Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-281/001-2017
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.03.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.281.001.2017
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn Mag. HB, ***, ***, vom 2. März 2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 7. Februar 2017, mit welchem eine Berufung vom 17. November 2016 gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. Oktober 2016, als unzulässig eingebracht zurückgewiesen worden war, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1.
Mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft *** vom 24. Oktober 2016, Zl. 817, wurden Frau CS anlässlich der Beisetzung von Herrn OS näher angeführte Gebühren nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007 vorgeschrieben.
1.1.2.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 erhob Herr Mag. HB im Namen von Frau CS das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich.
1.1.3.
Mit Schreiben des Obmannes der Verwaltungsgemeinschaft *** vom 22. Dezember 2016 wurde Herr Mag. HB aufgefordert, bis längstens 9. Jänner 2017 eine Kopie seiner Vertretungsbefugnis zu übermitteln.
1.1.4.
Mit Email vom 8. Jänner 2017 legte Herr Mag. HB folgende Bestätigung seines Vollmachtsverhältnisses vor:
„Bestätigung
Ich, Frau CS, wohnhaft *** in ***, bestätige hiermit, dass Herr HB, wohnhaft *** in ***, von mir unentgeltlich beauftragt und ermächtig war und ist, mich im Verwaltungsverfahren aufgrund des Abgabenbescheids, AZ 817, EDV-Zl 50776 zur Grabstelle *** Reihe *** Grab *** des verstorbenen Herrn OS, vom ***, ausgestellt von der Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage ***, zu vertreten und sämtliche Verfahrenshandlungen wie das Verfassen, Einreichen und Entgegennehmen von Schriftstücken, die Abgabe von Erklärungen, Anträge und Stellungnahmen für mich vorzunehmen.
***, am 5. Jänner 2017
CS“
1.1.5.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 7. Februar 2017, Zl. 817, wurde die Berufung von Herrn Mag. HB vom 17. November 2016 gegen den Abgabenbescheid der Verwaltungsgemeinschaft Friedhofsanlage *** vom 24. Oktober 2016 gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 78 BAO Partei eines Abgabenverfahrens der Abgabenpflichtige sei. Da der gegenständlichen Berufung kein schriftlicher Nachweis der Bevollmächtigungentnommen werden konnte und der Einschreiter sich nicht auf die Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter berufen hätte, sei ihm gemäß § 83Abs. 2 iVm § 85 Abs. 2 BAO unter Setzung einer Frist bis zum 9. Jänner 2017 ein Mängelbehebungsauftrag mit der Aufforderung zur Übermittlung des Nachweises der Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Adressatin des Bescheides vom 24. Oktober 2016 erteilt worden. Im gegenständlichen Verfahren sei die Verfahrenshandlung der Berufung durch den Einschreiter am 17. November 2016 gesetzt worden, das Vollmachtsverhältnis in Bezug auf die Adressatin des Bescheides vom 24. Oktober 2016 laut vorliegender Bestätigung jedoch erst mit 5. Jänner 2017, also nach Setzung der Verfahrenshandlung der Berufung, begründet worden. Nach geltender Judikatur sei ein Vollmachtsverhältnis, das erst nach Vornahme einer
Verfahrenshandlung begründet werde, nicht sanierbar.
1.2. Beschwerdeverfahren:
Mit einem als „Berufung“ bezeichneten Schreiben vom 2. März 2017 erhob Herr Mag. HB (in der Folge: Beschwerdeführer) das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete dieses damit, dass Vollmacht und Auftrag mündlich, schriftlich, auch per Email und in jeder tauglichen Form rechtswirksam erteilt werden könnten. Dies sei im konkreten Fall auch geschehen. Frau CS habe Auftrag und Vollmacht zur kostenlosen Vertretung im gegenständlichen Verfahren
erstmals im Gespräch vor und mit dem Herrn Bürgermeister von *** ausgesprochen (indem Sie sein Vertretungsangebot angenommen habe),
danach in weiteren Kontakten ausdrücklich nochmals angenommen.
Diese mit 5. Jänner 2017 datierte Bestätigung sei selbst keine Ermächtigung, sondern eben die Bestätigung über die rechtzeitig erteilte Vollmacht selbst. In der Bestätigung sei auch nicht versehentlich eine Vergangenheitsform („…ermächtigt war und ist...“, „...angenommen zu haben...”) gewählt, sondern deshalb, weil Vollmacht und Auftrag eben vor der Bestätigung erteilt und angenommen worden wären.
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 10. März 2017 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde ***.
1.4. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 83. (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vorheriger SuchbegriffVollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a)nicht zulässig ist oder
b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist begründet.
3.1.1.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 29. Juli 2010, Zl. 2009/15/0152, vom 27. September 2012, Zl. 2010/16/0032, und vom 25. April 2013, Zl. 2012/15/0161). Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (vgl. VwGH vom 3. März 2011, Zl. 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. VwGH vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/03/0129, und vom 29. April 2010, 2008/21/0302).
3.1.2.
„Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (vgl. VwGH vom 17. Mai 1984, Zl. 81/06/0127, vom 27. September 2005, Zl. 2004/06/0084, und vom 17. April 2012, Zl. 2008/04/0217). Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind. Es war und ist der Rechtsmittelbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH vom 20. März 2012, Zl. 2012/11/0013, vom 27. April 2004, Zl. 2004/21/0014, vom 23. Oktober 2002, Zl. 2002/12/0232, vom 28. April 1995, Zl. 94/18/1046). Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/07/0002).
3.1.3.
Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungsentscheidung hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, d.h. eine Sachentscheidung über den Erstantrag durch das Landesverwaltungsgericht kommt in diesem Verfahren nicht in Betracht.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** eine Berufung gegen einen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides nur die Frage, ob die vorgenommene Zurückweisung der Berufung vom 17. November 2016 zu Recht erfolgte. Das Landesverwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die durch die belangte Behörde ausgesprochene Zurückweisung der Berufung rechtmäßig war.
Die Zurückweisung einer Berufung gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO, auf welchen sich der Spruch des angefochtenen Bescheides stützt, kommt insbesondere in Betracht bei mangelnder Bescheidqualität der bekämpften Erledigung sowie bei mangelnder Aktivlegitimation des Berufungswerbers.
3.1.4.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter wären als unzulässig zurückzuweisen. An der Bescheidqualität des mit der Berufung vom 17. November 2016 angefochtenen Bescheides vom 24. Oktober 2016 besteht kein Zweifel. Die Bescheidausfertigung enthält einen normativen, eine Gebühr festsetzenden Spruch, ist an Frau CS adressiert, bezeichnet die bescheiderlassende Behörde und wurde durch eine eigenhändige Unterschrift genehmigt. Durch nachweisliche Zustellung wurde dieser Bescheid auch rechtlich existent.
3.1.5.
Da der gegenständlichen Berufung kein schriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung entnommen werden konnte und der Einschreiter sich nicht auf die Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter berufen hatte, wurde dem Einschreiter gem. § 83 Abs. 2 iVm § 85 Abs. 2 BAO mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 nachweislich unter Setzung einer Frist bis zum 9. Jänner 2017 ein Mängelbehebungsauftrag mit der Aufforderung zur Übermittlung des Nachweises der Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Adressatin des Bescheides erteilt. Am 8. Jänner 2017 wurde per E-Mail die Kopie einer von der Bescheidadressatin unterfertigten, mit 5. Jänner 2017 datierten Bestätigung übermittelt.
Nach Auffassung der belangten Behörde sei ein Vollmachtsverhältnis, das erst nach Vornahme einer Verfahrenshandlung begründet werde, nicht sanierbar.
Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht Suchbegriff gegenüber der Behörde wirksam (vgl. VwGH vom 24. Juni 1999, Zl. 97/15/0131, und vom 28. Juni 2012, Zl. 2010/16/0275). Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Schreitet wie im vorliegenden Fall ein nicht zur berufsmäßigen Vertretung befugter Vertreter ein, der nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist, dann ist der Vollmachtsnachweis im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens zu erbringen. Die maßgeblichen Bestimmungen der BAO dienen nicht dazu, eine nachträgliche Vollmachtserteilung einzuräumen, sondern ermöglichen lediglich, den Nachweis einer bereits erfolgten Bevollmächtigung (allenfalls durch nachträgliche Beurkundung) nachzureichen (vgl. VwGH vom 3. März 1987, Zl. 87/14/0003, und vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0384).
Daraus folgt aber, dass im vorliegenden Fall mit der Bestätigung vom 5. Jänner 2017 lediglich der Nachweis einer bereits erfolgten Bevollmächtigung durch nachträgliche Beurkundung erfolgte, sodass – im Gegensatz zur Rechtsauffassung der belangten Behörde – dem erteilten Mängelbehebungsauftrag entsprochen worden ist. Das wird auch dadurch untermauert, dass im Rahmen der Bestätigung vom 5. Jänner 2017 offenbar bewusst die Vergangenheitsform gewählt worden ist.
Zweifellos wurde der Bescheid vom 24. Oktober 2016 an eine Person adressiert, die durch den nunmehrigen Beschwerdeführer vertreten war, woraus sich auch dessen Legitimation zur Erhebung einer Berufung (im Namen der Vertretenen) ergibt. Auch sonst konnten keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Berufung vom 17. November 2016 erkannt werden. Diese Berufung wurde im Übrigen auch fristgerecht erhoben, weshalb der durch den Berufungswerber vertretenen Bescheidadressatin zu Unrecht eine Sachentscheidung vorenthalten wurde.
Vielmehr wäre von der Berufungsbehörde mit Sachentscheidung gemäß § 263 Abs. 1 iVm 288 BAO vorzugehen gewesen. Die Zurückweisung der Berufung vom 17. November 2016 mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 7. Februar 2017 erweist sich mangels vorliegender Zurückweisungsgründe als rechtswidrig, es bestand keine Zuständigkeit der Berufungsbehörde für die formelle Zurückweisung der Berufung, die formelle Berufungserledigung wurde zu Unrecht erlassen.
3.1.6.
Infolge Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides war der Beschwerde Folge zu geben und mit dessen Aufhebung als meritorischer Beschwerdeerledigung vorzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.7.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ungeachtet eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zu beheben war und der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag über den Verfahrensgegenstand hinausging. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.