LVwG N LVwG-S-2454/001-2017

LVwG-S-2454/001-2017Tribunale amministrativo regionale24 gen 2018

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; rechtswidriger Aufenthalt; Verfahrensrecht; Konkretisierungsgebot;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2454/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2018
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2454.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau LV, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lepschi, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 6. September 2017, Zl. VStV/917300862038/2017, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

3. Gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 1, 38 VwGVG

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Frau LV, einer Staatsangehörigen der Republik Armenien, wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 6. September 2017 Folgendes zur Last gelegt:

„Sie sind, was am 31.05.2017, um 12:00 Uhr in ***, **** festgestellt wurde, als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und haben sich am 31.05.2017 in ***, *** noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl die Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 55 FPG) bereits verstrichen war.“

Die Beschwerdeführerin habe daher „§ 120 Abs. 1a FPG BGBl. I Nr. 144/2013 idgF. i.V.m. § 52 Abs. 8 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 144/2013 idgF.“ verletzt und es wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 600,-- Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen und 10 Stunden verhängt. Zudem wurde ein Kostenbeitrag von 60,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gegen die (mit dem Straferkenntnis wortgleiche) Strafverfügung Einspruch erhoben habe und dass sie zu einer (ebenso wortgleichen) Aufforderung zur Rechtfertigung auf eine gegebene Duldung verwiesen und die Einholung eines medizinischen Gutachtens begehrt habe. Der Behörde liege aber eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vor, wonach seit dem Jahr 2015 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und wonach der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete im Juli 2017 durchsetzbar abgewiesen worden und nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen seien bereits Gegenstand behördlicher Verfahren gewesen. Es sei somit erwiesen, dass sich die Beschwerdeführerin aus von ihr zu vertretenen Gründen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

1.2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt und dass § 6 VStG rechtswidriger Weise nicht geprüft und herangezogen worden sei.

1.3. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung:

Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, (FPG) lautet:

„Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

§ 120. […]

(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.“

3.2. § 31 Abs. 1 FPG lautete zur Tatzeit:

„Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zum vorgeworfenen Verstoß gegen das FPG:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin ein Verstoß gegen § 120 Abs. 1a FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) zur Last gelegt.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG dargelegt hat, ist es danach rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Es sind daher insbesondere in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Auch muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Schließlich muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 2.6.1999, 99/04/0055, mwH).

An die Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (s. VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020).

Die Tatbeschreibung des Straferkenntnisses erfüllt diese Vorgaben nicht (ebensowenig die wortgleiche Tatbeschreibung in der Strafverfügung und in der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Fremdengesetz 1993 (vgl. etwa VwGH 23.6.1998, 96/21/0507) und zum Fremdengesetz 1997 (vgl. etwa VwGH 30.5.2001, 2000/21/0009) kommt eine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtens nur dann in Betracht, wenn keine der gesetzlich normierten Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes gegeben ist. Es müssen alle Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet verneint werden (vgl. etwa VwGH 18.1.2000, 94/18/0396).

Diese Judikatur ist auch auf die vorliegend gegebene Rechtslage nach dem FPG übertragbar (vgl. idS etwa VwSlg. 18.469 A/2012; VwGH 17.10.2013, 2013/21/0141; s. auch RV 952 BlgNR 22. GP, S 113, wonach § 120 FPG inhaltlich im Wesentlichen § 107 FrG 1997 entspreche).

Die als erwiesen angenommene Tat ist daher, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, im Spruch des Straferkenntnisses bzw. in der vorangegangenen Verfolgungshandlung durch Verneinung aller in § 31 Abs. 1 FPG genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu umschreiben.

Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, sodass die erfolgte Tatanlastung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine entsprechende Tatbeschreibung auch nicht dadurch ersetzt werden kann, dass der richtige Tatvorwurf (möglicherweise) erschlossen werden kann (vgl. VwGH 12.12.2001, 99/03/0006). Ebensowenig vermag selbst ein allfälliges Zugestehen der Verwaltungsübertretung etwas daran zu ändern (vgl. VwGH 15.12.1993, 92/03/0249).

Eine Sanierung dieses Mangels ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, da einerseits keine entsprechende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033) und da andererseits bei Heranziehung eines anderen Sachverhaltes die Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschritten würden (vgl. etwa VwGH 17.2.2016, Ra 2016/04/0006; VfGH 14.3.2017, E 3282/2016, Rz 27).

Ebensowenig kommt nach den (verfassungs-)gesetzlichen Vorgaben eine Zurückverweisung oder eine bloß kassatorische Entscheidung mit Wiederanhängigkeit bei der belangten Behörde in Betracht (s. VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271; vgl. weiters etwa Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 1 zu § 50 VwGVG, sowie Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Rz 1b zu § 50 VwGVG).

Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Das Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der belangten Behörde nicht beantragt und würde fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Es steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Prüfung der Tatumschreibung zudem etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0053).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.