LVwG N LVwG-AV-123/001-2017

LVwG-AV-123/001-2017Tribunale amministrativo regionale24 apr 2017

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Mindeststandard;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-123/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.123.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der AT, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 19. Jänner 2017, GZ KSJ3-B-14417/006, betreffend des Antrages auf bedarfsorientierte Mindestsicherung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Antrag vom 12.12.2016 (bei der Behörde eingelangt am selben Tag) beantragte die Beschwerdeführerin u.a. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.

Mit Bescheid vom 19.1.2017 gab die belangte Behörde dem Antrag statt und sprach mit Spruchpunkt I. eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 820,27 (bestehend aus € 628,32 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und € 191,95 zur Deckung des Wohnbedarfs) zu.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25.1.2017 (eingelangt am 26.1.2017) in der sie ausführte, dass der im Bescheid zitierte Wert für den Lebensunterhalt falsch sei. Der angeführte Wert sei jener des Jahres 2016 und der monatliche Gesamtbetrag müsse für das Jahr 2017 richtigerweise € 825,30 ausmachen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin ist Mindestsicherungsbezieherin und beantragte am 12. Dezember 2016 die Weitergewährung von Leistungen nach dem NÖ MSG.

Die Behörde gab mit Bescheid vom 19. Jänner 2017, Zl. KSJ3-B-14417/006, dem Antrag statt und sprach der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 1. Jänner 2017 bis zum 31. Dezember 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 820,27,-zu.

Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Behörde zu Zl. KSJ3-B-14417/006, welcher mit der erhobenen Beschwerde dem erkennenden Gericht vorgelegt wurde.

Im gegenständlichen Verfahren ist lediglich die Höhe der gewährten monatlichen Leistungen strittig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus:

Die Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) besagt:

Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.

Absatz 13 des § 43 NÖ MSG regelt, dass § 43 Abs. 12 auch für das Beschwerdeverfahren gilt

Die NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 sieht als Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende oder Alleinerziehende EUR 628,32, an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Alleinstehende bis zu € 209,43.

Da im vorliegenden Fall das Verfahren am 1.1.2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, wird die Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 NÖ MSG schlagend und es ist die NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 anwendbar.

Die belangte Behörde hat nach der anzuwendenden gesetzlichen Regelung richtigerweise den Betrag von insgesamt € 820,27 (bestehend aus € 628,32 zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und € 191,95 zur Deckung des Wohnbedarfs) zugesprochen.

Aus diesem Grund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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