LVwG N LVwG-AV-722/001-2017

LVwG-AV-722/001-2017Tribunale amministrativo regionale14 lug 2017

Regest

Verfahrensrecht; Beschwer; Begründungspflicht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-722/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.722.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn Mag. Dr. HH, ***, ***, vom 29. Mai 2017 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 4. April 2017, ohne Zahl, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Verpflichtungsbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 10. Jänner 2017, EDV-Nr. 0122932, betreffend die Zuteilung von Mülltonnen stattgegeben worden war, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit Bescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 10. Jänner 2017, EDV-Nr. 0122932/001/12, wurde Herrn Mag. Dr. HH (in der Folge: Beschwerdeführer) für das in seinem Eigentum befindliche, mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter neu festgesetzt, als mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 zwei 120 Liter Restmülltonnen bei 35 Abfuhren, eine 80 Liter Biomülltonne bei 35 Abfuhren, eine 120 Liter Papiertonne bei 13 Abfuhren zugeteilt wurden (Verpflichtungsbescheid). Begründend wird unter Verweis auf § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde dargelegt, dass die Eigentümer von im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet seien, den Müll und die aufgrund der Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde in die Müllabfuhr einbezogenen Stoffe in den aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehältern zu lagern und durch die Einrichtungen abführen zu lassen, deren sich die Gemeinde zur Durchführung der Müllabfuhr bedient. Da das gegenständliche Grundstück in dem in der Abfallwirtschaftsverordnung bestimmten Abfuhrbereich gelegen sei, wäre die Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr auszusprechen gewesen. Die Art und Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter sei dem Bedarf und dem erfahrungsgemäß Innerhalb eines Abfuhrzeitraumes anfallenden Müll entsprechend festgesetzt worden.

1.2.

Mit Abgabenbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 10. Jänner 2017, EDV-Nr. 0122932/001/12, wurden dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 für die im o.a. Bescheid zugewiesenen zwei 120 Liter Restmülltonnen bei 35 Abfuhren, eine 80 Liter Biomülltonne bei 35 Abfuhren und eine 120 Liter Papiertonne bei 13 Abfuhren gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 jährliche Abfallwirtschaftsgebühren und –abgaben vorgeschrieben.

Begründend wird ausgeführt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** der Eigentümer des Grundstückes verpflichtet worden sei, an der öffentlichen Müllabfuhr teilzunehmen. Für die Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr wären eine Abfallwirtschaftsgebühr und eine Abfallwirtschaftsabgabe in der sich im Spruch ergebenden Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsabgabe gemäß § 25 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz sei gemäß Verordnung des Gemeinderates mit dem im Spruch angeführten Prozentausmaß der Abfallwirtschaftsgebühr festgelegt. Mit der Rechtskraft des vorangegangenen Verpflichtungsbescheides sei der Anspruch auf die Abfallwirtschaftsgebühr entstanden. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft (vgl. dazu die Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Zl. LVwG-AV-723/001-2017).

1.3.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Jänner 2017 rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er immer nur einen Restmüllbehälter mit 120 Liter bestellt und erhalten habe, fälschlich jedoch seit dem Jahr 2007 zwei Restmüllbehälter je 120 Liter verrechnet worden seien. Es sei durch die falsche Verrechnung ein Schaden von insgesamt ca. 2000 Euro entstanden, weshalb man – compensando – um eine Gegenverrechnung mit den nächsten fälligen Gemeindeabgaben ersuche.

1.4.

Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 4. April 2017, ohne Zahl, wurde der Berufung stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als wesentlich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass bei einem Lokalaugenschein ein 120 Liter Restmüllbehälter, eine 80 Liter Biomülltonne und eine 120 Liter Papiermülltonne vorgefunden worden seien. Es sei daher der Berufung stattzugeben und der Verpflichtungsbescheid vom 10. Jänner 2017 aufzuheben gewesen. Die Verpflichtung werde mit folgendem Behälterstand, wirksam ab 1.1.2016, korrigiert: 1x Restmüll 120 Liter – 35 Abfuhren, 1x Biomüll 80 Liter – 35 Abfuhren, 1x Papier 120 Liter – 13 Abfuhren.

1.4. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

„An den

Gemeindeverband der Abgabeneinhebung und

Umweltschutz im Bezirk *** Gemeindeamt

zur Weiterleitung an das Landesverwaltungsgericht



Betreff: Abfallwirtschaftsgebühr

***, ***

EDV-Nummer: 0122932/001/12

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben uns mit Bescheid vom 04.04.2017 (zugegangen am 02.05.2017) die gegenständlichen Bescheide übermittelt.

Wir halten unser bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht und erheben gegen die beiden oben bezeichneten Bescheide (Verpflichtungsbescheid und Abgabenbescheid), binnen offener Frist jeweils das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

wegen wesentlicher Verfahrensmängel, Nichtbeachtung meines rechtfertigenden Vorbringens, daher auch der wiederholt unrichtige Sachverhaltsfeststellung, dadurch implizierter abermaliger unrichtiger Beweiswürdigung, Nichtberücksichtigung der teilweise amtlich bekannten Akten- und Faktenlage, somit Akten- und Faktenwidrigkeit und daher mangelnde Schlüssigkeit und entweder keiner oder wiederholt unrichtiger rechtlicher Beurteilung und begründe diese wie folgt:

Da Sie unser Berufungsvorbringen im Detail zitiert haben, sind Sie hiermit selbstverständlich auch dezidiert auf den zit. Punkt 3.) eingegangen, so dass damit auch diesem Punkt, wie dem Gesamtbegehren spruchgemäß vollinhaltlich stattgegeben wurde und wir hiermit auch mit der „Kompensando-Verrechnung“ einverstanden sind, haben wir unter dieser Maßgabe der Entscheidung nichts mehr hinzuzufügen.

Da Sie aber außerhalb Ihrer Rechtsmittelentscheidung nicht nachvollziehbare Begründungen als Konglomerat von diverser – nichts aussagende und auch nicht zusammengehörende – Gesetzesstellen anführen, versuchen wir – der guten Ordnung halber – auf diese Quasibegründungen einzugehen, obwohl uns diese Punkte, in Ansehung Ihres Spruches, überhaupt nicht tangieren können.

1. Bezüglich beider Bescheide führen Sie u.a. aus, dass Sie erst 2016 mit der Einhebung der Gebühren und Abgaben betraut sind. Wenn Sie damit auf eine allfällige mangelhafte Rechtsnachfolge verweisen, so wäre z.B. in Ansehung ähnlicher Bestimmungen, wie z.B. ABGB, HGB festzuhalten, dass – gerade durch Ihr Verhalten und schweigende Fortführung Ihres Betriebes, Sie unzweifelhaft den Tatbestand der eindeutigen rechtsverbindlichen Rechtsnachfolger nach der Gemeinde *** gesetzt haben. Zumal Sie noch dazu die Erfüllung des Interesses der Allgemeinheit bzw. des Gemeinwohls zu befriedigen haben.

2. Wie Sie Ihre neue Berechnung und welchen Behälterstand Sie korrigieren, bleibt ihnen unter Maßgabe ihres aufrechten Beschlusses vorbehalten und haben wir dies nicht zu kontrollieren.

3. Wenn Sie ihren Spruch verkompliziert mit einer Berechnung belegen, entspricht dies zwar Ihrer unüblichen verschleiernden Gebarung, wir haben dies aber nicht zu bewerten, das einzige was Sie aber mit großem Aufwand betrieben und festgestellt haben, ist die Tatsache, „dass wir etwas ich nicht haben, was wir nicht haben“ (den 2. Restmüllbehälter).

4. Aber der Spruch eines Rechtsmittelbescheides („der Berufung wird stattgegeben“) hat für sich klar und eindeutig zu sein und bedarf doch nicht wieder einer Auslegung (allenfalls einer neuen Berechnungsmethode) von dritter Seite.

5. In Ihrer einzelnen Abgaben- und Verpflichtungsbescheiden führen dezidiert an

„die Art und Anzahl der aufzustellenden und anzubringenden Müllbehälter wurde vom GVA dem Bedarf und dem erfahrungsgemäß innerhalb eines Abfuhrzeitraumes anfallenden Müll entsprechend festgesetzt“.

„Durch diese Festsetzung verliert die bisherige Zuteilung der aufzustellenden oder anzubringender Müllbehälter bzw. Müllsäcke Ihre Wirksamkeit“

„Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem sind mit Bescheid so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehälter der zu erfassende und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann“.

Somit ergeben sich unmittelbar aus Ihren einzelnen Bescheiden alleine nachstehende Konsequenzen

a)Somit obliegen die alleinige Festsetzung der Behälter und natürlich auch daraus resultierende Konsequenzen daraus der GVA

b)Bescheide werden – für Laien bewusst undurchschaubar – durch eine total unübersichtlich und unverständlich wirre Gesetzesflut ergänzend, verschleiert.

c)Durch diese Darstellung erwirken Sie, oder täuschen Sie zumindest diese unzweifelhafte bloß vorgegebene Kompetenz und Seriosittät vor (handelt sich um ein täuschendes Scheinverhalten)

d)Sie haben eine zumindest 14-tägige Kontrollpflicht

e)in diesem Zusammenhang liegt daher auch ein zumindest grobe Verletzung der Aufsichtspflicht eines ordentlichen Kaufmannes vor

f)weiters haben sie in diesem Zusammenhang auch die gesetzliche Hinweispflicht. verletzt

g)was zur Täuschung zusätzlich beiträgt ist, dass die Behälter (der Inhalt) weder beschriftet noch gekennzeichnet sind

h)eine Okularschätzung ergibt: ca. 250 – 300 l (50 cm x 50 cm x 100 cm Höhe)

Dazu weitere klärende Ausführungen:

6. Das organisatorische Ziel Ihres Unternehmens ist die Beseitigung des Abfalls und damit haben Sie letztlich auch für die Entleerung der uns gegenüber ausdrücklich festgelegten und uns zugewiesenen und auch verrechneten Behälter i.S. des Abfallwirschaftsgesetzes besorgt zu sein und i.S. des Vorsorgeprinzipes und Nachhaltigkeit auch im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung des Abfall durchzuführen und Ihre Leute, Beauftragte haben auch die gesetzliche Kontrolle auszuüben

7. Sie haben natürlich auch in diesem Zusammenhang insbesondere in Erfüllung öffentlicher Aufgaben ein besonderes Vertrauensverhältnis, das Interesse der Allgemeinheit bzw. des Gemeinwohls zu befriedigen und haben somit nicht nur das eigene sondern auch ein fremdes Kontrollsystem auszuüben und damit auch eine entsprechend qualifiziertes gesetzliche Hinweispflicht. Auch diese Verpflichtungen haben Sie völlig unterlassen!

-Obwohl Sie ursprünglich angekündigt haben 2 x 60 l Behälter liefern wollten, haben Sie nur einen 120 l Behälter beigestellt und 2 x 120 l (in Berechungsabsicht?) verrechnet. Ihre Leute mussten somit doch auch zweifelsfrei erkennen, ob sie 2 x 60 l oder einen oder zwei 120 l Behälter, also einen oder zwei Behälter entleeren – wo bliebe hier das gesetzlich deponierte Kontrollsystem?

-Da nur Sie den Bedarf zugewiesen haben und niemals ein 2. Behälter mit 120 l in Rede war, kam auch nie ein Vertrag – nicht einmal mala fide von Ihrer Seite – zustande.

-Mit Ihrer undurchsichtigen Verrechnung haben Sie uns (offensichtlich bewusst?) in Irrtum geführt bzw. die Irreführung auch nicht aufgeklärt.

-Haben Sie eigentlich auch andere Behälter regelmäßig entleert, die Sie nie berechnet haben? – Dies müsste man aufgrund mangelnder Kontrolle eigentlich auch unterstellen.

-Da die Behälter angeblich zumindest alle 14 Tage entleert werden, müssen bzw. mussten Sie, Ihr Unternehmen oder Kooperationspartner bei jedem Entleerungsvorgang – als Fachbetrieb – dieses Missverhältnis bewusst in Kenntnis nehmen oder aber zumindest in Kauf genommen haben und Ihrer vertraglichen Hinweispflicht absichtlich nicht nachgekommen sein.

8. Sollten Sie aber tatsächlich den Spruch des Bescheides jetzt wiederum – entsprechend Ihrer „unklaren“ Gebarung ebenso trickreich – durch Hinweis auf eine neuen Kalkulation – offengehalten haben, dann haben Sie die Konsequenzen mit der vollen Tragweite zu vertreten. Sie können sich nicht doch wieder hinter einem einen formalen – verwirrenden und mit unzähligen undurchsichtigen Gesetzesstellen gespickten – undurchschaubar Bescheid verstecken wollen, in der Absicht den Bescheid Adressaten in Irrtum zu führend darstellen, um u.U. zu ihren Gunsten eine Verjährung ableiten zu wollen, dies wäre umso verwerflicher, zumal Sie das unseriöse Tun noch dazu unter dem Vorwand eines hoheitlichen Verhalten zu tun beabsichtigen.Eine mala fide erwirkte Verschleierungshandlung kann doch nicht rechtswirksam eine Verjährung begründen.-Es können doch auch nicht hoheitliche Aufgaben missbräuchlich oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen erschlichen werden, wobei die Behörde ja dann beabsichtigen würde, sich mit einem vorgetäuschten Bescheid hinter einer vorgeschobenen Verjährung zu verstecken zu wollen.Da Gemeindeverbände in den vorliegenden Angelegenheiten Gebietskörperschaften gleichgestellt, sind auch deren Bedienstete entsprechend zu behandeln und sind nicht nur die Regeln der Amtshaftung, des Schadenersatzes und der Bereicherung, zu beachten, sondern auch eine Würdigung i. S. des § § 302 StGB vorzunehmen.

Wenn aber, obwohl der Berufung vollinhaltlich stattgegeben wurde, nunmehr die Berechnung korrigiert werden soll, dann bewahrheiten sich ja die obigen Argumente und ist – wie ursprünglich über meinen Antrag zu entscheiden – den uns durch die GVA wissentlich zugefügten Schaden „zumindest“ kompensando anzurechnen.

Mit vorzüglicher Hochachtung“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2017, LVwG-AV-722/001-2017und LVwG-AV-723/001-2017, auf, jene Bescheide zu konkretisieren, welche er in Beschwerde gezogen habe, um eine zweifelsfreie Abgrenzung des Beschwerdegegenstandes zu ermöglichen.

Der Beschwerdeführer führte mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 aus, dass er den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 4. April 2017, ohne Zahl, mit welchem über seine Berufung gegen den Verpflichtungsbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 10. Jänner 2017, EDV-Nr. 0122932, abgesprochen wurde sowie den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 4. April 2017, ohne Zahl, mit welchem über seine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 10. Jänner 2017, EDV-Nr. 122932, abgesprochen wurde, in Beschwerde gezogen habe. Es sei zwar seinem Gesamtbegehren spruchgemäß vollinhaltlich stattgegeben worden, aber es sei offensichtlich unterlassen worden, über seinen Antrag auf Durchführung einer „Compensando-Verrechnung“ hinsichtlich des ihm zugefügten Schadens wegen fehlerhafter Verrechnung eines zweiten 120 Liter Restmüllbehälters abzusprechen.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 legte der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk ***.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kosenersparnis verbunden ist.

2.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 – NÖ AWG 1992:

§ 9 Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich

(1) Im Pflichtberiech sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. …

§ 11 Erfassung von Müll im Pflichtbereich

(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann. …

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bei Auslegung des Begriffes „Sache“ ist zu beachten, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).

Im konkreten Fall ist die Aufhebung des angefochtenen Verpflichtungsbescheides „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Indem mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 4. April 2017, ohne Zahl, der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Verpflichtungsbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 10. Jänner 2017, EDV-Nr. 0122932, stattgegeben und dieser Verpflichtungsbescheid aufgehoben wurde, wurde seinem Begehren vollinhaltlich Folge gegeben und besteht daher keine Beschwer mehr.

Was den Antrag auf „Compensando-Gegenverrechnung des entstandenen Schadens mit den nächsten fälligen Gemeindeabgaben“ betrifft, so wurde im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid über diesen Antrag nicht abgesprochen. Dem erkennenden Gericht ist es jedoch verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Sachentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über diesen Antrag des Beschwerdeführers, über den noch gar nicht entschieden wurde, vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 20. März 2012, 2012/11/0013; VwGH 27. April 2004, 2004/21/0014; VwGH 23. Oktober 2002, 2002/12/0232; VwGH 28. April 1995, 94/18/1046 u.v.a.).

Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

3.1.2.

Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Vorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war.

3.1.3.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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