Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1128/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.04.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1128.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der HM GmbH, vertreten durch RA Dr. Peter Birgmayer, ***, ***, gegen den Bescheid der Präsidentin der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 9. September 2015, GZ: U-L/102297/1/15, betreffend Grundumlagenvorschreibung 2015, zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 folgende Grundumlagen vorgeschrieben:
1. Zur Berechtigungsnummer 1: Säger (§ 103 Abs. 1 lit. B Z. 38 GewO 1973), Standort ***, ***:
€14.558,--2/10A€277.500,--2/10C
2. Zur Berechtigungsnummer 3: Handelsgewerbe gem. § 103 Abs. 1 lit. B Z. 25 GewO 1973, beschr. auf den Handel mit Holz, Standort ***, ***:
€78,--
Als angewendete Rechtsgrundlagen gibt der Bescheid Folgendes an:
„§§ 123 und 128 WKG sowie die Grundumlagenbeschlüsse der Fachgruppentagung der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich vom 28. September 2012, genehmigt durch das Präsidium vom 5. Dezember 2012 und der Landesgremialtagung des Landesgremiums des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels Niederösterreich vom 29. September 2010, genehmigt durch das Präsidium vom 16. Dezember 2010, die im Mitteilungsblatt der Kammer in der Nr. 51/52 vom 19. Dezember 2014 auf den Seiten 10 und 13 verlautbart wurden.“
Die Begründung stützt sich auf der Sachverhaltsebene im Wesentlichen auf die Meldedaten zur kommunalsteuerpflichtigen Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme 2014 sowie zur Festmeteranzahl, aus denen sich bei Anwendung der genannten Rechtsgrundlagen die vorgeschriebenen Umlagebeiträge ergäben.
In ihrer auf die Vorschreibungen zur Berechtigung „Säger“ eingeschränkten, sowie ausschließlich auf die behauptete Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen gestützten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil er auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruhe, nämlich auf dem Beschluss der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich vom 28. September 2012, wobei die Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich dem WKG bei der Beschlussfassung einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt habe. Der angefochtene Bescheid sei gemeinsam mit dem Beschluss der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich vom 28. September 2012, womit die Parameter für die Vorschreibung der Grundumlage mit € 0,30 pro Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres und mit dem Hebesatz von 2,6 ‰ der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme festgelegt worden seien, seien gesetz- und verfassungswidrig. Nach § 123 Abs. 10 WKG könne die Grundumlage von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme und vom Rohstoffeinsatz festgesetzt werden. Die Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich habe daher am 28. September 2012 diese beiden Parameter zur Festsetzung der Grundumlage heranziehen können. Insofern liege (noch) keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrechtes vor. Es lägen jedoch Ungleichbehandlungen der Beschwerdeführerin und damit sämtlicher Fachgruppenmitglieder der Holzindustrie (Niederösterreichs) im Verhältnis zu anderen Fachgruppen-, Fachverbands- und Wirtschaftskammermitgliedern vor, weil diese keine Grundumlage in der Höhe, wie sie der Beschwerdeführerin vorgeschrieben würden, zu entrichten hätten.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Verzicht auf die Stellung eines Fristsetzungsantrages um faktisches Abwarten der Entscheidung des VfGH über ihren Antrag auf Aufhebung der Gesetzes- und Verfassungskonformität der Entscheidungsgrundlagen.
Rechtslage:
§§ 123 und 128 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) lauten:
„Grundumlagen
§ 123
(1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,
2. im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner
3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.
(5) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) In den Fällen des § 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.
(7) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.
(8) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.
(9) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 14 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
2. in einem festen Betrag,
3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.
(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.
(13) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.
(14) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage höchstens in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.
Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen
§ 128
(1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.
(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Abs. 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbands nach Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
(4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 und 2 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.“
Gemäß § 36 Abs. 3 der gemäß § 58 WKG vom erweiterten Präsidium beschlossenen Geschäftsordnung der Bundeskammer sind die Beschlüsse über die Festsetzung der Grundumlagen und Sondergrundumlagen in der betreffenden Landeskammerzeitung zu verlautbaren.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 8. März 2016, V 136-141/2015-20, wurde die Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung“ der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 28. September 2012, verlautbart in der „Niederösterreichischen Wirtschaft“ vom 20. Dezember 2013, Nr. 51/52, betreffend Grundumlage 2014, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung der genannten Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 96/2016 am 28. April 2016 kundgemacht.
Erwägungen:
Die Beschwerde ist ausschließlich auf die behauptete Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen gestützt.
Der VfGH hat anlässlich einer Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung einer auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützten Grundumlage für das Jahr 2014 mit seinem vorstehend zitierten Erkenntnis mit dem Beschluss der Fachgruppentagung der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 28. September 2012 die zentrale Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung wurde mit der oben zitierten Kundmachung wirksam. Die Anwendbarkeit einer früheren Rechtslage wurde nicht verfügt.
Da der angefochtene Bescheid war daher mangels gesetzlich gedeckter Entscheidungsgrundlage ersatzlos aufzuheben.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung lässt aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durfte daher von der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung auch einheitlich beantwortet wird.