LVwG N LVwG-AV-974/002-2018

LVwG-AV-974/002-2018Tribunale amministrativo regionale12 nov 2018

Regest

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdaufseher; Jagdkarte; Entziehung; Weidgerechtigkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-974/002-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2018
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.974.002.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 3. August 2018, Zahlen *** und ***, betreffend Jagdkartenentzug und Aberkennung der Jagdaufseherrechte zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungsdauer mit einem Jahr ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: die belangte Behörde) vom 3. August 2018, Zahlen *** und ***, erklärte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer am 25. August 1981 ausgestellte Jagdkarte für ungültig und zog diese bis zum 31. August 2019 ein. Weiters erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer seine Rechte als Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet *** ab. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde bekannt geworden sei, dass im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Februar 2018, Zahl LVwG-S-2099/001-2017, mit dem der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. August 2017, Zahl ***, wegen eines Fehlabschlusses nicht Folge gegeben wurde, in der Begründung angeführt wurde, dass sein Verhalten einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit darstelle. Dieser Umstand sowie die Absicht der Behörde, dem Beschwerdeführer die Jagdkarte zu entziehen, sei ihm mit Schreiben vom 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht worden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Weiters sei ihm mit Schreiben vom 12. März 2018, ***, die Absicht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden, ihm die Rechte als Jagdaufseher abzuerkennen. Die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Februar 2018, Zahl LVwG-S-2099/001-2017, erhobene außerordentliche Revision sei vom Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitlich mit Beschluss vom 2. Mai 2018, ***, zurückgewiesen worden. Nach Ansicht der belangten Behörde sei das der Verwaltungsstrafe zugrunde liegende Verhalten so schwerwiegend gewesen, dass ein Entzug der Jagdkarte für den Spruch angeführten Zeitraum erforderlich erscheine sowie die Aberkennung der Rechte als Jagdaufseher erforderlich sei. Aus dem Umstand, dass nur gegen den Verfallsausspruch die ordentliche Revision eingebracht worden sei, stehe für die Behörde fest, dass es beim erlegen des Hirsches dem Beschwerdeführer vornehmlich bis ausschließlich um die Trophäe gegangen sei. Das Verhalten stelle nach Ansicht der Behörde jedenfalls einen schweren Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit dar, da dies mit einer ordnungsgemäßen Wildbewirtschaftung und Abschusserfüllung nicht in Einklang zu bringen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen richtet sich die durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der der Bescheid zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Zu Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde lediglich darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer versucht habe darzulegen, warum sein Verhalten kein schwerer Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit sei. Seine Argumente seien, ohne auf diese einzugehen, als irrelevant bezeichnet worden. Es seien entscheidungswesentliche Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes wiedergegeben worden, jedoch zur Gänze bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes außer Acht gelassen worden. Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall davon ausgehen können, dass er einen Hirsch der Altersklasse I vor sich sehe, weil der Hirsch mit 4-5 Stück Fallwild unterwegs gewesen sei und überdies von ihm bereits mehrmals gesehen und aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (Wammenbildung vorne, starke Enden unten, Brunftverhalten, stark entwickelte Rosen, massive Rosenstöcke, bei Gesamtbetrachtung von vorne waagrecht, Geweihmasse der Trophäe (man gewinne bei der Betrachtung der Trophäe den Eindruck, dass sich ein wesentlicher Teil der Geweihmasse im Bereich der Eissprossen befinde, somit unmittelbar über dem Augspross im untersten Bereich der Hirschtrophäe)) als Hirsch der Altersklasse I angesprochen worden sei. Er habe ergänzend darauf verwiesen, dass ihm der Rothirsch bekannt gewesen sei, weil er diesen bereits mehrmals gesehen habe, der Körperbau alle Altersmerkmale gezeigt habe, welche ein Hirsch in der Altersklasse I aufweise und die Geweihentwicklung eindeutig einen Hirsch der Altersklasse I gezeigt habe. Er sei sich bei der Abgabe des Schusses daher sicher gewesen, einen Rothirsch der Altersklasse I anzusprechen und zu erlegen. Er habe immer mit gutem Gewissen gehandelt und sei von der Jagdbehörde noch niemals beanstandet worden. Ausgehend von dem im Erkenntnis unter Heranziehung der auf dem Verhandlungstisch liegenden Trophäe und des vom jagdfachlichen Amtssachverständigen ex post festgestellten Sachverhalt können nur von einem geringen versehen im untersten Bereich der Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht habe in der Beurteilung ausgeführt, dass keine erschwerenden Umstände vorliegen würden. Er habe auch dargelegt, dass die rechtliche Beurteilung zum Verfall der Trophäe in sich widersprüchlich sei. Eine Bindungswirkung an ein Straferkenntnis sei aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Die Behörde habe bei beabsichtigtem Entzug der Jagdkarte ein selbstständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, Tatsachen festzustellen und nicht bloß die er Begründung der rechtlichen Beurteilung wiederzugeben.

Zum Vorbringen der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im angefochtenen Bescheid Feststellungen über den der Beurteilung unterliegen Sachverhalt zur Gänze fehlen würden. Die Wiedergabe der Ausführung des Verwaltungsgerichtes zur Frage des Verfalls könne nicht die vom Gesetz geforderte Sachverhaltsermittlung ersetzen. Es sei auch unzulässig, aus der im Erkenntnis im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorgenommene Begründung die Voraussetzungen für den Entzug der Jagdkarte abzuleiten. Es sei weiters grob unrichtig, dass es dem Beschwerdeführer beim erlegen des Hirsches vornehmlich bis ausschließlich um die Trophäe gegangen sei. Der Fehler sei allein und ausschließlich in der unrichtigen Altersbeurteilung des erlegten Hirsches gelegen.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Behörde, hätte sie einen Sachverhalt in der gesetzlich gebotenen Weise festgestellt, bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangt wäre, dass der Fehler des Beschwerdeführers in der Altersbeurteilung nicht ein Ausmaß erreiche, der den Entzug der Jagdkarte und die Aberkennung der Jagdaufseherfunktion rechtfertigen könne. Die Jagdkarte seit dem Beschwerdeführer im Jahr 1981 ausgestellt worden, der Dienstausweis für den Dienst als beeideter Wache als Jagdaufseher im Jahr 1995 und sei das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers in die Beurteilung im Verfahren über den Entzug der Jagdkarte mit einzubeziehen. Die einmalige Fehlbeurteilung des Alters des erlegten Hirsches rechtfertige im Hinblick auf die lange Zeit des Jagdkartenbesitzes wie auch der Ausübung der Funktion des Jagdaufsehers nicht den Entzug der Jagdkarte. Der Beschwerdeführer habe kein einziges Mal Bestimmungen des NÖ Jagdgesetztes oder sonstiger Naturschutzgesetze verletzt.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde folge zu geben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 2018 ersatzlos aufzuheben und ihm die Jagdkarte und den Dienstausweis zu Handen seines Rechtsvertreters auszufolgen sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und sodann vom Entzug der Jagdkarte und der Aberkennung der Jagdaufseher Funktion abzusehen. Darüber hinaus wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. September 2018, Zahl LVwG-AV-974/001-2018, zurückgewiesen, da gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zukommt und diese im angefochtenen Bescheid auch nicht ausgeschlossen wurde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, Einsichtnahme in das jagdfachliche Gutachten, welches in der Verhandlung am 29. Jänner 2018 im Verfahren LVwG-S-2099/001-2017 erstattet wurde sowie die ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch der belangten Behörde.

In der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen schriftlichen Vorbringen und wies darauf hin, dass er seit mittlerweile 37 Jahren Jagdkarteninhaber sei und noch niemals Probleme gehabt habe. Er habe einen Fehler gemacht, aber eben 37 Jahre als Jagdkarteninhaber nicht gegen jagdrechtliche Bestimmungen verstoßen. Des Weiteren wies er darauf hin, dass es in derselben Jagdgenossenschaft einen weiteren vergleichbaren Fall sowie zwei weitere vergleichbare Fälle im Bezirk gegeben habe. Von Seiten der Behörde sei aber nicht in allen Fällen gleich vorgegangen worden.

Die belangte Behörde verwies auf die schriftlichen Erledigungen und verwies darauf, dass der Entzug der Jagdkarte wie auch die Abberufung als Jagdaufseher im gegenständlichen Fall gerechtfertigt sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon sehr lange über eine Jagdkarte verfüge und sehr lange Jagdaufseher sei, sei im gegenständlichen Verfahren als erschwerend zu werten. Der dem Verfahren zugrunde liegende Vorfall (Fehlabschuss) sei ein sehr schwerwiegendes Vergehen gegen die Weidgerechtigkeit, es sei grob fahrlässig gehandelt worden und der Hirsch ohne jegliche Ansprache erlegt worden. Es sei beim Abschuss um die Trophäe gegangen, auch in der außerordentlichen Revision sei diese nur im Hinblick auf den Verfall der Trophäe erhoben worden. Dem Beschwerdeführer sei der Hirsch bekannt gewesen, weil er bei der Abwurfstangenschau 2016 dabei gewesen sei und vom betreffenden Hirsch auch eine Abwurfstange dabei gewesen sei, aus der eine besondere Geweihausformung ersichtlich gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass keine Ansprache erfolgt sei, weil schon die Geweihausformung hätte auffallen müssen. Der Entzug der Jagdkarte sei von der belangten Behörde für ein Jahr befristet vorgesehen worden. Dabei handle es sich um die Mindestentzugsdauer. Aufgrund der aufgezeigten Umstände rege die belangte Behörde an, die Entzugszeit auf drei Jahre zu erhöhen. Des Weiteren verwies die belangte Behörde auf das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen der festgehalten habe, dass bei der gegenständlichen Hirsch Trophäe sich die entsprechenden Altersmerkmale nicht finden würden und dieser Umstand bei genauem ansprechen auffallen hätte müssen. Es habe beim Ansprechen eines Hirsches der Schuss zu unterbleiben, wenn auch nur der Ansatz von Zweifel an einzelnen Altersmerkmalen bestehe, oder seien die Konsequenzen aus dem Fehlabschuss zu tragen.

Der Beschwerdeführer bestritt die Ausführungen der belangten Behörde zur Vorsätzlichkeit vehement. Bei der Abwurfstangenschau würden aus allen Revieren die dort aufgefundenen Stangen auf einer Wiese aufgelegt, es könne jeder der Interesse habe hingehen und die Abwurfstangen besichtigen. Es werde auf der Abwurfstangenschau von keiner einzigen Stange ein alter bekannt gegeben, noch eine einzige Stange dokumentiert. Es entstehe lediglich nach ein paar Monaten ein Katalog, den man nicht erwerben müsse, über die Trophäen. Vom angesprochenen Hirsch gebe es eine einzige Stange, von der aber niemand wisse, wann und wo sie aufgefunden wurde.

Die belangte Behörde brachte ergänzend vor, dass es sich bei der einen aufscheinenden Vormerkung um zwei Verwaltungsstrafe handle, da auch der Verfall als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren sei. Im Entziehungsverfahren sei weiters die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen gebunden. Auf dieser Grundlage sei die belangte Behörde auch tätig geworden.

4. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am 25. August 1981 eine Jagdkarte ausgestellt. Mit 18. September 1995 wurde ihm ein Ausweis für den Dienst als beeidete Wache (Jagdaufseher) ausgestellt.

Gegen den Beschwerdeführer scheint im Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde eine Verwaltungsvormerkung wegen Übertretung nach § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 in Verbindung mit § 26a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung auf.

In dem dieser Vormerkung zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde letztlich im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zahl LVwG-S-2099/001-2017, festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt im Genossenschaftsjagdgebiet *** einen Rothirsch der Altersklasse II, der ein beidseitiger Kronenhirsch (gerader 12-er) war, erlegte, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaus in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen und der Abschluss dieses Hirsches von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund des Abschlussplanes nicht verfügt worden war. Der Beschwerdeführer befand sich gegen 6:00 Uhr auf einem Hochstand. Er schoss, als Schusslicht eintrat, unmittelbar auf den ihm bekannten Hirschen. Dieser stand etwa 70-80 m auf einer Wiese am Waldrand. Da der Hirsch nach seiner Meinung alle Merkmale eines Hirsches der Altersklasse I hatte (Wammenbildung vorne, starke Enden unten, Brunftverhalten), hat er diesen ohne weitere Ansprache erlegt.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur ausgestellten Jagdkarte sowie zur Bestellung des Beschwerdeführers als Jagdaufseher ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug.

Die Feststellungen zu dem der Vormerkung im Verwaltungsstrafregister zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Februar 2018, Zahl LVwG-S-2099/001-2017.

6. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung.

Gemäß § 61 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 Z 2, 2a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, dass die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.

Gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz ist die Behörde, wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.

Gemäß § 67 Absatz 1 Z 3 NÖ Jagdgesetz kann als Jagdaufseher bestätigt und beeidigt werden, wie eine gültige Jagdkarte besitzt.

Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Landeskulturwachengesetz hat, wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorgans behindert hätte, den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind Wachorgane, die ihre Funktion zurücklegen, deren Bestellung widerrufen wird oder denen die durch die Beeidigung und/oder Bestätigung erlangten Rechte aberkannt wurde, verpflichtet, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich bei der nach dem letzten Dienstbereich örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.

7. Erwägungen:

7. 1 Zum Entzug der Jagdkarte

Aus den §§ 61 Abs. 1 Z 12 iVm 62 NÖ Jagdgesetz ergibt sich, dass Personen, welche wegen Übertretung des NÖ Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung, die Jagdkarte zu entziehen ist.

Bei der Entziehung der Jagdkarte gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme zur Sicherstellung dafür, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet (vgl. VwGH vom 17. 12.2014, Ra 2014/03/0040).

Im Entziehungsverfahren nach § 62 NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/03/0039). Eine Bindungswirkung an die Vorgehensweise der Behörde in Administrativverfahren zu anderen Personen ist daraus jedoch nicht abzuleiten.

Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass im Entziehungsverfahren eine Bindungswirkung dahingehend besteht, dass der Beschwerdeführer einen Fehlabschuss durch mangelhafte Ansprache getätigt hat.

Die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ Jagdgesetz 1974 umfasst zum einen den Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung, wenn durch diese gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde (erste Alternative), und zum anderen den Fall wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert (zweite Alternative). Für beide Fälle ist es erforderlich, dass die betreffende Person bestraft sein muss (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/03/0039).

Die im gegenständlichen Verfahren in Betracht kommende erste Alternative, wonach ein Entzug auf Basis einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung des NÖ Jagdgesetzes, wenn durch diese gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde, ist insoweit erfüllt als eine rechtskräftige Bestrafung nach dem Jagdgesetz aufgrund eines Fehlabschusses vorliegt.

Zum Begriff der Weidgerechtigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der als Sammelbegriff alle ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie beherrschen des Jagdhandwerkes und die ethische Einstellung des Jägers zu Mitmenschen und zum Tier betrifft. Es handelt sich dabei um einen im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd stehenden Sorgfaltsmaßstab (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0071).

Zur einwandfreien Beherrschung des Jagdhandwerkes zählt auch das Durchführen von Abschüssen einschließlich der Ansprache unter Einhaltung des dafür erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes.

Im gegenständlichen Fall befand sich der Beschwerdeführer gegen 6:00 Uhr auf einem Hochstand. Er schoss, als Schusslicht eintrat, unmittelbar auf den ihm bekannten Hirschen. Dieser stand etwa 70-80 m auf einer Wiese am Waldrand. Da der Hirsch nach seiner Meinung alle Merkmale eines Hirsches der Altersklasse I hatte (Wammenbildung vorne, starke Enden unten, Berufsverhalten), hat er diesen ohne weitere Ansprache erlegt. Bei einer sorgfältigen Ansprache hätten aber, wie der Amtssachverständige für Jagdwesen in seinem im Beschwerdeverfahren zu LVwG-S-2099/001-2017 erstatteten Gutachten ausführte, vor dem Schuss zumindest Zweifel am geschätzten Alter des Hirsches aufkommen müssen und hätte der Schuss daher nicht abgegeben werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat daher in diesem Fall nicht die gebotene Sorgfalt eingehalten, die im Zuge einer weidgerechten Jagdausübung an den Tag zu legen wäre. Er hat durch dieses Verhalten daher gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen.

Der Beschwerdeführer wurde sohin rechtskräftig wegen einer Übertretung des NÖ Jagdgesetzes bestraft und wurde im Zuge dieser Übertretung auch gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen. Dadurch sind die Kriterien der ersten Alternative des § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ Jagdgesetz 1974 erfüllt und ist dem Beschwerdeführer die Jagdkarte zu entziehen. Bei dieser Entscheidung besteht kein Ermessensspielraum, da § 62 NÖ Jagdgesetz 1974 besagt, dass die Behörde verpflichtet ist, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, deretwegen die Ausstellung der Jagdkarte zu verweigern gewesen wäre.

7. 2 Zur Dauer des Jagdkartenentzuges

Gemäß § 61 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 hat die Entziehung der Jagdkarte mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Da im gegenständlichen Fall der Entzug der Jagdkarte auf Abs. 1 Z 12 leg.cit. beruht, liegt auch keine der in Abs. 2 leg.cit. genannten Ausnahmefälle vor, bei denen auch eine kürzere Entzugsdauer in Betracht käme.

Zu prüfen ist daher, ob mit der einjährigen Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden kann oder aufgrund des konkreten Einzelfalles eine längere Entzugsdauer erforderlich ist.

Dazu ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde eine rechtskräftige Verwaltungsvormerkung wegen Übertretung nach § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 in Verbindung mit § 26a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung aufscheint, wobei unter einem der Verfall der Trophäe ausgesprochen wurde. Dieser Verwaltungsstrafe liegt zugrunde, dass er einen Fehlabschuss (Hirsch der Altersklasse II) getätigt hat und dabei nicht die gebotene Sorgfalt (Ansprache) eingehalten hat.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1981 Inhaber einer Jagdkarte und wurde im Jahr 1995 zum Jagdaufseher bestellt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt sachlich dar. Es waren beim Beschwerdeführer keine Anzeichen ersichtlich, die darauf schließen lassen würden, der Beschwerdeführer würde längerfristig die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen nicht beachten wollen oder können. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer über einen sehr langen Zeitraum als Jäger und Jagdaufsichtsorgan unbeanstandet tätig war. Bei der dem Entzug zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung ging sowohl die Strafbehörde im Straferkenntnis vom 3. August 2017 (irrtümlicher Fehlabschluss) wie auch das Landesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 15. Februar 2018, in dem laut Begründung ein mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht glaubhaft gemacht werden konnte und bei Anwendung der pflichtgemäßen jagdlichen Sorgfalt und umfassender Berücksichtigung der einschlägigen jagdrechtlichen Normen Zweifel an der richtigen Einschätzung und Zuordnung der Altersklasse des bezughabenden Hirschen aufkommen hätten müssen, von einer fahrlässigen Tatbegehung aus.

Bei der Entziehung der Jagdkarte gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme zur Sicherstellung dafür, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet (vgl. VwGH vom 17. 12.2014, Ra 2014/03/0040).

Im Rahmen dieser administrativrechtlichen Maßnahme unter Berücksichtigung der Bindungswirkung (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/03/0039) der diesem Verfahren zugrunde liegenden rechtskräftigen Bestrafung sowie der erstatteten Vorbringen kamen letztlich keine darüber hinausgehenden Umstände hervor, die geeignet wären, eine längere Entzugsdauer der Jagdkarte als die Mindestentzugsdauer von einem Jahr zu begründen.

7. 3 Zur Aberkennung der Jagdaufseherrechte

Aus der Bestimmung des § 7 Abs. 1 NÖ Landeskulturwachengesetz folgt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen hat, wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des wach Organes behindert hätte.

Gemäß § 67 Abs. 1 Z 3 NÖ Jagdgesetz 1974 kann als Jagdaufseher bestätigt und beeidigt werden, wer eine gültige Jagdkarte besitzt.

Da mit dem Entzug der Jagdkarte dieses Kriterium nicht mehr erfüllt ist, folgt daraus auch gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Landeskulturwachengesetz die Aberkennung der Jagdaufseherrechte.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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