Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-684/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.06.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.684.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden des RAG und der AA, beide in ***, vertreten durch wkk law, Rechtsanwaltskanzlei in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 29. Mai 2015, Zl. WTW2-AW-151/001, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die am Grst. Nr. ***, KG ***, vorhandenen Eisenbahnschwellen bis zum 31. Oktober 2017 nachweislich von einem hierzu Befugten zu entsorgen und die entsprechenden Entsorgungsnachweise bis zum 10. November 2017 der belangten Behörde vorzulegen sind.Es ist festzustellen, dass die verpflichtende Entfernung der am Grst. Nr. ***, KG ***, befindlichen Telegraphenmasten rechtmäßig war.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem ggst. Bescheid wurden die Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
1. Alle Eisenbahnschwellen bzw. Telegraphenmasten, welche auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, verbaut wurden bzw. gelagert sind, sind nach den
Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 30. September 2015 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
1. Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya bis längstens 7. Oktober 2015 vorzulegen.
Begründet wurde dieser Bescheid dahingehend, dass im Zuge von Überprüfungen festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, die konsenslose Lagerung bzw. Verbauung von Eisenbahnschwellen bzw. Telegrafenmasten vorgenommen wurde.
Über Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde festgestellt, dass es sich bei diesen Eisenbahnschwellen und Telegrafenmasten um Abfall handelt und eine Entfernung notwendig ist, weshalb die belangte Behörde den gegenständlichen Behandlungsauftrag erlassen hat.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass die betreffenden Eisenbahnschwellen und Telegrafenmasten bereits mehr als 40 Jahre alt seien, bereits aufgrund ihres Alters keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und Umwelt mehr darstellen, ihr Garten eingezäunt und damit nicht öffentlich zugänglich sei, das Grundstück Nummer *** auch nicht zur Freizeitgestaltung und Erholung diene und nach den maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 die Eisenbahnschwellen und Telegrafenmasten somit am Einbau-bzw. Verwendungsort belasten werden können.
In der Beschwerde wurde mit Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2011, Zl. 2008/07/0159, ausgeführt, dass eine Gesundheitsgefährdung jedenfalls in jenen Fällen anzunehmen sei, in denen die Verwendung derartiger Hölzer auch chemikalienrechtlich nicht mehr zulässig ist.
Dabei wurde auf die Chemikalien Verbotsverordnung 2003 verwiesen und dargelegt, dass die Abgabe von derartig behandelnden Holz ausschließlich nur für einen gewerblich industriellen Gebrauch möglich sei. Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (REACH) in nationales Recht umgesetzt. Der Anhang XVII der REACH-V enthalte im Eintrag 31 die Verwendungsbeschränkung: ABS. 3 die Verwendung von behandelndem Holz ist in Parks, Gärten und anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und Erholung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontaktes besteht verboten.
Die Behörde habe es unterlassen, zu prüfen, ob der Garten der Beschwerdeführer der Freizeitgestaltung und der Erholung diene.
Diesbezüglich wird vorgebracht, dass beim Garten der Beschwerdeführer weder eine relevante Nutzung für Freizeit-und Erholung vorliege und schon gar nicht besteht die Gefahr eines regelmäßigen Hautkontakts.
Überdies sei es fraglich, ob die Bestimmungen des AWG 2002 und der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 überhaupt anwendbar seien, da die gegenständlichen Bahnschwellen zu einem Zeitpunkt eingebaut wurden, an dem diese Rechtsvorschriften noch gar nicht existiert haben.
Es sei unbestritten, dass der Garten kein für die Öffentlichkeit zugänglicher Ort sei und auch keine Umstände vorliegen, die die Gefahr einer Berührung der Bahnschwellen mit der Haut bedingen würden.
Nach den vor dem Jahr 2003 geltenden rechtlichen Bestimmungen sei die Verwendung der gebrauchten Bahnschwellen in ihrem Garten damit mit Sicherheit nicht unzulässig, da diese bereits lange vor dem Jahr 2003 verbaut wurden.
Die belangte Behörde hätte damit prüfen müssen, ob die Verwendung der gebrauchten Bahnschwellen zum Zeitpunkt des Einbaus unzulässig war.
Betreffend die Telegrafenmasten wurde angeführt, dass diese in Kürze entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 6. Juni 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten.
Zu Beginn dieser Verhandlung wurden vom Beschwerdeführervertreter Entsorgungsbestätigungen vom 18. Mai 2017 der Firma S GmbH vorgelegt. Diese bestätigten, dass Holzpfähle und Masten, ölimprägniert, in der Menge von 1,2 t nachweislich entsorgt wurden.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme an, dass das Haus am Grundstück *** im Jahr 1994 gebaut und 1995 fertiggestellt wurde. Bei dieser Fertigstellung befand sich am Grundstück 397 lediglich eine Böschung. Diese beginnt auf Gst. *** und fällt bis aufs Grundstück ***. Im Jahr 2003 wurden im nordwestlichen Bereich zur Grundstücksgrenze *** Geländearbeiten durchgeführt, da dieser Bereich von einem Hochwasser beschädigt wurde. Im Jahre 2004 wurden dann die gegenständlichen Bahnschwellen eingebaut. Der Einbau der Bahnschwellen erfolgte bei einer Stiege am Grundstück *** im westlichen Bereich als Zugang zu Grundstück ***. Beim Bau dieser Stiege wurden ca. 17-20 Bahnschwellen verwendet. Der Bau der Stiege war notwendig, damit der Bereich, welcher 2003 aufgrund des Hochwassers saniert wurde, besser gepflegt werden kann.
Über Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass das Grundstück *** für Gemüse- und Obstanbau dient und reichlich Pflege erfordert. Ansonsten werde das Grundstück kaum genutzt, denn es spiele sich alles auf Grundstück Nr. *** ab.
Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass 3-5 Stunden pro Woche für Pflege des gegenständlichen Bereiches aufgewendet wird. Es handelt sich hierbei um Rasenmähen, Garten Gießen und ab und zu der Betrieb der hauseigenen Selche. Ist diese Selche im Betrieb, ist es öfters am Tag notwendig Nachschau zu halten.
Über Befragen des Beschwerdeführervertreters gab der Beschwerdeführer an, dass die Stiege aus den Bahnschwellen nicht generell verwendet wird. Üblicherweise wird das Grundstück *** über eine Brücke von Grundstück *** führend betreten. Die Stiege dient dem Beschwerdeführer lediglich, damit der Teil welcher 2003 durch Hochwasser beschädigt wurde besser gepflegt und bewirtschaftet werden kann.
Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seinen Arbeiten immer Sicherheitsschuhe verwendet.
Mit Freunden und Familie hält man sich nur am Grundstück *** auf. Da hier ein Pool vorhanden ist und die Wege zum Haus kürzer sind, findet am Grundstück *** keine Freizeitgestaltung statt. Hier befinden sich auch weder Sessel noch Stühle.
Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass die im Bescheid und in den Straferkenntnissen angeführten Telegrafenmasten im Mai 2017 entsorgt wurden.
Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Einvernahme auf das Vorbringen ihres Ehemannes. Zusätzlich brachte sie vor, dass einmal im Jahr ein Familienfest stattfindet. Dieses wird am Grundstück *** abgehalten.
Am Grundstück *** hält sich die Beschwerdeführerin nur zur Bewirtschaftung auf. Sie ist Naturliebhaberin und beschäftigt sich gern mit ihrem Garten.
Über Befragen des Beschwerdeführervertreters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie unter der Woche nur zum Gießen des Gartens am Grundstück *** aufhältig ist. Im Durchschnitt handelt es sich hierbei um 1 bis 2 Stunden pro Woche.
Die Beschwerdeführerin erholt sich prinzipiell nur am Grundstück ***. Hier befindet sich ein Liegestuhl und auch der Pool.
Wenn Sie auf das Grundstück *** gelangen möchte, verwendet sie die Brücke. Einmal pro Woche ist der Rasen zu mähen und hierbei wird der Bereich der gegenständlichen Stiege von ihr ausgemäht. Bei diesen Arbeiten trägt die Beschwerdeführerin Turnschuhe.
In den Schlussausführungen wurde die Beschwerde in vollem Umfang aufrechterhalten.
4. Feststellungen:
Die ggst. Bahnschwellen wurden im Jahre 2004 aufgrund von Geländearbeiten am Grst. Nr. ***, KG ***, im westlichen Bereich als Stiege und Zugang zum Grst. Nr. ***, KG ***, eingebaut.
Für den Bau dieser Stiege wurden 17-20 Bahnschwellen verwendet.
Die Liegenschaft, auf denen sich die Bahnschwellen befinden, wird vorwiegend für den Obst- u. Gemüseanbau genutzt und erfordert daher reichlich Pflege, durchgeführt vom Beschwerdeführer, mit einem Zeitaufwand von 3-5 Stunden pro Woche (Rasenmähen, Betrieb der hauseigenen Selche, etc.)
Freizeitgestaltung findet am ggst. Grundstück keine statt, da sich die Familie vorwiegend am Grst. Nr. ***, KG ***, aufhält.
Die Beschwerdeführerin hält sich durchschnittlich 1-2 Stunden pro Woche auf der Liegenschaft ***, KG ***, auf.
Bei den ggst. Eisenbahnschwellen handelt es sich um objektiven Abfall, da diese aufgrund der Teerölimpregnierung und des enthaltenen Kreosots als gefährlicher Abfall anzusprechen sind und dadurch die öffentlichen Interessen, insb. die Gesundheit von Menschen gefährdet, Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen verursacht werden können und die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt werden kann.
Auch entspricht der Einbau der Bahnschwellen im Garten als Stiege und somit als Zugang zu einem weiteren Grundstück, auch wenn dieses über einen anderen Wege erreichbar ist, nicht einer Lagerung, bei der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen vermieden wird.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Ihrer Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde unbestritten dargelegt, dass die Bahnschwellen im Jahre 2004 am Grst. Nr. ***, KG ***, eingebaut wurden. Der Einbau erfolgte also bereits mit Geltung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, welches mit 2. November 2002 in Kraft getreten ist. Das Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde, die Bahnschwellen seien bereits vor Geltung des AWG 2002 verbaut worden, wurde in der Verhandlung nicht mehr untermauert, weshalb darauf nun nicht mehr einzugehen ist.
Es blieb auch unbestritten, dass es sich bei den Bahnschwellen um gefährlichen Abfall, also um kreosotbehandelte und mit Teeröl imprägnierte Bahnschwellen, handelt, wodurch auch den Feststellungen der belangten Behörde, diese seien giftig im Sinne der vom AWG 2002 in § 1 aufgezählten öffentlichen Interessen, nicht entgegengetreten wurde.
Es wurde lediglich wiederholt darauf verwiesen, dass das Grundstück, auf denen die Bahnschwellen situiert sind, nur dem Obst- bzw. Gemüseanbau dienen, und somit nicht für die Freizeitgestaltung genützt werden. Dennoch konnte in der Verhandlung festgestellt werden, dass dieses Grundstück reichlich Pflege erfordert, um die Liegenschaft zu pflegen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso unter „Freizeitgestaltung“ zu subsumieren ist. Dies ist dennoch im ggst. Fall unbeachtlich, da festgestellt wurde, es handelt sich bei den Bahnschwellen um Abfall im objektiven Sinn. Dies allein genügt für die Einstufung als Abfall.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Eisenbahnschwellen seien bereits mehr als 40 Jahre alt und stellen daher aufgrund des Alters keine Gefahr mehr da, führt ebenso wenig zum Erfolg, da der Einbau derselben als Stiegen keine zulässige Verwertung eines gefährlichen Abfalls darstellt.
6. Rechtslage:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:
Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)besagt:
(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
§ 2 Abs. 4 Z. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt, dass „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.
Gemäß § 4 Abs. 1 Abfallverzeichnisverordnung gelten jene Abfalle als gefährliche Abfälle, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem „g“ versehen sind.
Gemäß Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung sind Eisenbahnschwellen mit der Schlüsselnummer 17 207 g bezeichnet.
§ 15 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:
(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn
1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
2. nur durch den Mischvorgang
a)abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
b)anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle
eingehalten werden oder
3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.
Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
§ 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:
(1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
§ 78 Abs. 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:
Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
1. in Gebäuden oder
2. auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,
gegeben.
7. Erwägungen:
Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde, die belangte Behörde habe sich nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt, dass das betroffene Grundstück nicht der Freizeitgestaltung dient.
Des Weiteren verwiesen die Beschwerdeführer auf die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, welche mit § 17 Abs. 8 bestimmt, dass vor dem 30. März 1999 behandeltes Holz zur Wiederverwendung ausschließlich nur für den gewerblich- industriellen Gebrauch abgegeben werden darf. Nach dieser Bestimmung ist aber auch im gewerblich-industriellen Bereich der Gebrauch verboten an Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontaktes besteht.
Dies stütze sich darauf, dass behauptet wurde, die Bahnschwellen seien vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 und der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 eingebaut worden und deshalb seien diese auch nicht anwendbar.
Wie jedoch festgestellt und von den Beschwerdeführern selbst vorgebracht, erfolgte der Einbau der Bahnschwellen erst im Jahre 2004 als bereits zur Geltung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.
Zum Vorbringen betreffend die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ist auszuführen, dass § 17 dieser Verordnung für den nichtgewerblichen, nichtindustriellen bzw. nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten Gebrauch überhaupt keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Bahnschwellen enthält. Im Sinne des Verweises in den Gesetzesstellen zu § 17 Abs. 9 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ist somit Abs. 9 so zu verstehen, dass in diesem Fall ex lege jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der genannten Bestimmung anzunehmen ist (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2011, 2008/07/0159).
Auch wenn der Einbau vor der AWG Novelle 2005 erfolgte, dient das betroffene Grundstück der Freizeitgestaltung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, da die Beschwerdeführer unwidersprochen bestätigen, dass das Grundstück dem Obst- u. Gemüseanbau dient und mehrere Stunden in der Woche sich zur Gartenpflege dort aufhalten. Dementsprechend ist nicht von Belang, ob die betreffenden als Stiegen verbauten Bahnschwellen überquert werden oder nicht und ob die Gefahr des häufigen Hautkontaktes besteht.
Die Übergangsbestimmung des § 78 Abs. 9 AWG 2002 kommt den Beschwerdeführern nicht zu Gute, da die ggst. Bahnschwellen bereits mit Wirksamkeit des AWG 2002 (2. November 2002) als gefährliche Abfälle einzustufen waren.
Wie bereits dargestellt, erfüllen die Bahnschwellen den objektiven Abfallbegriff des
§ 2 AWG 2002.
Durch die Verwendung zur Errichtung einer Stiege wurde die Abfalleigenschaft nicht im Sinne des § 15 Abs. 4 AWG 2002 beendet, weil dies nur bei einer zulässigen Verwendung oder Verwertung der Fall ist. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung ist dann nicht gegeben, wenn durch diese Verwendung oder Verwertung die Beeinträchtigung von durch das Abfallwirtschaftsrecht geschützten Gütern zu besorgen ist.
Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 73 AWG 2002 ist neben der Feststellung der Abfalleigenschaft, das Sammeln, Lagern oder Behandeln.
Ein Sammeln scheidet im Beschwerdefall von vornherein aus.
Was unter „Lagern“ zu verstehen ist, ist im AWG 2002 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet das „Lagern“ was Vorübergehendes und „Ablagern“ hingegen etwas Langfristiges.
Die Verwendung der Eisenbahnschwellen als Stiege ist ein Dauerzustand, daher scheidet das Lagern aus.
Was unter Abfallbehandlung zu verstehen ist, ist in § 2 Abs. 5 AWG 2002 definiert und zwar umfasst „Abfallbehandlung“ die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren. Ein „Behandeln“ liegt also nur vor, wenn eine Maßnahme die Kriterien eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens entsprechend dem Anhang 2 zum AWG 2002 erfüllt.
Mit der Abgrenzung zwischen Verwertungs- u. Beseitigungsverfahren hat sich der EuGH mit den Urteilen vom 27. Februar 2002, RS C-6/00 (ASA) und vom
13. Februar 2003, RS C-228/00 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland) auseinandergesetzt. Nach diesen Entscheidungen liegt das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können.
Die Verwendung der Bahnschwellen als Stiege kann nicht die Aufgabe erfüllen, andere Materialien, die sonst für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen , zu ersetzen, da ihr Einsatz für diesen Zweck wegen der von dieser Verwendung ausgehenden Gefahren für die Umwelt gegen das AWG 2002 verstößt und daher unzulässig ist.
Die Verwendung kann daher nicht als Verwertungsverfahren eingestuft werden. Es kommt daher nur eine Einstufung als Beseitgung in Betracht.
Der Anhang 2 (Beseitigungsverfahren) im AWG 2002 zählt die Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.
Daraus ergibt sich, dass ein Ende der Abfalleigenschaft der Bahnschwellen im Anwendungsbereich des AWG 2002 nicht eingetreten ist, weil nach diesem Gesetz eine zulässige Verwertung Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaft ist, eine solche aber nicht vorliegt.
Sollten die Bahnschwellen auch bereits vor dem In-Kraft-Treten des AWG 2002 verbaut worden seien, war diese Verwendung auch zu diesem Zeitpunkt unzulässig (vgl. hierzu und zu den vorangehenden Erwägungen VwGH vom 29. Jänner 2004,
Zl. 2003/07/0121 und VwGH vom 22. Dezember 2011, Zl. 2008/07/0159).
Da ein Widerspruch zur gesetzlichen Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorliegt, wurde die Entfernung der Eisenbahnschwellen zu Recht angeordnet.
Durch die Vorlage von Entsorgungsbestätigungen der teerölimprägnierten Telefonmasten wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid teilweise erfüllt und es war festzustellen, dass der Behandlungsauftrag betreffend die Telefonmasten zu Recht erlassen wurde. Die Herstellung des in einem Bescheid geforderten Zustandes rechtfertigt nicht die Aufhebung (VwGH vom 19. September 1985, Zl. 82/06/0074). Die erstinstanzliche Entscheidung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass der ihr entsprechende gesetzmäßige Zustand hergestellt wird (VwGH vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/02049).
Wegen des Ersuchens der Beschwerdeführer, eine angemessene Frist zur Entfernung zu setzen und dem Umstand, dass die von der Behörde festgesetzte Frist bereits verstrichen ist, war die Festlegung einer neuen Frist notwendig. Für das erkennende Gericht ist die nun gewährte viermonatige Frist als ausreichend anzusehen. Dies vor allem deshalb, da die Beschwerdeführer die Notwendigkeit der aufgetragenen Verpflichtung einsehen und dadurch auch nicht unvorbereitet sind.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.