LVwG N LVwG-AV-182/001-2017

LVwG-AV-182/001-2017Tribunale amministrativo regionale3 mag 2017

Regest

Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Alkohol; <br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-182/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.182.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn GT, vertreten durch RA Mag. Kurt Jelinek, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 16.01.2017, Zl. NKS1-F-07272/002, zu Recht:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen entzog mit Bescheid vom 16.01.2017,

Zl. NKS1-F-07272/002, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von zehn Monaten bis einschließlich 25.07.2017 unter gleichzeitiger Anordnung einer Nachschulung und der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 25.09.2016 gegen 05:35 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** im Bereich km *** bis *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hätte. Anschließend habe dieser es unterlassen, von diesem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Obwohl er durch ein hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert worden sei, habe er diesen am 25.09.2016 um 08:12 Uhr verweigert.

2. Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, bereits im Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen NKS2-V-16 106932/5 die volle Verantwortung für das von ihm gesetzte Verhalten übernommen zu haben sowie den Vorfall zu bedauern. Der beim Verkehrsunfall entstandene Schaden sei bereits zur Gänze wieder gutgemacht worden. Er habe sich bis dato nichts zu Schulden kommen lassen und es handle sich hierbei um eine erstmalige Verfehlung. Er führe ein kleines Unternehmen und es stelle der ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung von zehn Monaten eine existenzielle Gefährdung für sein weiteres Fortkommen und jenes seiner Familie dar. Mangels Lenkberechtigung sei es ihm größtenteils nicht möglich, Baustellen anzufahren und Aufträgen nachzukommen. Neben diesen zahlreichen Milderungsgründen würden keine Erschwerungsgründe vorliegen.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge die verhängte Entzugszeit von zehn Monaten auf die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten herabsetzen; in eventu die verhängte Entzugsdauer von zehn Monaten erheblich reduzieren.

3. Verwaltungsgerichtliche Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen NKS1-F-07272/002 nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 25.09.2016 gegen 05:35 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm *** bis *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verursachte dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er rechts von der Fahrbahn abkam und dadurch einen Begrenzungspflock und ein Verkehrszeichen beschädigte. Anschließend fuhr dieser nach Hause, ohne sein Fahrzeug anzuhalten sowie den Verständigungspflichten nachzukommen. Um 08:12 Uhr verweigerte der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Aufforderung durch ein hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht die Durchführung eines Alkotests.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 27.10.2016, Zl. NKS2-V-16 106932/5, wurde der Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalles zu Punkt 1. gemäß § 4 Abs. 1 lit. a iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 76 Stunden), zu Punkt 2. gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 76 Stunden) und zu Punkt 3. gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 4 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) rechtskräftig bestraft.

4. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 24 Abs. 3 Z. 3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Aufgrund der oben angeführten Bestrafung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 25.09.2016 die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat und daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vorliegt. An diese rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde ist sowohl die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als Kraftfahrbehörde als auch das erkennende Gericht im Beschwerdeverfahren gebunden.

Der Gesetzgeber stellt strenge Anforderungen an die Verkehrszuverlässigkeit eines Fahrzeuglenkers, um damit die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zu gewährleisten, wobei grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen vertrauen dürfen.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand muss als besonders gefährlich angesehen werden, da gerade alkoholisierte Fahrzeuglenker oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen.

Als besonders erschwerend ist zu werten, dass der Beschwerdeführer in seinem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von der Fahrbahn abkam, dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und anschließend, ohne seiner Anhaltepflicht bzw. seinen Verständigungspflichten nachzukommen, einfach nach Hause fuhr.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht unter Einbeziehung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers davon aus, dass das von ihm gesetzte Verhalten den Eintritt seiner Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der im verwaltungsbehördlichen Bescheid festgesetzten Entzugszeit von zehn Monaten erwarten lässt und wird dieser von der belangten Behörde angenommene Zeitraum sowie die Begründung unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.08.2002, Zl. 2001/11/0210) als durchaus rechtskonform angesehen.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Lenkberechtigung aus beruflichen Gründen zu benötigen, stellt das erkennende Gericht fest, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, nämlich einen verkehrsunzuverlässigen Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vlg. VwGH vom 30.05.2001, 2001/11/0081).

Da die Anordnung der begleitenden Maßnahmen in den oben angeführten Bestimmungen des Führerscheingesetzes ihre Deckung finden, war auch diesbezüglich der Beschwerde keine Folge zu geben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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