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LVwG-AV-683/001-2018•LVwG N LVwG-AV-683/001-2018
LVwG-AV-683/001-2018Tribunale amministrativo regionale28 ott 2019
Dienstrecht; Landesbedienstete; Ruhegenuss; Bemessung; Dienstunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Haselsteiner als fachkundige Laienrichterin und durch Dr. Haider als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23. März 2018, ***, betreffend Bemessung der Gesamtpension, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. Juni 2017, ***, wurde die am *** geborene Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30. Juni 2017 in den dauernden Ruhestand versetzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2017 ein monatlicher Ruhebezug von brutto € 1.809,06 gebührt. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des eingeholten medizinischen Gutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie sowie aufgrund des Gutachtens aus dem Bereich der Berufskunde keine Erwerbsunfähigkeit vorliege.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie infolge Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ungekürzte Gesamtpension in der Höhe von € 2.334,27 habe.
Das Gutachten aus dem Bereich der Berufskunde habe nur das Gutachten des behördlich bestellten Sachverständigen, nicht jedoch das im Verfahren vorgelegte Privatgutachten berücksichtigt. Selbst wenn man dennoch dem Gutachten folgen wollte, wäre die Beschwerdeführerin nicht dienstunfähig, da sie mit ihrer Zustimmung auch in einen anderen Dienstzweig versetzt werden könnte. Tatsächlich führe das Gutachten diverse Verweisungstätigkeiten auf, die auf dem Arbeitsmarkt gar nicht vorhanden seien. Das berufskundliche Gutachten sei daher unschlüssig.
Auch das amtswegig eingeholte Facharztgutachten sei unschlüssig, da es im unaufgelösten Widerspruch zum vorgelegten Privatgutachten des C stehe, das seinerseits völlige Unfähigkeit zu einer beruflichen Tätigkeit festgestellt habe. Zum weiteren Beweis dafür legte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eine fachärztliche Bestätigung des D vor. Die belangte Behörde wäre daher zur Einholung eines dritten Gutachtens verpflichtet gewesen.
Unter dem Gesichtspunkt einer sonstigen Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Erwerbsfähigkeit nicht zum Stichtag per 1. Juli 2017 geprüft worden sei. Zudem sei die Definition der Erwerbsunfähigkeit eindeutig im Widerspruch zu § 18 DPL 1972, dem zufolge eine Überstellung in einen anderen Dienstzweig oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig sei, womit das Gesetz jede Verweisung auf eine niedrigere Tätigkeit ausschließe.
Über schriftliche Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 19. Oktober 2018 vervollständigte die Beschwerdeführerin mit Urkundenvorlage vom 8. November 2018 ihr Beschwerdevorbringen um den – als wesentlicher Bestandteil des Privatgutachters C fehlenden – psychologischen Befund vom 19. Juli 2017 sowie um weitere Gesundheitsdokumente.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 6. Mai 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge nach Vernehmung der Beschwerdeführerin der als nichtamtlicher Sachverständiger bestellte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie E zu seinem im Auftrag des erkennenden Gerichts erstellten Gutachten vom 22. Februar 2019 befragt wurde. Von der in der Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich freigestellten Stelligmachung des Privatgutachters C machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
Aufgrund des Verhandlungsergebnisses bestellte und beauftragte das erkennende Gericht F als nichtamtlichen Sachverständigen für Orthopädie zur Erstellung des am 22. Juli 2019 vorgelegten und über Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. September 2019 am 30. September 2019 ergänzten Gutachtens, zu dem die Beschwerdeführerin im Parteigehör am 22. Oktober 2019 keine Stellungnahme abgab, jedoch einerseits die zeugenschaftliche Einvernahme der Erstellerin des psychologischen Befunds vom 19. Juli 2017 sowie die Einholung weiterer Gutachten aus den Gebieten der Psychologie, der Psychiatrie und der Berufskunde beantragte und andererseits die Befangenheit des fachkundigen Laienrichters mit der Begründung einwandte, dass dieser den Bescheid über die Ruhestandsversetzung unterfertigt hatte. Das erkennende Gericht holte zum Befangenheitseinwand eine schriftliche Stellungnahme des fachkundigen Laienrichters ein.
Die Beschwerdeführerin war am 1. Juli 2017 gesundheitlich geeignet, Berufstätigkeiten gemäß dem Gutachten aus dem Bereich der Berufskunde vom 25. Juli 2017 (als gärtnerische Hilfskraft, als Reinigungsarbeitskraft oder als Handelsarbeiterin) in der normalen Arbeitszeit und mit den üblichen Arbeitspausen auszuüben.
Die Feststellung beruht auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten aus dem Bereich der Berufskunde vom 25. Juli 2017 sowie auf den im Beschwerdeverfahren eingeholten fachmedizinischen Gutachten aus dem Bereich Psychiatrie und Neurologie sowie aus dem Bereich Orthopädie.
Das Gutachten aus dem Bereich Orthopädie blieb nach antragsgemäßer Ergänzung zuletzt unbestritten.
Soweit die Beschwerdeführerin das Gutachten aus dem Bereich Psychiatrie und Neurologie mit den Privatgutachten des C und des D bestreitet, hat der nichtamtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung seine Beurteilung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt und alle Fragen der Beschwerdeführerin zu den genannten Privatgutachten beantwortet.
Soweit die Beschwerdeführerin das Gutachten aus dem Bereich der Berufskunde mit der Begründung als unschlüssig bestreitet, dass die dort aufgezeigten Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar seien, ist sie auf die Rechtsprechung zu verweisen, der zufolge es nicht entscheidend ist, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht (VwGH/2000/12/0079). Ob dem Beamten eine solche Beschäftigung, die an sich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist, tatsächlich vermittelt werden kann, ist für die abstrakt vorzunehmende Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ohne Bedeutung (VwGH/2009/12/0078).
Soweit die Beschwerdeführerin zuletzt neuerliche Gutachten aus allen genannten Bereichen und zusätzlich aus dem – nicht medizinischen – Bereich Psychologie beantragt hat, erscheint dies vor dem Hintergrund des Ermittlungsergebnisses nicht begründet, zumal sie die Schlüssigkeit der Gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch aus Sicht der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar in Zweifel ziehen konnte (VwGH 2007/12/0197). Von der gebotenen Möglichkeit der Beteiligung des Privatgutachters C hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr erweckte die Beschwerdeführerin am Ende des Ermittlungsverfahrens – insbesondere durch ihre von dessen Ergebnissen unbeirrte Aufrechterhaltung aller Anträge vom 22. Oktober 2019 – den Eindruck, dass sie die Gutachtenslage nicht wahrhaben will.
§ 76 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, lautet auzugsweise:
„§ 76
Ruhegenuß
(1) …
(8) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.b ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, läge zum in Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B angeführten Antrittsalter eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Art. XXIX Abs. 2 der Anlage B) von 40 Jahren vor, bis zu dem in Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B angeführten Antrittsalter um 0,28 Prozentpunkte und darüber bis zum Ablauf des Monates, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, um 0,1667 Prozentpunkte, insgesamt höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(8a) …
(9) Eine Kürzung nach Abs. 8 findet nicht statt
3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
(10) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 9 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
…“
Soweit die gegenständliche Beschwerde die Rechtsfrage aufwirft, ob die belangte Behörde oder der Gutachter aus dem Bereich der Berufskunde die Begriffe der Dienstunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit in dem Sinne nicht gesetzeskonform angewandt habe, als die Beschwerdeführerin im Fall eines für Hilfstätigkeiten ausreichenden Restkalküls infolge zustimmungsfähiger Überstellbarkeit nicht dienstunfähig wäre, und andererseits eine solche Überstellung gemäß § 18 Abs. 3 DPL 1972 ohne Ihre schriftliche Zustimmung unzulässig wäre, kann sie insoweit weder den damit begründeten Einwand gegen das berufskundliche Gutachten noch den behaupteten Widerspruch zwischen § 18 Abs. 3 DPL 1972 und den hier relevanten Bestimmungen zur Bedeutung der Erwerbsfähigkeit aufzeigen, als dauernde Dienstunfähigkeit und die (weit darüber hinausgehende) Erwerbsunfähigkeit völlig verschiedene Kriterien darstellen, von denen zur Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit im Dienstzweig grundsätzlich ausreicht – und im vorliegenden Fall auch ausgereicht hat.
Vor diesem Hintergrund kann keine gesetzwidrige Anwendung des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit erkennt werden (VwGH 2002/12/0292).
Soweit die Beschwerdeführerin zuletzt die Befangenheit des fachkundigen Laienrichters mit der Begründung behauptet, dieser habe ihre Ruhestandsversetzung unterfertigt und sei wohl auch in das gegenständliche Verwaltungsverfahren verwickelt gewesen, ist ihr dessen dazu eingeholte Stellungnahme entgegenzuhalten, der zufolge Bescheide aus Verfahren der Versetzung in den Ruhestand dem Grunde nach einerseits und aus Verfahren betreffend die Ruhegenussbemessung andererseits seit vielen Jahren des Pensionsrechtsvollzuges in der Abteilung Personalangelegenheiten A beim Amt der NÖ Landesregierung getrennten und insbesondere unterschiedlichen Approbationsverläufen unterliegen. Während Ruhestandsversetzungsbescheide dem Grunde nach durch juristische Sachbearbeiter zu approbieren sind, ist die Approbation von Ruhegenussbemessungsbescheiden (wie auch die Führung der diesbezüglichen Verfahren) vom Aufgabenkreis der zuständigen Fachbereichsleitung umfasst.
Im gegenständlichen Verfahren der Ruhegenussbemessung, das letztlich zum nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. März 2018, ***, geführt hat, ist seitens des fachkundigen Laienrichters keine verfahrensrelevante Mitwirkung erfolgt. Die Beschwerdeführerin kann in ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2019 auch keine Anhaltspunkte darlegen, aus denen eine verfahrensrelevante Mitwirkung erkennbar wäre. Die in dieser Eingabe geäußerte Vermutung, jener den Ruhegenussbemessungsbescheid unterfertigende Organwalter hätte seine diesbezügliche Zuständigkeit (offenbar nur in der gegenständlichen Rechtssache) unrechtmäßigerweise wahrgenommen, entbehrt jeder Grundlage.
Die Befangenheitseirede erweist sich somit als unbegründet.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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