Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-320/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.04.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.320.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des TM, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. März 2015, Zl. MDS1-K-1515/135, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. März 2015, Zl. MDS1-K-1515/135 wurde die Zulassung des Fahrzeuges, Personenkraftwagen, Marke: Mercedes-Benz 639 mit dem Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifizierungs-nummer: ***, Haftpflichtversicherer: ***, aufgehoben. Gleichzeitig wurde der Zulassungsbesitzer und nunmehriger Beschwerdeführer aufgefordert den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzuliefern.
Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. März 2015, Zl. MDS1-K-1515/135 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die rückständige Versicherungsprämien für das Fahrzeug bis 02/15 gezahlt worden sei und für das aktuelle Monat 03/15 in den nächsten Tagen zur Überweisung gebracht werde.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 04. April 2016 eine aufgrund des sachlichen Zusammenhanges mit dem unter der Zahl LVwG-AV-321-2015 geführten Verfahren gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung der verwaltungsbehördlichen Akten sowie Einholung einer aktuellen Auskunft aus der Zulassungsstelle und Verlesung eines diesbezüglich übermittelten Mails der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.04.2015 und Auszügen aus dem Tagebuch der Zulassungsevidenz, Beweis erhoben wurde. Der Beschwerdeführer selbst hat an dieser Verhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Die *** hat mit Schreiben vom 21.1.2015 angezeigt, dass sie von der Verpflichtung zur Leistung bei Schäden, die mit dem genannten Fahrzeug verursacht werden, frei ist. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. März 2015, Zl. MDS1-K-1515/135, hat der Versicherer die Behörde nicht darüber verständigt, dass wieder die Verpflichtung zur Leistung besteht. Am 16.4.2015 wurde allerdings eine Versicherungsbestätigung vorgelegt.
Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Tatsache, dass der Versicherer zunächst seine Leistungsfreiheit angezeigt hat, wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gar nicht bestritten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes war zwischenzeitig eine gültige Versicherungsbestätigung vorgelegt worden.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 61 Abs. 3 Kraftfahrgesetz (KFG) hat der Versicherer, ist er von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie (§ 38 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, dies unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Der Versicherer hat gleichzeitig auch den Versicherungsnehmer von dieser Anzeige zu verständigen. Hat der Versicherungsnehmer die Zahlung nachgeholt, so hat der Versicherer die Behörde unverzüglich davon zu verständigen, dass die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.
Gemäß § 61 Abs. 4 KFG hat der Versicherer jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; das gleiche gilt, wenn die Versicherungssumme die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder von der Aufhebung der Zulassung verständigt hat (Abs. 2). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten.
Gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG ist die Zulassung eines Kraftfahrzeuges von der Behörde, die es zugelassen hat, aufzuheben wenn der Versicherer des Fahrzeuges die in § 61 Abs. 3 KFG angeführte Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist bis spätestens einen Monat gerechnet vom Einlangen der Anzeige einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges wieder besteht.
Im Hinblick darauf, dass am 16.4.2015 eine Versicherungsbestätigung vorgelegt wurde, dass die Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges wieder besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine
Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.