Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-513/001-2017
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.05.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.513.001.2017
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde von NL, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 31. August 2017, Zl. KOS1-F-1768/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin ist (die gegenständlich angefochtene Entscheidung nicht berücksichtigend) im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM, A=25kW, A und B.
Mit Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion *** vom 12. Februar 2017, GZ: E1/1784/2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 17. Februar 2017, wurde eine Überprüfung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angeregt. Begründend wurde im Wesentlichen eine Beschreibung eines Verkehrsunfalles und der damit verbundenen scheinbar viel zu spät erfolgte Reaktion der Beschwerdeführerin. Bei diesem Verkehrsunfall übersah die Beschwerdeführerin beim Einbiegen ein abgestelltes Mofa, stieß dieses um und schleifte es (bei Schrittgeschwindigkeit fahrend) mindestens 5-6 Meter weit mit. Der Umstand der scheinbar viel zu späten Reaktion sei ihr auch im Zuge der Umfallaufnahme nicht bewusst gewesen bzw. nicht bewusst zu machen.
Seitens der belangten Behörde wurde ein Ermittlungsverfahren über die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A=25kW, A und B eingeleitet.
Nach Vorladung des Beschwerdeführers zur belangten Behörde (Amtsarzt) wurden seitens des Amtsarztes der belangten Behörde weitere Befunde für eine Beurteilung benötigt. Konkret wurden Befunde bzw. eine Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin, eines Facharztes für Lungenkrankheiten, eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung zur Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gefordert.
Diese ergänzenden Befundungen bzw. Begutachtungen wurden vorgenommen und der belangten Behörde übermittelt.
Sodann wurde seitens des Amtsarztes der belangten Behörde mit Gutachten vom 31. März 2017 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 8 FSG nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„Verkehrsunfall am Parkplatz mit Sachschaden, wobei die Polizei aufgrund der auffällig langsamen Reaktionsfähigkeit um Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit ersucht.
Es besteht ein COPD Grad-II° bei Asthma bronchiale und Osteoporose mit Gibbusbildung, sowie art. Hypertonie, Tachyarrhythmie
FA für Innere Medizin (6.3.2017): befürwortende Stellungnahme für die LB
FA für Lungenkrankheiten (8.3.2017): befürwortende Stellungnahme für die LB der FS-Gr.1 unter engmaschigen fachärztlichen Kontrollen (alle 3 Monate)
FA für Augenheilkunde (7.3.2017): befürwortende Stellungnahme für die LB
VPU (24.3.2017): nicht geeignet – wegen mangelhafter kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit
Aus amtsärztlicher Sicht ist somit O.g. wegen der mangelhaften kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit für die Lenkberechtigung aller Klassen und Gruppen gesundheitlich nicht geeignet. Vielmehr besteht Gefahr im Verzug für sich und für andere bei einer fortgesetzten Teilnahme im motorisierten Straßenverkehr.
Eine nochmalige amtsärztliche Untersuchung ist nur nach einem fachkundigen Leistungstraining über mindestens 6 Monate und mit einer befürwortenden verkehrspsychologischen Stellungnahme (VPU) sinnvoll.“
In weiterer wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Mit diesem wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A=25kW, A und B ab Zustellung dieses Bescheides auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet ihren Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 27. April 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass sie um Umwandlung der Entziehung in eine eingeschränkte/begrenzte Fahrerlaubnis im Umkreis von 20 Kilometer und mit meinen Auto Skoda Yeti Automatik (***) ersuche. Begründend führte sie hiezu aus, dass in der Verkehrspsychologischen Stellungnahme stehe, dass sie eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besitze und keine Einwände vom Internisten, vom Augenfacharzt und Lungenfacharzt bestehen. Der Grund, dass sie das geparkte Mofa auf dem Parkplatz umgestoßen habe, sei darin gelegen gewesen, dass sie nicht über die Kühlerhaube gesehen habe. Das sei jetzt technisch, da sie jetzt sehr gut sehe - mit einem sehr dicken Schaumgummipolster im Rücken. Sie habe sehr viel Fahrpraxis in Europa, USA und Kanada und sei gut 50 Jahre (abgesehen von Parkplatzschaden) ohne Unfall gefahren. Seit ihrem Wirbelbruch im Mai 2016 sei sie nur in der Gegend gefahren. Sie sei ein verantwortungsvoller Mensch. Auch den Monat vom ersten Besuch bei der BH bis zum Einzug ihrer Fahrerlaubnis sei sie hier in der Gegend ohne Probleme gefahren, und habe deswegen Schwierigkeiten zu verstehen dass sie von einer Minute auf die andere gar nicht fahren dürfe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).
§ 8 Abs. 3 FSG lautet:
„Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
(…)“
§ 24 Abs. 4 FSG lautet:
„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
Gemäß § 25 Abs. 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
Auf Grund der Aktenlage, insbesondere des Gutachtes des Amtsarztes der belangten Behörde, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit nicht besitzt. Dies ist auf Grund der Aktenlage, insbesondere in Zusammenschau mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 30. März 2017 (Untersuchungsdatum: 24.03.2017) zweifelsfrei als erwiesen anzusehen. Aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 30. März 2017 ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin, trotz der ausreichend gegebenen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, aber aufgrund der, auch unter Berücksichtigung des Alters der Probandin, nicht gegebenen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen AM, A und B derzeit nicht geeignet ist.
Auf Grund des zweifelsfreien amtsärztlichen Gutachtens in Verbindung mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 30. März 2017 ergab sich daher zweifelsfrei eine gesundheitliche Nichteignung im Sinne des § 8 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Beschwerdeführerin. Es liegt daher – derzeit – bei der Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG nicht vor, sodass seitens der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht die Lenkberechtigung auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde.
Eine Einschränkung der Lenkberechtigung (wie beantragt) auf ein einzelnes Fahrzeug (konkret: Auto Skoda Yeti mit dem Kennzeichen ***) und einen Umkreis von 20 km ist rechtlich nicht möglich und zulässig. Dies deswegen, da die Beschwerdeführerin derzeit (generell) nicht über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B verfügt. Hiervon ist auch logisch konsequent (es handelt sich um die generell persönliche gesundheitliche Nichteignung) das eigene Fahrzeug (PKW – somit Klasse B) umfasst. Auch ist dies nicht auf einen konkret bestimmten Umkreis einzuschränken.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.