LVwG N LVwG-S-2634/001-2018

LVwG-S-2634/001-2018Tribunale amministrativo regionale2 mar 2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; Aufenthaltsbeendigung; freiwillige Ausreise; Gesundheitszustand; Privat- und Familienleben; rechtswidriger Aufenthalt; Rückkehrentscheidung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2634/001-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2634.001.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02. November 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit folgenden Maßgaben bestätigt:

1.1. Der erste Absatz der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses wird neu gefasst und lautet wie folgt:

„Sie sind als Fremde (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) nach rechtskräftig negativem Asylverfahren und Erlassung einer durchsetzbaren, seit 26.07.2018 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, und nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen mit 09.08.2018, aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich aus dem Bundesgebiet ausgereist und haben sich am 05.10.2018 in ***, ***, unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten.“

1.2. Bei der Angabe der verletzten Rechtsvorschriften hat es anstelle von „§ 120 Abs. 1b i.V.m § 31 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz“ zu heißen „§ 120 Abs. 1b iVm § 52 Abs. 8 Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I 145/2017“

1.3. Bei der Strafnorm wird nach „Fremdenpolizeigesetz 2005“ „BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 145/2017“ angefügt.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.000,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 6.500,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich einzuzahlen.

Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion Niederösterreich) um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:

1.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), wurde der beschwerdeführenden Partei angelastet, sich sich am 05.10.2018 in ***, ***, als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und somit nicht der Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen zu sein, nachdem gegen eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden sei und die beschwerdeführende Partei ein Rückkehrgespräch gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen habe. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei sei unrechtmäßig gewesen, da diese über kein Aufenthaltsrecht aufgrund eines der in der Tatbeschreibung angeführten Gründe bzw. aufgrund eines der genannten Aufenthaltstitel verfügt habe.

Dadurch habe die beschwerdeführende Partei § 120 Abs. 1b iVm § 31 Abs. 1a FPG 2005 verletzt und wurde über diese eine Verwaltungsstrafe in der Höhe der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von 5.000,-- Euro verhängt, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Tagen und 23 Stunden angedroht und wurde sie zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens im Ausmaß von 500,-- Euro verpflichtet.

In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, die belangte Behörde sei durch die LPD NÖ, EGFA Fremdenpolizei, darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeitpunkt noch am Tatort wohnhaft gewesen sei. Nach den Einträgen im Zentralen Fremdenregister bestehe gegen die beschwerdeführende Partei eine durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur einer näher genannten erlassene, seit 26.07.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Frist zur freiwilligen Ausreise habe am 09.08.2018 geendet. Die beschwerdeführende Partei habe am 08.02.2018 ein Rechts- und Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen, wobei diese erklärt habe, nicht rückkehrwillig zu sein. Mit Schreiben vom 10.10.2018 sei die beschwerdeführende Partei aufgefordert worden, sich zu diesem Vorwurf zu rechtfertigen. In einer Stellungnahme vom 29.10.2018 habe die beschwerdeführende Partei bestätigt, dass sie über keinen Aufenthaltstitel verfüge und dass ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Rechtfertigung auf einen eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, dessen Stattgabe nicht aussichtslos sei, weshalb von einem geduldeten Aufenthalt auszugehen sei, verwiesen. Dieser Argumentation könne – so die Begründung des Straferkenntnisses weiter – nicht gefolgt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe ein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen vermöge, und sei auch eine Duldung nicht erkennbar. Die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Partei werde vom BFA weiterhin betrieben, jedoch liege das erforderliche Heimreisezertifikat noch nicht vor. Es stehe daher fest, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei bestehe und dass diese somit zumindest bis zum Tatzeitpunkt ihrer Ausreiseverpflichtung, aus Gründen, die durch die beschwerdeführende Partei zu vertreten seien, nicht nachgekommen sei, obwohl diese ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen habe. Zur Strafbemessung wird im Straferkenntnis ausgeführt, die verhängte Strafe entspreche der vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindeststrafe. Diese sei verhängt worden, obwohl die erklärte Ausreiseunwilligkeit der beschwerdeführenden Partei als Erschwernisgrund zu werten sei. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei sei nicht geeignet, den genannten Erschwerungsgrund zu überwiegen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren damaligen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, mit der die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt wird. Begründend wird in der Beschwerde neben der Rüge von Feststellungs- und Begründungsmängeln ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung von Beschwerde gegen das abschlägige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2018 (mit dem die Erst-Asylanträge der Familie der beschwerdeführenden Partei abgewiesen worden waren) gestellt, über den (im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde) noch nicht entschieden worden sei. Sofern durch den Verfassungsgerichtshof diesem Verfahrenshilfeantrag Folge gegeben werden sollte, wäre verpflichtend eine Beschwerde einzubringen. Für eine solche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bestünden – so die Beschwerde weiter – durchaus Erfolgsaussichten, weshalb der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Umstandes, dass diese sich weiterhin in Österreich aufhalte, ein entschuldigender Notstand zuzubilligen sei.

Darüber hinaus stehe die verhängte Strafe in keiner Relation zu einem allfälligen tatbestandsmäßigen Handeln. Die beschwerdeführende Partei verfüge über keine finanziellen Mittel und sei die verhängte Strafe aufgrund der bisherigen verwaltungsbehördlichen Unbescholtenheit weder tat- noch schuldangemessen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da die beschwerdeführende Partei nicht niederschriftlich einvernommen worden sei. Bei einer solchen Einvernahme und auch unter Zugrundelegung des Asylaktes hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass allenfalls von einem minderen Grad des Versehens auszugehen sei, weshalb die verhängte Geldstrafe unangemessen sei.

1.3. Die Beschwerde wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt Bezug habendem Akt von der belangten Behörde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 07.10.2019 eine gemeinsame, auf die zu LVwG-S-2633/001-2018 und LVwG-S-2634/001-2018 protokollierten Verfahren bezogene öffentliche mündliche Verhandlung durch.

An dieser Verhandlung, der eine nicht-amtliche gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die mongolische Sprache beigezogen wurde, nahmen die – nachdem deren gemeinsamer anwaltliche Vertreter mit Eingabe vom 13.09.2019 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben hatte, nicht mehr anwaltlich vertretenen – beschwerdeführenden Parteien in den zu den Zahlen LVwG-S-2633/001-2018 und LVwG-S-2634/001-2018 protokollierten Verfahren (Herr B als beschwerdeführende Partei im zur Zahl LVwG-S-2633/001-2018 protokollierten Verfahren und Frau A als beschwerdeführende Partei im zur Zahl LVwG-S-2634/001-2018 protokollierten Verfahren, wobei es sich bei den beiden genannten beschwerdeführenden Parteien um ein Ehepaar handelt), und ein Vertreter der belangten Behörde teil.

In der Verhandlung wurde durch den Vertreter der belangten Behörde die Frage aufgeworfen, ob aufgrund des Umstandes, dass die beschwerdeführenden Parteien ebenso wie deren drei gemeinsame Kinder am 15.08.2019 jeweils einen dritten Asylantrag gestellt hatten, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, von einer Unterbrechung des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund von § 120 Abs. 7 FPG auszugehen sei.

Neben der Erörterung dieser Rechtsfrage wurde in der Verhandlung Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bezug habenden, als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten und in die seitens der beschwerdeführenden Parteien in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie durch Befragung der beschwerdeführenden Parteien.

Vorgelegt wurden seitens der beschwerdeführenden Parteien eine Terminbestätigung für einen Termin in der Lungenambulanz am 14.10.2019; eine Ambulanzkarte vom 02.10.2019; Ambulanzprotokolle ausgestellt durch das Klinikum *** vom 09.07.2018, vom 15.07.2019 und vom 29.07.2019 jeweils betreffend Herrn B, die beschwerdeführende Partei im zur Zahl LVwG-S-2633/001-2018 protokollierten Verfahren; ein Entlassungsbrief und eine Aufenthaltsbestätigung, ausgestellt durch das Klinikum *** woraus hervorgeht, dass sich Herr B, die beschwerdeführende Partei im zur Zahl LVwG-S-2633/001-2018 protokollierten Verfahren von 28.05.2019, bis zum 24.06.2019 im Klinikum *** „zur weiterführenden Abklärung bei Verdacht auf TBC“ in stationärer Behandlung befand; ein Laborbericht vom 29.07.2019 betreffend Herrn B, die beschwerdeführende Partei im zur Zahl LVwG-S-2633/001-2018 protokollierten Verfahren; Schulbesuchsbestätigungen betreffend zwei der drei minderjährigen Kinder der beschwerdeführenden Parteien; zwei Bestätigungen von Privatpersonen, jeweils vom 22.08.2019, wonach Frau A als beschwerdeführende Partei im zur Zahl LVwG-S-2634/001-2018 protokollierten Verfahren auf die Kinder der die Bestätigungen ausstellenden Personen aufpasse; Bestätigungen des Pflege- und Betreuungszentrums *** vom 19.10.2018, dass beide beschwerdeführenden Parteien zu den genannten Verfahren seit März 2018 ehrenamtlich im Pflege- und Betreuungszentrum tätig seien; eine Bestätigung des *** vom 08.01.2019 betreffend die jüngste Tochter der beschwerdeführenden Parteien, C, geb. ***, aus der hervorgeht, dass sich diese seit 01.01.2019 mit der Diagnose Impetigo Contagiosa im *** in medizinsicher Behandlung befinde und in dem ausgeführt wird, dass aufgrund des Krankheitsbildes in der Wohnung der Familie strenge hygienische Richtlinien eingehalten werden müssen, um den Krankheitsverlauf weiterhin positiv zu unterstützen und ein erneutes Auftreten zu vermeiden, weshalb empfohlen werde, der Familie bei einem Unterkunftswechsel behilflich zu sein; eine Reihe an Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben für die beschwerdeführenden Parteien und deren Familie, die alle im Juni 2018 ausgestellt wurden.

Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung Beweis aufgenommen durch Befragung der beschwerdeführenden Parteien (jeweils unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die mongolische Sprache).

In der Verhandlung gaben die beschwerdeführenden Parteien befragt zu den Gründen, weshalb sie nicht ausgereist seien, zum einen an, dass sie zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht gewusst hätten, dass das Asylverfahren über die Erst-Asyl-Anträge schon negativ abgeschlossen gewesen sei, da sie von jenem anwaltlichen Vertreter, der ihre Familie im Verfahren über die Erst-Asyl-Anträge vertreten habe, erst sehr spät erfahren hätten, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts negativ ausgefallen sei und die Familie den Rat erhalten habe, für den Fall, dass sie sich die Anwaltskosten nicht leisten könnten, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen. Zum anderen wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien auf die Frage nach den Gründen, warum die Familie bisher noch nicht ausgereist sei, auf gesundheitliche Probleme von Herrn B als beschwerdeführende Partei im zur Zahl LVwG-S-2633/001-2018 verwiesen. Dieser führte dazu in der Verhandlung aus, dass er zum ersten Mal 1998 an der Lunge operiert worden sei und dass er in einer Umgebung leben soll, in der die Luft sauber sei. Während der erste Asylantrag aus einem anderen Grund gestellt worden sei, seien die zweiten und dritten Asylanträge wegen eben dieser Lungenerkrankung von Herr B als beschwerdeführende Partei im zur Zahl LVwG-S-2633/001-2018 gestellt worden, da das Klima in der Mongolei „eine Katastrophe“ sei. Da dieser am 28.05.2019 erfahren habe, dass er TBC habe, sei die Familie nicht ausgereist.

Weiters führten die beschwerdeführenden Parteien aus, mit ihren drei minderjährigen Kindern in Österreich zu leben, während ihre sonstigen Familienangehörigen in der Mongolei lebten. Herr B als beschwerdeführende Partei im zur Zahl LVwG-S-2633/001-2018 gab an, er habe im Oktober 2018 die Deutsch A2-Prüfung abgelegt, er arbeite ehrenamtlich in einem Pflegeheim, habe auch schon ehrenamtlich als Schülerlotse gearbeitet und im Rahmen eines Caritas-Projektes älteren Menschen bei der Gartenarbeit geholfen. Frau A als beschwerdeführende Partei im zur Zahl LVwG-S-2634/001-2018 protokollierten Verfahren gab an, sie habe im Jahr 2018 die Deutsch-Prüfung A1 gemacht und lerne zu Hause für eine weitere Deutsch-Prüfung. Weiters gab diese an, im selben Pflegeheim wie ihr Mann ehrenamtlich gearbeitet zu haben und einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich zu haben. Weiters wurde angegeben, dass die jüngste Tochter an einer Hautkrankheit leide sowie dass die beiden größeren minderjährigen Kinder gesund seien und die zweite bzw. vierte Klasse Volksschule besuchen.

Abschließend führte Frau A als beschwerdeführende Partei im zur Zahl LVwG-S-2634/001-2018 protokollierten Verfahren aus, dass den beschwerdeführenden Parteien bewusst sei, dass die in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisse rechtmäßig seien, dass sie aber die verhängten Strafen nicht bezahlen könnten und erst so spät von ihrem Anwalt erfahren hätten, dass über die Erst-Asylanträge negativ entschieden worden sei und dass sie „sonst“ noch andere Rechtsmittel ergriffen hätten. Die beschwerdeführenden Parteien hielten ihre Beschwerden jedoch aufrecht, gaben aber an, sich mit einem Anwalt beraten zu wollen. Bis dato ist keine weitere Eingabe seitens der beschwerdeführenden Parteien eingelangt, insbesondere wurde kein neues Vertretungsverhältnis eines anwaltlichen Vertreters bekannt gegeben.

2. Feststellungen:

2.1. Herr B als beschwerdeführende Partei im zur Zahl LVwG-S-2633/001-2018 protokollierten Verfahren, wurde am *** geboren und ist Staatsangehöriger der Mongolei.

2.2. Frau A als beschwerdeführende Partei im zur Zahl LVwG-S-2634/001-2018 protokollierten Verfahren wurde am *** geboren und ist Staatsangehörige der Mongolei.

2.3. Im Juni 2015 reisten Herr B und Frau A, bei denen es sich um eine Ehepaar handelt, (gemeinsam mit zwei ihrer minderjährigen Kinder, ihr drittes gemeinsames Kind wurde im Jahr 2017 in Österreich geboren) unrechtmäßig nach Österreich ein, wo sie für sich und ihre Kinder am 30.06.2015 erstmals Internationalen Schutz beantragten.

2.4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom wurden die am 30.06.2015 gestellten Erst-Anträge auf Internationalen Schutz aller Familienmitglieder hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurden nicht erteilt, gegenüber allen Familienmitgliedern wurden Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Ausgesprochen wurde weiters, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

2.5. Am 08.02.2018 nahm die beschwerdeführende Partei eine Rechts- und Rückkehrberatung in Anspruch genommen, bei der diese nicht rückkehrwillig war.

2.6. Die gegen die die Erstanträge der beschwerdeführenden Partei und deren Familienmitglieder abweisenden Bescheide des BFA erhobene Beschwerden der beschwerdeführenden Partei und ihrer Familie wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2018, Zl. ***, ***, ***, ***, ***, das am 26.07.2018 rechtkräftig wurde, als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht ging bei seiner Entscheidung vom 24.06.2018 davon aus, dass die Fluchtgründe von Herr B, der angegeben hatte, dass ihm wegen eines Arbeitsunfalles eines Kollegen im Herkunftsland Strafverfolgung oder Verfolgung durch Angehörige des Unfallopfers drohe, nicht glaubhaft seien und hielt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Frau A und der drei gemeinsamen Kinder fest, dass für diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien.

Hinsichtlich Herrn B berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht, dass dieser in der Mongolei und in Österreich wegen diverser Krankheiten bzw. Gesundheitsbeschwerden, nämlich wegen Lungenproblemen, TBC, Hepatitis C, Helicobacter und Zystenentfernungen behandelt worden sei. Ein Nachweis für eine indizierte aktuelle Therapie sei nicht erbracht worden. Frau A habe zuletzt keine konkreten gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht und seien auch deren drei Kinder gesund. Unter Berücksichtigung insbesondere auch der Krankheitsgeschichte von Herrn B kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfordern oder die Abschiebung unzulässig machen würden. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass Herr B bereits vor seiner Ausreise in der Mongolei wegen seiner Lungenprobleme bzw. TBC behandelt worden sei, es auch in der Mongolei Behandlungsmöglichkeiten gebe und dort auch ein dichtes Netz an Familienangehörigen bestehe.

Zum Privat- und Familienleben wurde durch das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass Herr B und Frau A in der Mongolei Erwerbstätigkeiten nachgegangen seien, wobei Herr B neben der Grundschulbildung eine Berufsausbildung als Elektriker abgeschlossen habe und Frau A nach dem Mittelschulabschluss einen Koch-, Bauarbeiter- und Nähkurs absolviert habe. Darüber hinaus wurde im Hinblick auf Art 8 EMRK ausgeführt, dass sich in der Mongolei die Mutter, eine Schwester, ein Bruder sowie zahlreiche Onkel und Tanten von Herrn B und der Vater, zwei Schwestern, ein Bruder und Tanten mütterlicherseits von Frau A aufhalten.

Weiters wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Art 8 EMRK-Abwägung berücksichtigt, dass die Familie von der Grundversorgung lebe, dass Frau A einer geringfügigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in ihrem Asylheim nachgehe und dass sowohl Herr B als auch Frau A gemeinnützig einmal in der Woche in einem Pflegeheim aktiv seien. Darüber hinaus wurde im Zuge der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abwägung auch berücksichtigt, dass Herr B Deutschkenntnisse auf Niveau A2, Frau A Deutschkenntnisse auf Niveau A1 nachweisen habe können und dass die Familie über einen großen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis verfüge und dass die älteren beiden minderjährigen Kinder die erste bzw. dritte Klasse Volksschule abgeschlossen haben. Unter Berücksichtigung insbesondere dieser Umstände kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Interesse der beschwerdeführenden Partei und ihrer Familie an einem Verbleib im Inland das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften nicht überwiege.

2.7. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2018 wurden die durch das BFA angenommene Zulässigkeit der Abschiebung und die durch das BFA festgesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft bestätigt.

2.8. Nachdem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2018, mit dem der erste Asylantrag (u.a.) der beschwerdeführenden Partei als abgewiesen worden war, am 27.06.2018 rechtskräftig geworden war, reisten diese (und der Rest der Familie) aus von dieser zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der rechtskräftig festgesetzten zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus. Die beschwerdeführende Partei hält sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise im Juni 2015 in Österreich auf und hielt sich somit auch am 05.10.2018 in Österreich auf.

2.9. Mit E-Mail der LPD Niederösterreich EGFA Fremdenpolizei vom 04.10.2018, dem unter anderem Unterlagen beigeschlossen waren, nach denen die beschwerdeführende Partei weiterhin in Österreich wohnhaft sei, wurde die belangte Behörde um Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens ersucht. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde das gegenständliche Verwaltungsstraferkenntnis, mit dem der beschwerdeführenden Partei eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 Abs. 1b FPG angelastet wird, wobei als Tatzeit der 05.10.2018 angelastet wird und das Straferkenntnis dem damaligen anwaltlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 07.11.2019 zugestellt wurde.

2.10. Am 16.01.2019 stellte die beschwerdeführende Partei (ebenso wie ihre Familienmitglieder) einen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 14.03.2019 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde (ebenso wie die gegen die gegenüber den restlichen Familienmitgliedern ergangenen, deren Zweit-Anträge zurückweisenden Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2019, Zl. ***, ***, ***, ***, ***, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst insbesondere aus, dass weder neue glaubhafte Fluchtgründen vorlägen, noch glaubhaft gemacht habe werden können, dass und warum Herr B in der Mongolei entgegen den Länderfeststellungen die erforderliche medizinische Behandlung für seine bereits im Herkunftsland bestanden habende Lungenerkrankung nicht erhalten können sollte. Im Übrigen wird im den zweiten Asylantrag zurückweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, der Gesundheitszustand von Herr B und die damit zusammenhängende Frage der Außerlandesbringung sei bereits im Vorverfahren geprüft worden.

Mit Beschluss vom 01.07.2019, ***, wies der Verwaltungsgerichtshof die (nur) durch Herr B gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurück.

2.11. Am 15.08.2019 stellte die beschwerdeführende Partei (ebenso wie die restlichen Familienmitglieder) einen dritten Antrag auf Internationalen Schutz. Diese wurden am 05.02.2020 in erster Instanz abgewiesen, wobei die Rechtsmittelfrist bis dato nicht abgelaufen ist.

2.12. Herr B und Frau A gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Gründe dafür, warum sie und ihre Kinder noch nicht aus Österreich ausgereist seien, zum einen den Umstand, dass sie durch ihren damaligen Anwalt erst spät erfahren hätten, dass ihre Erst-Asylanträge rechtskräftig abgewiesen worden seien, wobei sie sonst weitere Rechtsmittel erhoben hätten, sowie die gesundheitlichen Probleme von Herrn B an, der „am 28.05.2019 erfahren“ habe, dass er TBC habe, an, wobei dieser befürchte, dass sich seine gesundheitlichen Probleme im Fall einer Rückkehr in die Mongolei, wo „das Klima schon eine Katastrophe“ sei, verschlimmern würden.

2.13. Herr B und Frau A sind mittellos, haben drei minderjährige Kinder und sind verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, auf dem Inhalt der angesprochenen, in den Asylverfahren ergangenen, aktenkundigen, Bescheide des BFA und Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, auf dem Inhalt des Gerichtsaktes, den durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Registerabfragen sowie auf den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung. Soweit die Feststellungen nicht ohnehin unstrittig sind, ist beweiswürdigend im Einzelnen Folgendes festzuhalten:

3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten von Herrn B und Frau A beruhen insbesondere auf den im Zentralen Melderegister und den im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten, deren Richtigkeit bei der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Zum Zeitpunkt der Einreise, zu den gestellten Anträgen auf internationalen Schutz und zu den Inhalten der über die Erst-und Zweit-Anträge auf Internationalen Schutz ergangenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und betreffend die angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ist insbesondere auf ebendiese zu verweisen, wobei zur Feststellung, welche Umstände durch das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Erst-Anträge auf internationalen Schutz berücksichtigte und zu welchem Ergebnis dieses kam, neben dem Spruch und insbesondere auf die Seiten 11, 35f und 43f des genannten Erkenntnisses zu verweisen ist.

3.3. Das Datum der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2018, mit dem die Beschwerden der beschwerdeführenden Partei und ihrer Familienmitglieder gegen die Abweisung ihrer Erst-Anträge auf Internationalen Schutz und die durch das BFA festgesetzte Frist von zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft bestätigt wurde, ergibt sich insbesondere aus den im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten und ist dieses auch unstrittig.

3.4. Dass die beschwerdeführende Partei und deren Familie nicht binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2018 ausgereist ist, ergibt sich aus dem ZMR und wurde zu keinem Zeitpunkt bestritten.

3.5. Zum Datum, zu dem die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrberatung in Anspruch genommen hat und zur Feststellung, dass diese nicht rückkehrwillig war, ist auf das im Akt befindliche Schreiben des BFA vom 10.10.2018 zu verweisen, wobei für der Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die darin enthaltenen Angaben unrichtig sein sollten, zumal seitens der beschwerdeführenden Partei weder die Inanspruchnahme einer Rechts- und Rückkehrberatung zu dem bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis festgehaltenen Datum, noch der Umstand, dass diese nicht rückkehrwillig ist, zu irgendeinem Zeitpunkt bestritten wurde, sondern vielmehr seitens der beschwerdefühenden Partei jeweils Gründe vorgebracht wurden, weshalb diese und ihre Familie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen.

3.6. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei aus von ihr zu vertretenden Gründen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, beruht darauf, dass zum einen die Ausführungen von Frau A, sie hätten im Oktober 2018 nicht gewusst, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, weil sie das durch ihren damaligen Rechtsvertreter erst spät erfahren hätten, nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig sind, gab doch Frau A selbst an, dass sie im August 2018 ein Gespräch mit ihrem damaligen Rechtsvertreter geführt habe, der auch ihr geraten habe, für den Fall, dass sie die Kosten für das Verfassen einer Beschwerde durch den Rechtsanwalt nicht bezahlen könne, einen Verfahrenshilfeantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Darüber hinaus müsste sich die beschwerdeführende Partei selbst für den Fall, dass sie durch ihren damaligen Anwalt erst spät über das Vorliegen eines abschlägigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts informiert worden wäre, ein solches Verhalten ihres damaligen anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen. Im Übrigen wurde seitens der beschwerdeführenden Partei auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass sie, wenn sie früher von ihrem damaligen Anwalt über den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens informiert worden wäre, unverzüglich ausgereist wäre. Vielmehr hat Frau A angegeben, sie hätten, wenn sie früher von dem rechtskräftigen negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens erfahren hätten, noch weitere Rechtsmittel ergriffen, woraus sich ebenso wie aus dem sonstigen Vorbringen und auch aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei und ihre Familie in der Folge zwei weitere Asylanträge gestellt haben, von denen einer bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde, während über den dritten zwar in erster Instanz, mangels Ablauf der Rechtsmittelfrist bis dato aber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ergibt, dass die beschwerdeführende Partei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht etwa wegen einer verspäteten Information durch den früheren Anwalt, sondern deshalb, weil sie nicht gewillt ist, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, nicht nachgekommen ist.

Der gesundheitliche Zustand von Herrn B machte jedenfalls weder bis zum als Tatzeitpunkt angelasteten 05.10.2018, noch bis zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses eine akute, in Österreich durchzuführende medizinische Behandlung notwendig, aufgrund derer dieser (und in der Folge auch dessen Ehefrau und deren drei Kinder) der rechtskräftigen und durchsetzbaren Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht vor dem 05.10.2018 hätten nachkommen können. Dabei ist anzumerken, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen eine stationäre Behandlung von Herrn B betreffen, die zu einem mehr als ein halbes Jahr nach dem angelasteten Tatzeitpunkt liegenden Zeitpunkt erfolgte und somit nicht kurz vor oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dass sich der Gesundheitszustand von Herrn B, seiner Ehefrau oder eines ihrer drei Kinder zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2018 und dem als Tatzeitpunkt angelasteten 05.10.2018 bzw. der Erlassung des vorliegend in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses derart verschlechtert hätte, dass der rechtskräftigen Ausreisverpflichtung deshalb nicht hätte nachgekommen werden können, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und ist dies auch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Soweit die gesundheitlichen Probleme von Herrn B bereits vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2018 bestanden, wurden diese ebenso wie die im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanten Umstände bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2018 berücksichtigt und rechtskräftig entschieden, dass weder die unbestritten bereits damals vorhandene soziale Integration der beschwerdeführenden Partei und ihrer Familie, noch die gesundheitlichen Probleme von Herrn B die Gewährung von subsidiärem Schutz erforderlich machten, noch zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung führten.

Sonstige Gründe, die die beschwerdeführende Partei und deren Familie daran gehindert hätten, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, wurden weder vorgebracht, noch haben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher ergeben. Somit hat ist die beschwerdeführenden Partei ihre Ausreiseverpflichtung aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen.

4. Erwägungen:

4.1. Zur Verwirklichung der objektiven und subjektiven Tatseite:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wird der beschwerdeführenden Partei eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 Abs. 1b FPG 20025 angelastet. Nach dieser Bestimmung begeht (u.a.) eine mit Geldstrafe von 5.000,--- bis 15.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung, wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen hat, wobei gem. § 52 Abs. 8 FPG eine Rückkehrentscheidung im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar wird und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist die beschwerdeführende Partei Staatsangehörige der Mongolei und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Gegen die beschwerdeführende Partei wurde eine mit 27.06.2018 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen, wobei als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurden. Dieser Ausreiseverpflichtung ist die beschwerdeführende Partei trotz Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches bis zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht nachgekommen, da die Frist mit 09. August 2018 endete und sich die beschwerdeführende Partei am 10. Oktober 2018 noch unerlaubt im Bundesgebiet befand. Die beschwerdeführende Partei ist grundsätzlich nicht gewillt, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Ihrer Pflicht zur unverzüglichen Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet ist sie aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen.

Das objektive Tatbild der § 120 Abs. 1b iVm § 52 Abs. 8 FPG ist damit für die angelastete Tatzeit, für die die beschwerdeführende Partei weder über ein Aufenthaltsrecht verfügte noch geduldet war, erfüllt. Ein Fall des § 120 Abs. 5 FPG liegt nicht vor.

Nach den Gesetzesmaterialien (RV zu BGBl. I 145/2017) sind durch einen Fremden nicht zu vertretende Gründe, die ihn an der unverzüglichen Ausreise gehindert haben etwa „eine schwere, kurz vor oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise eintretende Erkrankung, die eine akute Behandlung noch in Österreich erfordert, oder die Regelung sonstiger, eine vorübergehende Anwesenheit des Fremden in Österreich erfordernder Angelegenheiten, auf die im Rahmen der Bemessung der Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55) nicht mehr Rücksicht genommen werden konnte, sein, etwa die Erstattung einer Zeugenaussage in einem (anderen) gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.“

In diesem Sinne nicht durch die beschwerdeführende Partei zu vertretende Gründe liegen nicht vor. Insbesondere wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand von Herrn B kurz vor oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise so verschlechtert hätte, dass eine akute Behandlung noch in Österreich erforderlich gewesen wäre. Vielmehr wurden Unterlagen über eine erst mehr als ein halbes Jahr nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise und nach Abweisung des bereits zweiten Asylantrages notwendig gewordene medizinische Behandlung von Herrn B vorgelegt und wurde der zuvor bestanden habende Gesundheitszustandes von Herrn B bereits im Zuge der rechtskräftigen Entscheidungen über die Erst- und Zweit-Anträge auf Internationalen Schutz berücksichtigt und auch rechtskräftig und unter Berücksichtigung eben der gesundheitlichen Probleme von Herrn B entschieden, dass die Abschiebung im Hinblick auf die auch in der Mongolei bestehenden Behandlungsmöglichkeiten zulässig sei .

Des Weiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der beschwerdeführenden Partei unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK eine Ausreise nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 05.10.2018 nicht zumutbar gewesen wäre, zumal insbesondere die in der Verhandlung vorgebrachten Deutschkenntnisse, die ehrenamtlichen Tätigkeiten, der Schulbesuch der beiden größeren Kinder der und der zweifellos bestehende Freundes- und Bekanntenkreis (zu dessen Beleg auch eine Reihe an Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen vorgelegt wurde, die vom Juni 2018 stammen) in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt und unter Berücksichtigung ebendieser Umstände rechtskräftig entschieden wurde, dass diese Umstände die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes aus Gründen des Art 8 EMRK nicht unzumutbar machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Darüber hinaus ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich die beschwerdeführende Partei ihres seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und dass diese ungeachtet ihrer zweifellos bestehenden guten Integration, ihrer Unbescholtenheit, der ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit und den durchaus erfolgreichen Bestrebungen, Deutsch zu lernen, nicht begründet darauf hoffen konnte, bei einem andauernden Verbleib in Österreich den Aufenthalt legal fortsetzen zu können. Zudem kommt nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu und es wird gerade durch die Nichtausreise trotz rechtskräftiger behördlicher Entscheidungen das öffentliche Interesse stark beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall weder vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes noch von mangelndem Verschulden ausgegangen werden, zumal ein Verschulden dann angenommen werden kann, wenn wie vorliegend keine Schritte zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung gesetzt wurden (vgl. idS etwa VwSlg. 6096 A/1963; VwGH 30.8.2011, 2011/21/0068; 07.03.2019, Ra 2018/21/0153). Bei allfälligen Unklarheiten betreffend die maßgebliche Rechtslage etwa betreffend die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, hätte sich die beschwerdeführende Partei bei geeigneter Stelle erkundigen müssen (vgl. etwa VwGH 17.02.1992, 91/19/0328). Weiters ist hinsichtlich der subjektiven Tatseite darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem bei Erfüllung des objektiven Tatbildes die Person, die die Übertretung gesetzt hat, glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies wie vorliegend nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0060).

Die Strafbarkeit der beschwerdeführenden Partei ist vor diesem Hintergrund zu bejahen und ist der Schuldspruch grundsätzlich zu bestätigen.

Der erste Absatz der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses ist allerdings im Hinblick auf § 44a VStG und auf die wiedergegebene Rechtslage zu konkretisieren bzw. zu ergänzen. Ebenso ist bei der verletzten Norm spruchgemäß der Verweis auf § 31 Abs. 1a FPG durch jenen auf § 52 Abs. 8 FPG zu ersetzen und sind die verletzten Rechtsvorschriften und die angeführte Strafnorm um die Fundstelle zu präzisieren. Durch diese Modifikation erfolgt weder eine Auswechslung noch eine Überschreitung des Beschwerdegegenstandes und kann sich die Konkretisierung der Tatbeschreibung auf eine innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte und ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung stützen, zumal das Straferkenntnis, das in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten ist (vgl. insb. etwa VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065; 19.03.2014, Ro 2014/09/0031) und in dem die nunmehr auch im Spruch ausdrücklich angeführten Daten ausdrücklich angeführt, enthalten sind, innerhalb Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde.

4.2. Zur Strafhöhe:

§ 120 Abs. 1b FPG legt den Strafrahmen mit Geldstrafe von 5.000,-- Euro bis 15.000,-- Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen fest. Somit wurde vorliegend die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Strafbemessungskriterien bedeutet selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wie sie vorliegend zweifellos anzunehmen sind, nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde und es ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwSlg. 18.943 A/2014). § 19 VStG stellt auch nicht ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab (vgl. VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041) und es dürfen zudem spezial- und generalpräventive Überlegungen in die Strafbemessung einfließen (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186).

Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht und dass die Intensität der Beeinträchtigung fallbezogen durchaus als erheblich anzusehen ist, zumal angesichts des nicht bloß kurzen Zeitraumes der zwischen Ablauf der zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise und dem angelastete Tatzeitpunkt vergangen ist. Eine bloß geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben (vgl. allgemein etwa VwGH 6.11.2012, 2012/09/0066).

An Milderungsgründen ist lediglich die nach Aktenlage gegebene bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gegeben. Sonstige Milderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere ist kein sog. „reumütigen Geständnisses“ gegeben (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156) und es liegt auch keine überlange Verfahrensdauer und auch kein länger andauerndes Wohlverhalten vor (vgl. etwa VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322).

In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände kann die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe selbst ausgehend von tristesten finanziellen Verhältnissen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt wurde, nicht als zu hoch angesehen werden (vgl. dazu etwa VwGH 16.10.2001, 2000/09/0015; 23.03.2012, 2011/02/0244).

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindestgeldstrafe liegen nicht vor, da es für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen, sondern vielmehr darauf ankommt, dass das Gewicht solcher Milderungsgründe das Gewicht allfällig vorhandener Erschwerungsgründe erheblich überwiegt; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwSlg. 16.357 A/2004). Im vorliegenden Fall kann der gegebene Milderungsgrund der Unbescholtenheit – selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen – noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe bewirken (vgl. auch etwa VwGH 19.06.2019, Ra 2019/02/0098), weshalb eine auf § 20 VStG gestützte Strafherabsetzung nicht in Betracht kommt.

Zur Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als gering zu erkennen (vgl. allgemein etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

Zwar ist für Verwaltungsübertretungen wie die vorliegende normierte gesetzliche Mindeststrafe eine hohe, es ist jedoch vor dem Hintergrund der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes davon auszugehen, dass diese durch das große öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und durch das vorausgesetzte qualifiziert strafbare Verhalten (Zuwiderhandlung gegen eine rechtskräftig festgestellte durchsetzbare Ausreiseverpflichtung) als gerechtfertigt anzusehen und nicht von einer mangelnden gesetzlichen Differenzierung auszugehen ist. So sah sich der Verfassungsgerichtshof etwa im Zuge des eine Bestrafung nach § 120 Abs. 1b iVm § 52 Abs. 8 FPG betreffenden Beschwerdeverfahrens E 3009/2018 nicht veranlasst, ein amtswegiges Normenprüfungsverfahren einzuleiten (vgl. VfGH 27.11.2018, E 3009/2018) und hegte dieser der in den letzten Jahren auch wiederholt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen gesetzliche Mindeststrafdrohungen in verschiedenen Rechtsgebieten hegte (vgl. etwa VfSlg. 19.960/2015; VfGH 04.10.2018, G 135/2018; 10.10.2018, G 49/2017 u.a.). Vor diesem Hintergrund bestehen für das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der im vorliegenden Fall anzuwendenden, eine hohe Mindeststrafe vorgesehenden Strafnorm.

4.3. Zu den Kosten:

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).

Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit 500,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 1.000,-- Euro festzusetzen.

Festzuhalten ist, dass § 52 Abs. 8 VwGVG – wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist – im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Begriff „Folge gegeben“ nicht jede Änderung des Spruches des Straferkenntnisses zu verstehen ist, sondern nur eine (fallbezogen nicht erfolgte) Änderung „zugunsten“ des Bestraften, d.h. wenn entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Verwaltungsbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird (vgl. etwa VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033).

4.4. Zur Frage der Abwendbarkeit von § 120 Abs. 7 FPG:

Vorliegend wird der beschwerdeführenden Partei eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 Abs. 1b FPG angelastet. § 120 Abs. 7 FPG sieht in seinem ersten Satz vor, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1 bis 1c FPG nicht vorliegt, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ordnet § 120 Abs. 7 FPG in seinem zweiten Satz weiters an, dass während „des Asylverfahrens […] das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen“ ist. In den Materialien (zum früheren, jedoch deckungsgleichen § 120 Abs. 5 FPG) wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Um der Genfer Flüchtlingskonvention genüge zu tun, ist ein Fremder, der nach Stellung eines Asylantrages aber vor Zuerkennung eines Status nach dem Asylgesetz (§§ 3, 8 ASylG) betreten wird, nicht strafbar, wenn ihm schlussendlich ein Status zuerkannt wird“.

Zwar liegt dazu, wie § 120 Abs. 7 FPG in Zusammenhang mit einer angelasteten Übertretung von § 120 Abs. 1b FPG zu verstehen ist, soweit durch das Verwaltungsgericht zu sehen, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb die ordentliche Revision hinsichtlich dieser Frage zuzulassen ist.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ist im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung – die nicht etwa davon spricht dass „ein“ Verwaltungsverfahren unterbrochen sei, sondern davon, dass „das“ Verwaltungsverfahren unterbrochen ist – und vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien, die nur auf (Verwaltungsverfahren gegen) Fremde, die nach Stellung eines Asylantrages, aber vor Zuerkennung eines Status betreten werden, Bezug nimmt, nicht davon auszugehen, dass jedes gegen eine bestimmte Person wegen einer angenommenen Übertretung nach § 120 Abs. 1 bis 1c FPG geführte Verwaltungsstrafverfahren ex lege unterbrochen ist, sobald die betreffende Person einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz stellt.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 120 Abs. 7 FPG nur Verwaltungsstrafverfahren erfasst, in denen der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 120 Abs. 1 bis 1c FPG betreten wird, zu dem ein Verfahren über einen Antrag auf Internationalen Schutz des Beschwerdeführers anhängig und noch nicht rechtskräftig entschieden war.

Zwar ist jedes wegen Übertretungen der §§ 120 Abs. 1 bis 1c FPG geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem – sich im Unterschied zu § 120 Abs. 7 FPG nicht auf „das Verwaltungsstrafverfahren“ sondern auf die Anhängigkeit „eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens“ beziehenden – § 120 Abs. 11 FPG einzustellen, wenn dem Beschuldigten während der Anhängigkeit eines eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens nach den §§ 120 Abs. 1 bis 1c FPG der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (oder ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation nach dem NAG ausgestellt) wird.

Der aus Sicht des Verwaltungsgerichts auf jedes wegen Übertretungen der §§ 120 Abs. 1 bis 1c FPG geführte, anhängige Verwaltungsstrafverfahren anwendbare § 120 Abs. 11 FPG sieht jedoch „nur“ die Einstellung eines anhängigen Verfahrens unter den dort genannten Bedingungen vor. Er ordnet im Unterschied zu § 120 Abs. 7 FPG aber weder an, dass – generell, iSv hinsichtlich aller von ihm ohne Differenzierung erfasster Fälle anhängiger Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der §§ 120 Abs. 1 bis 1c FPG – bei Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten oder bei rechtskräftiger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG oder dem NAG oder Ausstellung einer Dokumentation nach dem NAG – hinsichtlich jedes zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretungen nach §§ 120 Abs. 1 bis 1c FPG davon auszugehen wäre, dass keine Verwaltungsübertretung vorliegt und ordnet dieser auf sämtliche wegen Übertretungen der §§ 120 Abs. 1 bis 1c FPG geführte anhängigen Verwaltungsstrafverfahren bezogenen § 120 Abs. 11 FPG auch nicht an, dass diese – bei Vorliegen bestimmter Umstände (– naheliegend wäre etwa die Anhängigkeit eines Verfahrens, das zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten oder zur rechtskräftiger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG oder dem NAG oder zu Ausstellung einer Dokumentation nach dem NAG könnte –) unterbrochen wären.

Die Anordnung, wonach das Verfahren während des Asylverfahrens unterbrochen ist und wonach dann, wenn dem Beschuldigten schlussendlich der Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter zuerkennt wird, davon auszugehen ist, dass nicht nur wie in § 120 Abs. 11 FPG vorgesehen das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, sondern dass davon auszugehen ist, dass keine Verwaltungsübertretung vorliegt, gilt jedoch ebenso wie die Anordnung, dass das Verfahren während „des Asylverfahrens“ unterbrochen ist, aus Sicht des Verwaltungsgericht nur für die von § 120 Abs. 7 FPG erfassten Fälle, unter denen – insbesondere aufgrund der Ausführungen in den Materialen – nur Verwaltungsstrafverfahren zu verstehen sind, die den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach §§ 120 Abs. 1 bis 1c FPG betreffen, bei der der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt betreten wurde, zu dem ein noch nicht rechtskräftig entschiedenes Asylverfahren anhängig war, nicht jedoch auf jene Verfahren, die den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach §§ 120 Abs. 1 bis 1c FPG betreffen, die zu einem Zeitpunkt begangen wurde, zu dem – ungeachtet dessen, dass allenfalls nach diesem Zeitpunkt ein (weiterer) Antrag auf Internationalen Schutz gestellt wurde – kein Asylverfahren anhängig war.

Ausgehend von dieser hier zugrunde gelegten Auslegung des § 120 Abs. 7 FPG ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass im Zeitraum zwischen Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise und der Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses und somit auch nicht zum angelasteten Tatzeitpunkt, dem 05.10.2018, kein Asylverfahren anhängig war, da der der Erstantrag in diesem Zeitraum bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und die Zweit- und Dritt-Anträge erst nach im Jahr 2019 und somit nach der angelasteten Tatzeit und der Erlassung des Straferkenntnisses gestellt wurden. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass die beschwerdeführende Partei bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung „nach Stellung eines Asylantrages aber vor Zuerkennung eines Status“ betreten worden wäre, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass § 120 Abs. 7 FPG auf das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommt und somit das gegenständliche Verfahren durch die Stellung der zwei Folgenanträge auf internationalen Schutz auch nicht ex lege unterbrochen wurde.

5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da soweit zu sehen noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 120 Abs. 7 iVm § 120 Abs. 1b FPG vorliegt und sich aus dem Wortlaut der genannten Regelung nicht unzweifelhaft ergibt, ob ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zu einer Beschwerde, mit der ein Straferkenntnis wegen Übertretung von § 120 Abs. 1b FPG angefochten wird, in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Betretung und zum angelasteten Tatzeitpunkt kein Asylverfahren anhängig war, durch erst nach Erlassung des Straferkenntnisses gestellte (weitere) Anträge auf internationalen Schutz gem. iSd § 120 Abs. 7 FPG ex lege unterbrochen und dieser Frage auch nicht nur für den vorliegenden Einzelfall Bedeutung zukommt.

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