LVwG N LVwG-AV-657/001-2016

LVwG-AV-657/001-2016Tribunale amministrativo regionale16 feb 2017

Regest

Kraftfahrrecht; Sonstiges; Bewilligung; Warnleuchte; Tonfolgehorn;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-657/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.657.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dr. RH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23.05.2016, Zahl: RU6-AB-4677/001-2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2016 zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Mit Schreiben vom 01.02.2016 stellte Herr Dr. RH (Beschwerdeführer) an den Landeshauptmann von Niederösterreich ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, bei häufig unbesetzter Bezirksstelle bzw. unbesetztem Notarztstützpunkt folgende dringende ärztliche Hilfeleistung durch einen Facharzt erbringen zu können:

„Zur Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch einen Facharzt in verkehrsreichen Gebieten: In Rufbereitschaft; für Krankenanstalten; für Patientinnen postoperativ; für Notfälle, welche über die Ordination gemeldet werden; bei Gefahr im Verzuge bei Fahrten zum Ort der dringenden ärztlichen Hilfeleistung durch einen Facharzt.

Für die dringende ärztliche Hilfeleistung in Notfällen der Frauenheilkunde und Geburtshilfe im Rahmen einer Zuziehung an einen Notfallort zur Versorgung einer Patientin und eines Neugeborenen Kindes oder an ein Krankenhaus (Rufbereitschaft postoperativ).

Für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch einen Facharzt im Rahmen einer Geburt außerhalb (Hausgeburt) – regionale Struktur des Bezirkes Hollabrunn mit vielen Kleingemeinden und großem Einzugsradius – oder innerhalb einer Krankenanstalt bei der Geburtsbegleitung einer Patientin.“

1.2.

Mit Schreiben vom 11.02.2016 ersuchte die belangte Behörde das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitswesen, um Bekanntgabe, ob im Einsatzgebiet des Beschwerdeführers ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung stehe. Gleichzeitig ersuchte die Behörde die Ärztekammer für Niederösterreich um Stellungnahme zur Frage der Notwendigkeit sowie um Bekanntgabe, ob im Einsatzgebiet des Beschwerdeführers ein von der Ärztekammer eingerichteter Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehe und gegebenenfalls für welche Zeiten dieser Bereitschaftsdienst eingerichtet sei.

1.3.

Mit Schreiben vom 15.02.2016 teilte die Abteilung Gesundheitswesen des Amtes der NÖ Landesregierung mit, dass in den Einsatzgebieten des Beschwerdeführers (Ordinationsadressen *** und ***) ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung stehe, nämlich der Notarzt des Landeskrankenhauses *** bzw. des Landeskrankenhauses ***. Aus diesem Grund werde das gegenständliche Ansuchen nicht befürwortet.

Die Ärztekammer für Niederösterreich teilte mit Schreiben vom 10.02.2016 mit, dass der Beschwerdeführer Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sei und eine Kassenordination in ***, ***, sowie eine Wahlarztordination in ***, ***, betreibe und führte weiters aus:

„Distanzen (auf Basis der Adressenliste der NAW/NEF-Stützpunkte des RK NÖ):

*** – NAW Stützpunkt ***: 1,1 km

*** – Christophorus Stützpunkt *** (Fahrtstrecke): 42 km

*** – NEF ***: 25,3 km

Der Sonn- und Feiertagsdienst ist im Sprengel des Antragstellers gemäß § 16 des Gesamtvertrages zwischen der Ärztekammer für Niederösterreich und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu folgenden Zeiten etabliert:

a)Sonn- und Feiertagdienst von Samstag 07.00 Uhr – Montag 07.00 Uhr,

b)Feiertagsdienst von 20.00 Uhr des dem gesetzlichen Feiertages vorausgehenden Tages bis 07.00 Uhr des dem gesetzlichen Feiertag folgenden Tages,

c)Feiertagsdienst an Doppelfeiertagen (z.B. Ostern, Pfingsten) von 07.00 Uhr des zweiten Feiertages bis 07.00 Uhr des folgenden Tages. Der 24. Dezember (Heiliger Abend) und 31. Dezember (Sylvester) gelten als Feiertage im Sinne lit. b, sofern sie nicht an einen Samstag bzw. Sonntag und somit in die normale Sonntagsdienstzeit fallen.

Der NÖ. Ärztedienst in der Region des Antragstellers wird vom Land Niederösterreich organisiert durch 144 Notruf NÖ., an Wochentagen zwischen 19.00 Uhr abends und 07.00 Uhr früh versehen.“

1.4.

Mit Schreiben vom 16.03.2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe die Generalkompetenz für die Leitung jeder gynäkologisch-geburtshilflichen Notsituation habe. Gemäß § 6 Abs. 3 und 4 Hebammengesetz sei eine Hebamme verpflichtet, bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen unverzüglich für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu sorgen. Gemäß § 40 Abs. 2 Ärztegesetz sei im Lehrgang für eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste eine theoretische und praktische Fortbildung auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe nicht zu vermitteln, weshalb derartige gefahrdrohende Zustände dem Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe zugeordnet seien. Es sei aus der Logik heraus zwingend, dass einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Scheinwerfer und Warnleuchten mit Blaulicht bewilligt werden.

1.5.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23.05.2016, Zl. RU6-AB-4677/001-2016, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 01.02.2016 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung nicht vorliegen, nämlich dass kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. c zur Verfügung stehe. Im Ermittlungsverfahren seien auch keine Hinweise hervorgekommen, dass der PKW mit dem Kennzeichen *** ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr oder den Rettungsdienst verwendet werde, sodass auch die Ausnahmetatbestände des § 20 Abs. 5 lit. a und c KFG nicht zur Anwendung kommen. Abschließend sei festzuhalten, dass in den Fällen der lit. d und h des § 20 Abs. 5 KFG die Bewilligung ex lege an die Institution oder Krankenanstalt zu ergehen habe, die den Bereitschaftsdienst organisiere, sodass der Beschwerdeführer insofern nicht als Bescheidadressat in Betracht komme. Aus § 20 Abs. 5 lit. i KFG sei nichts zu gewinnen, da es sich dabei um eine Ausnahmebestimmung für frei praktizierende Hebammen handle, der eine extensive Auslegung zweifellos entgegenstehe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 20.06.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der Schutz des ungeborenen Lebens und der schwangeren Frau ein höherwertiges Rechtsgut sei als die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des § 20 Abs. 5 lit. e, i und h KFG. Es stehen im konkreten Fall kein Rettungsdienst und kein Bereitschaftsdienst im Sinne des Gesetzes mit einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur Verfügung. Nur ein derartiger Facharzt habe die Generalkompetenz für die Leitung jeder gynäkologisch-geburtshilflichen Notfallsituation. Es sei nicht nachvollziehbar, dass einer Hebamme, welche zu entscheiden habe, ob fachärztliche Hilfe erforderlich sei, eine Blaulicht-Bewilligung erhalte und andererseits einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, welcher als einziger Arzt dazu befugt sei, die Situation zu lösen, eine Blaulicht-Bewilligung vorenthalten werde. Bei Vorliegen einer Notfallsituation während einer Geburt sei zusätzlich zu einem Notarzt ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe unabdingbar, um sowohl das Neugeborene als auch die Mutter versorgen zu können.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag stattgegeben werde, in eventu den Antrag auf Aufhebung des Bescheides und Erlassen eines positiven Bescheides, in eventu den Antrag auf Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde, in eventu den Antrag, die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 20 KFG vorzulegen, zumal ein gravierender Wertungswiderspruch bestehe, nämlich Hebammen die Verwendung von blauem Licht und Folgetonhorn zu gestatten, Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe aber nicht, obwohl diese die weitaus höhere fachliche Kompetenz aufweisen.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Am 17.11.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durch.

Dieser führte aus, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit einer Kassenordination in *** in der *** zu sein. Seine Wahlarztordination in *** in der *** habe er seit Jänner dieses Jahres aufgelassen. Seit 01.06.2006 sei er als Oberarzt tätig und betreibe seit Jänner 2016 nunmehr die Kassenordination in ***. Er besitze eine einschlägige Praxis von über zehn Jahren und habe sich entschlossen, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Führung von Blaulicht und Tonfolgehorn zu stellen, zumal es von besonderer Wichtigkeit sei, dass im Zuge einer Hausgeburt, bei welcher es zu Komplikationen kommen könne, möglichst schnell ein Facharzt für Frauenheilkunde zur Verfügung stehe. Gerade in den ländlichen Bezirken sei die Anzahl der Hausgeburten prozentuell höher als im städtischen Bereich. Nördlich der Donau seien 25 Hebammen freiberuflich tätig und würden in einem Notfall dringend fachärztliche Hilfe benötigen. In seinen beigelegten Unterlagen habe er dargestellt, wie ein Krankenhaus ausgestattet sei, um im Einzelfall eine Geburt auch mit Schwierigkeiten bewerkstelligen zu können. Es seien dabei mehrere Fachärzte sowie auch zumindest zwei Hebammen anwesend. Im Vergleich dazu sei eine einzelne Hebamme bei einer Hausgeburt auf sich alleine gestellt und brauche im Notfall jedenfalls fachärztliche Unterstützung. Ebenso stehe in einem Spital eine Reanimationseinheit zur Verfügung, um im Akutfall helfen zu können. Er habe dargestellt, welche Komplikationen im Zuge einer Geburt auftreten können, bei welchen eine Hebamme jedenfalls verpflichtet sei, einen Facharzt beizuziehen. Eine Saugglockengeburt könne sich plötzlich ergeben und sei auch bei normalem Verlauf nicht vorhersehbar. Er habe Fälle dargestellt, wo die Rettungskette zu lange gedauert und ein Sauerstoffmangel bei einem Kind zum Tod geführt habe. Bei einem anderen Vorfall habe selbst eine erfahrene Hebamme, welche auch Ärztin gewesen sei, eine Geburt falsch eingeschätzt und sei aus diesem Grund das Kind tot geboren worden. Zusammenfassend sei er der Meinung, dass der § 20 Abs. 5 KFG insofern nicht zeitgemäß sei, als nur ein Facharzt für Frauenheilkunde bei Komplikationen im Zuge einer Hausgeburt rasch und effizient helfen könne.

4. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 20 Abs. 4 und Abs. 5 lit. e, h und i KFG 1967 bestimmt:

(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, dass andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, dass der Eindruck bewegter Lichter entsteht.

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

§ 22 Abs. 4 KFG bestimmt:

Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen:

Einleitend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 KFG entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der damit verbundenen Verkehrssicherheit restriktiv auszulegen sind (vgl. VwGH vom 21.05.1996, Zl. 96/11/0049).

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nicht einer Organisation bzw. Gebietskörperschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. d KFG zuzurechnen ist, dürfen gemäß § 20 Abs. 5 KFG Warnleuchten mit blauem Licht nur dann bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und gegenständlich das Fahrzeug entweder für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen (lit. e), für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich aufgrund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden (lit. h) oder für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt (lit. i), bestimmt ist.

Aufgrund der Stellungnahmen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitswesen, vom 15.02.2016 und der Ärztekammer für Niederösterreich vom 10.02.2016 sowie der eigenen Angaben des Beschwerdeführers steht unbestrittenermaßen fest, dass im gegenständlichen Einsatzgebiet des Beschwerdeführers in *** ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst durch den Notarzt des Landeskrankenhauses *** zur Verfügung steht. Daraus ist abzuleiten, dass die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 5 lit. e KFG gegenständlich nicht vorliegt.

Zur Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 5 lit. h KFG stellt das erkennende Gericht fest, dass eine derartige Bewilligung einerseits der Institution oder Krankenanstalt zu erteilen wäre, die den Bereitschaftsdienst organisiert, somit diese Bescheidadressat wäre, und andererseits, dass der Beschwerdeführer sich gegenständlich in keiner derartigen Rufbereitschaft befindet.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe müsse jedenfalls eine derartige Bewilligung erteilt werden, weil frei praktizierenden Hebammen auch eine derartige Bewilligung erteilt werde und nur Fachärzte bei Komplikationen im Zuge einer Hausgeburt rasch und effizient helfen können, ist auszuführen, dass diese Ausnahmebestimmung einer extensiven Auslegung entgegen steht, zumal der Gesetzgeber in der 21. KFG-Novelle, BGBl I Nr. 80/2002, frei praktizierende Hebammen in die Bestimmung des § 20 Abs. 5 KFG ausdrücklich aufnahm und eben eine diesbezügliche Regelung für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe nicht schaffte.

Das erkennende Gericht stellt abschließend fest, dass aufgrund des in der Verwaltung geltenden Legalitätsprinzips eine Ausdehnung der Bestimmung des § 20 Abs. 5 lit. i KFG auf den Beschwerdeführer als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Fachärzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe nicht möglich ist, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen war.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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