LVwG N LVwG-AV-549/001-2017

LVwG-AV-549/001-2017Tribunale amministrativo regionale14 giu 2017

Regest

Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Frist;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-549/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.549.001.2017

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von mj. Herrn BR, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian Hirsch, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Februar 2017, Zl. IVW1F-16840, den

BESCHLUSS:

1. Gemäß § 33 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zurückgewiesen.

2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG wird die erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

3. Gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 1, 31, 33 Abs. 4, VwGVG

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, mj. Herr BR, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, beantragte am 7. Juli 2016 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin bei der Österreichischen Botschaft in Skopje die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Februar 2017, Zl. IVW1F-16840, wurde dieser Antrag abgewiesen, weil sich Art und Dauer des Aufenthalts nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten würden, wobei diese nicht zur Niederlassung in Österreich berechtigt sei. Die belangte Behörde verfügte die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer, vertreten durch die Mutter, im Wege der Österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Skopje.

1.2. Der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid Beschwerde ein.

2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

2.1. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

2.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2017 zur Kenntnis, dass laut Aktenlage der angefochtene Bescheid am 15. März 2017 durch persönliche Übernahme durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin zugestellt worden sei. Die am 13. April 2017 per Telefax übermittelte bzw. am selben Tag zur Post gegebene Beschwerde sei somit außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist und somit offenbar verspätet erhoben worden. Es wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen gesetzter Frist schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel, aus denen die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde hervorgehe, vorzulegen. Darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde, sollte innerhalb der Frist keine entsprechende Stellungnahme erfolgen.

2.3. Der Beschwerdeführer brachte dazu durch seine Vertretung mit 9. Juni 2017 eine Stellungnahme ein, ihn der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Anlässlich einer Vorsprache des Vaters des Beschwerdeführers beim ausgewiesenen Rechtsvertreter sei das Zustelldatum eingehend erörtert worden und es sei nach Durchführung von Rückberechnungen der Zustelltermin mit Donnerstag, 16. März 2017, bekannt gegeben worden. Dieser Termin sei vom Vertreter auch mit dem Vermerk „am Do 16.03.2017 entgegengenommen“ festgehalten worden. Auch nach Konfrontation mit dem im Verspätungsvorhalt festgehaltenen Zustellungstermin seien sie nach neuerlicher Rekonstruktion des Zeitablaufes sicher, dass die Mutter den Bescheid an einem Donnerstag, dem 16. März 2017, entgegengenommen habe. Warum im Akt ein Zustelltermin 15. März 2017 aufscheine, sei ihnen tatsächlich nicht erklärlich. Sollte sie sich irren und dem Rechtsvertreter ein unrichtiges Zustelldatum bekannt gegeben worden sein, würde dies einen minderen Grad des Versehens darstellen und es würde diesfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, wobei die Voraussetzungen für eine positive Bearbeitung vorlägen. Selbst wenn die Mutter wenig Erfahrung mit behördlichen Schriftstücken habe, sei sie sehr sorgfältig und ordnungsliebend, vom grob fahrlässigen Verschlampen einer Frist könne mit Sicherheit nicht ausgegangen werden. Des Weiteren würden aktuell sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels vorliegen.

Beantragt wurde der Beschwerde – allenfalls in Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages – Folge zu geben.

Vorgelegt wurden mit der Stellungnahme eine Bescheidkopie samt dem genannten Vermerk sowie ein Mietvertrag samt Zusatzvereinbarung.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Februar 2017, Zl. IVW1F-16840, wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Beschwerde erhoben werde könne. Die belangte Behörde verfügte die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer, vertreten durch die Mutter, im Wege der Österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Skopje. Die Mutter des Beschwerdeführers hat den genannten Bescheid am 15. März 2017 übernommen und die Übernahme an diesem Tag durch ihre Unterschrift bestätigt. Die Übernahmebestätigung wurde von der Österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Skopje noch am selben Tag an die belangte Behörde zurückgesendet.

Der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde der belangten Behörde am 13. April 2017 per Telefax übermittelt bzw. wurde sie am selben Tag auch zur Post gegeben.

Mit hg. Schreiben vom 18. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde zur Kenntnis gebracht (s. die Wiedergabe unter Punkt 2.2.). Dieser Verspätungsvorhalt wurde am 19. Mai 2017 an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zugestellt. Mit Telefax vom 9. Juni 2017 wurde dazu Stellung genommen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (s. Punkt 2.3.).

3.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

Im Einzelnen ist Folgendes hervorzuheben:

Zum angefochtenen Bescheid und zur darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ist auf den behördlichen Verwaltungsakt zu verweisen, ebenso zur Zustellung dieses Bescheides im Wege der Österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Skopje.

Die Übernahme des angefochtenen Bescheides durch die Mutter des Beschwerdeführers am 15. März 2017 ergibt sich aus der aktenkundigen Übernahmebestätigung. Auf dieser unbedenklichen Bestätigung sind sowohl die Unterschrift der Mutter als auch das gut lesbare Übernahmedatum („15 MAR 2017“) vermerkt. Ebenso ist auf dem Rücksendeschreiben der Botschaft an die belangte Behörde dieses Datum vermerkt und zwar zweifach: Einmal wiederum mit „15 MAR 2017“ und das andere Mal – zwischen dem Stempel der Botschaft und der Unterschrift des Botschaftsmitarbeiters – mit „15 03 2017“. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt daher keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem 15. März 2017 auch tatsächlich um den Tag der Übernahme des Bescheides durch die Mutter des Beschwerdeführers handelt. Die entgegenstehende Behauptung des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei erst einen Tag später am 16. März 2017 übernommen worden, ist daher zurückzuweisen. Festzuhalten ist dazu auch, dass seitens des Beschwerdeführers weder taugliche Beweismittel für die Behauptung vorgelegt noch ein entsprechend substantiiertes Vorbringen erstattet wurden, zumal sich der 16. März 2017 als behauptetes Zustelldatum nach den Ausführungen in der eingebrachten Stellungnahme lediglich auf die „Durchführung von Rückberechnungen“ bzw. auf eine „neuerliche Rekonstruktion des Zeitablaufes“ stützt (vgl. diesbezüglich auch etwa VwGH 8.7.1993, 93/01/0328).

Hinzuweisen ist dabei auch darauf, dass das Vorliegen eines Irrtums in der Stellungnahme letztendlich gar nicht ausgeschlossen wurde („Sollte ich mich tatsächlich irren und dem ausgewiesenen Rechtsvertreter von uns ein unrichtiges Zustelldatum bekanntgegeben worden sein …“).

Dass die Beschwerde am 13. April 2017 per Telefax übermittelt bzw. an diesem Tag zur Post gegeben wurde, ergibt sich wiederum aus der Aktenlage (Faxdatum; Postaufgabedatum). Seitens des Beschwerdeführers wurde dies auch nicht bestritten.

Zum Verspätungsvorhalt und zur abgegebenen Stellungnahme samt Antrag auf Wiedereinsetzung ist auf den Gerichtsakt zu verweisen. Das Datum der Zustellung des Verspätungsvorhaltes ergibt sich dabei einerseits aus dem vorliegenden unbedenklichen Rückschein und andererseits aus den Angaben der zum Vorhalt eingebrachten Stellungnahme.

4. Maßgebliche Rechtslage:

4.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) vier Wochen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

4.2. § 33 VwGVG lautet wörtlich (soweit für den vorliegenden Fall relevant):

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) […]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

5.1. Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages:

Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, wurde der angefochtene Bescheid von der Mutter des mj. Beschwerdeführers am 15. März 2017 persönlich übernommen und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt (vgl. etwa VwGH 23.10.2006, 2002/12/0341). Letzter Tag der in der Rechtsmittelfrist richtig genannten vierwöchigen Beschwerdefrist wäre demzufolge der 12. April 2017 gewesen. Die Beschwerde wurde aber erst am 13. April 2017 per Telefax übermittelt bzw. an diesem Tag zur Post gegeben.

Mit hg. Schreiben vom 18. Mai 2017, zugestellt am 19. Mai 2017, wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde zur Kenntnis gebracht. Mit Telefax vom 9. Juni 2017 wurde dazu Stellung genommen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Wie unter Punkt 4.2. wiedergegeben, ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs. 1 VwGVG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG).

Die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages beginnt mit dem „Wegfall des Hindernisses“, wobei als Hindernis jenes Ereignis zu verstehen ist, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Wurzelt das Hindernis in einem Irrtum über das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheids und damit über Beginn und Ende der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid, so hört das Hindernis in dem Zeitpunkt auf, in welchem der Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste (vgl. etwa VwGH 23.10.2006, 2006/12/0064).

Im vorliegenden Fall war die zweiwöchige Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages am 9. Juni 2017 bereits abgelaufen. Vom „Wegfall des Hindernisses“ ist nämlich jedenfalls mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes am 19. Mai 2017 auszugehen (vgl. etwa VwGH 29.9.2005, 2005/20/0088).

Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher zurückzuweisen.

5.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

Wie bereits ausgeführt, wurde die Beschwerde erst am 13. April 2017 per Telefax übermittelt bzw. an diesem Tag zur Post gegeben, obwohl letzter Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist der 12. April 2017 gewesen wäre.

Die erhobene Beschwerde ist somit als verspätet zurückzuweisen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angesichts dieses Verfahrensergebnisses verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

5.3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Die Durchführung einer Verhandlung betreffend die Frage der Verspätung der Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag wurde zudem auch gar nicht beantragt und es ist eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten. Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Entfall nicht entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa VfSlg. 17.063/2003 sowie VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058).

5.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021).

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