Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-928/001-2016
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.928.001.2016
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt bzw. fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der HL (Beschwerdeführerin) und des HeL (Beschwerdeführer), beide ***, in ***, beide vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 3. August 2016, Zl. AMW2-BA-1235/006, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage und Zurückweisung von Einwendungen,
I. zu Recht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bezieht, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss:
2. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt – insbesondere der von den Beschwerdeführern unwidersprochen geblieben Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2016 – ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Die EA GmbH (im Folgenden: Genehmigungswerberin), hat bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) am 19. Mai 2016 um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch die „Erweiterung des Werkes um Baustufe 7 in südl. Richtung lt. Einreichunterlagen“ beantragt. Aus den diesem Antrag beigelegten Projektsunterlagen ergibt sich, dass eine 1-schiffige Montagehalle als Erweiterungsbau „Baustufe 7“ südöstlich an die bestehende „Baustufe 6“ angebaut werden und die derzeit bestehende Außenwand der „Baustufe 6“ abgebrochen werden soll. Der Zubau unterteilt sich demnach in die eigentliche Montagehalle und jeweils an den Querseiten situierten Büro- und Sanitärtrakte. Weiters sollen zwei Fluchttunnel verlängert und eine Lärmschutzwand errichtet werden.
1.2. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer und Bewohner eines Einfamilienhauses, welches dem Gebäude, in dem die Betriebsanlage situiert ist, direkt gegenüberliegt und nur durch die *** getrennt wird; sie halten sich in diesem Haus nicht nur vorübergehend auf.
1.3. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung für den 13. Juni 2016 durch „öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag“ und „persönliche Verständigung der Verfahrensparteien“ anberaumt.
In diesem Schreiben führte die belangte Behörde u.a. aus, dass sonst Beteiligte ihre Parteistellung verlören, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben würden.
Die Ladung wurde an die Beschwerdeführ gemeinsam adressiert („HeL u. HL“) und nach einem erfolglosen Zustellversuch am 31. Mai 2016 ab dem 1. Juni 2016 beim Postamt *** zur Abholung bereitgehalten.
1.4. Die belangte Behörde führte am 13. Juni 2016 die mündliche Verhandlung durch, bei der sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer persönlich anwesend waren. In der Verhandlung brachten die Beschwerdeführer folgendes vor:
„Aufgrund der vorliegenden Pläne sowie der vorgebrachten Erläuterungen für die Ausbaustufe 7 der Fa. EA, sehen wir uns in unserem Leben, unserer Gesundheit, unserem Eigentum und sonstigen Rechten gefährdet bzw. belästigt. Wir erheben daher Einspruch bzw. Beschwerde und lehnen das Vorhaben, die Ausbaustufe 7 zu realisieren, grundsätzlich ab.“
Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters, durch welche Emissionen oder Immissionen konkret eine Gesundheitsgefährdung bzw. Belästigung befürchtet wird, gab der Beschwerdeführer an:
„Konkret befürchte ich, dass unsere Liegenschaft durch die weitere Ausbaustufe 7 derartig an Wert verliert, dass diese unverkäuflich wird. Weiters befürchten wir, dass unsere Lebensqualität dadurch massiv beeinträchtigt wird.“‘
1.5. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 informierte die belangte Behörde u.a. die Beschwerdeführer über die Ergebnisse der Beweisaufnahme und übermittelte Befund und Gutachten der Amtssachverständigen (ASV) für Lärmtechnik (vom 22. Juni 2016), Elektrotechnik (vom 25. und 28. Juni 2016), Verkehrstechnik (vom 20. Juni 2016) und Humanmedizin (vom 5. Juli 2016) sowie eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorats (vom 13. Juli 2016) im Rahmen des § 45 Abs. 3 AVG.
1.6. Dagegen bezogen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016 umfassend Stellung, und machten darin eine Verschlechterung der Verkehrssituation, Versäumungen des Gutachtens des lärmschutztechnischen ASV sowie der darauf aufbauenden Stellungnahme der medizinischen ASV, eine Brandgefährdung der Liegenschaft der Beschwerdeführer und damit auch Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer durch das Projekt geltend und wiesen überdies auf (offenbar) Verhandlungen zu früheren Projekten der Genehmigungswerberin und damit zusammenhängenden Gutachten und Verhandlungsschriften aus den 80er Jahren hin.
1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei am beantragten Standort die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage „durch die Errichtung einer 1-schiffigen Maschinenhalle als Erweiterungsbau „Baustufe 7“ an die bestehende „Baustufe 6“ samt maschineller Ausstattung sowie inkludierten Büroräumlichkeiten, Anpassung der Fluchttunnel und Errichtung einer Lärmschutzwand“ unter Vorschreibung von Auflagen und Übereinstimmung mit der Projektbeschreibung und den Projektunterlagen unter näher genannten Auflagen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II. wurde eine Ausnahmegenehmigung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erteilt.
Mit Spruchpunkt III. wurden folgende Einwendungen der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen:
-die Liegenschaft der oben genannten Personen werde durch die weitere Ausbaustufe 7 derartig an Wert verlieren, dass diese unverkäuflich wird,
-die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs werde beeinträchtigt
-Flächenangaben der Halle IIV
-Gefährdungen im Brandfall
-Wegfall des Grüngürtels
Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der technischen ASV und dem abschließenden Gutachten der ASV für Humanmedizin feststehe, dass es zu keinen unzumutbaren Belästigungen durch Lärmemissionen bzw. –immissionen kommen werde.
1.8. Gegen Spruchpunkt I. und III. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher beantragt wird, der Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass der Antrag der Genehmigungswerberin abgewiesen, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.
2. Rechtsgrundlagen:
2.1. Art. 132 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz lautet auszugsweise:
„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
[…]“
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise:
§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
[…]
§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. […].
[…]
§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
[…]
§ 356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
[…]
§ 359. (1) – (3) […]
(4) Das Recht der Beschwerde steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. […]“
2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise:
§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten.
[…]
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) […]
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“
3. Rechtlich folgt:
3.1. Zum grundsätzlich möglichen Umfang der Parteistellung der Beschwerdeführer:
3.1.1. Die Parteistellung eines Nachbarn iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist keine unbegrenzte. Subjektiv-öffentliche Rechte und damit Parteistellung der Nachbarn können nur aus § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 abgeleitet werden (vgl. Reithmayer-Ebner, § 75, E/R/W GewO, Rz 2). Die Nachbarn haben demnach Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (z.B. VwGH vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN).
Eine Genehmigungspflicht der Betriebsanlage und damit auch subjektive Rechte eines Nachbarn bestehen gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 ebenso bei der Änderung einer Betriebsanlage, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Die Nachbareigenschaft (und damit Parteistellung) gemäß § 75 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 ist bereits dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte (vgl. VwGH vom 22. April 1997, 96/04/0252).
3.1.2. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer, das von ihnen nicht nur vorübergehend bewohnt wird, befindet sich direkt gegenüber den vom Genehmigungsprojekt umfassten Teilen der Betriebsanlage, lediglich durch eine Straße mit öffentlichem Verkehr getrennt. Die Möglichkeit von Gefährdungen oder Belästigungen der im Gesetz genannten Schutzgüter der Beschwerdeführer kann daher nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, weshalb ihnen grundsätzlich eine Parteistellung als Nachbarn iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994 zugekommen ist.
3.2. Zur Ladung der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung:
Für „eine ordnungsgemäße Zustellung [ist] auch bei Ehegatten die Zustellung mittels zweier Sendungen (hier: Rückscheinbriefe) erforderlich“ und kann eine Sendung (Rückscheinbrief), die an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten übernommen wird, nicht als Ersatzzustellung für den anderen Ehegatten wirksam sein. Auch dann, wenn nicht mehr festgestellt werden kann, ob eine solche gemeinsame Ladung, die postamtlich hinterlegt wurde, einem der beiden Adressaten tatsächlich zugekommen ist, ist er insofern als übergangene Partei anzusehen (vgl. zum Ganzen VwGH vom 30. April 2013, 2013/05/0003, mwN).
Allerdings haben beide Beschwerdeführer persönlich an der mündlichen Verhandlung Teil genommen und auch gemeinsam eine Stellungnahme zum Projekt abgegeben. Durch die Anwesenheit beider Beschwerdeführer bei der Verhandlung wurde der zuvor bestehende Zustellmangel saniert (vgl. VwGH vom 27. Juni 1995, 92/07/0140).
3.3. Zum Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer:
3.3.1. Ein Verlust der Parteistellung als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 kann im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung in Verbindung mit dem Unterlassen der Erhebung von Einwendungen eintreten (zB VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2016/04/0043, mwN).
3.3.1. 1 Eine zulässige Einwendung iSd § 42 Abs. 1 AVG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem Vorbringen des Nachbarn muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Es bedarf einer konkreten Aussage, in welchem subjektiven Recht der Nachbar verletzt zu sein behauptet (vgl. VwGH vom 19. März 2003, 99/04/0034). Überdies muss sich aus einer Einwendung eine Konkretisierung im Sinne dieser gesetzlichen Tatbestandserfordernisse, insbesondere in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung bzw. Belästigung erkennen lassen (vgl. VwGH vom 18. Juni 1996, 95/04/0220, mit Hinweis auf VwGH vom 19. Oktober 1993, 92/04/0237). Das Vorbringen, „grundsätzlich Einwendungen“ zu erheben, ist nicht als Einwendung zu werten (vgl. VwGH vom 21. Dezember 1993, 93/04/0008). Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, also welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein (VwGH vom 17. Februar 2011, 2009/07/0033).
3.3.1.2. Auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG geladen wird, ist in der Lage, in einer Verhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein Vorhaben bekämpft (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2013, 2010/05/0220). Die Manuduktionspflicht der Behörde (vgl. § 13a AVG) geht bei einer rechtsunkundigen Partei nicht so weit, dass zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste, und auch nicht dahin, zur Erhebung weiterer Einwendungen anzuleiten (vgl. VwGH vom 9. September 2008, 2008/06/0089).
3.3.2. Die Beschwerdeführer haben in der Verhandlung zunächst erklärt, dass sie sich in Leben, Gesundheit, Eigentum und sonstigen Rechten gefährdet bzw. belästigt sähen. Außerdem lehnten sie das Projekt „grundsätzlich ab“.
Dieses Vorbringen stellt nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Einwendung im Rechtssinne dar.
Aber auch das auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erstattete Vorbringen, wonach „konkret befürchtet“ werde, dass „die Liegenschaft derart an Wert“ verliere, dass sie „unverkäuflich“ werde, sowie dass die Lebensqualität durch das Projekt „massiv beeinträchtigt“ werde, erfüllt die Anforderungen an eine Einwendung nicht.
Bloße Minderungen des Verkehrswerts des Eigentums stellen keine Gefährdung iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 dar. Sieht ein Nachbar sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht, so bedarf es eines konkreten Vorbringens (vgl. VwGH 18.11.2004, 2004/07/0025). Dem allgemeinen Vorbringen, die Liegenschaft werde „unverkäuflich“, kann ein solcherart verlangtes konkretes Vorbringen jedoch nicht entnommen werden. (In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen in der Beschwerde auch gar nicht mehr weiter verfolgt wurde.)
Auch der Aussage, die „Lebensqualität“ werde „massiv beeinträchtigt“, mangelt es an der erforderlichen Konkretisierung, zumal daraus nicht abgeleitet werden kann, wodurch die Lebensqualität beeinträchtigt werde und ob damit eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung geltend gemacht werden soll. Eine Bezugnahme auf einen der in § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 genannten Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, etc.) ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Daran ändert vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.3.1.2 dargestellten Rechtsprechung auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten waren.
3.3.3. Die Beschwerdeführer haben somit keine zulässigen Einwendungen erhoben und dadurch ihre Parteistellung verloren.
3.4. Zur Beschwerdelegitimation vor dem Landesverwaltungsgericht:
3.4.1. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung (vgl. zB VwGH vom 3. August 2016, Ro 2016/07/0008). Die Beschwerdelegitimation setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist (VwGH vom 11. November 2016, Ro 2016/12/0010).
Gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1994 steht das Recht der Beschwerde (nur) den Nachbarn zu, die Parteien sind.
Wie oben ausgeführt, haben die Beschwerdeführer mangels zulässiger Einwendungen durch Präklusion ihre Parteistellung bereits im Verfahren vor der belangten Behörde verloren. Sie sind daher im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht beschwerdelegitimiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher mangels Parteistellung der Beschwerdeführer mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.
3.4.2. Eine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde kommt den Beschwerdeführern allerdings hinsichtlich der in Spruchpunkt III. ausgesprochenen Zurückweisung ihrer Einwendungen zu. Prozessgegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist diesbezüglich (lediglich) die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Einwendungen (zB VwGH vom 19. Oktober 2016, Ro 2016/12/0009).
Mit den zurückgewiesenen Einwendungen wurden lediglich den Beschwerdeführern nicht (mehr) zukommende Rechte geltend gemacht. Die belangte Behörde hat diese Einwendungen in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides daher rechtmäßig zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im Übrigen kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil ausschließlich Rechtsfragen zu behandeln waren, hinsichtlich derer eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung erwarten ließe, geht es doch gegenständlich lediglich um die Auslegung der in der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2016 getätigten Aussagen der Beschwerdeführer.
3.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung einer Parteierklärung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035, oder vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0130).