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LVwG-AV-214/001-2018•LVwG N LVwG-AV-214/001-2018
LVwG-AV-214/001-2018Tribunale amministrativo regionale19 feb 2020
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Feuerwehr; Kostenersatz; Tarifordnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. Jänner 2018, GZ: ***, betreffend den Ersatz der Kosten der Freiwilligen Feuerwehr *** für den Einsatz zur Bekämpfung des Waldbrandes in *** und ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert, dass der Betrag „€ 3.891,07“ durch den Betrag „€ 3.612,53“ Und der Betrag „€ 4.721,64“ durch den Betrag „€ 4.443,10“ ersetzt wird.
Auch wird im Spruch vor der Rechtsgrundlage folgender Absatz eingefügt:
„Der beantragte Mehrbetrag wird abgewiesen.“
Im Übrigen wird die Beschwerde angewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 16. Jänner 2018, GZ: ***, wurde der Bund zum Ersatz der Kosten der Freiwilligen Feuerwehr *** (in der Folge: FF) für deren Einsatz zur Bekämpfung des Waldbrandes in *** und *** am 8. und 9. August 2013 in Höhe von EUR 3.891,07 (€ 4.721,64 minus bereits am 26.06.2015 bezahlten Betrag von € 830,57) verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid hat der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (in der Folge: Beschwerdeführerin), mit Schreiben vom 1. Februar 2018 Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim gegenständlichen Brand nicht nur Waldfläche von 45,0 ha, sondern auch Flurfläche im Ausmaß von 11,0 ha betroffen gewesen wäre und sei daher 19,64 % des Brandes auf Nichtwaldfläche gelegen. Als Waldbrand sei nur der Brand von Waldflächen zu verstehen und bestehe daher für den Brand auf Flurflächen kein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Bund. Gemäß § 17a Forstausführungsgesetz seien nur jene Kosten zu ersetzen, welche aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen seien. Die zuerkannten Mannschafts- und Fahrzeugkosten seien zumindest nicht zur Gänze der FF erwachsen und sei dieser ein überhöhter Kostenersatz zugesprochen worden. Der bereits übermittelte Betrag von € 830,57 setze sich aus der Summe ohne den Mannschafts- und Fahrzeugkosten, unter Berücksichtigung eines an die FF gegebenen, nicht aber in der Rechnung an das seinerzeitige BMLFUW weitergegebenen Skontos von 2 % für die 5 Stk. Druckschläuche und das Übergangsstück und einer Reduktion der Summe von 10 %, da nicht nur Waldflächen bei dem Brand betroffen gewesen seien, zusammen.
Der Betrag der Mannschafts- und Fahrzeugkosten ergebe sich aus der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (Ausgabe 1/10, in Kraft seit 1.1.2010).
Der FF *** seien aber die begehrten pauschalen Kosten laut der Tarifordnung, dies auch bei durchschnittlicher Betrachtung, nicht oder nur zum Teil erwachsen.
So würden darin enthaltene Kosten entsprechend den Bestimmungen des NÖ FG (insbesondere § 24, wonach die Gemeinde die zur Besorgung der örtlichen Feuerpolizei erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten habe) von der Gemeinde (oder vom Land) getragen (etwa — allgemein bekannter Weise - die Anschaffungskosten von Feuerwehrfahrzeugen oder Ausbildungskosten der Feuerwehrmitglieder, z.B. Landesfeuerwehrschule ***).
Nach dem Schreiben des NÖ Landesfeuerwehrverbandes vom 24.10.2007 seien in den Kosten der Fahrzeuge betreffenden Stundensätzen der durchschnittliche Anschaffungswert, Wartungs- und Betriebskosten und im Stundensatz der Mannschaftskosten die persönlichen Ausbildungskosten und die Kosten der persönlichen Schutzbekleidung enthalten. Nach dem weiteren Schreiben (e-mail) des NÖ Landesfeuerwehrverbandes vom 28.10.2009 seien in den Stundensätzen der besagten Tarifordnung der Fahrzeug- und Gerätekosten noch die Kosten der Unterbringung, Versicherung, Überprüfung und der Reinigung und im Stundensatz der Mannschaftskosten die Kosten der Aus- und Weiterbildung, Personenversicherung, Vorhaltekosten und Abnutzung der normalen Einsatzbekleidung, Reinigungskosten für normale Verschmutzung der Einsatzbekleidung, Verpflegungskosten, Unterbringung (Feuerwehrhaus), und Kosten für die Körperhygiene enthalten. Unter „Vorhaltekosten“ seien nach der Aussage des nichtamtlichen Sachverständigen X (ehemaliger Funktionär des NÖ Landesfeuerwehrverbandes) anlässlich der Verhandlung in einem Verfahren betreffend Waldbrandbekämpfungskostenersatz beim vormaligen UVS Niederösterreich am 26.1.2010 die Investitionen für die Ausrüstung eines Mannes zu verstehen, somit auch die Anschaffungskosten der Einsatzbekleidung. Nach einem im Internet verfügbaren Dokument der Gemeindeprüfungsanstalt *** handle es sich bei Vorhaltekosten um Kosten, die unabhängig von den Einsätzen anfallen. Diese beiden Äußerungen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes seien zur Tarifordnung 2000, Ausgabe 3/2002) erfolgt. Es sei aber davon auszugehen, dass diese auch bezüglich der gegenständlichen Tarifordnung (Ausgabe 1/10) zutreffen, zumal die Stundensätze – nach Berücksichtigung zwischenzeitiger Erhöhungen - vergleichbar seien.
Folglich seien in den Kostensätzen der Mannschaft etwa die gesamten Aus- und Weiterbildungskosten, Versicherungs- und Unterbringungskosten enthalten, nicht aber nur solche, die der gegenständlichen Waldbrandbekämpfung zuzurechnen seien. Die Ausbildung werde in bedeutendem Ausmaß von der Landesfeuerwehrschule (nach § 24 NÖ Feuerwehrgesetz sei die Landes-Feuerwehrschule eine Anstalt des Landes, das den Aufwand des Betriebes zu tragen habe) bewerkstelligt und hätten daher die Feuerwehren insofern keine Ausbildungskosten zu tragen. Insbesondere die Kosten der Aus- und Weiterbildung und der Unterbringung im Feuerwehrhaus, Anschaffungskosten („Vorhaltekosten“) der persönlichen Ausrüstung seien zumindest zu einem wesentlichen Anteil nicht von der FF zu tragen und können ihr daher nicht aus der Bekämpfung des gegenständlichen Waldbrandes erwachsen sein. Bezüglich der Einsatzbekleidung sei insofern auf die unter *** vorhandene Förderungsrichtlinie zu verweisen, wonach die Einsatzbekleidung bis zu einem Höchstbetrag von € 500-- je Feuerwehrmitglied gefördert werden könne. Es sei davon auszugehen, dass auch die beim gegenständlichen Brandeinsatz verwendete Einsatzbekleidung gefördert worden sei bzw. zu deren Anschaffung von der Gemeinde finanziell beigetragen worden sei. Auch die den Stundensätzen der Tarifordnung zugrunde gelegten Kosten der Fahrzeuge seinen - jedenfalls nicht zur Gänze - der FF (aus der Bekämpfung des gegenständlichen Brandes) erwachsen.
Es sei offenkundig, dass die Anschaffung von Fahrzeugen und Geräten der Feuerwehren aus öffentlichen Mitteln (aus Mitteln der Feuerschutzsteuer) gefördert werden, wie dies etwa der vorgenannten Förderungsrichtlinie zu entnehmen sei. Demnach habe die Gemeinde mindestens 50 % der Anschaffungskosten von Fahrzeugen zu tragen. Es sei davon auszugehen, dass auch nach früheren Förderungsrichtlinien, die zum Zeitpunkt der Anschaffung der Fahrzeuge, für die die FF gegenständlich den Kostenersatz begehre, maßgeblich waren, die Gemeinde einen wesentlichen Anteil zu tragen gehabt habe. Nachdem den Stellungnahmen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zufolge aber die (gänzlichen) Anschaffungskosten (über die Abnutzung = Abschreibung) in die Berechnung der Stundenkosten der Fahrzeuge einfließen, würde mit dem Ersatz der in der Tarifordnung angesetzten Stundenkosten ein Betrag bezahlt, der nicht der FF entstanden sei.
Zudem werde der gesamte Anschaffungspreis des Fahrzeuges zugrunde gelegt und nicht nur jener Anteil der Waldbrandbekämpfungen zuzurechnen sei.
Der Bund habe aber (nur) Kosten bezüglich der Waldbrandbekämpfung (im gesetzlich definierten Ausmaß) zu tragen.
Weiters seien in den begehrten Mannschafts- und Fahrzeugkosten Kosten enthalten, die nach § 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 nicht vom Bund zu tragen seien. Aus der Bestimmung des § 17a Abs. 1 NÖ FAG und umso mehr aus den in Abs. 2 leg.cit. genannten Kosten gehe hervor, dass nur dem konkreten Sachaufwand zuzuordnende Kosten vom Bund zu ersetzen seien (arg. „Kosten, die aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen sind‘).
Jedenfalls seien diese Regelungen in einer § 2 F-VG entsprechenden und damit in verfassungskonformer Weise derart interpretierbar und folglich dahingehend auszulegen. Die demonstrative Aufzählung der in Abs. 2 genannten, vom Bund zu ersetzenden Kosten könne nicht entgegen § 2 F-VG derart verstanden werden, dass vom Bund auch der Personal- und Amtssachaufwand oder ein Kostenersatz zu leisten sei, der über den konkreten Sachaufwand hinausgehe.
Wenn man nicht dieser Meinung folge, wäre für den Landesgesetzgeber eine demonstrative Aufzählung entbehrlich gewesen und hätte er ganz allgemein den Bund für den Ersatz sämtlicher Kosten im Rahmen eines Waldbrandes verantwortlich machen können. Dies sei aber nicht passiert. Die Länder seien nach § 42 Iit. b ForstG ermächtigt, die Organisation der Bekämpfung von Waldbränden zu regeln. Dies bedeute aber nicht, dass die Länder eine Regelung erlassen könnten, die verfassungsrechtlichen Regelungen, wie insbesondere § 2 F-VG, zuwiderlaufen würde. Die (Iandes-)gesetzlichen Regelungen seien möglichst verfassungskonform zu interpretieren. Auch wenn die Waldbrandbekämpfung nicht eine Aufgabe der Gemeinde sein sollte, sei diese - im vorliegenden Fall der mittelbaren Bundesverwaltung - eine vom Land für den Bund funktionell wahrzunehmende Aufgabe. Als diese Aufgabe besorgende Körperschaft habe somit das Land den diesbezüglichen Personal- und Amtssachaufwand zu tragen. Jedenfalls wäre eine Iandesrechtliche Regelung unzulässig, die den Bund mit der Tragung von Kosten belasten würden, die dieser nicht ohnehin schon nach § 2 F-VG zu tragen hätte. Dies bedeutet auch, dass der Landesgesetzgeber keine Regelung treffen dürfe, wonach durch die Übertragung einer Aufgabe des Landes oder der Gemeinde an andere Personen, der Bund Kosten zu tragen hätte, die über § 2 F-VG hinausgehen.
Zumal § 17a NÖ FAG verfassungskonform interpretierbar sei, seien vom Bund - auch wenn die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung bei den Feuerwehren läge - gegenständlich „nur“ der konkrete Sachaufwand zu ersetzen. Auch wenn eine - nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegebene - gesetzliche Beauftragung der Feuerwehren selbst zur Besorgung der (hoheitlichen) Aufgabe der Waldbrandbekämpfung vermeint werden sollte, werde davon auszugehen sein, dass diese Aufgaben für Zwecke des § 2 F-VG 1948 dem Land zuzurechnen sei (vgl. Ruppe, a.a.O., Rz 6).
Es wurde der Antrag gestellt in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass nur jene Kosten festgesetzt werden, zu deren Tragung der Bund nach
§ 17a NÖ Forstausführungsgesetz iVm § 2 F-VG 1948 verpflichtet sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am 22. November 2018 (verbunden mit dem Verfahren LVwG-AV-215-2018) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Einsicht in die seitens der Parteien ergänzend vorgelegten Unterlagen sowie deren ergänzende Vorbringen und Ausführungen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Verfahrensakte sowie des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:
Am 8. August 2013 brach ein Waldbrand im Einsatzgebiet der FF *** aus. Ein Verursacher des Brandes steht nicht fest und konnte nicht festgestellt werden. Der Brand breitete sich von einer ehemaligen Schottergrube und Mülldeponie ausgehend über Flur in den Wald hinein aus. Dies ergibt sich aus den Verfahrensakten und wird im Übrigen auch von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Die FF (FF ***) wurde zur Hilfeleistung für die Waldbrandbekämpfung angefordert und leiste am 8. und 9. August 2013 Hilfe.
Aus den Einsatzprotokollen und Hilfeberichten der FF ergab sich zweifelsfrei, dass die FF bei der gegenständlichen Waldbrandbekämpfung angefordert und eingesetzt war. Bei Eintreffen der FF lag ein Waldbrand vor. Die FF hatte zwei Fahrzeuge (Tanklöschfahrzeug 4000 – TLF-A-4000; Versorgungsfahrzeug – VF-A) und 21 Mitglieder eingesetzt. Das TLF-A 4000 war über die gesamte Zeit (8.8.2013, 18:50 Uhr bis 9.8.2013, 08:15 Uhr) eingesetzt. Dies ergibt somit eine Zeit im Gesamtausmaß von 13 Stunden 25 Minuten. Das VF-A diente zur (zweimaligen) Ablösung der Mannschaft und war in Summe 4 Stunden 45 Minuten (einmal 1 Stunde 45 Minuten und einmal 3 Stunden) im Einsatz. Gesamt waren 21 Mitglieder der FF 129,5 Stunden im Einsatz.
Die Angaben in den Einsatzprotokollen und Hilfeberichten sind jedenfalls im Hinblick auf die seitens der FF aufgewendeten Stunden (Mannstunden und Fahrzeugstunden) als unzweifelhaft anzusehen. Der festgestellte Aufwand bzw. Einsatz der Mannschaft und Fahrzeuge wurde auch von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Auch ergab sich aus der Aktenlage und wurde dies im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren durch den Kommandanten der FF bestätigt, dass die Reinigung der Schutzbekleidung notwendig war, weil dort im dicht verrauchten Bereich gearbeitet wurde. Weiters ergab sich, dass beim gegenständlichen Einsatz 5 C-Druckschläuche, ein Übergangstück B-C, eine Motorsägenkette und ein Paar Stiefel zu Schaden kamen bzw. defekt wurden. Für diese wurde seitens der FF Ersatz angeschafft.
Der Kommandant der FF gab unwidersprochen und zweifelsfrei im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren an, dass die Bezeichnung „***“ lediglich von der einsatzleitenden Feuerwehr so genannt wurde, es war dies ausschließlich ein Waldbrand, nämlich Brand von Föhrenwaldbestand. Die FF war ausschließlich für die Bekämpfung von Waldbrand eingesetzt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Einsatzprotokollen der FF.
Zusammenfassend ergab sich daher, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen war, dass sich die Tätigkeiten der FF zur Bekämpfung des (verfahrensgegenständlichen) Waldbrandes zweifelsfrei aus den Einsatzprotokollen und Hilfeberichten ergeben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:
Gemäß Art. 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Art. 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 27 VwGVG lautet:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 17 VwGVG lautet:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (Hinweis E vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).
§ 42 Forstgesetz 1975 lautet:
Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die
a)
Meldung von Waldbränden,
b)
Organisation der Bekämpfung von Waldbränden,
c)
Hilfeleistung bei der Abwehr,
d)
Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte,
e)
nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen und
f)
Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung
zu erlassen.
Gemäß § 82 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (entspricht dem § 65a Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400-10, welcher zum Zeitpunkt des Waldbrandes in Geltung war) wird die Kostentragung bei Waldbränden durch § 17a NÖ Forstausführungsgesetz, LGBl. 6851, geregelt.
Art. 1 § 17a NÖ Forstausführungsgesetz lautet:
(1) Kosten, die aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen sind, hat nach den Bestimmungen der folgenden Absätze der Bund zu ersetzen.
(2) Kosten der Waldbrandbekämpfung sind insbesondere die Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft zum und vom Brandplatz, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoff- und Löschmittel, Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie die Kosten gemäß § 33a NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400.
(3) Anspruch auf Kostenersatz haben die Gemeinden oder die sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren, die zur Waldbrandbekämpfung eingesetzt waren.
(4) Anträge auf Ersatz der Kosten sind binnen sechs Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(5) Wenn innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Landeshauptmann die Höhe des Anspruchs mit Bescheid festzusetzen.
(6) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden oder Schuldtragende auf Ersatz der Kosten unberührt.
(7) Soweit in den vorstehenden Absätzen Aufgaben der Gemeinden geregelt sind, sind diese Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches.
Wie von der belangten Behörde richtig beurteilt, zählen Waldbrände zum Kompetenztatbestand „Forstwesen“ und ist eine Kostentragung des Bundes gegeben. Dies wird auch durch einschlägige Rechtsprechung bestätigt (vgl. VfSlg. 2192/1951; vgl. auch VwGH 16.06.2011, 2009/10/0165; zum NÖ Forstausführungsgesetz VwGH 18.02.2015, 2013/10/0113).
Nach Art. 1 § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz ist Anspruch auf Kostenersatz sowohl den Gemeinden als auch den Rechtsträgern von Feuerwehren eingeräumt, wobei zu letzteren auch die Freiwilligen Feuerwehren selbst zu zählen sind, weil sie gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz (nunmehr § 33 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015) als Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit als juristische Personen eingerichtet sind. Die Freiwilligen Feuerwehren haben daher die Stellung als Rechtsträger, denen Kosten erwachsen und die auch deren Ersatz beanspruchen können (vgl. VwGH 18.04.2012, 2010/10/0227).
Art. 1 § 17a Abs. 1 NÖ Forstausführungsgesetz bestimmt, dass die aus der Bekämpfung eines Waldbrandes erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen der folgenden Absätze vom Bund zu ersetzen sind. Zu ersetzende Kosten sind nicht nur die im Art. 1 § 17a Abs. 2 leg.cit. beispielsweise genannten Kosten, sondern auch diesen entsprechenden Kosten, die aus der Bekämpfung eines Waldbrandes erwachsen sind (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0118).
Was eine Heranziehung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (angemerkt wird, dass hier die Tarifordnung, welche zum Zeitpunkt des Brandes in Geltung war herangezogen wird – diese war vom 1.1.2010 bis 31.12.2016 in Kraft – und nicht die derzeit in Geltung stehende Tarifordnung 2017) zur Bemessung dieser aus einem Einsatz erwachsenen Kosten anlangt, so legt die Tarifordnung Kostensätze zwar ausschließlich für die Inanspruchnahme der Feuerwehr im Anwendungsbereich des NÖ Feuerwehrgesetzes fest. Allerdings sind die Kostenersätze für die Inanspruchnahme der Feuerwehr in dieser Tarifordnung nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz, d.h. auf der Grundlage der "für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr" zu bestimmen (§ 64 Abs. 3 NÖ Feuerwehrgesetz). Es ist daher davon auszugehen, dass die für die unterschiedlichen Inanspruchnahmen der Feuerwehr in der Tarifordnung durch den Feuerwehrverband festgelegten Tarife - im Tatsachenbereich - im Sinne eines standardisierten Sachverständigengutachtens fachlich fundierte Auskunft darüber geben, welche Kosten einer Feuerwehr aus der jeweiligen Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen. Soweit daher nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegensprechen, können diese Kostensätze als taugliche Grundlage für die Bemessung der aus einem Einsatz erwachsenen Kosten angesehen werden. Einer Heranziehung der festgesetzten Kostensätze als Tatsachengrundlagen in Vollziehung des Art. 1 § 17a NÖ Forstausführungsgesetz steht auch nicht entgegen, dass die Tarifordnung eine Verordnung zum NÖ Feuerwehrgesetz darstellt (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0118).
Lediglich ein Ermittlungsergebnis, dem - fachlich fundiert - zu entnehmen wäre, das der kostenbeantragenden Partei aus besonderen Gründen geringere Kosten aus den erwähnten Einsätzen erwachsen seien als in der Tarifordnung festgelegt, würde zu einer Nichtheranziehung der Tarifordnung führen (vgl. VwGH 21.06.2007, 2006/10/0118; 04.07.2018, Ra 2018/10/0084).
Von der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass nur der konkrete Sachaufwand zu ersetzen sei und die in der Tarifordnung vorgesehenen Pauschalen über den konkreten Sachaufwand hinausgehende Kosten abdecken würden. Konkrete Zahlen, bezüglich der Zuerkennung von über den konkreten Sachaufwand hinausgehende Kosten, bzw. etwaige Beweise wurden jedoch nicht vorgebracht. Der Einwand, dass unter anderem bestimmte mit der Pauschale abgedeckte Leistungen vom Land oder den Gemeinden finanziert werden, vermag alleine noch keinen geringeren als mit den Pauschalen abgegoltenen konkreten Sachaufwand nachzuweisen. Die Tarifordnung ist daher auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.
Die beantragte Einholung der Auskunft oder eines Gutachtens darüber, welche Kostenanteile in den Tarifordnungskosten des NÖ Landesfeuerwehrverbandes enthalten sind, die nicht der Feuerwehr erwachsen sind und somit nicht den jeweiligen Parteien hätten ersetzt werden dürfen, konnte daher entfallen (vgl. diesbezüglich auch VwGH 21.06.2007, 2006/10/0118; 04.07.2018, Ra 2018/10/0084).
Gemäß Art. 1 § 17a Abs. 1 Forstausführungsgesetz sind jene Kosten von Bund zu ersetzen welche aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen.
Gemäß Pos. 1.01 Tarif A der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes stand für die Mannschaft pro Person und Stunde ein Kostenersatz von EUR 20,00 zu.
Die von der FF von 8. August 2013 bis 9. August 2013 (vgl. Einsatzprotokolle und Hilfeberichte) verzeichneten 129,5 Mannstunden waren somit in der Höhe von Euro 2.590,-- (129,50 Mannstunden zu je Euro 20,00) zuzusprechen.
Gemäß Art. 1 § 17a Abs. 2 Forstausführungsgesetz sind Kosten für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstung zu ersetzen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt wurden bei gegenständlichem Brandeinsatz 5 C-Druckschläuche, ein Übergangstück B-C, eine Motorsägenkette und ein Paar Stiefel beschädigt. Die hiefür beantragten Kosten waren daher zuzusprechen. Diese stellen sich wie folgt dar:
Rechnung Fa. D vom 11.10.2013:
-5 C-Druckschläuche:€ 391,56
-Übergangsstück B-C€ 22,81
Bei dieser Rechnung wurde der FF ein 2% Skonto-Abzug gewährt, sodass dieser, auch wenn die Ersatz-Bezahlung durch den Bund auf Grund der verstrichenen Zeit nicht mehr in diesem verringerten Ausmaß möglich wäre, zu berücksichtigen war.Diese Ersatzzahlung beträgt somit € 406,07 (€ 383,72 plus € 22,35).
Rechnung F (Motorsägenkette): € 21,--
Rechnung G (Feuerwehrstiefel Haix):€ 198,--
Rechnung Reinigung der Einsatzbekleidung:€ 229,48
Diese Kosten wurden seitens der Beschwerdeführerin (reduziert um 10 %) bereits anerkannt und an die FF überwiesen. Soweit die Beschwerdeführerin 10 % in Abzug brachte, weil ihrem Vorbringen nach 11 % nicht Waldfläche vom Brand betroffen gewesen sein soll, wird festgehalten, dass auf Grund des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen war, dass die FF ausschließlich auf Waldflächen zur Brandbekämpfung eingesetzt war. Der Abzug von 10 % war daher nicht gerechtfertigt.
Gemäß Pos. 2.02 Tarif A der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes stand für Fahrzeuge und Anhänger 1,5 t bis 3,5 t Gesamtgewicht ein Kostenersatz von EUR 43,00 pro Stunde bzw. ab 5 Stunden bis je 12 Stunden pauschaliert EUR 215,00 (Tagessatz) zu.
Gemäß Pos. 2.03 Tarif A der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes stand für Fahrzeuge und Anhänger über 3,5 t Gesamtgewicht ein Kostenersatz von EUR 62,00 pro Stunde bzw. ab 5 Stunden bis je 12 Stunden pauschaliert EUR 308,00 (Tagessatz) zu.
Gemäß Pos. 2.04 Tarif A der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes stand für Fahrzeuge und Anhänger TLF, SLF ein Kostenersatz von EUR 73,00 pro Stunde bzw. ab 5 Stunden bis je 12 Stunden pauschaliert EUR 363,00 (Tagessatz) zu.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Anwendung des Tagsatzes war hinsichtlich des TLF-A 4000 zu Folgen. Dieses war über 5 Stunden im Einsatz. Aufgrund der in den Feststellungen angeführten Verwendungszeit der Fahrzeuge ergaben sich folgende Kosten nach der Tarifordnung:
Bezeichnung
Stunden
Stunden/Tagessatz
EUR
Tanklöschfahrzeug 4000 (TLF-A)
13,25
2 x 363,00
726,00
Versorgungsfahrzeug (VR)
4,75
1 x 43,00
204,25
An Kosten für Fahrzeuge waren der FF daher Euro 930,25 zuzusprechen.
Hinsichtlich der Treibstoffkosten der FF ist anzuführen, dass die gesonderte Verrechnung von Treibstoffen bei Anwendung der Tagessätze (Tarifordnung) zulässig ist (Anmerkung zu Pos. 2.01 bis 2.17 Tarif A der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes). Die Verrechnung des Treibstoffes für das TLF-A 4000 von € 68,30 war daher zulässig.
Der Kostenzuspruch von EUR 4.443,10 setzt sich daher wie folgt zusammen:
Kosten
EUR
Mannschaftstunden
5 C-Druckschläuche
383,72
Übergangsstück B-C
22,35
Motorsägenkette
21,00
Einsatzstiefel Haix
198,00
Reinigung
229,48
Fahrzeugstunden
930,25
Treibstoff
68,30
Summe:
Da seitens der Beschwerdeführerin bereits € 830,57 bezahlt wurden verbleibt noch ein Rest von € 3.612,53.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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