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LVwG-AV-979/001-2019•LVwG N LVwG-AV-979/001-2019
LVwG-AV-979/001-2019Tribunale amministrativo regionale27 feb 2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; Aufenthaltsrecht; Rückstufung; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. TÜRKEI, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. Juli 2019, ***, betreffend Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 27. Juni 2017 beantragte A, geb. ***, Staatsangehörigkeit Türkei, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Neuausstellung seiner Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. Juli 2019, ***, wurde festgestellt, dass sein aufgrund des
Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ bestehendes unbefristetes Aufenthaltsrecht endet und wurde ihm ein Aufenthaltstitel „RotWeißRot Karte plus“, gültig bis 18. Juli 2020, gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilt.
In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass A über einen von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, zuletzt am 11. Juli 2017, neu erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfüge.
Der Antragsteller sei mit Urteil des Landesgerichts *** *** zur Zl. *** vom 15. April 2018 wegen Übertretung des § 288 Abs. 1 und 4 StGB, § 83 Abs. 1, § 31 StGB und § 297 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 4,-- Euro (480,-- Euro), im Nichterbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Das Datum der letzten Tat sei der 12. Jänner 2015.
Mit Urteil des Bezirksgerichts *** vom 5. April 2017, ***, sei er wegen Übertretung des § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Das Datum der letzten Tat sei der 7. Oktober 2016.
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen würden, dass der weitere Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der auf Dauer rechtmäßig niedergelassen sei und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfüge, eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Die von ihm verwirklichten Straftaten würden eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG darstellen, sodass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen würden, welche Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden könne. Die Behörde habe daher das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).
Da seine Privat- und Familieninteressen gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden, könne derzeit eine Rückkehrentscheidung in die Republik Türkei tatsächlich nicht erlassen werden, sodass die Behörde das Ende seines unbefristeten Aufenthaltsrechts festzustellen habe.
Nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides werde ihm aufgrund der Anordnung des § 28 Abs. 1 NAG somit von Amts wegen ein befristeter Aufenthaltstitel „RotWeißRot – Karte plus“, gültig bis 18. Juli 2020, ausgestellt (Rückstufung).
Dagegen hat A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Dazu wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid den Anforderungen der §§ 58 und 60 AVG dahingehend nicht gerecht werde, als entsprechende Sachverhaltsfeststellungen dem Bescheid nicht zu entnehmen seien. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten stelle zwar fest, dass der Beschwerdeführer sowohl vom Landesgericht ***, als auch vom Bezirksgericht *** verurteilt worden sei, habe jedoch in weiterer Folge Feststellungen zur Gefährlichkeit unterlassen, da sie ohne nähere Erörterung von einer negativen Prognose ausgegangen sei. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur habe sich das Gericht bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an dem Persönlichkeitsbild zu orientieren, dass sich aus der Tat und Schwere der konkret zu Grunde liegenden Straftaten ergebe. Diese Prognose habe die Behörde dabei unabhängig von den Strafzumessungserwägungen des Strafgerichtes zu stellen. Ausführungen zum Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers würden sich jedoch weder auf der Konstatierungs-, noch auf der Erörterungsebene finden.
Weiters wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen gemäß § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht erfüllt seien, da der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstelle. Der Beschwerdeführer sei in Österreich integriert und habe ein schützenswertes Familien- und Privatleben. Außerdem liege die letzte Straftat bereits knapp drei Jahre zurück, der Beschwerdeführer gehe einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter beim Unternehmen H nach und verdiene monatlich ca. 2.300,-- Euro netto. Er plane auch, ein Haus in Österreich zu kaufen und seine Familie zu vergrößern. Aufgrund seiner geregelten Lebensplanung sei von keiner strafrechtlich relevanten Wiederholungsgefahr auszugehen.
Bei richtig ergangener Würdigung der dargelegten Umstände wäre die belangte Behörde zum Schluss gelangt, dass eine Gefährdung durch den Beschwerdeführer im Sinn der § 52 Abs. 5 FPG, § 53 FPG nicht mehr vorliege.
Weiters wurde im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und seither durchgehend im Bundesgebiet lebe. Es sei diesem Umstand insofern dahingehend Rechnung zu tragen, dass gegen ihn keine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verhängt werden dürfe, da er in Österreich geboren und aufgewachsen sei und vor Begehung der gegenständlichen Taten mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht habe.
Mit Schreiben vom 26. August 2019 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Weg des Amtes der NÖ Landesregierung die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 20. Jänner 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer krankheitshalber entschuldigt nicht erschienen ist. In dieser Verhandlung wurden der Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zl. *** und der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-979-2019 sowie der beigeschaffte Akt des Bezirksgerichts *** zur Zl. *** und der ebenfalls beigeschaffte Akt des Landesgerichts *** zur Zl. *** verlesen. In der fortgesetzten Verhandlung vom 13. Februar 2020 wurde schließlich der Beschwerdeführer einvernommen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist am *** geboren, er ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Am 16.7.2007 wurde ihm erstmals der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Er wohnt noch bei seinen Eltern, er hat eine Freundin, die er heiraten möchte. Ab März 2020 wird er eine Arbeitsstelle bei der Firma C in *** antreten.
Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer liegen folgende rechtskräftige gerichtliche Vorstrafen vor:
1. ) Urteil des Landesgerichts *** vom 10. März 2008, ***:
Mit diesem Urteil wurde der nunmehrige Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er in ***
A) ab Oktober 2006 bis Mitte März 2007 D und E
I. mit Gewalt, indem er sie in mehrfachen Angriffen pro Woche jeweils an den Handgelenken festhielt und gegen die Wand oder gegen einen Sessel drückte und mit dem Unterkörper Bewegungen gegen das Gesäß und gegen den Unterkörper der Mädchen vornahm, sie am Gesäß, an der Brust und zwischen den Beinen betastete, zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt hat,
II. durch die Äußerungen „Wartet nur, bis ich euch sehe…!“ und „dass etwas passieren würde, wenn sie zum Direktor gehen“ die Genannten mit zumindest einer Verletzung am Körper, mithin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Meldung der unter I. angeführten Handlungen an den Schuldirektor zu nötigen versucht hat,
B) am 26. September 2007 F durch einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch sie einen Bruch des Kieferköpfchens, sohin eine an sich schwere Verletzung, erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt hat,
C) am 8. Dezember 2007 G durch einen Schlag ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt hat, wodurch er einen Nasenbeinbruch mit Dislokation der Bruchenden, sohin eine schwere Verletzung erlitt.
A hat hier durch zu
A) I.) die Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB,
zu A) II.) das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB,
zu B) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB,
zu C) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
2. ) Urteil des Landesgerichts *** vom 8. Februar 2010, ***:
Mit diesem Urteil wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verhängt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, dass er am 6. Oktober 2009 in *** I dadurch, dass er dessen Bruder J am Hals packte und gegenüber diesem sinngemäß äußerte, wenn er I erwische, werde er ihn umbringen, und ihm auftrug, ihm dies auszurichten, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Weiters wurde die mit Urteil des Landesgerichts *** vom 5. September 2008 zur Zl. *** bestimmte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
3. ) Urteil des Landesgerichts *** vom 24. August 2010, ***:
Mit diesem Urteil wurde über ihn wegen Übertretung des § 288 Abs. 1 StGB, § 12, dritter Fall eine Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Monaten verhängt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
4. ) Urteil des Landesgerichts *** vom 15. April 2016, ***
Mit diesem Urteil wurde der nunmehrige Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er
A) am 5. Dezember 2012 in der Zughaltestelle in ***
I.) den Zugbegleiter K vorsätzlich am Körper verletzt hat, und zwar
a) in einem Eisenbahnwaggon der *** durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen die linke Gesichtshälfte, wodurch dieser eine Prellung im Bereich des linken Jochbeins mit Bluterguss erlitt;
b) nach der Tathandlung a) auf dem Bahnsteig durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten gegen den Oberkörper, wodurch K zu Boden stürzte und eine Prellung des linken Oberschenkels erlitt;
II.) den Lokführer L vorsätzlich am Körper verletzt hat, der K auf dem Bahnsteig zu Hilfe kam, durch Schläge gegen den Körper, die eine Prellung der rechten Hand, des rechten Ellbogens und des Beckens sowie Hautabschürfungen am Handrücken rechts, am rechten Ellbogen und im Bereich der Darmbeinschaufel zur Folge hatten;
B)
I.) am 6. Jänner 2015 in *** die Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Wien, M, N und O sowie P, dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, dass er sie einer von Amts wegen zur verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich der Köperverletzung und der Ausnützung einer Amtsstellung nach § 83 Abs. 1, § 313 StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, indem er im Zuge seiner Strafhandlung nach dem VStG zur Zl. *** zu Protokoll gab, dass „er durch die Polizisten in der Nacht geschlagen worden sei, er am Körper verletzt worden sei und zwar habe er eine schmerzhafte Rötung am rechten Ohr, im Nacken und bei den Bauchmuskeln.“;
II.) am 12. Jänner 2015 in *** als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei, und zwar der Polizeiinspektion ***, Aktenzahl ***, falsch ausgesagt hat, indem er sinngemäß äußerte, einer der Polizeibeamten habe ihm einen Faustschlag gegen die rechte Kopfhälfte versetzt und er sei dadurch zu Sturz gekommen sowie, dass in weiterer Folge mehrere Polizeibeamte auf ihn eingetreten hätten, und zwar gegen den Bauch, Rücken und die Beine.
Wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Spruchpunkt A), des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB (Spruchpunkt B I.) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB (Spruchpunkt B II.) wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen á 4,-- Euro, demnach 480,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verhängt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 6. Dezember 2017, *** wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
5. ) Urteil des Bezirksgerichts *** vom 5. April 2017, ***:
Mit diesem Urteil wurde der nunmehrige Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er am 7. Oktober 2016 in *** beim Verlassen der Firma L die Eingangstür und den darauf befindlichen Türschließer, somit eine fremde Sache, durch kräftiges Aufstoßen beschädigt hat, wodurch ein Schaden in Höhe von 3.965,76 Euro entstand.
Wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB wurde über ihn eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt, welche unter Bestimmungen einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Beschluss des Landesgerichts *** vom 15. April 2016 zur Zl. *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Weisung erteilt, binnen drei Monaten ein Anti-Gewalt-Training zu beginnen. Nachdem er etwa die Hälfte des Anti-Gewalt-Trainings absolviert hatte, wurde mit Beschluss des Landesgerichts *** vom 8. März 2017, ***, die Weisung, sich einem Antigewalttraining zu unterziehen, aufgehoben, da A über eine Leihfirma einen Arbeitsplatz gefunden hatte und die erteilte Weisung, sich einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen, sich mit den Arbeitsschichten nicht mehr vereinbaren ließ.
Trotz Absolvierung dieses Anti-Gewalt-Trainings ist der nunmehrige Beschwerdeführer auch in weiterer Folge durch aggressives Verhalten aufgefallen. Im Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 7. Oktober 2018 wegen Entziehung der Lenkberechtigung wird darauf hingewiesen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer amtsbekannt sei und vor allem aufgrund seines querulierenden und aufbrausenden Verhaltens des Öfteren in Polizeikontakt trete.
In der Begründung des Urteils des Bezirksgerichts *** vom 5. April 2017, ***, wird auf das in der Hauptverhandlung deutlich gewordene Aggressionspotenzial des Angeklagten und sein aufbrausendes Wesen verwiesen. Gemäß dem Aktenvermerk vom 5. April 2017 im Verfahren *** ist der Angeklagte nach der Urteilsverkündung sehr aufgebracht gewesen.
Schließlich geht aus dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hervor, dass das Aggressionspotenzial des nunmehrigen Beschwerdeführers auch im Verfahren vor der belangten Behörde erkennbar gewesen ist. Im Aktenvermerk vom 6. August 2019 wird ein Telefonat mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer festgehalten, worin er die Sachbearbeiterin der Bezirksverwaltungsbehörde beschimpft hat und unter anderem auch Drohungen ausgesprochen hat.
Aufgrund seines nach wie vor vorhandenen Aggressionspotenzials stellt der nunmehrige Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur persönlichen Lebenssituation des nunmehrigen Beschwerdeführers basiert auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf den mit Aktenzahl genannten rechtskräftigen Urteilssprüchen. Im Akt des Landesgerichts *** zur Zl. *** sind auch die in Kopie beigeschafften Urteile des Landesgerichtes *** enthalten, weiters der Beschluss betreffend die Weisung, ein Anti-Gewalt-Training zu beginnen, sowie der Beschluss über die Aufhebung dieser Weisung. Weiters liegt in diesem Akt auch der Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung inne. Im Akt des Bezirksgerichtes *** zur Zl. *** ist der Aktenvermerk vom 5. April 2017 enthalten, wonach der Angeklagte nach der Urteilsverkündung sehr aufgebracht gewesen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich machte der Beschwerdeführer einen bemühten Eindruck, nicht als aggressiver Mann aufzutreten, indem er immer wieder betonte, dass er nicht aggressiv und nicht gewalttätig sei. Allerdings meinte er auch wörtlich: „Es stimmt schon, wenn ich ungerecht behandelt werde, wenn sie mein Leben zerstören, werde ich schon aggressiv.“ Der Beschwerdeführer vermittelte dem Gericht auch den Eindruck, der sich auch bei Durchsicht der Protokolle der Hauptverhandlungen vor den Strafgerichten ergibt, nämlich, dass er immer von anderen ungerecht behandelt werde, dass keiner ihn verstehe, dass er gar nicht wirklich schuld sei. So hat er auch versucht, der Richterin im gegenständlichen Verfahren darzulegen, dass die im Verfahren vor dem Bezirksgericht *** zur Zl. *** beschädigte Tür bereits kaputt gewesen sein müsste, er habe die Tür nicht absichtlich beschädigt, er sei zu Unrecht dieser Sache beschuldigt worden. Diese Argumentationsschiene war auch bei der Konfrontation mit den übrigen strafrechtlichen Verurteilungen deutlich zu erkennen, indem er versuchte, sich als einen zu Unrecht Verurteilten darzustellen. Dem Beschwerdeführer mangelt es offensichtlich an entsprechender Schuldeinsicht. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ein aufbrausendes Wesen hat und aufgrund seines nach wie vor vorhandenen Aggressionspotenzials eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 2 Abs. 1 Z. 1, 9 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
§ 28 Abs. 1 NAG lautet:
(1) Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).
§ 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
§ 53 Abs. 3 FPG lautet:
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
§ 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer über den aufrechten unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.
§ 28 Abs. 1 NAG normiert eine Rückstufung des Aufenthaltsrechtes, wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR 22.GP, S 131) ist der Zweck dieser Bestimmung, einem Fremden das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sondern ihn lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristeter Niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt zu entkleiden; ihm soll trotz Entziehung dieses Daueraufenthaltsrechtes in Zukunft ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommen (sogenannte „Rückstufung“). Zur Anwendung kommt § 28 Abs. 1 NAG somit nur, wenn der Fremde – vor allem im Hinblick auf Art. 8 EMRK – nicht ausgewiesen werden kann.
Aus dem Verweis im § 28 Abs. 1 NAG auf § 9 BFA-VG ergibt sich, dass eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf.
Entsprechend des festgestellten Sachverhaltes ist der Beschwerdeführer in Österreich aufenthaltsverfestigt und hält sich auch seine gesamte engere Familie in Österreich auf. Aus diesem Grund sind auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die Verwaltungsbehörde selbst zu Recht von einem schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen, was der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht.
Gegen den Beschwerdeführer liegen mehrere rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen vor, wobei er zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes ***, ***, vom 15.4.2016 wegen Übertretung des § 288 (1 u 4) StGB, 83 (1) StGB und § 297 (1) 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 4.00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Datum der (letzten) Tat war der 12.1.2015.
Knapp nach dieser Verurteilung wurde er erneut straffällig, nämlich am 7.10.2016, und wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes ***, ***, vom 5.4.2017 wegen Übertretung des § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Damit liegt eine bestimmte Tatsache iSd § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor, wobei die Maßnahme des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann, sodass zu prüfen war, ob die Voraussetzung für eine Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG gegeben waren.
Gemäß § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 21.6.2018, Ra 2016/22/0101 mit Verweis auf E 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).
Dazu wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig wegen geschlechtlicher Nötigung, versuchter geschlechtlicher Nötigung, schwerer Körperverletzung (Urteil des LG ***, ***), gefährlicher Drohung (Urteil des LG ***, ***), wegen Körperverletzung, Verleumdung und falscher Beweisaussage (LG ***, ***) und wegen Sachbeschädigung (Urteil des BG ***, ***) verurteilt wurde, wobei alle Straftaten auf sein aggressives Verhalten zurückzuführen sind. Ihm wurde auch die Weisung erteilt, sich einem Anti-Aggressions-Training zu unterziehen, welches er etwa bis zur Hälfte absolviert hat. Ungeachtet dessen ist er nach Aufhebung dieser Weisung mit Beschluss vom 8.3.2017 weiterhin durch aggressives Verhalten aufgefallen, so wird etwa in einem Bericht der LPD Niederösterreich vom 7.10.2018 wegen Entziehung der Lenkberechtigung darauf hingewiesen, dass er vor allem aufgrund seines querulierenden und aufbrausenden Verhaltens des Öfteren in Polizeikontakt tritt. Auch im Urteil des BG *** zur Zahl *** vom 5.4.2017 wird auf das aufbrausende Verhalten des nunmehrigen Beschwerdeführers hingewiesen sowie darauf, dass in der Hauptverhandlung das Aggressionspotential des Angeklagten deutlich geworden sei. Diesem Verfahren lag zugrunde, dass er beim Verlassen der Firma L aus Wut darüber, dass ihm das Arbeitslosengeld gestrichen worden war, am 7.10.2017 die Eingangstür sowie den Türschließer beschädigt hatte. Im Aktenvermerk vom 5.4.2017 hat die zuständige Richterin festgehalten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nach Urteilsverkündung sehr aufgebracht gewesen sei. Diese Straftat ist während der mit Urteil des LG *** vom 15.4.2016 zur Zahl *** verhängten Probezeit von drei Jahren vorgefallen, was verdeutlicht, dass ihn auch die Möglichkeit des Widerrufs der bedingten Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen konnte. Schließlich wurde sein aggressives Verhalten noch durch sein Auftreten bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nach Erhalt des gegenständlichen Bescheides deutlich, wie sich aus dem Aktenvermerk vom 6.8.2019 im Akt der Verwaltungsbehörde ergibt.
Da der mit Urteil des LG *** im Verfahren *** verhängte Probezeitraum von 3 Jahren, welcher mit Beschluss des BG *** zur Zahl *** auf fünf Jahre verlängert wurde, noch nicht abgelaufen ist und er sich schon zuvor im mit Urteil des LG ***, ***, verhängten Probezeitraum nicht wohlverhalten hat, ist auch weiterhin zum derzeitigen Zeitpunkt noch von einer von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.
Im Ergebnis ist somit die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Rückstufung nicht zu beanstanden, sondern war vielmehr die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und demgemäß der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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