Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-966/001-2016
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.04.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.966.001.2016
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des LW, vertreten durch Ing. Mag. Andreas Gartner, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 23. August 2016, Zl. SBL1-V-169/006, betreffend Vorschreibung der Entfernung von illegal abgelagerten nichtbiogenen Materialien nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) vom 23. August 2016, SBL1-V-169/006, wurde Herr LW (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 172 Abs. 6 lit. b iVm § 16 Forstgesetz 1975 verpflichtet bis spätestens 2. September 2016 Ablagerungen von nichtbiogenen Materialien (Plastik, Plastikflaschen und -behälter, Glasflaschen, Glas, Dosen, Eisen, Metall, Glühbirnen, Spraydosen und Styropor) im Ausmaß von 30 m² (mindestens 1 m³) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu entfernen und entsorgen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom 13. September 2016 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 21.06.2012, GZ 4 A 264/11g, die Verwaltung und Benützung des Grundstückes entzogen worden sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10.12.2015, GZ 4 A 264/11g, sei festgestellt worden, dass hinsichtlich der Grundstücke des Nachlasses die Separationskuratorin nur insoweit zuständig sei, als Maßnahmen zur Schlägerung den Verkauf von nicht schadhaften Stammholz und die Vereinnahmung des daraus erfließenden Erlöses zu ergreifen seien. Gegen diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag sowie Rekurs eingebracht. Da es sich dabei um eine wesentliche Vorfrage handle, insbesondere in Bezug auf die Legitimation und Parteistellung habe der Bescheid der Kassation zu verfallen. Weiters habe die Behörde nach § 16 Forstgesetz jener Person, welche die Ablagerung vorgenommen habe, die Entfernung des Abfalles im Wald aufzutragen. Lasse sich eine derartige Person nicht feststellen, so habe die Behörde der Gemeinde die Entfernung auf deren Kosten aufzutragen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 30. März 2017 und 19. April 2017 eine gemeinsame (verbunden mit den Verfahren LVwG-AV-218-2017, LVwG-AV-968-2016 und LVwGS-2579/002-2016) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und der Zeuge TS einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde ein forstfachlicher Amtssachverständiger beigezogen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 1 bis 4 Forstgesetz 1975 lautet:
„(1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
a)die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
b)der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
c)die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
d)der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.
(4) Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs. 2 lit. d) oder weggeworfen (§ 174 Abs. 3 lit. c), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
§ 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 lautet:
„Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
Lässt sich die Person des Ablagerers oder Verursachers feststellen, so sind auch auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 1lit. d letzter Halbsatz Forstgesetz 1975 die allgemeinen Regelungen der § 16 Abs. 3 und § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 anzuwenden, wonach auch dem Waldeigentümer, unabhängig davon, ob er die Waldverwüstung verursacht hat, Aufträge zur Beseitigung der Waldverwüstung erteilt werden können; die Erlassung eines Auftrages zur Entfernung von Abfällen an die Gemeinde kommt in diesem Fall hingegen nicht in Betracht. Dies gilt - mangels Normierung einer entsprechenden Ausnahme - auch für den Fall, das die Person, die die Ablagerungen vorgenommen oder verursacht hat, zwar feststeht, aber nicht zur Beseitigung der Abfälle verpflichtet werden kann, weil sie etwa bereits verstorben ist. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers - allenfalls auch gegen die Rechtsnachfolger des Verursachers – gemäß § 16 Abs. 3 letzter Satz Forstgesetz 1975 aufrecht bleiben. (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0173).
Steht fest, dass Abfall auf einem gemäß § 3 Abs. 1 Forstgesetz 1975 als Wald geltenden Grundstück abgelagert worden ist, so ist - ungeachtet der Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 - ein forstrechtlicher Entfernungsauftrag nach § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 berechtigt. (VwSlg 11.369 A)
Nach ihrem klaren Wortlaut ist die Regelung des § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 nur abwendbar, wenn sich die Person, die die Ablagerung vorgenommen hat oder dafür verantwortlich ist, nicht feststellen lässt (VwGH 26.9.2011, 2009/10/0228). Damit soll sichergestellt werden, dass von Unbekannten stammender Abfall aus dem Wald entfernt wird, ohne damit den Waldeigentümer zu belasten. (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0173)
Bei Abfallablagerungen durch mehrere Personen darf der Gemeinde gemäß § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 nur die Entfernung jenes Teiles aufgetragen werden, der von nicht mehr feststellbaren Personen abgelagert wurde. (vgl. VwGH 26.9.2011, 2009/10/0228)
Auf die Eigentümereigenschaft der abgelagerten Gegenstände kommt es nach Maßgabe des § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 nicht an. Entscheidend nach dieser Bestimmung ist vielmehr, welche Person den Abfall abgelagert hat oder hiefür verantwortlich ist. (vgl. VwGH 27.1.2012, 2009/10/0088)
Gegenständlich ist der Beschwerdeführer unzweifelhaft Eigentümer des gegenständlichen Waldes. Ebenso ergab sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft, dass im gegenständlichen Wald Abfall abgelagert ist.
Der Beschwerdeführer selbst führte aus, dass er den gegenständlichen Abfall nicht dort abgelagert habe. Er dürfe nicht auf das Grundstück und könne auch nicht angeben was dort liege. Er habe es auch nicht hingebracht.
Erhebungen der belangten Behörde zur Erforschung des Verursachers bzw. Verantwortlichen für die gegenständlichen Ablagerungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht.
Der Zeuge TS gab im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren an, dass konkrete Erhebungen, wer das dort abgelagert habe, nicht vorgenommen worden sind. Dies auch deswegen, weil man dort lediglich über eine Weide (landwirtschaftliches Grundstück) zufahren könne. Deswegen sei davon ausgegangen worden, dass die Ablagerungen vom Eigentümer stammen. Es sei auch sicher schon lange dort gelegen, sodass der wahre Verursacher nicht mehr ausgeforscht werden hätte können.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch auf Grund der Aussage des Zeugen TS im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren, konnte als erwiesen angesehen werden, dass der Verursacher bzw. Verantwortliche der Ablagerungen nicht festgestellt werden konnte (bzw. nicht festgestellt werden kann).
Es war daher im Sinne der oben zitierten Judikatur gegenständlich nicht dem Eigentümer des Waldes die Entfernung vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.