LVwG N LVwG-AV-1220/001-2016

LVwG-AV-1220/001-2016Tribunale amministrativo regionale26 mag 2017

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Einkommen;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1220/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1220.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von Frau FM und mj. Herrn AM, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg Bürstmayr, ***, ***, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom jeweils 10. Oktober 2016, Zl. IVW1F-15843 und Zl. IVW1-F-161128, zu Recht:

1. Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und den Beschwerdeführern wird jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien, beantragte über die Österreichische Botschaft in Skopje am 7. Juli 2015 die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann.

Am 6. September 2016 wurde für den Zweitbeschwerdeführer, das in Mazedonien geborene unmündige Kind der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht.

1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Oktober 2016, Zl. IVW1F-15843, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG; § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass den im Verfahren vorgelegten Unterlagen ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht zu entnehmen sei, zumal auf dem vorgelegten veralteten Grundbuchsauszug Pfandrechte aufscheinen würden, dem vorgelegten Gebäudeplan keine zur Verfügung stehende Unterkunft für die Familie zu entnehmen und die vorgelegte Wohnbestätigung unzureichend sei. Des Weiteren seien die Einkünfte des Ehemannes als Familienerhalter nur geringfügig über dem gesetzlichen Richtsatz gelegen und es sei für die Behörde die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft sehr wahrscheinlich. Dies weil im Verfahren nicht ausreichend Unterlagen zu bestehenden Belastungen vorgelegt worden seien, weil der Ehemann Kreditmitverpflichteter sei, wobei der andere Kreditnehmer derzeit arbeitslos sei, und weil der Ehemann bereits in der Vergangenheit auf einen Gehaltsvorschuss angewiesen gewesen sei. Von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen könne auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden.

1.3. Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. IVW1-F-161128, wurde auch der Antrag des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 NAG).

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Erstbeschwerdeführerin als Kindesmutter richten würden. Da diese nicht zur Niederlassung berechtigt sei, sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich.

1.4. Mit den dagegen fristgerecht durch einen Rechtsanwalt erhobenen Beschwerden wurden eine Wohnrechtsvereinbarung, Gehaltsabrechnungen des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer sowie eine Bankbestätigung vorgelegt.

Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Eigentumshaus der Familie mit entsprechender Wohngröße und Zimmeranzahl zur Verfügung stehe.

Zum gesicherten Lebensunterhalt wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der behördlichen Einkommensberechnung des Ehemannes bzw. Vaters das 13. und 14. Monatsgehalt nicht zur Gänze berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus würden beide Darlehen seit Jahren ordnungsgemäß vom Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin, der nur wenige Tage arbeitslos gewesen sei, bedient.

2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

2.1. Die Verwaltungsakten wurden – ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 wurde seitens der Beschwerdeführer eine Urkundenvorlage erstattet und die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Vorgebracht wurde dazu im Wesentlichen wie folgt:

Im Zuge einer Umschuldung sei eines der beiden Darlehen nun zur Gänze beglichen worden und es sei der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer von jeglicher Haftung entlastet. Auch aus der Haftung für das zweite Darlehen werde der Ehemann bzw. Vater in Kürze entlassen werden. Die behördlichen Bedenken seien damit ausgeräumt.

2.3. Mit Schreiben vom 14. März 2017 wurde seitens der Beschwerdeführer eine weitere Urkundenvorlage betreffend die beiden Darlehen erstattet.

2.4. Am 19. Mai 2017 wurde in den Rechtssachen der Beschwerdeführer eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Rechtsanwalt sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer wurde als Zeuge zur Sache befragt und es wurden von ihm Gehaltsnachweise und eine Umsatzliste vorgelegt. Seitens des Verhandlungsleiters wurden die vorliegenden Akten (inkl. hg. durchgeführter Abfragen) in das Beweisverfahren einbezogen.

2.5. Seitens der Beschwerdeführer wurden mit Telefax vom 19. Mai 2017 ein Grundbuchsauszug sowie ein Kontoauszug vorgelegt. Darüber hinaus wurde ergänzend vorgebracht, dass zwar das in der Verhandlung angesprochene Sparbuch in Verstoß geraten sei, es müsse die Prognoseentscheidung hinsichtlich des gesicherten Lebensunterhaltes allerdings dennoch zu Gunsten der Beschwerdeführer ausfallen. Auch die ortsübliche Unterkunft liege zweifelsfrei vor.

2.6. Die belangte Behörde gab dazu mit Schreiben vom 24. Mai 2017 im Wesentlichen an, dass sich im Grundbuchsauszug neben dem vom Zeugen in der Verhandlung angesprochenen Pfandrecht ein weiteres Pfandrecht finde, weshalb von Kreditverbindlichkeiten auszugehen sei. Die Existenz des Sparbuches sei nicht nachgewiesen worden und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses bereits zur teilweisen Tilgung von Kreditverbindlichkeiten verwendet worden sei und somit nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Möglichkeit, dass die Niederlassung der Beschwerdeführer zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sei somit eher nicht entkräftet worden.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus:

Die am 30. November 1992 geborene Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien, beantragte über die Österreichische Botschaft in Skopje am 7. Juli 2015 die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann.

Der am *** geborene Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, Herr SM, ist ebenfalls Staatsangehöriger der Republik Mazedonien. Er verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 15. August 2014 in Mazedonien geheiratet. Es handelt sich dabei um eine rechtmäßige Eheschließung und es ist insbesondere nicht festzustellen, dass die Eheschließung nur zu dem Zweck erfolgt wäre, um der Erstbeschwerdeführerin die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu ermöglichen.

Am 6. September 2016 wurde für den Zweitbeschwerdeführer, das am 15. Juli 2016 in Mazedonien geborene Kind der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht.

Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin keine Verurteilung auf. Ebenso ist die mazedonische Strafbescheinigung negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht zu erkennen.

Die Beschwerdeführer beabsichtigen in Österreich in dem Haus an der Adresse „***, ***“ Unterkunft zu nehmen. Das Haus steht im Eigentum des Schwiegervaters der Erstbeschwerdeführerin, Herrn RM, der dieses Haus im Jahr 2010 zu einem Preis von 145.000,-- Euro käuflich erworben hat. Aktuell bestehen zwei grundbücherliche Pfandrechte zu Gunsten der *** in Höhe von 25.000,-- Euro und 65.000,-- Euro. Die damit im Zusammenhang stehenden Kreditverbindlichkeiten werden vom arbeitstätigen Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin beglichen.

Bewohnt wird das Haus von den Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin, den beiden Geschwistern des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer, sowie vom Ehemann bzw. Vater selbst (insgesamt sohin 5 Personen). Auch die Beschwerdeführer halten sich im Rahmen der erlaubten visumfreien Aufenthalte in Österreich bereits im Haus auf. Der Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin hat den Beschwerdeführern und deren Ehemann bzw. Vater ein unentgeltliches Wohnrecht bis 31. Dezember 2018 eingeräumt. Gemäß der Wohnrechtsvereinbarung vom 20. Oktober 2016 kann das Wohnrechtsverhältnis nicht jederzeit widerrufen, sondern nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Monats gerichtlich aufgekündigt werden. Das unterkellerte Haus verfügt über 5 Wohnräume, ein Vorzimmer, eine Küche, ein Bad, eine Terrasse, eine Garage und einen Garten. Das den Beschwerdeführern und ihrem Ehemann bzw. Vater allein zur Verfügung stehende Zimmer weist eine Größe von 18,94 m2 auf und verfügt zusätzlich über ein eigenes Bad in der Größe von 2,20 m2. Auch die Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin verfügen über ein eigenes Zimmer (14,44 m2), ebenso jeweils die Geschwister des Ehemannes bzw. Vaters (11,47 m2 bzw. 12,51 m2). Das gemeinsame Wohnzimmer weist eine Größe von 24,7 m2 auf.

Gemäß den in den verwaltungsbehördlichen Verfahren ergangenen Mitteilungen der Marktgemeinde *** vom 22. Juli 2016 und 12. September 2016 ist die Unterkunft als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG anzusehen.

Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer ist seit 1. April 2015 bei der *** AG unbefristet angestellt, wobei er mit 1. Juli 2016 auf Grund einer abgeschlossenen internen Ausbildung von der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe C umgereiht wurde. Er erhielt für seine Tätigkeit zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.016,38 Euro (vierzehn Mal jährlich). Gemäß dem BMF-Brutto-Netto-Rechner lässt dieses Gehalt ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 1.491,26 Euro (ohne Sonderzahlungen) bzw. 1.756,18 Euro (mit Sonderzahlungen) erwarten.

Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer verfügt über ein erspartes Guthaben auf seinem Konto in Höhe von 5.220,64 Euro (Stand: 15. Mai 2017). Des Weiteren verfügte er über ein Losungswortsparbuch (ca. 10.000,-- Euro Guthaben), das jedoch in Verstoß geraten ist.

Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer hat an regelmäßigen Belastungen monatlich 66,67 Euro an Rückzahlung für einen zinsfreien Gehaltsvorschuss in Höhe von 4.000,-- Euro zu leisten. Weiters bestehen regelmäßige Belastungen für Handy (ca. 30,-- Euro monatlich) und Lebensversicherung (10,42 Euro monatlich). Weitere nennenswerte regelmäßige Belastungen bestehen für den Ehemann bzw. Vater und die Beschwerdeführer nicht, insbesondere bestehen keine Kredit- und keine Unterhaltsverpflichtungen.

Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführer gegeben.

Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Sie hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („ausreichend“) und dazu bei Antragstellung ein Goethe-Zertifikat A1 vom 3. April 2015 im Original vorgelegt.

Ein Quotenplatz für die Erstbeschwerdeführerin liegt vor.

Der Reisepass der Erstbeschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis 1. September 2019 auf, der Reisepass des Zweitbeschwerdeführers eine Gültigkeit bis 26. Juli 2018.

3.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte der vorliegenden Verwaltungsakten, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, auf die hg. getätigten Abfragen, sowie insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der unter Wahrheitspflicht befragte Zeuge einen glaubwürdigen und durchaus seriösen Eindruck hinterlassen hat und dass seine Angaben auch mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen sind.

Im Einzelnen ist Folgendes speziell hervorzuheben:

Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie des Ehemannes bzw. Vaters ergeben sich aus den von ihnen im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepässe und Geburtsurkunden). Hinsichtlich der Antragstellungen ist auf die in den Verwaltungsakten befindlichen Anträge zu verweisen. Dass der Ehemann bzw. Vater über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt ergibt sich u.a. aus den aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters.

Die Feststellungen zu Zeitpunkt und Ort der Eheschließung beruhen auf der vorgelegten Heiratsurkunde. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bestehen angesichts dieser unbedenklichen Urkunde und angesichts des im Verfahren erstatteten Vorbringens keine Zweifel daran, dass es sich im vorliegenden Fall um eine rechtmäßige Eheschließung handelt. Es bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eheschließung nur zu dem Zweck erfolgt wäre, um der Erstbeschwerdeführerin die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu ermöglichen.

Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführer nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes ergeben.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint gemäß einer aktuell durchgeführten Abfrage keine Verurteilung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin auf. Ebenso ist die im Verfahren vorgelegte mazedonische Strafbescheinigung negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die Feststellungen zur Unterkunft (Haus) in Österreich beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer in der Verhandlung sowie auf den diesbezüglich vorliegenden unbedenklichen Unterlagen (Kaufvertrag, Einreichplan, Grundbuchsauszüge, Wohnrechtsvereinbarung, Mitteilungen der Marktgemeinde ***).

Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass der Ehemann bzw. Vater in der Verhandlung angegeben hat, dass sowohl die Kreditraten als auch die Betriebskosten vom arbeitstätigen Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin beglichen werden und dass sich das auch ausgeht (s. zur Arbeitstätigkeit des Schwiegervaters auch den hg. durchgeführten Versicherungsdatenauszug und den in der Verhandlung vorgelegten Verdienstnachweis). Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Bestätigung der *** vom 21. Oktober 2016, wonach die Kredite vom Konto des Schwiegervaters der Erstbeschwerdeführerin gezahlt werden. Der Ehemann bzw. Vater hat in der Verhandlung auch dargelegt, dass er selbst für das Wohnen keine regelmäßigen Zahlungen zu leisten hat (lediglich auf freiwilliger Basis zahlt er sporadisch beim Einkaufen mit oder er übernimmt beispielsweise den Ankauf einer neuen Waschmaschine) und er hat die konkrete Wohnsituation geschildert. Zur Unentgeltlichkeit des Wohnrechtes ist darüber hinaus auch auf die Wohnrechtsvereinbarung hinzuweisen sowie auf den zuletzt vorgelegten Kontoauszug des Schwiegervaters der Erstbeschwerdeführerin, aus dem ersichtlich ist, dass die Betriebskosten von dessen Konto bezahlt werden.

Zur Arbeitstätigkeit des Ehemannes bzw. Vaters ist ebenso auf dessen Angaben in der Verhandlung sowie auf die vorliegenden unbedenklichen Unterlagen zu verweisen (Schreiben der *** vom 30. Juni 2016, Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Versicherungsdatenauszüge, hg. durchgeführte Abfrage des Brutto-Netto-Rechners). Zum Kontoguthaben ist auch auf die in der Verhandlung vorgelegte Umsatzliste vom 18. Mai 2017 zu verweisen, zum in Verstoß geratenen Sparbuch auf die glaubhaften Ausführungen im Schreiben vom 19. Mai 2017.

Zu den regelmäßigen Belastungen ist auf die Angaben des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer in der Verhandlung zu verweisen, wonach er den Gehaltsvorschuss damals nicht in Anspruch genommen hat, weil er das Geld unbedingt gebraucht hätte, sondern weil es üblich und zinsfrei ist und er sich vor zwei Jahren die Zähne machen hat lassen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlung ist dabei auch auf den Einkommensnachweisen ersichtlich. Die Belastungen für Handy und Lebensversicherung ergeben sich auch aus der bereits genannten Umsatzliste. Dass weitere nennenswerte Belastungen nicht bestehen, ergibt sich aus den Angaben des Ehemannes bzw. Vaters sowie aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen (insb. Schreiben der *** vom 10. Februar 2017, KSV1870-Auszug vom 1. März 2017), aus denen zu erkennen ist, dass der Ehemann bzw. Vater in keiner Kredithaftung mehr steht. Wie bereits ausgeführt werden sowohl die mit den Pfandrechten im Zusammenhang stehenden Kreditraten als auch die Betriebskosten für das Haus vom arbeitstätigen Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin beglichen.

Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (s. dazu auch § 123 Abs. 1 ASVG).

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin und zur von ihr abgelegten Prüfung basieren auf dem genannten unbedenklichen Goethe-Zertifikat. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch in der Verhandlung gezeigt, über Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen.

Das Vorliegen des Quotenplatzes ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (Entnahme aus der Warteliste im Jahr 2016).

Die Gültigkeit der Reisepässe ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Reisepasskopien.

4. Maßgebliche Rechtslage:

4.1. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

[…]

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

[…]

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

[…]

[…]

3. Hauptstück

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

[…]

2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

[…]

[…]

4. Hauptstück

Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Quotenpflichtige Niederlassung

§ 12. (1) Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:

1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und

[…]

(8) Aufenthaltstitel für Kinder, die gemäß § 31 Abs. 4 FPG rechtmäßig aufhältig sind, und Fremde, denen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde und die weiterhin im Bundesgebiet niedergelassen sind, unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung des Aufenthaltstitels geboren wurden.

[…]

[…]

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

[…]

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

[…]

5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;

[…]

[…]

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

[…]

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

[…]

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

[…]

[…]

Verfahren bei Inlandsbehörden

§ 23. […]

(4) Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.

[…]

Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.

[…]

[…]

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“

4.2. § 7 Abs. 1 sowie § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:

„Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

[…]

[…]

3a. Abschnitt

Zu § 21a NAG

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:

1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.;

3. Telc GmbH;

4. Österreichischer Integrationsfonds.

(3) Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“

4.3. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten:

„§ 292. […]

(3) […] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; […]“

„Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €) 882,78 €,

cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) 274,76 €,

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) 412,54 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) 488,24 €,

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

[…]“

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

5.1. Zur Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:

5.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) einerseits auf das Fehlen des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG), sowie andererseits auf die Prognose, dass die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft sehr wahrscheinlich sei (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).

a) Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist dabei Folgendes auszuführen:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft eine entsprechende „Wohnrechtsvereinbarung“ einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft (vgl. VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409).

Hinsichtlich der „Ortsüblichkeit“ einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815).

Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall sowohl der gesetzlich geforderte Rechtsanspruch als auch die Ortsüblichkeit der zur Verfügung stehenden Unterkunft unzweifelhaft gegeben (vgl. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Zu betonen ist dabei auch, dass die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Marktgemeinde *** die Unterkunft wiederholt als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG qualifiziert hat und dass es sich bei den im Haus Wohnenden um Familienangehörige bzw. Verwandte handelt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet, etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383).

Mit Blick auf die beiden grundbücherlichen Pfandrechte ist festzuhalten, dass die damit im Zusammenhang stehenden Kreditverbindlichkeiten vom arbeitstätigen Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin beglichen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser in Zukunft dazu nicht mehr in der Lage sein sollte und für die Beschwerdeführer die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht (vgl. dazu VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).

b) Zur Prognoseentscheidung, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführer zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356) und es kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH).

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Der Umkehrschluss, dass der „Wert der freien Station“ die notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfalle, ist allerdings unzulässig (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).

Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.334,17 Euro sowie für jedes minderjähriges Kind weitere 137,30 Euro. Für ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind ergibt sich somit der Betrag von 1.471,47 Euro.

Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer erzielt aus seiner Arbeitstätigkeit ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 1.491,26 Euro (ohne Sonderzahlungen) bzw. 1.756,18 Euro (mit Sonderzahlungen). Darüber hinaus verfügt der Ehemann bzw. Vater über ein angespartes Kontoguthaben in Höhe von 5.220,64 Euro, was aufgeteilt auf einen Zeitraum von zwölf Monaten einem Betrag von 435,05 Euro monatlich entspricht. Es bestehen keine regelmäßigen Belastungen, die den Wert der freien Station von aktuell 284,32 Euro übersteigen würden.

Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig vom Ehemann bzw. Vater erzielte Nettoeinkommen niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass im Prognosezeitraum mit über dem Wert der freien Station liegenden regelmäßigen Belastungen zu rechnen wäre.

Der gesetzliche Richtsatz wird somit im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt jedenfalls erreicht und es ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognoseentscheidung nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann.

c) Die von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgründe können daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden.

5.1.2. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltstitel:

Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der von den Beschwerdeführern begehrten Aufenthaltstitel erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise gemäß § 7 Abs. 1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor.

Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführer ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen bzw. dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde.

Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030).

Die Erstbeschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und es sind die gemäß § 21a NAG erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen (s. zum unmündigen Zweitbeschwerdeführer § 12 Abs. 8 NAG sowie § 21a Abs. 4 Z 1 NAG). Die Beschwerdeführer erfüllen auch jeweils die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen und es ist ein Zusammenführender mit dem entsprechenden Aufenthaltstitel vorhanden (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG).

Den Beschwerden ist somit stattzugeben und es ist den Beschwerdeführern der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. zur Spruchgestaltung etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (vgl. dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).

5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

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