LVwG N LVwG-S-602/001-2017

LVwG-S-602/001-2017Tribunale amministrativo regionale24 mag 2017

Regest

Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Rechtsfahrgebot;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-602/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.602.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die als Beschwerde der Frau SC, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 08.02.2017, GZ.AMS2-V-16 60607/5, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, öffentlich mündlich verkündet:

1Die Beschwerde wird gemäß §50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.

3Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 08.02.2017, GZ. AMS2-V-16 60607/5, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Beschwerdeführerin der Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO für schuldig und verhängte über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit 23 Stunden), weil sie am 27.05.2016 um 07.10 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn ***, nächst Strkm. *** bis ***, Richtung ***, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** nicht soweit rechts gefahren ist, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er den zweiten Fahrstreifen benutzt hat, obwohl der erste Fahrstreifen frei war.

Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Euro festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschuldigte fristgerecht folgende Beschwerde:

„Sehr geehrter Damen und Herren!

Mir wird mit dem Straferkenntnis vom 8.02.2017 vorgeworfen, am 27.5.2016 um 7.10 Uhr auf der Autobahn *** Richtung *** in der Gemeindegebiet *** eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, in dem ich mein Fahrzeug nicht so weit

rechts gelenkt habe, wie mir es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und

Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder

Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich

gewesen wäre. Ich hätte ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der

erste Fahrstreifen frei wäre.

Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis, da ich erstens zu dem

besagten Zeitpunkt nicht Richtung *** sondern Richtung *** fuhr. Zweitens

benütze ich seit vielen Jahren Auto und fahre, soweit es möglich ist, auf der rechten

Seite des Fahrstreifens. Hin und wieder dauert es länger. dass ich nach einem

Überholvorgang wieder auf der rechten Seite ankomme, weil ich sehr vorsichtig beim

Autofahren bin.

Ein dauerhaftes Bleiben auf der linken Seite der Fahrstreifen kommt für mich nicht in

Frage und ich bezweifle wie es gemessen wurde, da ich außer den

Überholvorgängen fast nie mein Fahrstreifen wechsle.

Vor ein paar Monaten habe ich meine Beschwerde per E-Mail zugeschickt aber ich

nehme an, diese ist bei Ihnen nicht angekommen, weshalb ich erneut ein

Straferkenntnis ohne Begründung der Beschwerde erhalten habe.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt, den Zeugen einvernommen, des Weiteren den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten verlesen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht nachfolgenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zugrunde:

Die Beschwerdeführerin lenkte das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** am 27.05.2016, um 07:10 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der ***, Richtungsfahrbahn *** vom Strkm. *** bis Strkm. ***, auf dem zweiten Fahrstreifen, obwohl der erste Fahrstreifen frei war, lenkte sohin das Kraftfahrzeug nicht soweit rechts, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

Aufgrund der Aussage des Zeugen RI ZE steht fest, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat und das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs. 1 StVO verletzte. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass der Zeuge einen Anlass gehabt hätte, eine ihm fremde Person ungerechtfertigt zur Anzeige zu bringen, legte der Zeuge glaubwürdig dar, dass ein Kraftfahrzeuglenker wegen der Verletzung des Rechtsfahrgebotes nur dann angezeigt werde, wenn er über eine größere Distanz von rund 500 Metern auf der Autobahn auf dem zweiten Fahrstreifen fahre, obwohl der erste Fahrstreifen frei sei. Einem im Verkehrsüberwachungsdienst geschulten und eingesetzten Polizeibeamten ist zuzumuten, einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ordnungsgemäß wahrzunehmen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass sie üblicherweise immer rechts fahre, es sei denn sie überhole ein Fahrzeug, wobei es sein könne, dass sie weit überhole, ist die Aussage des Meldungslegers entgegenzuhalten, wonach im Tatzeitraum kein Fahrzeug überholt worden sei, vielmehr über eine Strecke von einem Kilometer gar kein Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen gefahren sei.

Mit Sicherheit habe sich der Meldungsleger auch nicht in der Fahrtrichtungsangabe geirrt, da er an diesem Tag mehrere Anzeigen verfasst hätte. Die Beschwerdeführerin sei also definitiv in Fahrtrichtung *** gefahren (die Kilometrierung sei auch ansteigend), sie hat Gegenteiliges auch lediglich behauptet und nicht belegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 38 VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (...), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO begangen hat und das Rechtsfahrgebot verletzte, da sie über einen Kilometer auf dem zweiten Fahrstreifen fuhr, obwohl der erster Fahrstreifen frei war.

Das Befahren des zweiten Fahrstreifens einer Autobahn ist grundsätzlich unzulässig, sofern der erste Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen nicht befahren wird, und zwar unabhängig davon, ob durch diese Fahrweise jemand behindert oder belästigt wird (VwGH 12.09.1980, 677/79). Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf Autobahnen; der linke oder mittlere Fahrstreifen darf daher außer beim Überholen oder beim zulässigen Nebeneinanderfahren nicht benützt werden. Befährt ein Lenker auf einer dreispurigen Autobahn den linken Fahrstreifen, obwohl der zweite Fahrstreifen vor ihm frei ist, so verstößt er gegen § 7 Abs. 1 StVO.

Die Beschwerdeführerin hat daher den Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht, in subjektiver Hinsicht trifft sie zumindest grob fahrlässiges Verschulden.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Strafmildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

Straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs war als hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch das Verhalten der Beschwerdeführerin als nicht unerheblich einzustufen.

Nachdem die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu € 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen) liegt, konnte selbst unter der Annahme ungünstigster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht mit Herabsetzung vorgegangen werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kam unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zu der Auffassung, dass die festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen bemessen und aus diesem Grund zu bestätigen ist.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie die Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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