LVwG N LVwG-S-1034/001-2017

LVwG-S-1034/001-2017Tribunale amministrativo regionale15 mag 2017

Regest

Verfahrensrecht; Vollstreckung; Ersatzfreiheitsstrafe;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1034/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1034.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde des LA, geb. ***, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Armster, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21. März 2017, AMS2-V-15 63641/6, betreffend den Antrag, in der Strafsache AMS2-V-15 63641/5, die Bezirkshauptmannschaft Mödling um den Strafvollzug zu ersuchen,

zu Recht:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch dieses Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Ihr Antrag vom 17.1.2017, die Ihrem ständigem Aufenthalt nächst gelegene Bezirksverwaltungsbehörde, Bezirkshauptmannschaft Mödling, um den Strafvollzug zu ersuchen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 VStG) wird gemäß § 53 Abs. 1 und § 54b Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zurückgewiesen.“

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21. März 2017, AMS2-V-15 63641/6, ist über den Antrag des Bestraften LA vom 17.01.2017 folgender Spruch ergangen:

„Ihrem Antrag vom 17.1.2017, die Ihrem ständigem Aufenthalt nächst gelegene Bezirksverwaltungsbehörde, Bezirkshauptmannschaft Mödling um den Strafvollzug zu ersuchen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 VStG) wird gemäß § 53 Abs. 1 und § 54b Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) keine Folge gegeben.“

Begründet wird diese Entscheidung damit, dass im Verwaltungsstrafverfahren AMS2-V-15 63641/4 mit Strafverfügung vom 03.03.2016 über den Beschwerdeführer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt worden sei.

Dem in der Folge erhobenen Einspruch gegen die Strafhöhe sei mit Bescheid der Behörde vom 18.05.2016, AMS2-V-15 63641/5, keine Folge gegeben worden und ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von € 10,-- vorgeschrieben worden.

Die in weiterer Folge dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich sei mit Erkenntnis vom 28.12.2016, LVwG-S-1510/001-2016, als unbegründet abgewiesen worden, wobei ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in Höhe von € 10,-- vorgeschrieben worden sei.

Mit Schreiben vom 17.01.2017 habe der Bestrafte einen angemessenen Strafaufschub bis September 2017 beantragt und verlangt, die seinem ständigen Aufenthalt nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Mödling, um den Strafvollzug zu ersuchen, die mehrere als Hafträume geeignete Zimmer habe.

Mit Bescheid vom 31.01.2017, AMS2-V-15 63641/6, sei diesem Antrag gemäß § 54b Abs.3 VStG insofern Folge gegeben worden, als die Zahlung des fälligen Gesamtbetrages von € 70.- bis zum 30.09.2017 aufgeschoben worden sei.

Zu dem im Schreiben vom 17.01.2017 enthaltenen (weiteren) Antrag, die Bezirkshauptmannschaft Mödling hinsichtlich des Strafvollzuges zu ersuchen, werde auf den Umstand verwiesen, dass noch keine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen sei, zumal die Zahlung des fälligen Gesamtbetrages von € 70,-- bis zum 30.09.2017 aufgeschoben sei.

Somit sei § 53 Abs. 1 VStG im gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen jedenfalls bis 30.09.2017 zuzuwarten sei und das Vollstreckungsverfahren sich derzeit nur auf die Geldstrafe und nicht auf die (Ersatz-)Freiheitsstrafe beziehe. Im Hinblick auf einen möglichen Ferialjob stehe überdies nicht fest, ob nach Ablauf des Strafaufschubes eine Uneinbringlichkeit des Strafbetrages bestehen werde. Im Falle der Nichtbezahlung müsse daher voraussichtlich ein gerichtliches Exekutionsverfahren geführt werden, da insbesondere auch nicht bekannt sei, ob pfändbare Fahrnisse bestehen würden.

Überdies sei amtsbekannt, dass die Bezirkshauptmannschaft Mödling in ihrem Zuständigkeitsbereich über keine Hafträume verfüge. Im Falle einer Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe werde voraussichtlich beim Polizeianhaltezentrum *** der nächstgelegene Haftraum zur Verfügung stehen. Aus all diesen Gründen wäre daher dem (weiteren) Antrag vom 17.01.2017 keine Folge zu geben gewesen. Es bestehe zudem auch kein Rechtsanspruch, dass die Bezirkshauptmannschaft Amstetten ein derartiges Rechtshilfeersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Mödling stellt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25.04.2017 wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung und beantragt, dem abgewiesenen Antrag stattzugeben und die Bezirkshauptmannschaft Mödling um den Strafvollzug zu ersuchen.

Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Rechte nicht erst dann wahren können solle, wenn es dazu im Polizeianhaltezentrum zu spät sei. Solchen Gefahren könne und müsse die begehrte Übertragung des Strafvollzugs an die Bezirkshauptmannschaft Mödling entgegenwirken. Das angedrohte Exekutionsverfahren würde in der Amtshaftung enden, wenn die Behörde unnötige Kosten verursache. Den Offenbarungseid (jetzt Vermögensverzeichnis) könne der Beschwerdeführer nicht erst dem Exekutionsgericht, sondern schon dem betreibenden Gläubiger leisten. In diesem Sinne werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer pfändbare Gegenstände nicht besitze, sondern unpfändbare Studienbücher, Skripten, sonstige Studienbehelfe und alte Möbel, die weder in einer gerichtlichen Versteigerung noch durch Freihandverkauf verwertbar wären. Der Beschwerdeführer müsse auch in den Ferien nicht arbeiten, sondern dürfe brav weiterstudieren. Er würde jederzeit auf den Zahlungsaufschub verzichten können und den Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe verlangen können.

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling werde Hafträume schaffen müssen, wenn sie über keine verfüge.

Daher habe der Bestrafte zu Recht verlangt, die seinem ständigen Aufenthalt nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Mödling, um den Strafvollzug zu ersuchen, die mehrere als Hafträume geeignete Zimmer habe.

Der Bestrafte sei kein Schwerverbrecher, der nur hinter schwedischen Gardinen seiner Ersatzfreiheitsstrafe zugeführt werden könne. Daher eigne sich dafür jeder Raum, z.B. in den Verhandlungssälen, wenn das „Hohe Landesverwaltungsgericht“ nicht tage. Zusperren wäre zwar möglich, sei aber nicht notwendig. Eine Flucht vor der Strafe sei nicht zu befürchten und außerdem unmöglich, weil niemand neben der Einbringungsstelle unbemerkt durch die technische Vorrichtung der Eingangskontrolle zum Ausgang schleichen könne. Nach den Amtsstunden sei die Eingangstüre zugesperrt.

Nach weiteren Ausführungen in der Beschwerde über denkbare konkrete Abwicklungsmodalitäten der Haft wird sodann noch ausgeführt, dass es rechtswidrig sei, das Polizeianhaltezentrum ***, ***, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersuchen. Schließlich dürfe der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde 1. Instanz sei, übertragen werden und das Strafverfahren nur an eine Behörde im selben Bundesland (§ 29a letzter Satz VStG). Auch deshalb wäre eine Übertragung des Strafvollzuges an das Polizeianhaltezentrum in ***, ***, nicht zulässig.

Auf Grundlage des angefochtenen Bescheides, des Beschwerdevorbringens sowie auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsaktes zur GZ: AMS2-V-15 63641/3 bis 6 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes erwogen:

Zunächst ist von folgendem verfahrensrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 03.03.2016, AMS2-V-15 63641/4, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt.

Über den ausschließlich gegen das Ausmaß der Strafe erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Bescheid vom 18.05.2016, AMS2-V-15 63641/5, dahingehend entschieden, dass dem Einspruch keine Folge gegeben wurde und die Strafverfügung bestätigt worden ist. Zusätzlich ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 10,-- vorgeschrieben worden.

Die in der Folge erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist mit Erkenntnis vom 28.12.2016, LVwG-S-1510/001-2016, als unbegründet abgewiesen worden. Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- auferlegt worden.

Mit Antrag vom 17.01.2017 hat der Bestrafte in weiterer Folge um einen angemessenen Strafaufschub bis September 2017 ersucht. Gleichzeitig ist im selben Schriftsatz auch der Antrag gestellt worden, den Strafvollzug gemäß § 29a VStG der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu übertragen und verlangt worden, die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Mödling, die mehrere als Hafträume geeignete Zimmer habe, um den Strafvollzug zu ersuchen.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ist zunächst über den im Schreiben vom 17.01.2017 gestellten Antrag auf Strafaufschub mit Bescheid vom 31.01.2017, AMS2-V-15 63641/6, entschieden worden und der Ausspruch ergangen, dass die Zahlung des fälligen Strafbetrages mit einem Gesamtbetrag von € 70,-- „bis zum 30.09.2017 aufgeschoben“ wird.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem (weiteren) Antrag des Bestraften vom 17.01.2017, nämlich die seinem ständigen Aufenthalt nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde, Bezirkshauptmannschaft Mödling, um den Strafvollzug zu ersuchen, gemäß § 53 Abs. 1 und § 54b Abs. 2 VStG „keine Folge gegeben“.

Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensablauf ergibt sich in unbedenklicher Hinsicht aus dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, in welchem die einzelnen Verfahrensschritte sowie auch die Eingaben des Beschwerdeführers enthalten und dokumentiert sind. Von Seiten des Beschwerdeführers ist zudem dieser Ablauf des Verfahrens nicht in Frage gestellt worden.

In rechtlicher Hinsicht war somit Folgendes zu erwägen:

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.

Gemäß § 53 Abs. 1 VStG ist die Freiheitsstrafe im Haftraum der Behörde oder jener Behörde zu vollziehen, der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen wurde. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungs-behörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 54b Abs. 1a VStG ist im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Gemäß § 54b Abs. 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Im gegenständlichen Fall stellt sich die Sachlage derart dar, dass der rechtskräftig vorgeschriebene Strafbetrag, inklusive der Kostenbeiträge zum behördlichen Verwaltungsverfahren und zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, entgegen der Regelung in § 54b Abs. 1 VStG derzeit nicht zu leisten ist, da mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31.01.2017, AMS2-V-15 63641/6, gemäß § 54b Abs. 3 VStG ein Aufschub der Zahlung des Gesamtbetrages von € 70,00 bis zum 30.09.2017 gewährt worden ist.

Damit scheidet zum derzeitigen Zeitpunkt eine Vollstreckung des Strafbetrages bzw. der Verfahrenskostenbeiträge aus.

Da somit die Ersatzfreiheitsstrafe - derzeit - nicht zu vollziehen ist, scheidet naturgemäß auch eine Übertragung des Strafvollzuges gemäß § 29a VStG aus. Zudem besteht ein Rechtsanspruch des Bestraften auf Übertragung des Strafvollzuges an die sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel dieser seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, nicht, ist doch Voraussetzung dafür ausschließlich eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens durch eine solche Vorgangsweise.

Aber auch dem im Antrag vom 17.01.2017 gestellten Verlangen gemäß § 53 Abs. 1 VStG, die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt, fehlt es an der notwendigen Voraussetzung des Vollzuges der hier vorgeschriebenen Ersatzfreiheitsstrafe.

Ein Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist nämlich bis zum 30.09.2017 infolge des rechtskräftig gewährten Zahlungsaufschubes bis zu diesem Termin ausgeschlossen.

Daran ändert auch das weitere Vorbringen des Bestraften nichts, wenn er darzustellen versucht, dass er auch nach Ablauf der Frist bis 30.09.2017 die vorgeschriebenen Beträge nicht zahlen können werde.

Schließlich kann das in der Bestimmung des § 53 Abs. 1 VStG statuierte Verlangen eines Bestraften nur in einem laufenden Strafvollstreckungsverfahren zulässigerweise gestellt werden, befindet sich die genannte Bestimmung von der Systematik des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 her doch im III. Teil, welcher ausschließlich die Strafvollstreckung regelt, die allerdings im gegenständlichen Fall (noch) nicht Thema ist.

Des Weiteren kann auch zum derzeitigen Zeitpunkt dahingestellt bleiben, ob der Bestrafte nach Ablauf des Strafaufschubes – auf Grund welcher Umstände auch immer – zahlungsfähig oder zahlungsunfähig ist.

Da sich somit das gegenständliche Verfahren infolge des rechtskräftig ausgesprochenen Strafaufschubes bis zum 30.09.2017 noch nicht im Vollstreckungsstadium befindet, war der Antrag vom 17.01.2017, die nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde, Bezirkshauptmannschaft Mödling, um den Strafvollzug zu ersuchen, unzulässig und demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid gerichtet hat und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen, da im Verfahren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen sind und die Entscheidung sich am klaren Wortlaut des Gesetzes orientiert sowie überdies nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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