progetti
LVwG-AV-643/004-2018•LVwG N LVwG-AV-643/004-2018
LVwG-AV-643/004-2018Tribunale amministrativo regionale16 set 2019
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Berechtigungsumfang; Erweiterung; Schießsport; Wettbewerbe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 18. Mai 2018, Zl. ***, betreffend die Abweisung des gestellten Antrages auf Erweiterung der Berechtigung zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die in der Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers ausgewiesene Berechtigung zum Erwerb und Besitz von acht Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2 Waffengesetz (WaffG) auf insgesamt 28 Schusswaffen der Kategorie B erweitert.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Entscheidung der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2017 auf Erweiterung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte (Nummer ***) von bisher 8 Waffen auf 28 Waffen abgewiesen, sowie dazu nach Hinweis auf das von einem waffentechnischen Amtssachverständigen des Landeskriminalamtes NÖ eingeholten Gutachtens ausgeführt, dass es dem Antragsteller im Verfahren nicht gelungen sei, einen entsprechenden Bedarf für eine größere Anzahl an Schusswaffen glaubhaft zu machen, weshalb der gestellte Antrag abzuweisen gewesen wäre.
Im folgenden Beschwerdeverfahren gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Stattgabe der erhobenen Beschwerde, dies unter Miteinbeziehung des vom Antragssteller vorgelegten Gutachtens eines Sachverständigen gemäß § 23 WaffG für Sportschießen und Schützenwesen zu dem Ergebnis, dass eine ausreichende Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte des Antragstellers vorliege und der von ihm geltend gemachte Bedarf an einer größeren Anzahl von Schusswaffen sohin glaubhaft sei. Betreffend die ordnungsgemäße Verwahrung der nunmehr größeren Anzahl von Schusswaffen bestünden bereits aufgrund der Darlegungen des Antragstellers gegenüber der belangten Behörde keinerlei Bedenken, sodass auch diesbezüglich keinerlei Umstände der beantragten Erweiterung der Waffenbesitzkarte entgegenstünden.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die von der belangten Behörde erhobene Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
In der die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes behebenden Revisionsentscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Verwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde dem vom Antragsteller vorgelegten Privatgutachten gefolgt sei. Nach den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestünde die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, sich sohin in der Begründung der Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen. Nach der bestehenden Rechtslage hätten die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen Beweiswert und bestünde sohin zwischen Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied, weshalb einem amtssachverständigen Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zukomme. Der unterschiedliche Wert der Gutachten liege vielmehr im Grad des erkennbaren inneren Wahrheitsgehaltes. Der Wert eines Beweismittels müsse nämlich stets nach seiner Beweiskraft, das heißt nach der Überzeugungskraft bzw. der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden. Der Umstand, dass das Gutachten eines Sachverständigen durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen erschüttert werde, sei dann der Fall, wenn einem Befund/Gutachten eines Sachverständigen innere Widersprüche vorgeworfen werden können oder aufgezeigt werde, dass Schlussfolgerungen des Sachverständigen mit jenem der allgemein anerkannten Literatur eines Fachgebietes in Widerspruch stünden. Ferner erweise sich das Gutachten eines Sachverständigen zur Lösung eines Falles jedenfalls dann als nicht geeignet, wenn es auf einer unzutreffenden Rechtslage aufbaue.
Für den Fall, dass einer Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsgericht widersprechende Gutachten vorliegen, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung ihrer Entscheidung die Erwägungsgründe darzulegen. Die Schlüssigkeit dieses Gutachtens sei kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Schließe sich das Verwaltungsgericht dem einen oder anderen Gutachten an, habe es deshalb im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst hätten, von den an sich gleichwertigen Beweismittel dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen, als dem anderen. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Antragsteller durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei, weshalb es im Verfahren Aufgabe des Verwaltungsgerichtes gewesen wäre, den in der Sache bereits herangezogenen Amtssachverständigen aufzufordern, das von ihm erstattete eigene Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachtens seiner Ansicht nach nicht zutreffe. Diesen Voraussetzungen und den bestehenden Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jeweils unter Anführung der entsprechenden Entscheidungen) würde jedenfalls die Entscheidung nicht gerecht, zumal in ihrer Begründung nicht näher dargelegt sei, warum das Verwaltungsgericht dem Privatgutachten und nicht dem Gutachten des Amtssachverständigen gefolgt sei. Der bloße Hinweis darauf, dass das vorgelegte Privatgutachten sich konkret mit den Belangen des Schießsports auseinandergesetzt habe, könne eine derartige Auseinandersetzung nicht begründen, zumal auch der Inhalt der Sachverständigengutachten in der Entscheidung nicht hinreichend dargestellt und wiedergegeben worden sei, weshalb jedenfalls inhaltliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorliege.
Unter weiterem Hinweis auf die Ermessensbestimmungen des § 23 Abs. 2 WaffG wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass entsprechend dieser Bestimmung und der dazu bestehenden Judikatur das Verwaltungsgericht auch konkret und im Einzelnen darzulegen gehabt hätte, warum es dem Antragsteller, welcher ohnehin schon eine nicht geringe Menge an genehmigungspflichtigen Schusswaffen besitze, die Berechtigung seiner Waffenbesitzkarte antragsgemäß zur Ausübung des Schießsports um mehr als das Doppelte erweitert habe, wobei auch die aus dem angefochtenen Erkenntnis ersichtlichen Angaben über die ausgeübte Schießsporttätigkeit die beantragte Erweiterung der Waffenbesitzkarte nicht rechtfertigen könnten.
Im fortgesetzten Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht zunächst den Amtssachverständigen unter Anschluss des von ihm für die belangte Behörde in der Sache am 6. April 2018 erstatteten Gutachtens, sowie unter Anschluss des vom Antragsteller eingeholten Privatgutachtens des Sachverständigen für Sportschießen und Schützenwesen, C, ersucht, sein Gutachten zu ergänzen und sich mit den anderslautenden Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen, sowie auch zu erörtern, warum gegebenenfalls die Annahmen des Privatgutachtens seiner Ansicht nicht zutreffend seien.
Das Gutachtendes Amtssachverständigen der Landespolizeidirektion NÖ zur Zl. GZ: *** vom 6. April 2018 lautet wie folgt:
[Abweichend vom Original – Text nicht wiedergegeben]
„…
…“
Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten vom 19. April 2018 des Sachverständigen gemäß § 23 WaffG für Sportschießen und Schützenwesen hat folgenden Inhalt:
[Abweichend vom Original – Text nicht wiedergegeben]
„…
…“
Der Sachverständige der Landespolizeidirektion NÖ gab bezüglich der bestehenden Divergenzen beider Gutachten daraufhin die folgende Stellungnahme vom 11. Feber 2019 ab:
[Abweichend vom Original – Text nicht wiedergegeben]
„…
…“
Diese Stellungnahme wurde daraufhin dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, das erstattete Privatgutachten in dem Sinn zu ergänzen, für welche Bewerbe (Disziplinen) eine zweite Schusswaffe aufgrund des häufigen Gebrauches derselben als unbedingt notwendig erscheint, sowie auf Regelwerke betreffend solcher Bewerbe hinzuweisen, bzw. diese Regelungen vorzulegen, für welche das Erfordernis einer eigenen Waffe bei den Schießbewerben besteht, welche für andere Bewerbe nicht herangezogen werden kann.
Der Antragsteller gab daraufhin am 11.03.2019 die folgende Stellungnahme ab, dies unter Anschluss der ebenfalls wiedergegebenen Urkunden:
[Abweichend vom Original – Text nicht wiedergegeben]
„…
…“
Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten Richtlinien, bei der Bewertung von Gutachten geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass sich das Gutachten des Sachverständigen der Landespolizeidirektion NÖ nicht so wie jenes des vom Antragsteller vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen gemäß § 23 WaffG für Sportschießen und Schützenwesen detailliert mit den Schießsportbewerben und den für die Teilnahme an denselben notwendigen Waffen und Ersatzwaffen auseinandersetzt (Punkt 1 bis Punkt 30 des Ergänzungsgutachtens vom 28. Feber 2019). Ebenso geht das Gutachten des Amtssachverständigen im Gegensatz zum Privatgutachten nicht auf Reglements der einzelnen Bewerbe und schießsportliche Literatur ein, sowie die Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen sich nicht im Detail mit anderslautenden Ergebnissen im Privatgutachten auseinandersetzt und sohin im Ergebnis das gegenteilige vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten nicht wiederlegt hat. Dies wiederum im Unterschied zum Gutachten „C“, in welchem sowohl auf Widersprüche im Amtsgutachten hingewiesen und diese aufgezeigten Widersprüche widerlegt werden, sowie auch nachvollziehbar begründet, warum die Ausführungen des Amtssachverständigen betreffend die mehrfache Verwendung von Waffen für bestimmte Bewerbe nicht zutreffen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 23 WaffG steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen im Ermessen der Behörde und obliegt es dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinn des § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft machen will, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, weshalb von einer erhöhten Behauptungslast des Antragstellers auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer besitzt bereits acht Schusswaffen der Kategorie B und sohin eine nicht geringe Menge an genehmigungspflichtigen Schusswaffen (VwGH am 21. Jänner 2019, Ra 2018/03/0130), woraus jedenfalls abzuleiten ist, dass aufgrund der diesbezüglich bereits vorhandenen Überschreitung der im WaffG fixierten Maximalzahl an genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Beschwerdeführer für die bisherige Überschreitung gegenüber der belangten Behörde eine besondere Rechtfertigung erbracht hat, welche aufgrund des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials bei der Genehmigung der bisherigen Überschreitung bereits einen strengen Maßstab angelegt hat.
Für die nunmehrige weitere Überschreitung, wodurch sich auch wiederum ein erhöhtes Gefahrenpotential ergibt hat der Antragsteller, der die sichere Verwahrung auch jener Waffen, die er nunmehr zusätzlich zu besitzen beantragt, nachgewiesen hat, im Sinn des § 23 Abs. 2 WaffG die Ausübung des Schießsports in der Form geltend gemacht, dass er zukünftig an zahlreichen weiteren einzeln angeführten Schießsportbewerben teilzunehmen gedenkt, für welche Bewerbe er wiederum eigene Waffen benötigt.
Dies wiederum im Zusammenhang mit einer ebenfalls ausgedehnten und erweiterten Trainingstätigkeit. Auf die Teilnahme an konkreten und speziellen Disziplinen des Schießsports ist ebenfalls das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten des waffentechnischen Sachverständigen eingegangen und aus diesem Gutachten ersichtlich, welche Waffen er für die Bewerbe und auch das Training betreffend die Teilnahme benötigt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse und Erfahrungen in Disziplinen des Schießsports verfügt, welche weit über Grundkenntnisse hinausgehen, ergibt sich ebenfalls bereits daraus, dass ihm bereits bisher von der Behörde der Besitz von insgesamt acht bewilligungspflichtigen Schusswaffen zugebilligt wurde. Ebenso leitet sich aus dem ergänzenden Privatgutachten neben den konkret dargelegten Disziplinen des Schießsports, welche der Antragsteller ausübt, sowie den für die Teilnahme an diesen Disziplinen notwendigen Waffen ab, dass es betreffend einiger dieser Disziplinen nicht möglich ist, Leihwaffen zu verwenden.
Der Verkauf etwaiger vorhandener Waffen und der Ersatz derselben durch für bestimmte Disziplinen besser geeignete Waffen ist aufgrund der Anzahl der dargelegten Teilnahmen an den verschiedenen Disziplinen des Schießsports durch den Beschwerdeführer ebenfalls auszuschließen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet deshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit als für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte im beantragten Ausmaß als ausreichend, um ihm über die schon bisher gewährte Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen, eine Ausweitung seiner Berechtigung im Sinne des gestellten Antrages zu gewähren, dies unter Bedachtnahme auf die Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG im Sinne der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Richtlinien.
Die bisher bestehende Berechtigung des Beschwerdeführers zum Besitz und Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B konnte deshalb gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2 WaffG – wie beantragt – auf insgesamt 28 Schusswaffen der Kategorie B erweitert werden.
Aufgrund der Möglichkeit des Bestehens von mehreren Lösungsprämissen betreffend die Entscheidung über den gestellten Antrag, sowie eine dogmatische Analyse ebenfalls mehrere Ergebnisse möglich erscheinen lässt, ist aufgrund der vom Ladungsverwaltungsgericht vorgenommene Wertung die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.