LVwG N LVwG-AV-818/001-2019

LVwG-AV-818/001-2019Tribunale amministrativo regionale3 mar 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Baugebrechen; aliud;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-818/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.818.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Rechtsanwälte B, ***, ***, vom 15. Juli 2019 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. Juni 2019, Zl. ***, mit dem einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages als unbegründet abgewiesen worden war, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 5 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

3. Eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. September 2001, Zl. *** wurde der damaligen Eigentümerin die Errichtung eines Gartenhauses mit 5 m x 5,5 m bewilligt. Das Gartenhaus war in den Planunterlagen im Bauland unmittelbar an der südlichen Baulandgrenze sowie in einem Abstand von 1 m zur westlichen Grundgrenze projektiert:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)

1.1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. April 2016, AZ ***, wurde gemäß § 35 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 der Abbruch mehrerer auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** KG *** (topographische Anschrift ***, ***) errichteter Objekte bis zum 28. Februar 2020 angeordnet:

1. Gartenhaus (ca. 6,0 m x 10,0 m)

2. Gartenhaus (ca. 3 m²)

3. Glashaus (ca. 7,0 m x 4,0 m)

4. Steinschlichtung

5. Pumpenverschlag (ca. 1 m²)

Begründend wurde ausgeführt, dass für die genannten Bauwerke keine Bewilligung oder Anzeige vorliege.

1.1.3.

Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 18. April 2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass für das Gartenhaus (Punkt 1. des Spruches) die Marktgemeinde *** dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24. September 2001, Zl. ***, die Baubewilligung erteilt habe. Dieses Gartenhaus könne nicht vom Abbruchauftrag erfasst werden. Für das weitere angeführte Gartenhaus (zu Punkt 2. des Spruches), welches in Wirklichkeit ein Gerätehaus darstelle, als auch für das Glashaus und den Pumpenverschlag werde innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist um nachträgliche Baubewilligung angesucht werden bzw. habe man bereits mit 12. April 2019 für Gerätehaus und Pumpenverschlag eine Bauanzeige eingebracht. Die Lage der Steinschlichtung sei im Hinblick auf die betroffenen Grundstücke nicht gesichert.

1.1.4.

Am 15. Mai 2019 fand eine von der belangten Behörde veranlasste baupolizeiliche Überprüfung unter Beiziehung eines bautechnischen ASV statt, in deren Verlauf unter anderem festgestellt wurde, dass mit Bescheid vom 24. September 2001 die Errichtung eines Gartenhauses mit 5,00 m x 5,50 m bewilligt worden sei. Das Gartenhaus sei in den Planunterlagen im Bauland unmittelbar an der südlichen Baulandgrenze sowie in einem Abstand von 1,00 m zur westlichen Nachbargrundgrenze der Parzelle Nr. *** situiert gewesen. Dieses Nebengebäude sei jedoch nicht zur Ausführung gelangt. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass für die im Grünland mit der Widmung Land- und Forstwirtschaft bestehenden Gebäude und baulichen Anlagen keine Baubewilligungen oder Bauanzeigen vorlägen.

1.1.5.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 5. Juni 2018, AZ ***, gab der Gemeindevorstand der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge und änderte den Spruch dahingehend ab, dass zum 28. Februar 2020 folgende Objekte auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 abzutragen wären:

1. das Gartenhaus samt Überdachung ca. 6,5 m x 7,35 m (Abstand zur westlichen

Grundgrenze ca. 1,7 m; zur Straßenfluchtlinie ca.45 m)

2. das Gartenhaus ca. 1,7 m x 1,1 m (Abstand zur östlichen Grundgrenze ca. 3,5 m)

3. das Glashaus ca. 5 m x 2,5 m (Abstand zur östlichen Grundgrenze ca. 2,8 m; zur

Straßenfluchtlinie ca. 40m)

4. der Pumpenverschlag ca. 1 ‚55 m x 1,2 m

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Parzelle im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** im nördlichen Bereich auf einer Länge von ca. 29 m als Bauland-Wohngebiet gewidmet sei. Der südliche Teil der Liegenschaft weise die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft auf. Dieser Bereich befinde sich im 30-jährigen Hochwasserabflussbereich der ***. Mit Bescheid vom 24. September 2001 sei außerdem die Errichtung eines Gartenhauses mit 5 m x 5,5 m bewilligt worden. Dieses Gartenhaus sei nicht ausgeführt worden und sei die Baubewilligung zwischenzeitlich längst erloschen. Das Gartenhaus sei in den Planunterlagen im Bauland unmittelbar an der südlichen Baulandgrenze sowie in einem Abstand von 1 m zur westlichen Nachbargrundgrenze der Parzelle Nr. ***, KG ***, geplant gewesen. Die unterschiedlichen Abmessungen gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid ergäben sich dadurch, dass im erstinstanzlichen Verfahren kein bautechnischer Sachverständiger beigezogen worden sei. Für die genannten Gebäude und baulichen Anlagen lägen keine Baubewilligungen vor und bestünden diese daher konsenslos. Auch wenn das Gartenhaus (Metallgerätehaus) im Geltungsbereich der NÖ BO 1996 errichtet worden wäre, sei auch da die Errichtung eines Gartenhauses im Grünland nicht genehmigungsfähig und daher widerrechtlich gewesen.

1.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde – eingeschränkt auf Spruchpunkt 1. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. Juni 2019 - an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das fragliche Gartenhaus (Punkt 1. des Spruches des angefochtenen Bescheides) nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von deren Rechtsvorgängerin errichtet worden sei. Das 2001 bewilligte (und im Zeitpunkt der Bewilligung bereits im Wesentlichen bestehende) Gartenhaus stehe bis auf den heutigen Tag. Demgemäß verletze Punkt 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides das Recht der Beschwerdeführerin aus der seinerzeit erteilten Baubewilligung vom 24. September 2001.

1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

1.3.1.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 legte die Marktgemeinde *** den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

1.3.2.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Marktgemeinde *** und den am 4. Oktober 2019 durchgeführten Lokalaugenschein, bei welchem der vom erkennenden Gericht beigezogene Amtssachverständige C die Liegenschaft begutachtete. Im Zuge der Begehung wurde festgestellt, dass zwischenzeitig nur mehr das verfahrensgegenständliche Gartenhaus auf der Liegenschaft im Grünlandbereich errichtet war. Die übrigen Objekte waren inzwischen alle entfernt worden. Von Seiten des ASV wurde die Gartenhütte noch einmal nachgemessen. Die Gartenhütte ist in Holzriegelbauweise errichtet und verfügt über ein Satteldach, welches eine Traufenhöhe von rund 2,45 m und eine Firsthöhe von rund 4,10 m aufweist. Die überbaute Fläche weist ein Ausmaß von 6,20 x 5,0 m auf. Südlich an das Gartenhaus ist eine weitere Gerätehütte (bzw. ein Gebäudeteil) mit einem Ausmaß von 2,60 m x 3,50 m angebaut, welche über ein leicht geneigtes Pultdach verfügt. An diesen Bauteil, der nach Auskunft des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom Voreigentümer zeitgleich mit dem Gartenhaus errichtet worden sein dürfte, schließt ein 3,50 m x 3,50 m messender, westseitig mit einer Holzwand verschlossener Gebäudeteil an, dessen Pultdachkonstruktion direkt an das Pultdach des vorgenannten Gebäudeteils anschließt und somit einheitlich gestaltet ist.

1.3.3.

Am gleichen Tag wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Amtssachverständige sein Gutachten mündlich erläuterte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, dass die gegenständliche Liegenschaft 2005 erworben wurde. Das Gartenhaus und der eine Teil des Zubaus seien von der Voreigentümerin errichtet worden und gebe es dafür eine im Akt aufliegende Bewilligung aus dem Jahr 2001. Nach seiner Erinnerung habe die Beschwerdeführerin den weiteren Bauteil im Jahr 2006 errichtet. Das Gartenhaus sei schon dagestanden, als die Beschwerdeführerin die Liegenschaft gekauft habe bzw. als die Baubehörde die Bewilligung erteilt hatte. Augenscheinlich dürfte diese Hütte damals schon nicht im Baulandbereich gestanden sein. Es sei somit diese Hütte genehmigt worden, wie sie sich augenblicklich darstelle, sodass der Abbruchauftrag zu Unrecht ergangen sei. Von der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass es bezüglich dieser Gartenhütte keine Fertigstellungsmeldung gegeben habe.

1.4. Feststellungen:

1.4.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ *** KG *** (topographische Anschrift ***, ***). Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** ist für den südlichen Teil des gegenständlichen Grundstücks die Widmung Grünland-Landwirtschaft verordnet:

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 24. Februar 2020; die gegenständliche Gartenhütte ist jeweils in der Naturaufnahme und in der Plandarstellung aus 2001 rot markiert)

1.4.2.

Zur fachgerechten Herstellung eines solchen Gartenhauses ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen insofern erforderlich.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen (vgl. Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idgF:

§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

§ 17. Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:8. die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 4 Wohnungen und bei Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs;

§ 35. (2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

§ 70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.

2.4. NÖ Bauordnung 1996 idF. LGBl. 8200-14:

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden

§ 15. (1) Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 6 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Abs. 1 Z. 9; …

2.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass das beschwerdegegenständliche Gartenhaus in Holzriegelbauweise errichtet ist und über ein Satteldach verfügt, welches eine Traufenhöhe von rund 2,45 m und eine Firsthöhe von rund 4,10 m aufweist. Die überbaute Fläche weist ein Ausmaß von 6,20 x 5,0 m auf. Südlich an das Gartenhaus ist eine weitere Gerätehütte bzw. ein Gebäudeteil mit einem Ausmaß von 2,60 m x 3,50 m angebaut, welche über ein leicht geneigtes Pultdach verfügt.

Das Gartenhaus ist als Gebäude iSd § 4 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 4 NÖ Bauordnung 2014) zu werten, da zur Herstellung eines solchen Gebäudes wesentliche bautechnische Kenntnisse - insbesondere hinsichtlich der Statik - nötig sind, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH 2003/05/0043). Da das gegenständliche Objekt über zwei Wände und ein Dach verfügt, von Menschen betreten werden kann und – nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - dem Schutz von Sachen und Personen dient, bedarf die Errichtung eines solchen Gebäudes somit grundsätzlich einer Baubewilligung gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 14 Z 1. NÖ Bauordnung 2014). Diese liegt nicht vor und findet sich auch nicht im Akte der mitbeteiligten Gemeinde.

Überdies ist hervorzuheben, dass das in Rede stehende Gartenhaus samt Nebengebäude im Grünlandbereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes der Beschwerdeführerin errichtet worden ist.

3.1.2.

Wenn von der Beschwerdeführerin auf die Baubewilligung vom 24. September 2001 verwiesen wird, so ist dazu anzumerken, dass von dieser erheblich abgewichen worden ist, da das Gartenhaus im Grünlandbereich mehrere Meter südlich errichtet wurde, während nach dem Einreichplan das Gartenhaus im südlichsten Bereich des Baulandbereiches situiert werden sollte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht (vgl. VwGH 89/05/0026 und VwGH 2011/05/0023). Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl. VwGH 2011/05/0073, mwN). Auch die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften ist als wesentliche Änderung anzusehen (vgl. vom VwGH 2007/05/0138). Ferner wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass bei einem um 3,8 m und somit um ein Drittel der Gebäudelänge im Gegensatz zur erteilten Baubewilligung verschobenen Bauwerk nicht mehr von einer Geringfügigkeit gesprochen werden kann und ein Konsens daher zu verneinen ist (vgl. VwGH 2005/05/0368). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt außerdem bei der Verschiebung eines Gebäudes 2 m nach vorne und der Verdrehung um ca. 20 % ein unbefugter Bau vor, sodass ein solch errichtetes Gebäude als nicht mehr durch die Baubewilligung gedeckt anzusehen ist (vgl. VwGH 83/05/0061).

Es liegt somit im vorliegenden Fall auch kein Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ Bauordnung 2014 vor, sondern stellt das tatsächlich ausgeführte Gebäude im Vergleich zu dem im Jahre 2001 bewilligten Objekt ein „aliud“ dar, für welches keine Baubewilligung vorliegt und für welches gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO aufgrund nicht Vorliegens einer Baubewilligung sohin der Abbruch aufzutragen ist.

3.1.3.

Da somit für das gegenständliche Gartenhaus keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der mitbeteiligten Gemeinde dementsprechend zu Recht (ausschließlich) auf die gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung.

Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:

„Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“

Für das vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für die gegenständlichen Bauwerke und Gebäude gültige Baubewilligungen nicht existieren.

Für das vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für die streitgegenständliche bauliche Anlage eine gültige Baubewilligung nicht besteht und eine Bauanzeige nicht erstattet wurde.

3.1.4.

Da es sich somit im Ergebnis um ein konsenslos errichtetes Gebäude im Grünland handelt, ist die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 5 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.

3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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