskommissärs. Diese replizierte mit Schreiben vom 30. August 2019, dass ihres Erachtens die Voraussetzungen für eine solche Bestellung nicht vorlägen. So seien die im Parteiengehör angesprochenen Sachverhalte bereits der Entziehung der Gemeinnützigkeit zugrunde gelegt worden und seien daher für sich nicht geeignet, die Bestellung eines Regierungskommissärs zu rechtfertigen. Maßgeblich sei vielmehr das Verhalten der betroffenen Gesellschaft nach Entziehung der Gemeinnützigkeit, wobei es insoweit einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Bestimmungen des WGG betreffend die Sicherung der Vermögensbindung (§ 1 Abs. 2 und 3 WGG) bedürfe. Eine solche Gefahr bestehe jedoch nicht. Insbesondere können die auferlegte Geldleistung nur dadurch beglichen werden, dass Vermögensbestandteile der Bauvereinigung zum Verkehrswert veräußert oder zur Sicherstellung aufzunehmender Darlehen verpfändet würden und der Veräußerungserlös bzw. die Darlehensvaluta zur Bedienung aller Verbindlichkeiten der Bauvereinigung, also neben der vorläufigen bzw. endgültigen Geldleistung auch der zur Bauführung in Anspruch genommenen Darlehen, verwendet würden. Alleine auf das Faktum der Veräußerung könne daher die Annahme einer Gefahr nicht gestützt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass bis einschließlich August 2019 ein Betrag von € 4.900.000 und damit mehr als 27% der vorläufigen Geldleistung ohne jede zwangsweise Betreibung bezahlt worden sei. Die Art und Weise der Tilgung sei im Übrigen mit dem Land NÖ vereinbart, wenngleich seitens des Sachbearbeiters (Anm.: des Zeugen D) ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Beschwerdeführerin „darüber nichts Schriftliches erhalten werde.” Auch eine Aussetzung der Ratenzahlung für vier Monate sei beantragt, genehmigt und die Nachzahlung von € 800.000 akzeptiert worden. Schließlich seien Anteile an einer näher bezeichneten Liegenschaft veräußert worden und würden aus dem Erlös von € 2.000.000 quotenmäßig sowohl die Forderung des Landes NÖ als auch jene der Finanzverwaltung bedient.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestellte die belangte Behörde gemäß § 30 WGG für die Beschwerdeführerin einen Regierungskommissär. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte diese im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, dass die Bestellung des Regierungskommissärs schon deshalb unzulässig sei, weil dieser lediglich während eines Verfahrens nach § 35 WGG bestellt werden dürfe. Dieses sei aber abgeschlossen und laufe nur noch ein solches nach § 36 WGG.

Gleiches wiederholte die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und verwies auf die mit dem Land NÖ, konkret Herrn D, abgeschlossene Ratenvereinbarung. Der Genannte gab zeugenschaftlich einvernommen an, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt getreten zu sein. Nach einer Aufforderung zur Zahlung des aushaftenden Betrages bzw. zur Kontaktaufnahme zwecks Teilzahlungsvereinbarung und einem entsprechenden Angebot habe er der Beschwerdeführerin kommuniziert, dass Teilzahlungen in Höhe von € 200.000 angenommen würden. Vereinbarungen im Zusammenhang mit einem Terminsverlust seien jedoch nicht getroffen worden und habe der Zeuge die Absprachen nicht als Ratenvereinbarung betrachtet. Andernfalls wäre diese schriftlich vereinbart worden und hätte allenfalls die NÖ Landesregierung damit befasst werden müssen. Der bestellte Regierungskommissär führte aus, dass seitens der Beschwerdeführerin Kooperationsbereitschaft mit ihm bestehe.

Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 WGG kann die Landesregierung bei Bestehen einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie zur Sicherung der Vermögensbindung (§ 1 Abs. 2 und 3) in einem Verfahren nach § 35 längstens bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 36 mit Bescheid einen fachkundigen und gemäß § 24 Abs. 1 zuverlässigen Regierungskommissär bestellen.

Ausweislich der Materialien (IA 907/A 26. GP 19 ff) soll es dieses weitgehend an § 70 BWG angelehnte Instrument der Aufsichtsbehörde ermöglichen, bei akuter erheblicher Gefahr für den Erhalt des Vermögens einer Gemeinnützigen Bauvereinigung, zeitlich befristet einen befähigten Regierungskommissär einzusetzen. Diese Möglichkeit soll „bis zum Abschluss des Entziehungsverfahrens gem. § 35 (mit den Rechtsfolgen des § 36)“ bestehen. Wenngleich der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass der Gesetzestext auch eine andere Lesart zulassen könnte, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ebenso wie aus der ratio legis, dass die Möglichkeit der Bestellung eines Regierungskommissärs in den genannten Fällen nicht bereits mit rechtskräftiger Aberkennung der Gemeinnützigkeit endet. Vielmehr besteht – worauf der Revisionsverband zutreffend verweist – zwischen der Entziehung der Gemeinnützigkeit (§ 35 WGG) einerseits und der Auferlegung vom Geldleistungen andererseits ein untrennbarer Zusammenhang (VwGH 22.5.2001, 2000/05/0034; EBRV 1183 BlgNR 22. GP 48), sodass die Bestellung eines Regierungskommissärs so lange in Betracht kommt bis die endgültige Geldleistung bezahlt wurde und damit die im Gesetz angesprochene Gefahr definitiv wegfällt.

Allerdings genügt alleine weder der Umstand der Entziehung der Gemeinnützigkeit noch irgendeine Gefahr für die Begleichung der (vorläufigen oder endgültigen) Geldleistung, die Bestellung eines Regierungskommissärs zu rechtfertigen. Vielmehr bedarf es – wie der Gesetzgeber ausdrücklich sagt – einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (den Materialien [IA 907/A 26. GP 19 ff] zufolge einer „akute[n] erhebliche[n] Gefahr für den Erhalt des Vermögens). Die Gefahr muss daher wertungsmäßig höheren Grades sein (vgl. VwSlg 18.845 A/2014 zum Terminus der erheblichen Gefahr). Entsprechend den Parallelregimen im Bankwesen- und Kapitalmarktrecht handelt es sich bei der Bestellung eines Regierungskommissärs um keine Standard-, sondern um eine Sondermaßnahme (VwGH 16.11.2001, 2007/17/0176). Ob von einer solchen auszugehen ist, ist anhand einer Gesamtbetrachtung (Fletzberger in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka [Hrsg.], BWG4 § 70 [Stand 1.1.2017, rdb.at] Rz 30) der wirtschaftlichen Verhältnisse und des von der betroffenen Gesellschaft gesetzten Verhaltens zu beurteilen. Demnach hat die Aufsichtsbehörde unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des bisherigen Verhaltens der Gesellschaft eine entsprechende Prognosebeurteilung durchzuführen (vgl. Fletzberger a.a.O. Rz 27). Erst dann, wenn die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse (etwa einer Überschuldung) und/oder bestimmte, in der Vergangenheit liegende Tatsachen (etwa rechtsgeschäftlicher Verfügungen, aber auch einschlägiger strafrechtlich relevanter Handlungen von Entscheidungsträgern [i.S.d. § 2 Abs. 1 VbVG] der Gesellschaft oder allfälligen Ankündigungen derselben) den Schluss einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zulassen, liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Regierungskommissärs vor. In die Betrachtung miteinzubeziehen ist dabei das gesamte Vorverhalten der betroffenen Gesellschaft bzw. ihrer Entscheidungsträger, also auch jenes, wie es bis zu Entziehung der Gemeinnützigkeit gesetzt wurde. Je weiter derartige Tatsachen jedoch zeitlich zurückliegen, desto weniger Gewicht ist ihm im Rahmen der Erstellung der Prognose beizumessen (vgl. in einem anderen Zusammenhang etwa VwGH 13.12.2005, 2003/01/0393).

Im konkreten Fall stützt die belangte Behörde die negative Prognose zum einen auf die Beanstandungen, die zur Entziehung der Gemeinnützigkeit geführt haben als auch auf das Verhalten während der aufsichtsbehördlichen Verfahren sowie nach rechtskräftiger Verfügung der vorläufigen Geldleistung. Während ihr nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie das Verhalten der Gesellschaft bzw. ihrer Entscheidungsträger im Ergebnis bis einschließlich September 2017 zulasten der Beschwerdeführerin in ihrer Beurteilung miteinbezog, vermag den Umstand der seit Ende 2017 ratenweisen Begleichung der vorläufigen Geldleistung eine negative Prognose nicht zu tragen. Vielmehr ergab das Ermittlungsverfahren, dass zwischen dem Land NÖ, erklärtermaßen vertreten durch das Rechtsbüro (die Korrepondenz erfolgte stets „im Auftrage“ der belangten Behörde), und der Beschwerdeführerin über Initiative des Landes NÖ (vgl. die Einladung, mit dem Leiter des Rechtsbüros zwecks Festlegung angemessener Teilzahlungen in Kontakt zu treten [Schreiben desselben vom 29. September 2917]) eine Ratenvereinbarung getroffen und diese bislang im Wesentlichen eingehalten wurde. Selbst wenn man dem Zeugen D folgend die Ansicht vertritt, dass eine Ratenvereinbarung schriftlich zu verfassen gewesen und allenfalls einer Beschlussfassung durch die NÖ Landesregierung zuzuführen gewesen wäre (vgl. jedoch zur Wirksamkeit auch einer einschlägigen mündlichen Vereinbarung RIS-Justiz RS0095376 [T5]), könnte daraus für eine negative Prognose schon insoweit nichts gewonnen werden, als es der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sich entsprechend der Vereinbarung mit einem augenscheinlich vertretungsbefugten Repräsentanten des Landes NÖ verhalten zu haben. Dies im hier interessierenden Zusammenhang im Übrigen unabhängig davon, ob die Ratenvereinbarung tatsächlich rechtswirksam zustande gekommen ist oder ob insoweit ein (etwa mangels Beschlussfassung durch die NÖ Landesregierung) das Land NÖ nicht bindenden Akt eines falsus procurator vorliegt (vgl. dazu etwa OGH 29.10.2014, 9 ObA 88/14b), der der Möglichkeit einer sofortigen Exekution des gesamten aushaftenden Betrages nicht entgegenstehen würde. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob aus der ratenweisen Begleichung der Schluss gezogen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ihrer Verpflichtung zur Zahlung der vorläufigen Geldleistung entziehen will oder wird. Gerade dieser Schluss kann aber aus der vorliegenden Leistung in Teilbeträgen nicht gezogen werden. Ebenso wenig genügt notwendig auch die Tatsache der Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, zumal diese erforderlich sein kann, die offenen Forderungen des Landes NÖ auf der einen Seite und der Finanz auf der anderen Seite zu befriedigen. Nicht zuletzt kann nicht übersehen werden, dass seitens der Zentralen Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ein gegen Entscheidungsträger der Beschwerdeführerin eingeleitetes Strafverfahren mit Verfügung vom 10. Jänner 2018, ***, eingestellt wurde.

Aufgrund des vereinbarungskonformen Verhaltens der Beschwerdeführerin während der vergangenen beiden Jahre vermag das Landesverwaltungsgericht NÖ von einer akuten erheblichen Gefahr i.S.d. § 30 Abs. 1 WGG nicht auszugehen, sodass die Voraussetzungen für die Bestellung des Regierungskommissärs nicht vorlagen.

Daran vermag im Übrigen auch die Tatsache nichts zu ändern, dass dem Gesetz eine Stundung vom Geldleistungen i.S.d. § 36 WGG oder ihre Begleichung in Raten fremd ist, zumal die belangte Behörde von sich aus von einer sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 3 VVG abgesehen und eine Begleichung in Teilzahlungen initiiert und letztlich akzeptiert hat. Sieht die Behörde aber (aus welchen Gründen auch immer) von einer Vollstreckung verfügte Geldleistungen nach § 3 VVG ab, kann dieses Zuwarten nicht als Argument für das Bestehen einer akuten erheblichen Gefahr herangezogen werden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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