LVwG N LVwG-S-1257/001-2016

LVwG-S-1257/001-2016Tribunale amministrativo regionale30 giu 2017

Regest

Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Gefahrgut; Lohnfuhrvertrag;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1257/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1257.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Krausböck als Einzelrichterin über die Beschwerde des HK, vertreten durch

Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15.04.2016,

Zl. BNS2-V-16 14219/5, betreffend Bestrafung nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz 1998 - GGBG, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem Straferkenntnis vom 15.04.2016, Zl. BNS2-V-16 14219/5, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Beschwerdeführer für schuldig am 28.01.2016, um 21:17 Uhr, auf der ***, auf Höhe des StrKm ***, Verkehrskontrollplatz ***, Fahrtrichtung ***, als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich Beauftragter der N GmbH es zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Beförderer folgende Übertretungen begangen habe:

1. Der Beförderer habe die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet werde, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 GGBG erfüllt seien.

Die Beförderungseinheit habe nicht den verkehrsträgerspezifischen generellen

Vorschriften (KFG) entsprochen.

Länge der Beförderungseinheit: Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle sei festgestellt worden, dass die Gesamtlänge des gegenständlichen Kraftwagenzuges 20 m betragen habe. Die Länge sei vom vordersten

Punkt des Zugfahrzeuges bis zum hintersten Punkt des Anhängers (WAB) mit einem geeichten Maßband gemessen worden.

2. Der Beförderer habe die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufgewiesen habe und dass keine Ausrüstungsteile gefehlt haben. Die Umverpackung sei nicht für jedes in der Umverpackung enthalten gefährlichem Gut wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben bezettelt gewesen. Auf der Umverpackung seien in unzulässiger Weise nicht zutreffende Gefahrzettel angebracht gewesen.

3. Der Beförderer habe die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufgewiesen habe und dass keine Ausrüstungsteile gefehlt haben. Die Umverpackung sei nicht für jedes in der Umverpackung enthalten gefährlichem Gut wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben bezettelt gewesen. Auf der Umverpackung habe der Gefahrzettel gefehlt. Es seien von außen nicht für alle in der

Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Gefahrzettel sichtbar geblieben.

4. Der Beförderer habe die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufgewiesen haben und dass keine Ausrüstungsteile gefehlt haben. Die Umverpackung, in welcher Versandstücke mit gefährlichen Gütern verpackt gewesen seien, seien nicht mit der Aufschrift „UMVERPACKUNG“ gekennzeichnet gewesen, obwohl die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht sichtbar geblieben seien.

5. Der Beförderer habe die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufgewiesen haben und dass keine Ausrüstungsteile gefehlt haben. Die Verpackung des gefährlichen Gutes in begrenzter Menge sei nicht vorschriftsmäßig nach Abschnitt 3.4.7 ADR gekennzeichnet gewesen.

6. Der Beförderer habe die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufgewiesen habe und dass keine Ausrüstungsteile gefehlt haben. Der Gefahrzettel habe nicht den Abs. 5.2.2.2. ADR entsprochen.

7. Der Beförderer habe die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufgewiesen habe und dass keine Ausrüstungsteile gefehlt haben.

Auf den Versandstücken habe die Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe gefehlt.

8. Der Beförderer habe die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufgewiesen habe und dass keine Ausrüstungsteile gefehlt haben. Die Umverpackung sei nicht für jedes in der Umverpackung enthalten gefährlichem Gut mit der UN Nummer, welcher die Buchstaben UN voranzustellen seien, gekennzeichnet gewesen. Auf der Umverpackung haben die UN Nummern gefehlt. Es seien von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sichtbar gewesen.

9. Der Beförderer habe die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu beförderten Gütern vom Absender vor der Beförderung zu Verfügung gestellt worden seien, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar seien, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig sei. Das erforderliche Beförderungspapier sei nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden. Im Beförderungspapier sei die Gesamtmenge des Gutes nicht angeführt gewesen.

10. Der Beförderer habe die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu beförderten Gütern vom Absender vor der Beförderung zu Verfügung gestellt worden seien, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar seien, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig sei.

Das erforderliche Beförderungspapier sei nicht ordnungsgemäß mitgeführt gewesen. Im Beförderungspapier habe die Anführung der technischen Benennung des Gutes im Sinne des Unterabschnittes 3.1.2.8 ADR gefehlt.

Die Verwaltungsstrafbehörde legte deswegen dem Beschwerdeführer

zu Punkt 1) die Übertretung der §§ 13 Abs. 1a Z. 9, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie II,

zu Punkt 2) die Übertretung der §§ 13 Abs. 1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 5.1.2.1 lit.a Punkt ii) und Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie II,

zu Punkt 3) die Übertretung der §§ 13 Abs. 1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 5.1.2.1 lit.a Punkt ii) und Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie II,

zu Punkt 4) die Übertretung der §§ 13 Abs. 1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 5.1.2.1 lit.a Punkt i), Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie III,

zu Punkt 5) die Übertretung der §§ 13 Abs. 1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Abschnitt 3.4.7 ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie III,

zu Punkt 6) die Übertretung der §§ 13 Abs. 1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m.

Absatz 5.2.2.2 und Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie III,

zu Punkt 7) die Übertretung der §§ 13 Abs. 1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 5.2.1.8 und Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie II,

zu Punkt 8) die Übertretung der §§ 13 Abs. 1a Z. 3, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m.

Unterabschnitt 5.1.2.1 lit.a Punkt ii, Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR unter Einstufung

gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges Gefahrenkategorie II,

zu Punkt 9) die Übertretung der §§ 13 Abs. 1a Z. 2, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Absatz 5.4.1.1.1 lit.f und Absatz 1.4.2.2.1 lit.b ADR unter Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie III und

zu Punkt 10) die Übertretung der §§ 13 Abs. 1a Z. 2, 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG i.V.m. Absatz 5.4.1.1.1 lit.b ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit.b ADR unter Einstufung gemäß

§ 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges in Gefahrenkategorie II,

zur Last und verhängte gemäß § 37 Abs. 2 Z. 8 GGBG

zu Punkt 1) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 75 Stunden sowie

zu den Punkten 2), 3), 7), 8) und 10) eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 37 Stunden sowie

zu den Punkten 4), 5), 6) und 9) eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 145 Euro festgesetzt.

Dagegen hat der ausgewiesene Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Den Antrag auf Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung begründet der Rechtsvertreter im Wesentlichen damit, dass durch die S Co AG verplombte Wechselaufbauten übergeben worden seien, wobei eine Öffnung dieser Wechselaufbauten von der Firma S Co AG nicht geduldet werde und zur Vertragsbeendigung führen würde. Zahlreiche Interventionen des Beschuldigten bei der Vertretung der S Co AG blieben leider ohne Erfolg. Die Verplombung erfolge nicht zuletzt auch aufgrund immer wieder erfolgter Diebstähle. Eine Öffnung ist dem Fahrer und dem Beschuldigten nicht gestattet.

In der öffentlich mündlichen Verhandlung führte der Rechtsvertreter weiters aus, dass im gegenständlichen ein Lohnfuhrvertragsverhältnis vorliege und legt dazu diverse Unterlagen, insbesondere Abrechnungen mit der Firma S Co AG sowie eine Auflistung der vereinbarten Frachtpreise für diverse Fuhren sowie den Hinweisen des Lenkers auf dem internationalen Frachtbrief, dass er beim Laden nicht dabei gewesen wäre, vor.

Das Landesverwaltungsgericht im Land Niederösterreich hat nachfolgenden Sachverhalt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.06.2017 als erwiesen der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die S Co AG in ***, ***, ist aufgrund eines schriftlichen Rahmenvertrages der inhaltlich einem Lohnfuhrvertrag gleichkommt mit der N GmbH verbunden. Die N GmbH schuldet daraus dem Vertragspartner die Bereitstellung von Kraftfahrzeuge und ADR-geprüfte Fahrer zum täglichen Einsatz in ***, ***, zu einer vereinbarten Pauschale je nach Tour im Gegenständlichen von 760 Euro inklusive Mehrwertsteuer zur freien Disposition des Vertragspartners. Die dahingehenden Abrechnungen erfolgen laufend im Sinne der vorgelegten Frächtergutschriften.

Aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung hat AC am 28.01.2017,

um 21:17 Uhr, beschäftigt bei der N GmbH als Kraftfahrer, das auf dieses Unternehmen zugelassene Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ***, auf der ***, Fahrtrichtung ***, gelenkt. Auf Höhe des StrKm ***, im Gemeindegebiet von ***, Verkehrskontrollpunkt ***, wurde der Lenker zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch BezInsp. RE angehalten. Im Zuge der nachfolgenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde die Firmenplombe der Firma S Co AG geöffnet, um eine entsprechende Kontrolle des Ladegutes durchzuführen.

Dabei konnte unter anderem festgestellt werden, dass die Beförderungseinheit nicht die verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften – dem KFG – entsprochen habe, da die erfolgte Abmessung des Kraftwagenzuges von dem vordersten Punkt des Zugfahrzeuges bis zum hintersten Punkt des Anhängers mit einem geeichten Maßband 20 m ergeben hat.

Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass die Beförderungseinheit mit folgen gefährlichen Gütern beladen war:

UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Isopropanol, Propanol) 3, III, (D/E), 38,08 kg

UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Natriumhypochloritlösung Kaliumhydroxid) 8, II, (E), 1 Kanister aus Kunststoff

25,90 kg

UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dinatriummetasilikat Kaliumhydroxxid) 8, III, (E), 1 Kanister aus Kunststoff 12,48 kg

UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Natriumsalz, Aluminiumkorrosiv Ethyl Endiamintetraessigsäure) 8, III, (E)

58 Kanister aus Kunststoff gesamt 375,26 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Fettalkoholalkoxylate) 9, III, (E), 4 Kanister aus Kunststoff gesamt 83,60 kg

UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. 9, III, (E)

1 Kiste gesamt 9,30 kg

UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. 3, III, (D/E), 8 Kisten gesamt 77,92 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Quaternary ammonium compound), 9, III, (E), 4 Kisten 52,64 kg

UN 3253 DINATRIUMTRIOXOSILICAT 8, III, (E), 2 Fässer gesamt 31,44 kg

UN 1814 KALIUMHYDROXIDLÖSUNG 8, II, (E), 22,27 kg

UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

(Salpetersäure, Phosphorsäure) 8, II, (E), 1 Kiste 24,73 kg

UN 1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) 3, II, (D/E), 1 Kiste 8,98 kg

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Naphta schwere

wasserstoffbehandelt niedrig siedend) 3, III, (D/E), 1 Kanister 10 Liter

UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E), 442,40 kg

UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, III, (E), 2 Kanister aus Kunststoff

15,89 kg

UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. ((1-Propanol Ethanol)) 3, III, (D/E)

1 Kanister 1,5 Liter,

UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Glucoprotamin) 8, III, (E), 34,62 kg

UN 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Natriumhydroxid, Natriumhypochlorit) 8, III, (E), 2 Kanister aus Kunststoff gesamt 45,80 kg

UN 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Benzalkoniumchlorid, Alkylamine) 8,III, (E), 1 Kiste aus Pappe 10,80 kg

UN 1823 NATRIUMHYDROXID, FEST 8, II, (E), 1 Kiste aus Pappe 19,05 kg

UN 1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG) 3, III, (D/E)

1 Kiste aus Pappe 11,34 kg

UN 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8,III, (E)

1 Kiste aus Pappe 11,99 kg

An den gefährlichen Güter in der Umverpackung waren in unzulässiger Weise nicht die zutreffenden Gefahrenzettel angebracht gewesen, sodass von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentative Gefahrzettel sichtbar gewesen sind. Die Umverpackung, in welcher Versandstücke mit gefährlichen Gütern verpackt waren, war nicht mit der Aufschrift „Umverpackung“ gekennzeichnet. Die Verpackung des gefährlichen Gutes in begrenzter Menge war nicht vorschriftsgemäß gekennzeichnet. Die Gefahrzettel entsprachen nicht den Bestimmungen des Absatzes 5.2.2.2 ADR. Auf den Versandstücken hat die Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gefehlt. In der Umverpackung war nicht jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, welche die UN-Nummer vorzustellen sind, gekennzeichnet und auf der Umverpackung fehlte die UN-Nummer.

Außerdem wurde das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt, da im Beförderungspapier die Gesamtmenge des Gutes nicht angeführt gewesen ist, sowie im Beförderungspapier die Anführung der technischen Benennung des Gutes im Sinne des Unterabschnittes 3.1.2.8 ADR fehlte. Ferner waren die Aufschriften, Gefahrzetteln und sonstigen Informationen für die gefährlichen Güter nicht vorschriftsgemäß angebracht. Die Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe entsprach nicht den Vorschriften, da diese nicht die erforderliche Seitenlänge aufgewiesen hat.

HK ist laut Bestellungsurkunde vom 06.08.2013 von der N GmbH zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG unter anderem zur Einhaltung des Gefahrguttransportrechtes, des Kraftfahrrechtes, des Straßenverkehrsrechtes und des Bundesstatistikgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen für das gesamte Unternehmen bestellt worden.

Dazu wurde erwogen wie folgt:

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen AC und MN, Bediensteter der S Co AG, sowie Einsicht in die vorgelegten Abrechnungen und in der vom Zeugen vorgelegten Rahmenvereinbarung der S Co AG, Zweigniederlassung ***, mit der

N GmbH, ***, ***. Der Zeuge MN führt dazu im Wesentlichen aus, dass die N GmbH der Firma S die Bereitstellung von zahlmäßig festgesetzten und im Sinne der Rahmenbedingung ausgestattete LKWs plus ADR-geprüften Kraftfahrer zum Einsatz der Fahrzeuge für die S Co AG, Zweigniederlassung ***, schulde, wobei im Gegenständlichen der Lenker einen verplombten Wechselaufbaut (WAB) aufgenommen hat, an dem ihm vertraglich untersagt ist, die Plombe zu öffnen und daher weder dem Lenker noch der Beförderer Einsicht auf das beförderte Gut haben. Im Übrigen führt der Zeuge über Befragen aus, dass die N GmbH keinen Einfluss auf die disponierte Ware hat, dies ausschließlich durch die S Co AG durchgeführt wird, die N GmbH hat das Fahrzeug über die vorgegebenen Wegstrecken, die in der Regel, wie im Gegenständlichen zwischen den S-Standorten *** und *** zu fahren und stellt dafür die vereinbarten Frächtergutschriften aus. Dazu legt der Zeuge in Übereinstimmung zu den vorgelegten Frächtergutschriften des Beschwerdeführers die entsprechenden Unterlagen vom tatgegenständlichen Zeitraum vor.

Im Sinne vorstehender Ausführungen und der im Wesentlichen unbestrittenen Anzeigeninhalte ergibt sich daraus vorstehender verfahrenswesentlicher Sachverhalt. Rechtlich ergibt sich daraus:

Gemäß § 3 Abs.2 Z. 1 GGBG ist das Unternehmen, dass die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt, Beförderer.

Gemäß § 3 Abs.1 Z. 3 GGBG ist die Beförderung die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tank und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.

Vorgenannten Bestimmungen des § 3 GGBG liegt zu Grunde, dass als Beförderer jedenfalls anzusehen ist, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit , hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG und damit insbesondere auch nach den gemäß § 2 Z. 1 GGBG anzuwendenden Vorschriften betreffenden Pflichten erfüllt werden können (VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0123).

Laut Bestellungsurkunde ist der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter für den Bereich des GGBG der N GmbH verpflichtet, der S Co AG in ***, *** Fahrzeuge und Fahrer zur freien Disposition der S Co AG in ***, *** zu Verfügung zu stellen, ähnlich einem Leihautounternehmen und Fahrer ähnlich einen Leiharbeitnehmer, die dann von der S Co AG in ***, *** nach ihren Wünschen und Bedürfnissen eingesetzt werden, wie dem dargelegten mündlichen Vertrag zu entnehmen ist. Die N GmbH schuldet keine Transportleistung, sondern die Zurverfügungstellung von Fahrzeugen und Fahrer. Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes liegt insofern kein Frachtvertrag sondern ein Lohnfuhrvertrag vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zu beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat (OGH vom 17.11.1987, C4 Ob 592/87 u.a.). Die N GmbH schuldet zu den vereinbarten Konditionen der S Co AG in ***, *** die Bereitstellung eines LKW mit Fahrer und hat keinen Einfluss, welche Beförderung der LKW durchführt, diese erfolgt über Weisung der S Co AG in ***, ***. Somit liegt rechtlich ein Lohnfuhrvertrag den gegenständlichen Transporten zu Grunde, der bewirkt, dass die S Co AG in ***, *** Beförderer nach dem GGBG im Sinne vorstehender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist.

In Ansehung dieses Umstandes liegt eine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als verantwortlichen Beauftragten der N GmbH als Beförderer für die gegenständliche Verwaltungsübertretungen nicht vor, sodass spruchgemäß schon aus diesem Grund das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.