LVwG N LVwG-AV-233/001-2017

LVwG-AV-233/001-2017Tribunale amministrativo regionale15 mar 2017

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Subsidiär Schutzberechtigte; Statusrichtlinie

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-233/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.233.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des SK, in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 8.2.2017, Zl. PJ3-B-14522/004, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer SK, geb. am ***, stellte am 25.1.2017 beim Magistrat der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) für sich und seinen Sohn RD, geb. am ***, einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 8.2.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I.) und jenen für seinen Sohn (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer und seinem Sohn mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.12.2014 subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG gewährt worden sei. Somit zählten der Beschwerdeführer und sein Sohn nicht zum Kreis der nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz anspruchsberechtigten Personen, weshalb die Anträge abzuweisen gewesen seien.

1.3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass zwar die Gleichbehandlungspflicht bei subsidiären Schutzberechtigten nicht denselben Umfang haben sollte wie bei Flüchtlingen, sondern sich auf ein geringeres Niveau beziehe. Nach dem Wortlaut der Richtlinie 2011/95/EU („StatusRL“) seien die zu gewährenden „Kernleistungen“ im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsbürger zu gewähren. „Kernleistungen“ seien im Hinblick auf die Leistungsart und nicht durch den Umfang zu bestimmen. Die Leistung zum Lebensunterhalt nach dem NÖ MSG stelle eine einheitliche Leistung dar, weshalb sie als Kernleistung zu werten sei. Dies bedeute, dass BMS-Leistungen als Kernleistungen im Sinne der StatusRL zu werten seien und subsidiär Schutzberechtigten eine BMS-Leistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zustünde, dieses daher unionsrechtswidrig sei.

Aus diesem Grund werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides und die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechts beantragt.

2. Rechtslage:

2.1. § 5 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet auszugsweise:

„§ 5

Anspruchsberechtigte Personen

(1) – (2) […]

(3) Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:

1. – 3. […]

4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005

[…]“

2.2. Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes („StatusRL alt“) lautet:

„Artikel 28

Sozialhilfeleistungen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.

(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.“

2.3. Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes („StatusRL“) lautet:

„Artikel 29

Sozialhilfeleistungen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.

(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.“

3. Erwägungen:

3.1. § 5 NÖ MSG definiert den Personenkreis, der – bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen – Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ MSG hat. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 leg. cit. zählen Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, wie gegenständlich der Beschwerdeführer und sein Sohn, allerdings nicht zu den anspruchsberechtigten Personen, sodass die belangte Behörde die Anträge zu Recht abgewiesen hat.

3.2. Der in der Beschwerde behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ MSG kann aus nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden:

3.2.1. Erwägungsgrund (EG) 6 der am 29.4.2004 vom Rat der Europäischen Union erlassenen StatusRL „alt“ führt aus:

„Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie ist es einerseits, ein Mindestmaß an Schutz in allen Mitgliedstaaten für Personen zu gewährleisten, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass allen diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.“

Zu der in Art. 28 normierten Bestimmung über Sozialhilfeleistungen führt EG 34 aus:

„Bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung von Leistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.“

3.2.2. Die StatusRL „alt“ wurde mit RL 2011/95/EU überarbeitet und neu gefasst. In EG 12 wurde EG 6 der StatusRL „alt“ übernommen. Art. 28 StatusRL „alt“ wurde wortgleich als Art. 29 in die StatusRL „neu“ übernommen. Dazu führt EG 45 – in Anlehnung an Erwägungsgrund 34 StatusRL „alt“ – aus wie folgt:

„Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist es angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Bei der Sozialhilfe sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, durch das nationale Recht bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst sind, soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.“

3.2.3. Beide Richtlinien wurden in das NÖ MSG umgesetzt (vgl. § 42 Z 3 und 5 NÖ MSG). Maßgeblich für die Frage, ob mit dem NÖ MSG die RL 2011/95/EU korrekt umgesetzt worden ist und ob der Ausschluss von Mindestsicherungsleistungen für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ MSG nicht unionsrechtswidrig ist, ist die Interpretation des Begriffs „Kernleistungen“ in Art. 29 StatusRL. So können „Kernleistungen“ leistungsumfangbezogen, oder leistungsartbezogen (also „gegenständlich“ gesehen werden. (vgl. Univ.-Prof. Dr. Robert Rebhahn, Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Universität Wien, Gutachten im Auftrag der Bundesregierung zu „Sozialleistungen an ‚international Schutzberechtigte und Schutzsuchende‘ – Möglichkeiten zur Differenzierung gegenüber Staatsangehörigen“ vom 29.3.2016, S. 81).

3.2.4. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2008/10/0001, welches zum Burgenländischen Sozialhilfegesetz (als Vorgänger des Bgld. MSG) und zur StatusRL „alt“ ergangen ist, den leistungsumfangbezogenen Ansatz der „Kernleistungen“ vertreten.

3.2.4.1. Nach dem Bgld. SHG können Leistungen für subsidiär Schutzberechtigte auf Leistungen der Grundversorgung beschränkt werden (vgl. § 4 Abs. 3 Bgld SHG).

Subsidiär Schutzberechtigten seien Leistungen zu gewähren, „die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die im Erwägungsgrund 34“ der RL beispielhaft genannten Bedürfnisse abdecken würden. Damit solle das von der RL angestrebte „Mindestniveau von Leistungen“ (vgl. EG 6) gewährleistet werden. Die Kernbedürfnisse würden durch die Leistungen, welche im Rahmen der Grundversorgung auf Grund des § 4 Abs. 1 Bgld. Landes-Betreuungsgesetz gewährt würden, abgedeckt. Aus Sicht des VwGH sei nicht ersichtlich, dass durch die Grundversorgung diese Kernbedürfnisse nicht zur Gänze abgedeckt würden.

3.2.4.2. Weiters sehe die StatusRL („alt“) keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen seien. Das Bgld. SHG sehe bestimmte Leistungsarten vor, welche jeweils konkrete Bedürfnisse abdeckten. Die Gewährung eines Mindesteinkommens an sich sei vom Bgld. SHG nicht vorgesehen. Die Erbringung eines solchen Leistung an subsidiär Schutzberechtigte sei daher nach der StatusRL deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach auf für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen sei.

3.2.5. Diese Rechtsprechung kann insofern auf das NÖ MSG umgelegt werden, als das NÖ MSG in seiner Struktur in dieser Hinsicht dem Bgld. SHG gleicht: In § 9 NÖ MSG (vgl. § 3 Abs. 1 Bgld. SHG) werden bestimmte Leistungsarten aufgezählt, denen die in § 10 NÖ MSG genannten konkreten Bedürfnisse gegenüberstehen und durch diese Leistungen abgedeckt werden sollen.

Die Gewährung eines Mindesteinkommens ist auch dem NÖ MSG fremd. Die Erbringung eines solchen Mindesteinkommens an subsidiär Schutzberechtigte ist daher nach der StatusRL schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Leistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist. Auch werden die Grundbedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz abgedeckt, was sich aus dessen § 5 ergibt (vgl. NÖ LVwG 29.6.2016, LVwG-AV-634/001-2016).

3.2.6. Dem Vorbringen in der Beschwerde, die Neufassung der StatusRL weiche in diesem Punkt entscheiden von der „alten“ Fassung der StatusRL ab, kann ebenso nicht gefolgt werden:

3.2.6.1. Zunächst ist der Wortlaut des Art. 28 StatusRL „alt“ ident mit jenem des Art. 29 StatusRL „neu“. Eine Änderung kann sich also lediglich dadurch ergeben, dass der Gesetzgeber eine andere Interpretation dieser Bestimmung durch die Neufassung der RL gewollt hat.

3.2.6.2. Zwar wurde EG 34 „alt“ geändert und in EG 45 „neu“ neu gefasst; Dessen Wortlaut hat sich allerdings in Bezug auf den Inhalt, der sich auf subsidiär Schutzberechtigte bezieht, nicht geändert. So ist sowohl in Erwägung 34, als auch Erwägung 45 festgehalten, dass bei der Sozialhilfe „die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften (EG 34) bzw. durch das nationale Recht (EG 45) bestimmt werden.“ Weiters ist die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen (für Personen, denen subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist) so zu verstehen, dass „zumindest ein Mindesteinkommen (EG 34) bzw. eine Mindesteinkommensunterstützung (EG 45) sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.“ Daraus ergibt sich also nicht, dass eine Änderung der Interpretation des Begriffs der „Kernleistungen“ beabsichtigt gewesen sei.

3.2.6.3. Auch aus EG 39 StatusRL „neu“ ist diesbezüglich nichts zu gewinnen: Zwar sollten Personen, „denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden wie Flüchtlingen gemäß dieser Richtlinie“; „Ausnahmeregelungen, die notwendig und sachlich gerechtfertigt sind“, sind jedoch zulässig. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, zuerst eine allgemeine Gleichstellung von subsidiär Schutzberechtigten und Flüchtlingen – wie in EG 39 – zu normieren, um damit die in EG 45 bzw. Art. 28 Abs. 2 StatusRL „neu“ vorgesehene Ermächtigung, subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf Sozialleistungen anders als Flüchtlinge zu behandeln, auszuhebeln. Insofern ist diese Einschränkung der Sozialhilfeleistungen auf „Kernleistungen“ für subsidiär Schutzberechtigte eine sachlich gerechtfertigte Ausnahmeregelung iSd EG 39.

3.2.7. Zusätzlich soll die Verpflichtung zur Umsetzung der StatusRL „neu“ in innerstaatliches Recht nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zur StatusRL „alt“ inhaltlich geändert worden sind. Da sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung des Art. 29 StatusRL „neu“, noch aus dem EG 45 eine inhaltliche Änderung zur alten Fassung ergeben hat, bestand keine Umsetzungspflicht. Die Rechtsprechung des VwGH konnte daher übernommen werden.

3.3. Im Ergebnis bestehen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts NÖ die in der Beschwerde dargelegten Bedenken der Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung des § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ MSG nicht. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zwar wurde in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt; im vorliegenden Fall wurden allerdings die festgestellten Tatsachen nicht bestritten und es standen ausschließlich rechtliche Fragen, nämlich eine allfällige Unvereinbarkeit des § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ MSG mit der StatusRL, zur Beurteilung. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte daher entfallen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117 und 25.2.2016, Ra 2016/21/0022, zu § 21 Abs. 7 BFA-VG).

5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Der vorliegenden Entscheidung wird zwar das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2008/10/0001, zugrunde gelegt; dieses ist jedoch zum Burgenländischen Sozialhilfegesetz als Vorgänger des Burgenländischen MSG ergangen. Soweit dem Landesverwaltungsgericht NÖ ersichtlich, hat sich der VwGH bisher mit den in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen noch nicht auseinandergesetzt, weshalb die ordentliche Revision – auch weil diese Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat – zuzulassen war.

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