LVwG N LVwG-S-1075/001-2018

LVwG-S-1075/001-2018Tribunale amministrativo regionale13 mag 2019

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; Aufenthalt; Unterkunft; Wohnsitzauflage;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1075/001-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1075.001.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn B, geb. ***, StA: Irak, vertreten durch Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion

Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 18.04.2018 zur

Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro zu leisten.

3. Der Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der Kosten aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 130,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer angelastet, sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) am 09.03.2018, um 00:01 Uhr, nicht in der zugewiesenen Unterkunft aufgehalten zu haben, obwohl ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 03.03.2018, GZ: ***, die Unterkunftnahme in der Betreuungsstelle ***, ***, ***, bis spätestens 08.03.2018, 24:00 Uhr, aufgetragen worden sei. Wer als Fremder eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG missachtet, begehe jedoch eine Verwaltungsübertretung.

Dem Beschuldigten wurde die Übertretung des § 121 Abs. 1a iVm § 57 Fremdenpolizeigesetz (FPG) zur Last gelegt und gemäß § 121 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 9 Stunden) verhängt.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 10,- bestimmt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus dem Irak nach Österreich geflüchtet sei und nur durch eine Panne die Beschwerde im Asylverfahren nicht rechtzeitig eingebracht worden sei.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung sei bereits eingebracht worden.

Der Beschwerdeführer sei kooperativ und habe allen Ladungsterminen stets Folge geleistet.

Der Beschwerdeführer habe ein Quartier zu Verfügung und sei ausreichend erreichbar. Ein Bedarf zur Unterbringung in einer schlecht erreichbaren Betreuungseinrichtung, die weitere Integrationsschritte unmöglich mache, bestehe nicht. Besuche in diesem Quartier in *** seien nicht möglich.

Die Wohnsitzauflage stelle keinen geringfügigen Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers dar und werde ihm die Freiheit genommen, sein Leben selbständig zu führen und seinen Wohnort frei zu wählen.

Die Unterbringung in der Betreuungsstelle stelle eine Freiheitsentziehung dar, mindestens aber eine Einschränkung der persönlichen Freiheits- und sonstigen Rechte.

Ein Wohnsitzwechsel für den Fremden, der über eine Unterkunft und daher entsprechenden Hausrat verfüge und Fährnisse besitze, sei innerhalb von drei Tagen nicht zumutbar und auch gar nicht möglich.

Es könnten auch nicht alle behördlichen Wege innerhalb von drei Tagen erledigt werden.

Der Beschwerdeführer würde sich in *** in einem isolierten Zustand wiederfinden, der nicht mit den Zielen der EU und den entsprechenden Richtlinien in Übereinstimmung zu bringen sei. Wohnsitzregulierungen seien dann sinnvoll und zulässig, wenn dadurch die Integration und die bessere Ausbildung gefördert werde. Gegenständlich gehe es darum, dass sich der Fremde nicht integrieren, sondern isoliert werden solle. Der Beschwerdeführer könne im Quartier in *** seine sozialen Kontakte nicht mehr pflegen, keine integrativen Schritte setzen und seine Religion nicht ausüben.

Der Beschwerdeführer habe somit wichtige Gründe gehabt, von einer Wohnsitznahme in *** Abstand zu nehmen.

In eventu hätte mit einer Belehrung oder mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das Straferkenntnis aufzuheben und der belangten Behörde den Kostenersatz aufzutragen.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 15.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***, und in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde.

Die Verhandlung wurde wegen des sachlichen Zusammenhanges gemeinsam mit der Beschwerdesache LVwG-S-1074/001-2018, wegen der Beschwerde der Frau C, Ehegattin des Beschwerdeführers, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** vom 13.04.2018 zur Zl. ***, geführt.

Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde in dem von ihr angefochtenen Straferkenntnis inhaltlich der gleiche Tatvorwurf gemacht wie diesem.

Von der Vertreterin der Beschwerdeführer wurde eingangs vorgebracht, dass die Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführer noch nicht erledigt seien, da Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden seien. Über diese Wiedereinsetzungsanträge sei bisher noch nicht entschieden worden.

Unter Vorhalt des Zentralen Fremdenregisters, wonach über diese Wiedereinsetzungsanträge bereits mit 17.01.2019 entschieden worden sei, gab die Vertreterin der Beschwerdeführer an, dass diese Entscheidungen bis dato nicht zugestellt worden seien.

Vorgelegt wurde ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2019 zu

den Zlen. ***, ***, *** und ***, wonach die Beschwerden des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, Frau C und der gemeinsamen minderjährigen Kinder, D und E, gegen die Bescheide des BFA vom 17.11.2017, Zlen. ***, ***, *** und ***, mit denen unter anderem die Asylanträge der Genannten abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen wurden und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Kärnten, weitergeleitet wurden.

Der zitierte Beschluss wurde dem Vertreter der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übergeben.

Der Vertreter der belangten Behörde verzichtete auf eine Stellungnahme zu diesem Bescheid.

Zusätzlich zu den in der Beschwerde vorgebrachten Gründen führte die Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer ein Friseurgewerbe am Wohnsitzort angemeldet habe. Er verfüge über die entsprechenden Befähigungsnachweise und führe es selbständig.

Als Asylwerber dürfe er selbständig ein Gewerbe anmelden und arbeiten.

Der Beschwerdeführer habe 5 Angestellte.

Es handle sich um 3 Vollzeit- und 2 Teilzeitangestellte.

Die Auflösung dieses Geschäfts sowie die Kündigung der Wohnung wären in der entsprechenden kurzen Zeitdauer von 3 Tagen, wie im Mandatsbescheid ausgeführt, nicht möglich.

Darüber hinaus sei die Unterbringung in *** in Containern am Flughafen für weitere Integrationsschritte nicht angemessen und auch nicht dem Beschwerdeführer zumutbar.

Der Vertreter der belangten Behörde führte dazu aus, dass es im unternehmerischen Risiko liege, wenn man als Asylwerber ein Geschäft eröffne und sich der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein müssen.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, selbständig als Friseur tätig zu sein.

Der Beschwerdeführer legte dazu eine Bestätigung von F, *** in ***, ***, vom 10.01.2019 vor, wonach Herr B ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.500 Euro netto beziehe.

Er habe 5.000 Euro investiert. Diese Investition würden die Ausstattung des Geschäftes wie Tische und Sessel betreffen, außerdem seien damit Schulden z.B. bei der SVA beglichen worden, welche noch auf dem Geschäft, das der Beschwerdeführer mit einem Freund übernommen habe, gelastet haben.

Der Beschwerdeführer sei unterhaltspflichtig für zwei Kinder im Alter von 6 und 2 Jahren.

Die Schwester und Mutter, denen der Beschwerdeführer finanziell helfe, und sein Bruder lebten in einem getrennten Haushalt vom Beschwerdeführer.

Er habe keine Schulden.

Der mit dem gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Wohnsitznahme in *** sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, da er den ablehnenden Bescheid betreffend sein Asylansuchen nicht zugestellt bekommen habe.

Er sei nicht darüber informiert worden, dass ein Strafverfahren eingeleitet würde, wenn er der Wohnsitznahme nicht Folge leiste.

Eine Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid betreffend die vorgeschriebene Wohnsitznahme sei noch nicht ergangen.

Der Beschwerdeführer lebe in einer Mietwohnung an der Wohnadresse. Der Mietvertrag sei befristet auf 3 Jahre abgeschlossen.

Der Mietvertrag ende am 01. Mai 2020.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers führte ergänzend aus, dass erst durch die gegenständlichen Mandatsbescheide Kenntnis davon erlangt worden sei, dass negative Asylbescheid erlassen wurden.

Die Vertreterin der Beschwerdeführer führte aus, dass sie ihre Bevollmächtigung gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.12.2018 bekannt gegeben habe und auch im heute vorgelegten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als Vertreterin der Beschwerdeführer genannt sei.

Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt.

Zur Beurteilung der Fragen der Zustellung der gegenständlichen Asylbescheide sowie der Bescheide über die Vorstellungen gegen die gegenständlichen Mandatsbescheide und die Entscheidungen über die Wiedereinsetzungsanträge wurde das Beweisverfahren nicht geschlossen.

Die Verfahrensparteien verzichteten auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

Beigeschafft wurden in weiterer Folge die Akte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) zur Zahl *** betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers und zur Zahl ***, betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau C, hinsichtlich der gleichzeitig ein Beschwerdeverfahren, ebenfalls wegen einer Übertretung nach § 121 Abs. 1 a iVm § 57 FPG, beim erkennenden Gericht anhängig ist.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2017, Zahl: ***, wurde

der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.10.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen,

der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen,

ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG nicht erteilt,

gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG bestimmt wurde und ausgesprochen,

dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.

Dieser Bescheid wurde an die Wohnadresse des Beschwerdeführers adressiert übermittelt und nach erfolglosem Zustellversuch am 22.11.2017 beim Postamt *** hinterlegt und ab 23.11.2017 zur Abholung bereitgehalten.

Der Bescheid wurde dem BFA mit dem Vermerk „nicht behoben“ am 13.12.2017 retourniert.

Mit Schreiben vom 20.11.2017 erging an den Beschwerdeführer eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise, worin ausgeführt wurde, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und eine Verpflichtung zur fristgerechten Ausreise gemäß § 58 FPG entsprechend der im Bescheid getroffenen Anordnung bestehe. Auf die bereits im Bescheid festgelegte und beschriebene Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 FPG wurde nochmals hingewiesen.

Gleichzeitig erging an den Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, in dem ausgeführt wurde, dass für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer der Verein ***, Geschäftsfälle ***, ***, zur Verfügung stehe, sowie, dass gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bei dieser Organisation bis zum 05.12.2017 in Anspruch zu nehmen.

Am 24.11.2017 war der Beschwerdeführer in Befolgung dieser Verfahrensanordnung mit seiner Familie in der Zeit von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr beim Verein *** vorstellig und wurde dort bezüglich seines Asylbescheides beraten.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2017 wurde dem BFA bekannt geben, dass Herr B Herrn G und den H mit seiner Vertretung beauftragt habe und wurden schriftliche Vollmachten übermittelt.

Herr B hat mit Schriftsatz vom 15.03.2018, eingelangt am 16.03.2018, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen den genannten negativen Asylbescheid erhoben.

Mit Beschluss des BVwG vom 04.01.2019, GZ: ***, ***, *** und ***, wurden unter anderem die Beschwerde des Herrn B gegen den Bescheid des BFA vom 17.11.2017, Zahl: ***, als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das BFA gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet.

Mit einem am 16.01.2019 beim BFA eingelangten Schriftsatz wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem H bzw. G bekannt geben.

Die nunmehrige Vertreterin hat das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer gegenüber dem BVwG am 19.12.2018 mitgeteilt.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2018, Zahl: ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aufgetragen, binnen drei Tagen bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung ***, ***, ***, zu nehmen.

Dieser Bescheid wurde am 05.03.2018 dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellt.

Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit Frau C, geb. ***. Ihr und den gemeinsamen Kindern, D, geb. *** und E, geb. ***, wurde ebenfalls eine Wohnsitzauflage erteilt.

Die Asylanträge der Ehefrau und der Kinder wurden ebenfalls abgewiesen und Rückkehrentscheidungen gegen sie getroffen.

Der Beschwerdeführer ist seit 31.08.2018 Komplementär der nach außen Vertretungsbefugte der I KG mit Sitz in ***, ***. Die KG ist berechtigt zur Ausübung des Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Friseur“. Der Beschwerdeführer war nie gewerberechtlicher Geschäftsführer der KG.

Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbeberechtigung war der 20.08.2018.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich darüber hinaus aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellungen über die Zustellung des Mandatsbescheides betreffend die Wohnsitzauflage ist ebenfalls dem Akteninhalt, insbesondere dem, dem gegenständlichen Akt einliegenden Zustellnachweis zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer am 24.11.2017 in Befolgung der Verfahrensanordnung mit seiner Familie in der Zeit von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr beim Verein *** vorstellig und dort bezüglich seines Asylbescheides beraten wurde, ist dem im Akt des BFA zur Zahl *** einliegenden Schreiben von Frau J vom Verein *** vom 08.01.2019 zu entnehmen, wo ausgeführt ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie „am 24.11.2017 in der Zeit von 14:30 bis 15:00 in unseren Geschäftsräumlichkeiten in *** anwesend war und von mir rechtlich bezüglich ihres Asylbescheides beraten wurden. Eine Vertretung im Beschwerdeverfahren wurde seitens der Familie durch den *** nicht gewünscht.“

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

„Wohnsitzauflage

§ 57 FPG

(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,

2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,

3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder

4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“

„Sonstige Übertretungen

§ 121 FPG

(1a) Wer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt.“

Hinsichtlich der Erlassung eines Mandatsbescheides lautet die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991, BGBl Nr 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl Nr 58/2018, wie folgt:

„Erlassung eines Bescheides

§ 57 AVG

(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“

Aus den amtlichen Erläuterungen zu BGBl. I 145/2017 hinsichtlich § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

„Die Wohnsitzauflage gemäß § 57 kann in zeitlicher Hinsicht als Anschlussstück zur Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG sowie als Ergänzung zur Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG und allfällig damit verbundene Auflagen gemäß § 56 gesehen werden. Da eine Wohnsitzauflage erst nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung oder der Anordnung zur Außerlandesbringung - und sofern kein Fall einer Duldung vorliegt - ergehen kann, gehören die in Betracht kommenden Personen nicht zur Zielgruppe der GVV (Art. 1 Abs. 1 GVV). In die GVV greift der vorgeschlagene § 57 somit naturgemäß nicht ein; insbesondere die Kostentragung zwischen Bund und Ländern richtet sich weiterhin unverändert nach den diesbezüglichen Regelungen der GVV.

Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

Zu Abs. 1:

Die Wohnsitzauflage kann für Fälle, in denen eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde, in zwei Konstellationen angeordnet werden. Für beide Konstellationen ist die rechtskräftige Erlassung einer Rückkehrentscheidung Voraussetzung. Dies sorgt für eine deutliche Abgrenzung zur Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 1 5b AsylG 2005, welche nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung Gültigkeit besitzen kann. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 1 5b Abs. 4 AsylG 2005 verwiesen.

Die erste Konstellation umfasst jene Fälle, in denen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 nicht gewährt wurde. Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

Bei der Wohnsitzauflage handelt es sich um die Verpflichtung, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen. Hinsichtlich der Bedeutung der Unterkunftnahme wird auf die Erläuterungen zu § 1 5b Abs. I AsylG 2005 verwiesen. Bei derartigen Unterkünften handelt es sich um Betreuungseinrichtungen des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005, in denen vor Ort verstärkt Rückkehrberatungen und Rückkehrvorbereitungen angeboten und durchgeführt werden. Mit Aufnahme in eine solche Einrichtung soll der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen überdies bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt sein, solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird (§ 52a). Hinsichtlich der Versorgung in einer solchen Betreuungseinrichtung wird auf die Erläuterungen zu § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 verwiesen.

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden j ene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der

Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.20 15, Ra 20 1 4120/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlege.

…“

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich des Weiteren, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Der negative Asylbescheid des BFA vom 17.11.2017, Zahl: ***, wurde dem Beschwerdeführer, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 04.01.2019, mit dem die Beschwerde gegen den Asylbescheid als verspätet zurückgewiesen wurde, festgestellt hat, am 23.11.2017 rechtswirksam zugestellt.

Mit Ablauf der Beschwerdefrist am 22.12.2017 ist dieser Bescheid daher in Rechtskraft erwachsen und begann die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise zu laufen.

Der Beschwerdeführer war beim *** am 24.11.2017 in Befolgung der Verfahrensanordnung zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch vorstellig und wurde hinsichtlich seines Asylbescheides beraten und wurde auch über eine Vertretung im Beschwerdeverfahren gesprochen.

Der Beschwerdeführer war daher schon zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis davon, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

Über den Wiedereinsetzungsantrag wurde bisher nicht rechtskräftig entschieden. Da der Beschwerdeführer Kenntnis von der Erlassung des Asylbescheides und der Rückkehrentscheidung hatte, kann von einem fehlenden Verschulden oder nur minderen Grad des Versehens im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, was Voraussetzung für die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre, nicht mehr gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, beim BFA entsprechende Erkundigungen über die Zustellung einzuholen, insbesondere, wenn er in Kenntnis der Erlassung des Bescheides ist und behauptet, diesen nicht zugestellt bekommen zu haben.

Der Beschwerdeführer hat sich somit in Kenntnis der gegen ihn verhängten Rückkehrentscheidung beharrlich geweigert, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, weshalb der Mandatsbescheid über die Verpflichtung zur Unterkunftnahme zu Recht ergangen ist.

Im rechtskräftigen Asylbescheid wurde ausführlich abgewogen, ob durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Anordnung der Abschiebung ein zulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.

Bis zur Erlassung des Mandatsbescheides und des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses ca. 4 Monate später hat sich an den Umständen nichts geändert.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er selbständig erwerbstätig sei und es ihm nicht zumutbar sei, binnen drei Tagen den Wohnsitz zu wechseln und sein Unternehmen aufzulösen, so ist dem entgegen zu halten, dass Inhaberin der Gewerbeberechtigung nicht der Beschwerdeführer, sondern die I KG ist, und zwar erst seit 20.08.2018, also lange nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer der KG, sondern deren Komplementär, und zwar auch erst seit 31.08.2018.

Gegen den Beschwerdeführer bestand schon eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung und damit eine Ausreiseverpflichtung, von der er seit 24.11.2017 in Kenntnis war. In Anbetracht dessen und aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer über seinen urechtmäßigen Aufenthalt im Österreichischen Bundesgebiet bewusst sein musste, ist es sehr wohl zumutbar, sich innerhalb von drei Tagen in der Betreuungsstelle *** einzufinden.

Aus der Beschwerde gehen keine Behauptungen hervor, die darauf schließen lassen, dass die Wohnsitzauflage vom Beschwerdeführer zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sowie medizinischer Behandlung oder aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahmen missachtet wurde. Demnach liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs 1a FPG vor.

Es liegt auch keine unzulässige Freiheitsentziehung vor. Die Bewegungsfreiheit ist lediglich eingeschränkt, und zwar auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde.

Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher im gegenständlichen Fall verwirklicht. Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm zur Last gelegte Tat gesetzt. Er hat entgegen der Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG nicht innerhalb der angeordneten Frist von drei Tagen in *** Unterkunft genommen.

Zum Verschulden:

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.

Dieser bestimmt:

„Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit zu attestieren ist, denn diesem hätte die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst sein müssen, da ihm nachweislich der Mandatsbescheid zugestellt wurde, in dem er auch auf die Folgen der Zuwiderhandlung ausdrücklich hingewiesen wurde.

Zum Vorbringen, dass die Auflösung des Unternehmens bzw. der Wohnsitzwechsel innerhalb von drei Tagen nicht zumutbar seien, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Zur Strafbemessung:

§ 19 VStG bestimmt:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Mildernd zu werten ist die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Erschwerungsgründe sind keine gegeben.

Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Einkommen, laut eigenem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, von netto € 1.500,-. Er besitzt kein nennenswertes Vermögen und ist gegenüber seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig.

Über den Beschwerdeführer wurde die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt.

Gemäß § 20 VStG kann bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe, oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindestgeldstrafe um die Hälfte unterschritten werden.

Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher und bedeutet der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG (Hinweis E vom 8.9.1998, 98/03/0159). (VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155)

Das Verschulden des Beschwerdeführers ist aber auch nicht beträchtlich hinter dem in der übertretenen Norm verhängten Unrechtsgehalt zurückgeblieben.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, wonach der Beschwerdeführer unter Hinweise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu ermahnen ist, wenn das Verschulden geringfügig ist, ist daher nicht zur Anwendung gekommen.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe erweist sich insgesamt als tat-, täter- und schuldangemessen.

Ungeachtet des Umstandes, dass im Verwaltungsstrafverfahren der Ersatz der Kosten einer Partei durch eine andere Verfahrenspartei nicht vorgesehen und somit der Antrag unzulässig ist, wurde die Beschwerde abgewiesen und hat der Beschwerdeführer nicht obsiegt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.