LVwG N LVwG-AV-173/001-2019

LVwG-AV-173/001-2019Tribunale amministrativo regionale11 feb 2019

Regest

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Provisorialverfahren; Interessenabwägung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-173/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.173.001.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über den Antrag des A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, der Beschwerde vom 24. Jänner 2019 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13. Dezember 2018, Zl. ***, betreffend Jagdkartenentzug die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

BESCHLUSS:

1. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 133 Abs. 4 B-VG

Begründung:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 21. September 2018, Zahl ***, erklärte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: die belangte Behörde) die dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2002 mit der Nr. ***ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig und sprach aus, dass diese für die Dauer von einem Jahr ab Zustellung dieses Bescheides ein gezogen werde.

Auf die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2018, Zahl ***, eingebrachte Vorstellung hin bestätigte die belangte Behörde den mit Bescheid vom 13. Dezember 2018, , und sprach aus, dass die Ausstellung einer Jagdkarte bis einschließlich 28. September 2019 verweigert werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere wurde ausgeschlossen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der belangten Behörde bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2018 in *** in der Riede „“ im Bereich eines Hochstandes eine Jagdwaffe mit Zielfernrohr und Scheinwerfer verloren habe. Eine Verlustanzeige habe er erst 10 Tage später, am 24. August 2018, erstattet. Die Jagdwaffe sei am 28. August 2018 auf dem dort befindlichen Acker aufgefunden worden. Beim Öffnen des Verschlusses der Jagdwaffe sei festgestellt worden, dass zwar keine Patrone im Lauf gewesen sei, sich jedoch zwei Patronen im Magazin des Gewehres befunden hätten. Bis zum Auffinden der Jagdwaffe, auf der eine Taschenlampe mittels Klemmschiene fix montiert gewesen sei, sei diese am Feld samt Patronen frei zugänglich, also vor fremden Zugriff nicht geschützt, gewesen. Dieses Verhalten stelle einen schwerwiegenden Grund dar, der den Entzug der eine Jagdkarte erforderlich mache.

Zur Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Insbesondere wurde das unbeaufsichtigte Zurücklassen der Jagdwaffe beim Hochstand und der (vorübergehende) Verlust der Jagdwaffe vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß

Abs. 2 (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3. Würdigung:

Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 13. Dezember 2018, ***, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

Das Verwaltungsgericht hat auf Basis der gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte, wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung, der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (VwGH 17.08.2016, Ra 2016/11/0115). Ein offenkundiger Verfahrensmangel ist gegenständlich nicht zu erblicken.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass ein Antragsteller schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergebe, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Der Beschwerdeführer bringt zur aufschiebenden Wirkung vor, dass die Voraussetzungen durch den alleinigen Umstand, dass eine Jagdwaffe von ihm an einem Hochstand zurückgelassen wurde, wobei bis zu diesem Zeitpunkt und auch danach keine weiteren Beanstandungen erfolgt seien, ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt sei. Als geltend gemachtes Interesse ist daraus die weitere Ausübung der Jagd zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben nach hauptberuflich Polizist, demnach nicht hauptberuflich Jäger.

Diesem Interesse steht das Interesse der Öffentlichkeit gegenüber, dass Schusswaffen ordnungsgemäß verwahrt werden. Damit soll die Öffentlichkeit vor den von Schusswaffen ausgehende Gefahren geschützt werden. Dazu zählt auch, dass sie nicht in die Hände unkundiger Personen gelangen.

Es steht dem gravierenden öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor nicht sorgfältig verwahrten Jagdwaffen die Interessenslage des Beschwerdeführers auf Ausübung einer nicht hauptberuflichen Tätigkeit, der Jagd, gegenüber. Es liegt auf der Hand, dass der Entzug der Jagdkarte Nachteile für den Beschwerdeführer nach sich zieht. Es kann aber angesichts des für die Handhabung des § 61 Abs 1 Z 8 NÖ Jagdgesetz maßgeblichen strengen Maßstabs nicht gesagt werden, dass diese Interesselage das besagte gravierende öffentliche Interesse überwiegen würde.

Die Wertungskriterien des § 61 Abs 1 Z 8 NÖ Jagdgesetz entsprechen vollinhaltlich denen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 8 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG 1996. Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck der Regelungen des Gesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Im Hinblick auf die zu beachtenden, spezifischen Schutzzwecke des NÖ Jagdgesetzes kann bei der Prognoseentscheidung über die Verwendung und Verwahrung einer Jagdwaffe bereits eine einmalige - jedoch gravierende - Tathandlung als bisheriges Verhalten iSd § 61 Abs 1 Z 8 NÖ Jagdgesetz gewertet werden, also die Prognoseentscheidung rechtfertigen, der Betroffene werde auch in Zukunft eine Jagdwaffe nicht sorgfältig verwahren (vgl. VwGH, 23.11.2009, 2007/03/0180).

Im gegenständlichen Fall wurde eine Jagdwaffe mit Patronen im Magazin neben einem Hochstand unbeaufsichtigt für jedermann zugänglich zurückgelassen. Diese Handlung gegen die Vorgaben im Umgang und der Verwahrung von Schusswaffen führt zur Prognoseentscheidung, dass – auch wenn der Beschwerdeführer schon lange die Jagd ausübt und bislang keine derartigen Handlungen im Hinblick auf die Verwahrung von Schusswaffen gesetzt hat – damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer auch künftig eine Jagdwaffe nicht sorgfältig verwahren könnte. Dies insbesondere dann, wenn eine Stresssituation eintritt, wie etwa ein neuerlicher mit erheblichen Schmerzen verbundener Insektenstich. Der vorzeitige Vollzug ist deshalb wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.

Das Gericht kommt zur Auffassung, dass die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht anders zu beurteilen sind und nicht ersichtlich ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert hätten.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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