Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2417/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.05.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2417.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn IG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 24. Juni 2015, Zl. WUS2-V-15 13811/5, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
2. Gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. In der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 17. Mai 2015 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr IG, als verdächtige Person hinsichtlich einer Übertretung des FSG wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ohne gültige Lenkberechtigung genannt. Als Tatzeit wurde der 15. Mai 2015, 22:40 Uhr, genannt. Als Tatort wurde angegeben:
„Tatort: *** Richtung/Kreuzung: Fahrtrichtung ***
Privatstraße (Ortsgebiet)
Gemeinde: *** (***) Straßenkilometer:
Weitere Beschreibung des Tatortes:
***-Parkplatz“
(Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
1.2. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert. Als Tatort wurde in diesem Schreiben lediglich angeführt: „Ortsgebiet von *** auf der *** nächst der ONr. *** in ***“. Die Anzeige wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben nicht zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab in seiner Rechtfertigung vom 23. Juni 2015 an, dass er sich schuldig bekenne, den Führerschein noch erwerben wolle und um Strafmilderung ersuche.
1.3. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. Juni 2015, ZI. WUS2-V-15 13811/5, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 2.180,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1.008 Stunden) wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3, § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FSG verhängt. Als Tatort wurde im Straferkenntnis wiederum lediglich ausgeführt: „Ortsgebiet von *** auf der *** nächst der ONr.*** in Fahrtrichtung ***“. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretung auf Grund der Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes und des erfolgten Geständnisses als erwiesen angenommen werden könne.
1.4. Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2015 aus, dass er das Fahrzeug ausschließlich auf dem ***-Parkplatz bewegt habe, auf dem die StVO nicht gelte. Die Fahrzeug- bzw. Lenkerkontrolle habe direkt an der Ein- bzw. Ausfahrt des Parkplatzes stattgefunden und es habe das Fahrzeug weder vor noch nach der Kontrolle den Bereich der StVO erreicht. Er bitte daher darum, den Sachverhalt erneut zu begutachten.
1.5. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Beschwerdefrist vor, Beschwerde gegen das Straferkenntnis einzulegen. Im Wesentlichen führte er dazu aus, dass die Ort- und Tatbeschreibung nicht den damaligen Gegebenheiten entspreche, weil er nicht am öffentlichen Verkehr teilgenommen habe. Sein Bekannter, Herr CB, sei bei ihm zu Besuch gewesen und da der Bekannte über eine Lenkberechtigung verfüge, sei dieser später mit dem Beschwerdeführer in Richtung *** gefahren, um Bekannte zu treffen. Da Herr CB schon viel getrunken gehabt habe, hätten sie das Fahrzeug auf dem ***-Parkplatz stehen lassen; sie hätten dort noch einige Zeit bleiben wollen, bis die Fahrtauglichkeit des Bekannten wieder gegeben gewesen sei. Seines Wissens dürfe er auf einem Privatparkplatz auch ohne gültige Lenkberechtigung fahren und deshalb sei er am ***-Gelände zum dort befindlichen Zigarettenautomaten gefahren. Bevor er sich wieder einparken habe können, habe die Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle stattgefunden. Zu keiner Zeit habe er das Fahrzeug auf der *** im öffentlichen Verkehr bewegt, weshalb die vorgeworfene Tat für ihn nicht verständlich sei. Er bitte um nochmalige Prüfung des Sachverhaltes.
1.6. Die belangte Behörde legte in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
2. Beweiswürdigung:
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
3. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu:
Wie bereits wiedergegeben, hat gemäß § 44a Z 1 VStG der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen (vgl. VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat dabei ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH).
Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. etwa VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH). Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt dabei den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht (vgl. etwa VwGH 25.9.1991, 91/02/0051).
Grundsätzlich bestehen das Recht und die Pflicht einen fehlerhaften Abspruch der erstinstanzlichen Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung – wozu auch der Tatort gehört – durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, mwH) und wenn keine Auswechslung der Tat stattfindet (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 92/02/0069; 17.2.2016, Ra 2016/04/0006).
Im vorliegenden Fall handelt es sich nach der unbedenklichen und unstrittigen Aktenlage (insb. der polizeilichen Anzeige) beim Tatort um den ***-Parkplatz nächst der Adresse ***, Ortsgebiet von . Die im angefochtenen Straferkenntnis enthaltene Tatortumschreibung ist mit „Ortsgebiet von *** auf der *** nächst der ONr. in Fahrtrichtung ***“ somit zu unkonkret und sie entspricht nicht den dargelegten gesetzlichen Anforderungen. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte und die Gefahr einer Doppelbestrafung sind offenkundig gegeben.
Da alle von der Behörde gesetzten Verfolgungshandlungen (vgl. dazu etwa Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 32 Rz 5 ff., insb. auch Rz 22 f.) eine entsprechende Konkretisierung vermissen lassen, ist der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis – ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen – aufzuheben.
Auf Grund der aktuell noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist (Tatzeit laut Straferkenntnis: 15. Mai 2015) ist allerdings von der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG Abstand zu nehmen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind angesichts dieses Verfahrensergebnisses nicht aufzuerlegen (s. § 52 Abs. 8 VwGVG).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bereits auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine einzelfallbezogene Beurteilung und sie folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.