LVwG N LVwG-S-1408/001-2016

LVwG-S-1408/001-2016Tribunale amministrativo regionale14 ago 2017

Regest

Gewerbe; Verwaltungsstrafe; Gewerbeberechtigung; Konkretisierung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1408/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1408.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn RG, vertreten durch Herrn Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 17. Mai 2016, HOS2-V-15 5335/5, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Durch eine Anzeige der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung Bau, vom 22. April 2015, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer auf einer Internetseite umfangreiche Leistungen aus dem Bereich des Baumeistergewerbes sowie anderer Baugewerbe anbiete und diese bereits durchgeführt habe, obwohl für diese Leistungen keine Gewerbeberechtigungen vorliegen würden, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung erlassen. In der Anzeige hat die Wirtschaftskammer die Internetseiten konkret angeführt, sowie die einzelnen Leistungen angeführt, die ihrer Meinung nach einer Gewerbeberechtigung und konkret, welcher, bedürfen. Die Internetseiten waren auch ausgedruckt. In der Strafverfügung vom 19.10.2015 war der Tatvorwurf wie im angefochtenen Straferkenntnis.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Einspruch erhoben und die Tatvorwürfe bestritten. Er übe nur jene Gewerbe aus, die auch seine Berechtigung umfassen würden. Er habe mit der Gestaltung der Website ein gewerblich befugtes Unternehmen beauftragt. Die Website sei seiner Information nach in Kooperation mit der Wiener Wirtschaftskammer gestaltet worden. Er könne sich grundsätzlich auf die gesetzmäßige Gestaltung einer Website durch die Drittunternehmung verlassen.

In einer weiteren Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass die Gestaltung der Webseite den aufgetragenen Vorgaben entspreche. Wenn die Webseite nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche, hätte er diese nicht freigegeben. Auf der Webseite werde lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit qualifizierten Architekten, Statikern und Baumeistern zusammenarbeite, die jeweiligen Gewerbe von den jeweiligen Fachunternehmen verrichtet würden.

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Horn dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 17. Mai 2016, HOS2-V-15 5335/5, Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:von zumindest 25.03.2015 bis 19.10.2015

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben das reglementierte Baumeistergewerbe sowie andere reglementierte Baugewerbe wie z.B. “Elektroinstallationen“, “Dachsanierung“, “Garagenbau“, durch Anbieten an einen größeren Kreis von Personen auf der Webseite “www.***.at“ im Sinne des § 1 Abs. 4 GewO 1994 ausgeübt, ohne die erforderlichen Gewerbeberechtigungen erlangt zu haben.

Zum Tatzeitpunkt hatten Sie lediglich die Berechtigung für folgende Gewerbe:

“Platten- und Fliesenleger“, “Stuckateure und Trockenausbauer“, “Handelsgewerbe“, “Erdbewegungsarbeiten (Deichgräber)“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 1 Abs.4, § 366 Abs.1 Z.1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 350,0032 Stunden§ 366 Abs. 1 Z.1 GewO 1994

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Ver-

waltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe,

mindestens jedoch 10 Euro€35,00

Gesamtbetrag€ 385,00“

Begründend wurde ausgeführt, dass das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Wirtschaftskammer Niederösterreich gründe. Zur subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Bei der Strafbemessung wurden keine Umstände als mildernd oder erschwerend berücksichtigt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurden die bisherigen Vorbringen wiederholt und die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer hat das Unternehmen genannt, das die Homepage gestaltet hat und einen konkret genannten Vertreter dieses Unternehmens als Zeugen beantragt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen.

4. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung dieses Gewerbes gleichgehalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zum normativen Gehalt der Bestimmung des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 festzuhalten, dass es beim – der Ausübung des Gewerbes gleich zu haltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (zB VwGH vom 25. Februar 2004, 2002/04/0069).

Auch Ankündigungen im Internet sind grundsätzlich geeignet, eine Strafbarkeit gemäß §§ 366 Abs. 1 Z 1 iVm 1 Abs. 4 zweiter Satz auszulösen (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis vom 25. Februar 2004).

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.6.1990, 90/04/0002).

Das Ausmaß der gebotenen Konkretisierung ist nicht isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird § 44a Z 1 VStG bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.6.2011, 2009/04/0065, m.w.N.).

Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, wegen welcher Tat sich die Verfolgung der Behörde gegen die beschuldigte Person richtet. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg. 11.894 A, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a lit. a (nunmehr § 44a Z 1) VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen werde, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt (vgl. zum Ganzen zB VwGH vom 6. Juni 2012, 2011/08/0368).

Ein Straferkenntnis ist in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten (VwGH vom 5. September 2013, 2013/09/0065).

Der Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Ankündigungen bedarf der Anführung des Wortlautes der hierauf bezughabenden „Ankündigungen“ im Spruch des Straferkenntnisses (bzw. der Verfolgungshandlung), da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt (vgl. – betreffend eine Einschaltung in einem Telefonbuch – VwGH vom 17. März 1987, 85/04/0210).

Eine „wörtliche Umschreibung des Wortlauts der Ankündigung“ ist weder der Aufforderung zur Rechtfertigung noch dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen. Die belangte Behörde hätte auszuführen gehabt, aus welchen konkreten Ankündigungen (Anführung des konkreten Textes auf der konkreten homepage) sie die Ausübung welches Gewerbes geschlossen hat.

Eine Bestrafung des Beschwerdeführers kommt daher schon aufgrund der unzureichenden Tatbeschreibung nicht in Betracht, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Eine Sanierung dieses Mangels ist dem Landesverwaltungsgericht nämlich verwehrt, da es damit die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschreiten würde (vgl. zu einer unzulässigen „Konkretisierung“ des Tatvorwurfes etwa VwGH vom 23. Juni 1995, Zl. 94/04/0080).

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ist die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Da gegen den Beschwerdeführer nicht innerhalb eines Jahres ein ausreichend konkreter Tatvorwurf erhoben wurde, war daher das Strafverfahren einzustellen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage in Zusammenhang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall geht es nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Verfahrensgegenstand ist nur die Lösung von Rechtsfragen, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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