LVwG N LVwG-AV-313/001-2015

LVwG-AV-313/001-2015Tribunale amministrativo regionale13 mar 2017

Regest

Sozialrecht; Sonstiges; Pflegekindergeld;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-313/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.313.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau MB (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 17.02.2015, Zl. SBJ2-M-08108/009, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Pflegekindergeld, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Festgestellter Sachverhalt:

1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom 1.7.2003, GZ. 4 P 51/03d-4, wurde der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Ehegatten, von dem sie mittlerweile geschieden ist und getrennt lebt, die alleinige Obsorge für SF, geb. am ***, übertragen, dies auf Grund des Antrages der leiblichen Eltern von SF.

Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: Belangte Behörde) gewährte der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag hin ab 1.7.2003 Pflegebeitrag für SF.

1.2. Vom 16.2.2008 bis 1.8.2014 befand sich SF in voller Erziehung in verschiedenen Jugendwohlfahrtseinrichtungen, sohin nicht bei der Beschwerdeführerin. Die Pflegebeitragsleistungen wurden daher mit Ablauf des Monats Februar 2008 zur Gänze eingestellt.

1.3. Seit 1.8.2014 lebt SF wieder bei der Beschwerdeführerin. Am 10.12.2014 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Gewährung von Pflegekindergeld.

1.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag unter Anwendung der §§ 58, 64 und 86 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (NÖ-KJHG) sowie § 15 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von SF beauftragt worden sei, weshalb die in § 58 Abs. 2 NÖ-KJHG für die Gewährung von Pflegekindergeld normierte erforderliche Eigenschaft als Pflegeperson nicht vorliege. Durch die Übertragung der Obsorge mit Beschluss des BG Scheibbs falle die Beauftragung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung weg.

Weiters könne auch auf Grund der Übergangsbestimmung des § 86 Abs. 3 NÖ-KJHG kein Pflegekindergeld gewährt werden, weil sich SF im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ-KJHG am 1.6.2014 in voller Erziehung in einer Jugendwohlfahrtseinrichtung befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe daher zu diesem Zeitpunkt kein Pflegekindergeld bezogen, weshalb nun auch kein Pflegekindergeld gewährt werden könne.

1.5. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte eine neuerliche Prüfung des ablehnenden Bescheides.

Zusammengefasst führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in der Vergangenheit bereits Pflegekindergeld bezogen habe. Sie sei außerdem die einzige dauerhafte Bezugsperson für SF.

2. Rechtslage:

2.1. § 28 NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 (NÖ JWG), i.d.F. LGBl. 9270-4 (außer Kraft getreten am 20.12.2013) lautete auszugsweise wie folgt:

„§ 28

Pflegebeitrag

(1) Die Pflegeeltern (-personen) erhalten vom Land auf Antrag zur Erleichterung der mit der Durchführung der vollen Erziehung verbundenen Lasten einen monatlichen Pflegebeitrag. Über diesen Antrag entscheidet mit Bescheid die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Pflegeeltern (-personen) ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) Liegen die Voraussetzungen der vollen Erziehung vor, ist der Antrag auf Pflegebeitrag zu bewilligen, wenn

1. – 2. […]

3. das Gericht den Pflegeeltern (-personen) das Erziehungsrecht übertragen hat.

[…]“

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (NÖ KJHG) lauten auszugsweise:

„§ 58

Pflegekinder und Pflegepersonen

(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von Personen gepflegt und erzogen werden, die nicht ihre Erziehungsberechtigten und nicht mit ihnen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind.

(2) Pflegepersonen sind Personen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 49 beauftragt wurden.

[…]

§ 64

Pflegekindergeld und sozialversicherungsrechtliche Absicherung

(1) Pflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, erhalten vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient.

(2) Über den Antrag nach Abs. 1 entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Pflegekindergeld bis zur Höhe gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch jenen Personen gewähren, die

1. vom Gericht mit Erziehungsberechtigung über das Pflegekind betraut wurden, wenn sie davor Pflegepersonen im Sinne des § 58 Abs. 2 waren […]

[…]

§ 86

Übergangsbestimmungen

(1) – (2) […]

(3) Personen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, haben Anspruch auf Pflegekindergeld, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Obsorge betraut wurden und nach den Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 92708, Pflegebeitrag bezogen haben.“

2.3. § 15 der NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Pflegepersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Anspruch auf Pflegebeitrag gemäß der NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, haben, von Amts wegen mittels Bescheid Pflegekindergeld gemäß dieser Verordnung zuzuerkennen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. In diesen Bescheiden ist das ab Inkrafttreten dieser Verordnung zustehende Pflegekindergeld festzusetzen.“

3. Erwägungen:

3.1. Die Beschwerdeführerin hat am 10.12.2014 einen Antrag auf Gewährung von Pflegekindergeld gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das NÖ KJHG, welches das NÖ JWG abgelöst hat, bereits in Kraft getreten. Der Antrag war daher, wie von der belangten Behörde richtigerweise ausgeführt, grundsätzlich nach dem NÖ KJHG zu beurteilen.

3.1.1. Die Regelungen zum Pflegekindergeld finden sich in § 64 NÖ KJHG. Generelle Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger Pflegepersonen mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern betraut hat. Erfolgte keine Betrauung der Pflegepersonen durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, so kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 NÖ KJHG Pflegekindergeld bewilligt werden.

3.1.2. Gegenständlich käme somit § 64 Abs. 3 Z 1 NÖ KJHG in Betracht, wonach Personen dann Pflegekindergeld gewährt werden kann, wenn diese vom Gericht mit Erziehungsberechtigung über das Pflegekind betraut wurden, wenn sie davor Pflegepersonen im Sinne des § 58 Abs. 2 NÖ KJHG waren.

Zwar wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluss des BG Scheibbs vom 1.7.2003 die Obsorge und somit die Erziehungsberechtigung im Sinne des § 64 Abs. 3 Z 1 NÖ KJHG über SF übertragen; es fehlt allerdings die nach § 58 Abs. 2 NÖ KJHG notwendige Beauftragung zur Ausübung der Pflege und Erziehung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, zumal mit Juli 2003, als SF in Pflege genommen wurde, auch gleichzeitig die Übertragung der Obsorge vom Gericht bewilligt wurde.

3.1.3. Die Neuregelung des Pflegekindergeldes in § 64 NÖ KJHG unterscheidet sich also insofern von der Vorgängerbestimmung § 28 NÖ JWG, auf Grund derer der Beschwerdeführerin Pflegekindergeld gewährt wurde, als nach § 28 Abs. 2 Z 3 NÖ JWG die Betrauung einer Person mit Pflege und Erziehung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger keine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegekindergeld für Pflegeeltern war, denen gerichtlich die Erziehungsberechtigung übertragen wurde.

3.2. Auch kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus der Übergangsbestimmung des § 86 Abs. 3 NÖ KJHG für den vorliegenden Fall keinen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pflegekindergeld abgeleitet hat. Diese Bestimmung ist nämlich dahingehend zu interpretieren, dass jenen Pflegepersonen, die unmittelbar vor Inkrafttreten des NÖ KJHG Pflegekindergeld bezogen haben und nun – etwa durch die neuen Bestimmungen im § 64 NÖ KJHG – keinen Anspruch mehr auf Pflegekindergeld hätten, auch nach Inkrafttreten des NÖ KJHG der Bezug von Pflegekindergeld ermöglicht wird, wo sich doch in der Regel die faktischen Gegebenheiten nicht geändert haben. Demgegenüber steht der gegenständliche Fall, der auf Grund der jahrelangen Unterbrechung des Bezugs von Pflegekindergeld wie ein Neuantrag und ohne Bezug zur unmittelbaren Rechtslage vor Inkrafttreten des NÖ KJHG zu werten war.

3.3. Gleiches gilt für die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 1 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung. Diese Verordnung ist mit 1.6.2014 in Kraft getreten, zu einem Zeitpunkt, als SF noch in der Jugendwohlfahrtseinrichtung betreut wurde. Die Beschwerdeführerin hatte daher zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch nach der NÖ Pflegebeitragsverordnung, sodass sich auch aus § 15 Abs. 1 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung kein Anspruch auf Pflegekindergeld im gegenständlichen Fall ergibt.

3.4. Im Ergebnis hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen, die Beschwerde erwies sich daher als unbegründet und war abzuweisen.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Im Ergebnis waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, sodass eine – nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen konnte.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung sich am insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes orientiert.

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