Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-272/001-2017
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.05.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.272.001.2017
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über den Antrag von Herrn Dr. MM, vertreten durch BLS Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, der gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 7. Dezember 2016, Zl. 30663916, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerberin: I GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Pertl, ***, ***) erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
B e s c h l u s s
gefasst:
1. Gemäß § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Antrag nicht stattgegeben.
2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1.
Der Beschwerdeführer ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren betreffend ein Bauprojekt der Bauwerberin.
1.2.
Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 31. Jänner 2017 ist im Wesentlichen damit begründet, dass zwingende öffentliche Interessen dieser Zuerkennung nicht entgegenstünden. Die Zuerkennung würde den berechtigten Interessen des Beschwerdeführers Rechnung tragen, da er durch die Bauführung in seinen Eigentums- und Nachbarrechten massiv beeinträchtigt wäre. Die Aufschiebung des ohnehin noch nicht begonnenen Bauvorhabens wäre vergleichsweise geringer zu bewerten. Im Fall der Nichtzuerkennung drohe die Mauer, die auf seinem Grund stehe und in seinem Miteigentum stehe, abgerissen zu werden. Weiters stelle der Abriss eines Gebäudes bzw. einer Mauer eine kaum rückgängig zu machende Maßnahme dar, auch wenn deren Wiederherstellung theoretisch möglich erscheine. Diese mehrere Jahrzehnte alte Mauer habe einen historischen bzw. sentimentalen Wert, der auch nicht durch eine „neue“ Mauer ersetzt werden könnte. Der Abriss nachteilige Auswirkungen auf die Standfestigkeit seines denkmalgeschützten Hauses. Die Fundamente und die Kreuz-Gewölbe (auch der Keller bestehe ausschließlich aus Gewölben) des denkmalgeschützen Altbaus seien durch den Abriss bzw. Bau bedroht. Bei den Bauarbeiten der Tiefgarage könne es zu negativen Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel, insbesondere zu Wassereintritten auf seiner Liegenschaft, kommen.
1.3.
Die Bauwerberin hat mit Schreiben vom 17. Februar 2017 dahingehend Stellung genommen, dass zum einen die Beschwerde des Beschwerdeführers verspätet eingelangt sei (und dies in der Folge ausführlich begründet). Zum anderen wird ausgeführt, dass im Lichte der Judikatur des VwGH ein Abriss (und Enteignung) lediglich bei Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bzw. Massivmauern eine kaum rückgängig zu machende Maßnahme darstellen würde. Bei anderen Bauten - der VwGH erwähne hier einen Brunnen - sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu gewähren, zumal der Abriss solcher Bauwerke leicht rückgängig gemacht werden können. Die gegenständliche Mauer sei weder Teil eines Wohn- oder Wirtschaftsgebäudes, noch handle es sich um eine massive Stützmauer. Die gegenständliche Mauer könnte leicht und schnell wieder hergestellt werden. Schon aus diesem Grund sei eine aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Beweis vorlegen können, aus dem eine Gefährdung seines Bauwerkes hervorgehen würde. Darüber hinaus beträfen die Einwendungen bezüglich Auswirkungen der Bauarbeiten der Tiefgarage die Arbeiten zur Ausführung des Bauvorhabens selbst, die aber nicht Gegenstand der Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens seien, sondern lediglich die Frage der Ausführung derselben. Die Bauausführung sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Aufgrund der verspäteten Inbetriebnahme der Tiefgarage würden der Bauwerberin Mieteinnahmen entgehen, welche dringend für die Rückführung des bereits aufgenommenen Kredites notwendig wären. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Bauwerberin führen.
1.4.
Mit Schreiben vom 13. März 2017 ergänzte die Bauwerberin, dass die belangte Behörde die Frage des Grenzverlaufes zur Vorfrage erhoben hätte. Die belangte Behörde sei in der Folge zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass die Baumaßnahmen ausschließlich auf dem Grundstück der Bauwerberin vorgenommen würden und dass sich die Mauer nur auf dem Grundstück der Bauwerberin befinde. Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 das Sachverständigengutachten der A Vermessung ZT GmbH, DI TB, sowohl der Bauwerberin wie auch dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Beschwerdeführer habe keine Stellungnahme abgegeben. Ein Grenzfeststellungsverfahren sei nicht anhängig.
2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:
Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aufschiebende Wirkung
§ 5. (1) Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen. …
(3) In Baubewilligungsverfahren (§ 14) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.
2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
3.1.1.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat
3.1.2.
Gemäß § 13 VwGVG iVm § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft der letztgenannten Gesetzesbestimmung nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2012, Zl. AW 2012/05/0063, zur inhaltlich korrespondierenden Bestimmung des § 30 VwGG).
3.1.3.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Mauer, die nach Ansicht des Beschwerdeführers im seinem Miteigentum steht, nun nicht um eine Massivmauer oder um eine Stützmauer, deren Abriss eine kaum rückgängig zu machende Maßnahme darstellen würde. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keinen Beweis dafür vorgelegt, aus dem eine (statische) Gefährdung seines Bauwerkes hervorgehen würde.
Schließlich betreffen die Einwendungen bezüglich Auswirkungen der Bauarbeiten im Zuge der Errichtung der Tiefgarage die Ausführung des Bauvorhabens selbst, die aber nicht Gegenstand der Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens sind, sondern eben die Frage der Ausführung derselben. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (vgl. etwa VwGH vom 10. Dezember 2013, Zl. 2010/05/0134)
3.1.4.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann im Ergebnis nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die Bauwerberin für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche (vgl. zuletzt VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/06/0003 .
Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hat (vgl. VwGH vom 6. März 2009, Zl. AW 2009/05/0015).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 -- Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird (vgl. Punkt 3.).