LVwG N LVwG-AV-1268/002-2016

LVwG-AV-1268/002-2016Tribunale amministrativo regionale5 lug 2017

Regest

Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1268/002-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1268.002.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des FR in ***, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 04.11.2016, Zl. MDA1-P-16201/001, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem Führerscheingesetz (FSG), den

BESCHLUSS

1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 04.11.2016 wird gemäß § 28 Absatz 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Mödling zurückverwiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 04.11.2016, Zl. MDA1-P-16201/001, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Austausch seines Führerscheines der Vereinigten Arabischen Emirate auf einen österreichischen Führerschein mangels Feststellbarkeit seines Aufenthaltes im Ausstellungsstaat gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Er hätte mit seiner Familie seit 1991 mit jeweils kurzen Unterbrechungen im Rahmen seiner berufsbedingten Auslandsaufenthalte durchgehend in den Vereinigten Arabischen Emiraten in *** gewohnt. So wäre zum Beispiel sein Sohn FaR am *** in *** geboren worden. Er hätte glaublich bereits im Jahr 1992 von den Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate einen Führerschein ausgestellt bekommen, welcher im Mai 2010 erneuert worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt hätte er sich bereits über 10 Jahre ständig in *** befunden, wobei er aufgrund seines Berufes immer wieder zu üblichen arbeitsbedingten kurzen Auslandsaufenthalten bzw. Aufenthalten in anderen Emiraten der Vereinigten Arabischen Emirate gekommen sei. Dies wäre zum Teil auch aus seinem alten Reisepass ersichtlich, den er dem Gericht zusätzlich vorlegen werde. Da es in *** kein zentrales Melderegister gebe, könne er auf diesem Weg keinen Nachweis seines durchgehenden sechsmonatigen Aufenthaltes vor der Ausstellung des Führerscheines erbringen. Dies könne jedoch durch die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ehefrau HM und seiner Tochter AR jederzeit bestätigt werden.

Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Aufnahme der beantragten Beweise und in Stattgebung seiner Beschwerde den Austausch seines Führerscheines der Vereinigten Arabischen Emirate auf einen österreichischen Führerschein.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.11.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt.

Das erkennende Gericht hat dazu am 19.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die Zeuginnen HM und AR unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache zum Sachverhalt vernommen wurden und der Beschwerdeführer ergänzende Dokumente vorlegte. Weiters wurde der Verfahrensakt der belangten Behörde verlesen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt:

Der am *** geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und hat am 19.01.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling den Austausch seines „Nicht-EWR-Führerscheines“ für die Klasse AM und B beantragt. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines von den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Zahl *** in *** am 19.05.2010 ausgestellten und bis 18.05.2020 gültigen Führerscheins für „leichte Kraftfahrzeuge“ und „leichte Omnibusse“.

Im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde konnte laut Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion NÖ vom 27.07.2016 festgestellt werden, dass der Führerschein in seiner Beschaffenheit mit den untersuchten Formularen und verfügbaren Beschreibungen übereinstimmt.

Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz zwischen 1991 und 2015 in *** und war dort bei unterschiedlichen Firmen als Bauingenieur tätig. Er ist seit 1998 mit Frau HM verheiratet, die nach der Geburt der Tochter AR *** im Jahr 2000 zu ihrem Gatten nach *** zog, wo sie am *** den Sohn MR zur Welt brachte. Die Tochter AR absolvierte die ersten vier Klassen der Volksschule vorerst in Syrien und übersiedelte anschließend 2008 nach ***, wo sie weiter die Schule besuchte. Der Hauptwohnsitz der gesamten Familie war zu diesem Zeitpunkt in den Vereinigten Arabischen Emiraten und wohnten sie zunächst im Viertel *** in ***, später an der ***.

Nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien war die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für die Vereinigten Arabischen Emirate nicht mehr verlängert worden und musste die gesamte Familie das Land verlassen.

Am 11.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005 mit der Nr. *** ausgestellt.

Seit August 2015 verfügt der Beschwerdeführer über einen Hauptwohnsitz in Österreich und ist derzeit in Brunn am Gebirge polizeilich gemeldet. Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG am 01.12.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der angeführten Gruppe geeignet ist.

Die getroffenen Feststellungen gründen auf der in der mündlichen Verhandlung am 19.05.2017 erfolgten Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Zeuginnen HM und AR und den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung ergänzend vorgelegten unbedenklichen Dokumenten.

In Bezug auf die Echtheit des vorliegenden Führerscheindokuments ist auf den zitierten Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion NÖ zu verweisen, welchem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass hier Total- oder Verfälschungsmerkmale vorliegen würden, stimmt dieses – unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Vergleich mit der Dokumentensammlung sowie aus Informationsmaterial, welches in- und ausländischen Dienststellen zur Verfügung steht – doch den in seiner Beschaffenheit (Bedruckstoff, Typographie und Drucktechnik, Sicherheitsmerkmale) mit bereits untersuchten Formularen bzw. den verfügbaren Beschreibungen überein.

Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung den in Damaskus am 30.09.2009 ausgestellten Syrischen Reisepass mit der Nummer N *** vorlegen, in dem sich das ab 31.03.2010 gültige Aufenthaltsvisum der Vereinigten Arabischen Emirate sowie der erste Einreisestempel der Vereinigten Arabischen Emirate vom 24.01.2010 befinden. Aufgrund der Ein- und Ausreisestempel ergibt sich für das Jahr 2010 jedenfalls ein Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten von zumindest 264 Tagen. Wie der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme ausführte, hätte er ältere Passdokumente, die seinen ständigen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten dokumentieren würden, bei seiner Flucht nach Europa nicht mitgenommen. Der Nachweis für die engen familiären und beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers zu den Vereinigten Arabischen Emiraten und für den dort auch bereits vor 2010 über viele Jahre etablierten Wohnsitz ergibt sich insbesondere aus der Zusammenschau der in der Verhandlung vorgelegten Dokumente mit den glaubwürdigen Aussagen seiner Gattin HM sowie seiner Tochter AR.

Abwesenheiten von seinem Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten waren durch berufliche Verpflichtungen, den Besuch von Verwandten und Freunden bzw. der Beschaffung erforderlicher Dokumente bedingt.

Rechtlich ist dazu Nachfolgendes auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

In § 5 Abs. 1 Z 1 FSG wird auf die Wohnsitz-Definition in Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 verwiesen. Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

§ 23 Abs. 3 FSG erlaubt bei Vorliegen der in den Ziffern 1 bis 5 umschriebenen Voraussetzungen eine Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung an Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (sog. „Umschreibung" der ausländischen Lenkberechtigung).

Durch § 23 Abs. 3 Z 1 FSG soll der so genannte „Führerscheintourismus“ vermieden werden (vgl. die RV 714 Blg. NR 20. GP, 43). In diesem Sinne sind für die „Umschreibung“ von ausländischen Lenkberechtigungen auch von nicht EWR-Bürgern jene Kriterien anzulegen, die nunmehr allgemein innerhalb der EU für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten, nämlich der tatsächliche Aufenthalt ein dem Staat, der die Lenkberechtigung erteilt hat.

Die wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung durch „Umschreibung" ist der vom Antragsteller zu erbringende Nachweis, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufgehalten oder dort seinen Wohnsitz hatte.

Auf einen sechsmonatigen durchgehenden Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten kommt es im vorliegenden Fall allerdings dann nicht an, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung seinen Hauptwohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten gehabt hat (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 14.09.2004, Zl. 2004/11/0113).

Der Beschwerdeführer hat den erforderlichen Nachweis eines Wohnsitzes im Ausstellungsstaat seiner Lenkberechtigung im fraglichen Zeitraum erbracht und besteht für das erkennende Gericht sohin keine Veranlassung zur Annahme, er hätte die ausländische Lenkberechtigung im Rahmen des „Führerscheintourismus" erworben.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. und 3. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG entfällt das Erfordernis, die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachzuweisen (Z 4), dann, wenn angenommen werden kann, dass die Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Dies trifft für in den Vereinigten Arabischen Emiraten erteilte Lenkberechtigungen für die Klasse B gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 FSG-DurchführungsV zu.

Dem zur Entscheidung vorgelegten Akt der belangten Behörde sind im Hinblick auf die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund des § 23 Abs. 3 FSG keine Hinweise auf die durchgeführte Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit zu entnehmen.

Auch ist das im Akt befindliche ärztliche Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen bereits älter als 18 Monate und daher im Sinne des § 8 Abs. 1 FSG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr verwertbar.

Der maßgebliche Sachverhalt ist daher in den aufgezeigten Punkten mangelhaft und bedarf einer Ergänzung. Es handelt sich dabei um wesentliche Sachverhaltselemente, die von der Behörde vor einer neuerlichen Entscheidung in der Sache zu erheben sind. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht ist auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden. Schon allein die notwendigen administrativen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Führerscheines sind zuständigkeitshalber von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen, was unter anderem einen Zugang zum zentralen Führerscheinregister voraussetzt, über den das erkennende Gericht nicht verfügt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

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