LVwG N LVwG-AV-1012/001-2015

LVwG-AV-1012/001-2015Tribunale amministrativo regionale21 apr 2016

Regest

Gewerbeausübung; Betätigung; Betätigungsumfang;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1012/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1012.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde der ***, im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung und Beschwerdeverhandlung vertreten durch Hasch Partner Anwaltsgesellschaft mbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom 29. Juli 2015, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit vier Kraftfahrzeugen im Standort ***, ***, sowie Abweisung des Antrages auf Genehmigung für die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ***, geb. ***, wohnhaft in Deutschland, ***, ***, unter gleichzeitiger Benennung desselben als Verkehrsleiter, erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom 29. Juli 2015, Zl. ***, wird bestätigt.

Weiters ergeht hierzu der Beschluss:

Der Antrag, „gemäß § 53 VwGVG iVm § 35 VwGVG iVm der

VwG-Aufwandsersatzverordnung-VwG-Aufwandsersatzverordnung (BGBl II Nummer 517/2013) zu erkennen, das Land Niederösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde sei schuldig, die verzeichneten Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen“ (insgesamt: € 1.357,68), wird zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 74 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom 29. Juli 2015, Zl. ***, wurde das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 21. April 2015 (eingelangt am 22. April 2015) auf Erteilung der Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit vier Lastkraftwagen sowie auf Genehmigung für die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ***, geboren ***, wohnhaft in Deutschland, ***, ***, abgewiesen.

Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 9 Abs. 1 und § 39 Abs. 2 GewO 1994 und begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 Abs. 2 GewO den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein müsse, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen und insbesondere eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis zu besitzen habe, was beim von der Beschwerdeführerin benannten – in Deutschland wohnenden – *** nicht der Fall sei.

*** sei bereits als gewerberechtlicher Geschäftsführer in den Standorten in Deutschland, Niederlanden und Tschechien tätig, weshalb die persönliche Anwesenheit des *** am Standort *** von zwanzig Stunden pro Woche es ausschließen werde, dass dieser eine seiner Verantwortlichkeit entsprechende Betätigung im Unternehmen der Beschwerdeführerin, insbesondere bei der erforderlichen Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiter sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, entfalten könne.

Was dabei die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten betreffe, sei zu entgegnen, dass auf die Eigenart des Gewerbes und die Lebensumstände des gewerberechtlichen Geschäftsführers Rücksicht zu nehmen sei.

Gegen diesen Bescheid hat die *** fristgerecht durch die oben bezeichnete Vertreterin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ erhoben. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde die dem Bescheidinhalt zu Grunde liegenden Rechtsnormen falsch angewendet habe und dass der Bescheid daher inhaltlich mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.

Zu den von der Behörde ins Treffen geführten unvorhergesehenen Ereignissen sei auszuführen, dass diese jederzeit eintreten könnten und nicht gefordert werden könne, dass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer mehr als zwanzig Stunden in der Woche in einem kleinen Betrieb mit vier Kraftfahrzeugen anwesend sein müsse, zumal sich diese Kraftfahrzeuge nicht zuletzt auf Grund des geplanten Auslandeinsatzes nur sporadisch am Betriebsstandort befinden würden.

Das Vorhandensein einer Betriebsanlage in Form einer einfachen Garagierungsmöglichkeit sei ebenfalls keine Begründung, eine Anwesenheit von mehr als zwanzig Stunden in der Woche zu fordern. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf die Behörde mit dem Ausdruck „Störfälle der Betriebsanlage“ abziele, da es sich um eine schlichte Garagierungsräumlichkeit handle, von welcher ein überschaubares Risiko ausgehe.

Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Anwesenheit des gewerberechtlichen Geschäftsführers zur korrekten Ausstattung der Fahrzeuglenker und Fahrzeuge mit den erforderlichen Nachweisen sei auszuführen, dass dies regelmäßig gerade überhaupt keinen Zeitaufwand bedeute, da die Fahrzeuge einmal, so wie auch die Fahrzeuglenker bei Unterfertigung des Arbeitsvertrages einmal, mit den notwendigen Dokumenten ausgestattet würden und danach allenfalls eine stichprobenartige Überprüfung, ob diese Nachweise nach wie vor geführt würden, erfolge.

Der Verlust von Betriebsmitteln sei jedenfalls keine Begründung, eine Anwesenheit des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Betrieb eines Kleinbetriebes von mehr als zwanzig Stunden in der Woche zu fordern.

Bei der *** handle es sich um eine sehr kleine Einheit innerhalb eines größeren Konzerns, weshalb sich die Überwachungstätigkeit in Grenzen halte. Darüber hinaus bringe es die Natur des gegenständlichen Betriebsgegenstandes mit sich, dass Vorort-Überprüfungen eher selten möglich seien und eine faktische Überwachung am Betriebsstandort nur sporadisch stattfinden könne, nachdem die Tätigkeit im internationalen Raum stattfinde.

Die *** verfüge außerdem über moderne Kommunikationsmöglichkeiten, welche es auf Grund vorhandener Serverstrukturen ermöglichten, dass Mitarbeiter problemlos für mehrere Standorte arbeiteten. Unabhängig vom Betriebsstandort könne sich jeder Mitarbeiter in der Serverstruktur anmelden, in derselben Bedienungsmaske arbeiten und auf dieselben Informationen zugreifen.

Mit den umfangreichen Kommunikationsmöglichkeiten und –strukturen könne *** ohne Schwierigkeiten einlangende Schriftstücke umgehend erhalten, ausgehende Schriftstücke vor deren Versendung auch kurzfristig prüfen und allenfalls auch elektronisch überarbeiten.

Es sei daher eine tatsächliche und dauerhafte Leitung des Fuhrparks am Betriebsstandort *** durch *** als Verkehrsleiter und gewerberechtlicher Geschäftsführer jederzeit gegeben.

Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst entscheiden, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen, den Ersatz der Verfahrenskosten zuerkennen und in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Zeugen ***, weiters anhand des Aktes der Behörde, Zl. ***, auf dessen Verlesung der Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtete, Beweis erhoben wurde.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgenden Sachverhalt als erwiesen anzusehen:

Mit Schreiben vom 21. April 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit vier Lastkraftwagen am Standort ***, ***, sowie die Genehmigung für die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ***, geboren ***, wohnhaft in Deutschland,

***, ***. Gleichzeitig wurde Herr *** als Verkehrsleiter benannt.

Zur Person des beantragten gewerblichen Geschäftsführers, ***, wurde Folgendes festgestellt:

*** ist handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der ***, welche den Erwerb und die Beteiligung an Unternehmen im Speditionssektor zum Gegenstand und ihren Sitz in Deutschland hat.

*** ist auch Geschäftsführer der deutschen ***, wobei hier zwei weitere Geschäftsführer bestellt sind, welche ebenfalls für die Führung der Geschäfte und insbesondere für den Fuhrpark verantwortlich sind.

Diese beiden Geschäftsführertätigkeiten in Deutschland nehmen eine persönliche Anwesenheit des *** von insgesamt sechzig Stunden pro Monat in Anspruch.

Festgestellt wird weiters, dass *** handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der niederländischen Firmen *** und *** ist.

Diese Geschäftsführertätigkeiten in den Niederlanden nehmen eine persönliche Anwesenheit des *** von insgesamt zehn Stunden pro Monat in Anspruch.

Die Geschäftsführertätigkeit in Tschechien (zehn Stunden pro Monat) hat *** im Jänner 2016 zurückgelegt.

Der Wohnsitz von Herrn *** befindet sich in ***, ***, Deutschland.

Sowohl die *** als auch die *** haben ihren Sitz ebenso jeweils in ***, Deutschland.

Die Entfernung von *** nach *** beträgt 978 km und beträgt die Fahrzeit mit dem Kraftfahrzeug ca. zehn Stunden. Mit dem Flugzeug benötigt man ca. viereinhalb Stunden pro Strecke.

Die niederländischen Firmen sind in *** (NL) gelegen und beträgt die Entfernung nach *** 1.072 km. Die Fahrzeit beträgt zehn Stunden und achtunddreißig Minuten.

Der Betrieb der *** am Standort in *** erfolgt derzeit so, dass von dieser fertig produzierte Aluminiumdosen von einem Hersteller besorgt und diese anschließend in einem ca. 6.000m² großen Lager am Betriebsareal in *** gelagert werden. Von dort werden die Aluminiumdosen zu den in Europa befindlichen Vertriebspartnern (z.B. Coca Cola, Red Bull, etc.) verbracht. Es erfolgen wöchentlich ca. 70 bis 150 Fuhren zur Beförderung der Dosen. Diese Fuhren werden von verschiedenen – von der *** beauftragten – Firmen durchgeführt. Der Vertrieb der Getränkedosen am Standort *** wird schon seit ca. zehn Jahren betrieben.

Am Betriebsstandort *** sind derzeit vier vollzeitangestellte Mitarbeiter beschäftigt, an welche *** sämtliche Arbeiten vor Ort delegiert. Die *** verfügt über ein zentrales EDV-System, in welchem alle Aufträge europaweit zentral erfasst werden. Mittels EDV-Systems kann direkt die Einteilung der Weiterbeförderung der Ware verfügt werden. Dadurch, dass die einzelnen LKW’s mit Ipads ausgestattet sind, besteht eine Verbindung zum Disponenten.

Die *** beabsichtigt, zukünftig nicht mehr nur als Spediteur dieser Fuhren zu fungieren, sondern plant, diese Transporttätigkeiten teilweise auch im eigenen Namen durchzuführen, weshalb sie den gegenständlichen Antrag um Genehmigung der Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit vier Kraftfahrzeugen am Standort *** sowie um Genehmigung der Bestellung des Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer unter gleichzeitiger Benennung desselben als Verkehrsleiter gestellt hat.

Die *** beabsichtigt, die vier LKW an der Betriebsstätte in *** abzustellen. Wartungsarbeiten an den Fahrzeugen sollen ausschließlich von Werkstätten durchgeführt werden, und es ist nicht beabsichtigt, Brennstoffe am Betriebsstandort *** zu lagern.

Nach Erteilung der verfahrensgegenständlichen Konzession soll der Großteil der Beförderung der Getränkedosen zu den europäischen Vertriebspartnern auch in Zukunft nach wie vor durch andere Güterbeförderungsunternehmen erfolgen.

Die im Zusammenhang mit der Konzessionserteilung zusätzlich anfallenden Tätigkeiten sollen durch *** an die vier im Betrieb *** bereits vollzeitangestellten Mitarbeiter delegiert werden.

*** beabsichtigt im Falle der Erteilung der Konzession, wöchentlich ca. 20 Stunden im Betrieb *** anwesend zu sein.

Der Zeuge ***, geb. ***, sagte in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus:

„Es ist richtig, dass ich gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** in Deutschland bin, welche als Betriebsgegenstand den Erwerb und die Beteiligung an Unternehmen im Speditionssektor hat.

Es ist richtig, dass ich ein Arbeitspensum und Einsatz vor Ort als Geschäftsführer für die *** in Deutschland und für die *** in Deutschland von insgesamt 60 Stunden pro Monat habe.

Weiters ist es richtig, dass ich handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der niederländischen Firma *** und *** bin. Der Arbeitseinsatz durch mich als Geschäftsführer für die niederländischen Firmen *** und *** beträgt 10 Stunden pro Monat.

Weiters gebe ich an, dass ich als Geschäftsführer der tschechischen *** seit Jänner 2016 nicht mehr eingesetzt bin und dass ich in diesem Unternehmen seit Jänner 2016 keine Funktionen mehr habe. Der Einsatz bis zu meiner Abberufung bzw. Zurücklegung meiner Funktion in der tschechischen *** betrug ca. 10 Stunden pro Monat.

Mein Wohnsitz, das ist richtig, ist in ***, ***, Deutschland.

Über weiteres Befragen gebe ich an, dass wir die produzierten Aluminiumdosen von einem Hersteller besorgen. Die hergestellten Aluminiumdosen werden dann in einem ca. 6.000 m² großen Lager im Standort in *** gelagert und sodann von unseren LKW zu den europaweit befindlichen Vertriebspartnern, wie zB Coca Cola, Red Bull, etc. verbracht. Es erfolgen ca. 70 bis 150 Fuhren zur Beförderung dieser Dosen in der Woche. Für eine Fuhre ist ein LKW eingesetzt. Da wir derzeit keinen eigenen LKW haben und diese Fuhren alle von anderen Leuten bzw. Firmen vorgenommen werden, wir sind nur Spediteur, haben wir eben den Antrag um die entsprechende Konzession gestellt. Wir wollen selbst diese Gütebeförderungen im grenzüberschreitenden Güterbeförderungsverkehr durchführen. Wir wollen die vier Kraftfahrzeuge im Standort in *** im Wege der von uns beantragten Konzession im grenzüberschreitenden Güterverkehr einsetzen, weil wir insbesondere Erfahrungen und Qualitätserfahrungen sammeln wollen. Es ist richtig, dass, gemessen an dem Umfang des Betriebes, wir eben nur vier Kraftfahrzeuge einsetzen wollen, um eben diese Erfahrungen sammeln zu können. Es ist richtig, dass ich im Standort in *** als Verkehrsleiter tätig sein würde. Es ist richtig, dass der Großteil der Beförderung der Getränkedosen zu den europäischen Vertriebspartnern auch in Zukunft durch die Vertragspartner, nämlich die anderen Güterbeförderungsunternehmen, erfolgen soll. Wir führen das Unternehmen in *** ja jetzt schon. Ich bin ca. 20 Stunden in der Woche in diesem Betrieb in ***. Wenn ich gefragt werde, wie ich das in Zukunft abwickeln möchte, dies unter Bezugnahme auf meine Verpflichtungen in Deutschland von

60 Monatsstunden, in Tschechien von 10 Monatsstunden und in den Niederlanden von 10 Monatsstunden im Zusammenhalt mit den Entfernungen gebe ich an, ich habe jetzt schon sämtliche Arbeiten vor Ort delegiert an Mitarbeiter. Es ist so, dass im Standort in *** der Vertrieb der Getränkedosen schon seit ca. 10 Jahren, seit Gründung dieses Unternehmens, besteht. Die Übertragung von Verantwortlichkeiten an Mitarbeiter hat sich im Laufe dieser Zeit so ergeben. Wenn ich um meine tatsächlichen Anwesenheitszeiten im Betrieb in ***, dies ausschließlich bezogen auf die derzeitig dort ausgeübte Tätigkeit der ***, gefragt werde, so gebe ich an, ich bin im Monat ca. 10 bis 30 oder 40 Stunden anwesend.

Wenn die Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit vier Kraftfahrzeugen im Standort in *** für die *** erteilt wird, dann habe ich vor, dass ich in der Woche ca. 20 Stunden anwesend bin. Wenn ich gefragt werde, ob ich das auch an Mitarbeiter delegieren werde, gebe ich an, das muss sich erst entwickeln.

Wenn ich gefragt werde, wie die Kommunikation im Betrieb derzeit stattfindet und auf Basis welcher technischer Einrichtungen, so gebe ich an, dass die Aufträge, die eingehen, in einer IT-Schnittstelle erfasst werden, dies ist in einem zentralen EDV-System erfasst. Es werden somit alle Aufträge europaweit zentral erfasst, so auch jene Aufträge, die an die *** in Österreich gehen. Es ist so, dass alle LKW präsent sind und dass dann jeweils eingeteilt werden kann, wie die Einteilung der Weiterbeförderung erfolgt.

Die einzelnen LKWs sind über Kommunikationseinrichtungen, nämlich über iPads, mit dem Disponenten verbunden. Wenn ich gefragt werde, ob ein unmittelbares Eingreifen bei Störfällen jederzeit gewährleistet ist, gebe ich an, ja.

Wenn ich gefragt werde, in welchen Frequenzen die vier beantragten LKW, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt werden sollen, an der Betriebsstätte vor Ort abgestellt werden sollen bzw. sein werden, gebe ich an, ich hoffe, dass sie nicht viel am Betriebsstandort abgestellt sein müssen. Wenn ich gefragt werde, ob in der Betriebsstätte Brennstoffe gelagert werden, gebe ich an, nein. Die Wartung der Fahrzeuge soll ausschließlich von Werkstätten bzw. deren Lieferanten durchgeführt werden.

Die Zeit, die ich brauche, um von meinem Wohnort in *** nach *** zu gelangen, ich benutze das Flugzeug, beträgt ca. 4,5 Stunden für eine Strecke. Wenn ich gefragt werde, welche Unterlagen der Fahrer mit sich führen muss, gebe ich an, jedenfalls die Zulassungsdokumente, die Transportpapiere, national und international, die Versicherungskarte, weiters eine Fahrerfibel mit Anweisungen und die einschlägigen Frachtpapiere.

Wenn ich gefragt werde, wie ich den Zeitaufwand für die Ausstattung mit diesen erforderlichen Dokumenten einschätze, so gebe ich an, das ist bei der Übergabe des Fahrzeuges an den Fahrer. Da erhält er die Fahrerfibel und eine kurze Erläuterung sowie die Zulassung, das Ganze dauert ca. 30 Minuten. Wenn ich gefragt werde, ob ich am Betriebsstandort in *** derzeit auch Assistenz zur Verfügung habe, gebe ich an, ja einige bzw. mehrere Mitarbeiter, die im Büro arbeiten. Es sind derzeit vier Büroangestellte. Sie sind vollzeitangestellt.“

Die Feststellungen betreffend den Ablauf des derzeitigen, als auch des zukünftig geplanten Betriebes der *** am Standort *** für den Fall des Erhaltes der beantragten Konzession beruhen auf den Aussagen des Zeugen ***.

Die Feststellungen zu den handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführertätigkeiten des *** in Deutschland und den Niederlanden beruhen ebenfalls auf den Aussagen des Zeugen ***.

Die in der Beschwerdeverhandlung festgehaltenen Entfernungen der weiteren Betriebsstandorte, an welchen *** tätig ist, zum Gewerbestandort *** wurden mittels im Internet abrufbarer Routenberechnungsprogramme berechnet und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Aus den Angaben des Zeugen *** in der Beschwerdeverhandlung ergab sich in Bezug auf die erforderlichen kontinuierlichen Kontrolltätigkeiten desselben als allfälliger gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der *** am Standort ***, dass der Standort der *** sowohl zum Wohnort des Beschwerdeführers in Deutschland als auch zu seinen sonstigen Aufenthaltsorten im Rahmen der von ihm ausgeübten sonstigen Geschäftsführertätigkeiten örtlich sehr weit entfernt ist.

Zudem konnte der Zeuge *** in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft vermitteln, dass er sich auch unter Berücksichtigung seiner anderweitigen Beschäftigungen so regelmäßig im Betrieb der *** am Standort *** betätigen kann, dass eine kontinuierliche Kontrolle durch ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer sichergestellt sein kann.

Für den Fall, dass es bei der *** am Standort *** zu einer außergewöhnlichen Situation kommt, etwa dem plötzlichen Ausfall eines Kraftfahrzeuges, und ein unmittelbares Eingreifen des gewerberechtlichen Geschäftsführers vor Ort erforderlich ist, ist es Herrn *** – soferne er nicht gerade zufällig vor Ort ist – nicht möglich, unverzüglich am Betriebsstandort in *** einzutreffen.

Der Zeuge *** sagte in der Beschwerdeverhandlung zunächst aus, dass er derzeit bereits ca. 20 Stunden wöchentlich im Betrieb in *** persönlich anwesend sei. Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung legte der Zeuge *** dar, dass er derzeit monatlich ca. 10 bis 30 oder 40 Stunden anwesend wäre. Diese Angaben stehen in einem Widerspruch zueinander, weshalb sich daher nicht feststellen ließ, in welchem Zeitausmaß *** derzeit tatsächlich im Betrieb am Standort *** persönlich anwesend ist.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber wie folgt erwogen:

§ 9 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

„Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.“

§ 39 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

„(1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn

1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder

2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder

3. es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.

(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muss der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder

2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

(2a) Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern

1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder

2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder

3. es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.

(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.

(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(5) Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers gemäß Abs. 4 angezeigt hat.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)“

§ 1 Abs 5 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG lautet:

„(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“

§ 5 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG lautet:

„Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1. die Zuverlässigkeit,

2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang

(§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

(2) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder

3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a)die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b)die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfungskommissionen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Verkehrsleiter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren Dienstes zu bestellen.

(6) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

1. die Form und Dauer der Prüfung,

2. die Anforderungen an die Prüfer,

3. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

4. die auszustellenden Bescheinigungen nach Abs. 4,

5. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

6. die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gewährleisten,

7. die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

8. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

9. die Voraussetzung für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr festzulegen.

(7) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

1. bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehöriger) und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.

(8) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 7 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers Gegenseitigkeit besteht.

(9) Die in Abs. 7 und 8 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1998)

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1998)“

§ 6 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG lautet:

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.“

Der gewerberechtliche Geschäftsführer wird für die „Ausübung des Gewerbes“ bestellt. Ihm obliegt jedoch in erster Linie nicht die Ausführung gewerblicher Arbeiten im faktischen Sinn, sondern die Verantwortung für das gesamte, durch gewerberechtliche Vorschriften geregelte Verhalten des Gewerbeinhabers und seiner Mitarbeiter. Hierzu muss sich der gewerberechtliche Geschäftsführer entsprechend im Betrieb betätigen (können).

Bei der Auslegung des Begriffes der „entsprechenden“ Betätigungsmöglichkeit nach § 39 Abs. 2 GewO 1994 ist in erster Linie auf Abs. 1 und 5 des § 39 GewO 1994 Bedacht zu nehmen, aus welchen Bestimmungen hervorgeht, dass der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber anstelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.

Daraus ergibt sich im Zusammenhang mit der Art der vom jeweils in Betracht kommenden Gewerbe umfassten Tätigkeit auch das Ausmaß des erforderlichen Betätigungsumfanges des gewerberechtlichen Geschäftsführers.

Eine entsprechende Betätigung kann nur angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und unter Bedachtnahme auf die im – Einzelfall in Betracht zu ziehende – gewerberechtliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Es muss daher unter Bedachtnahme auf Art oder Umfang des Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des gewerberechtlichen Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist (vgl. VwGH 27.1.2010, 2006/06/0038; 25.2.2002, 2001/04/0228; 26.6.2001, 2000/04/0162; 13.12.2000, 2000/04/0172; 27.1.1999, 98/04/0189; 30.1.1996, 94/04/0169; 19.9.1990, 89/03/0296).

Entscheidend ist damit, ob die Erwartung gegeben ist, dass der Geschäftsführer nach objektiv gegebenen Rahmenbedingungen in der Lage sein werde, der ihm obliegenden Kontrolltätigkeit zur Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften nachzukommen (VwGH 12.11.1996, 96/04/0206 zur mehrfachen Ausübung der Funktion eines Geschäftsführers).

Auf Grund des im gegenständlichen Verfahren erzielten Beweisergebnisses war festzustellen, dass Herr *** zwei Geschäftsführerfunktionen in Deutschland mit einem monatlichen Zeitaufwand von insgesamt ca. 60 Stunden und eine Geschäftsführerfunktion in den Niederlanden mit einem monatlichen Zeitaufwand von ca. 10 Stunden innehat.

Auch wenn Herrn *** in diesen Funktionen eine flexible Zeiteinteilung zukommt, vermag das nichts daran zu ändern, dass die Vielzahl der Geschäftsführerfunktionen bzw. Aufgaben desselben als Geschäftsführer an weit auseinander liegenden Standorten diesen erkennbar daran hindern, die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und insbesondere auch der öffentlichen Interessen, die bei Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs zu berücksichtigen sind, entsprechend selbstständig in seiner beabsichtigten Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer wahrzunehmen.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer hat sich gegenüber der Gewerbebehörde auch für die Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes (GütBefG) zu verantworten.

Der Schutzzweck der Bestimmungen des § 6 Abs.2 GütBefG liegt darin, jederzeit kontrollieren zu können, ob ein Kraftfahrzeug bestimmungsgemäß im Straßenverkehr eingesetzt wird. Durch die Missachtung der Mitführungs- und Herausgabepflichten wird das öffentliche Interesse insofern verletzt, als eine Kontrolle der gewerbsmäßigen Güterbeförderung nicht mehr gewährleistet ist und somit unter anderem auch die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern gefährdet wird (vgl. UVS Kärnten 09.12.2003, KUVS-1305/8/2003, vgl. auch UVS Burgenland 27.07.2004, 038/02/04013).

Um Kontrollpflichten wirksam ausüben zu können, muss Herr *** in der Lage sein, persönlich zu beobachten, zu kontrollieren bzw. zu überwachen, um so darüber informiert zu sein, ob bei den betrieblichen Vorgängen die gewerberechtlichen Normen eingehalten werden, um sodann wiederum in der Lage zu sein, rasch und effizient zu reagieren, wenn die betriebliche Tätigkeit gegen die gewerberechtlichen Normen verstößt oder zu verstoßen droht. Darüber hinaus muss er in der Lage sein, Verstöße zu verhindern, denn darauf ist letztlich das Hauptziel der gesetzlichen Institution des gewerberechtlichen Geschäftsführers ausgerichtet (vgl. Hanusch, Kommentar zur GewO, 19. Lfg, §39 Rz 9).

Ein effizientes Kontrollsystem muss so ausgestaltet sein, dass klar ist, wer dem Mitarbeiter welche Weisungen erteilt und wann, wie oft und wie die Kontrolle der Mitarbeiter zu erfolgen hat. Dazu wird entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur verlangt, dass die Kontrolle laufend erfolgt und sich der Unternehmer nicht bloß auf Stichproben verlässt. Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Arbeitsanweisungen allein reichen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. (vgl. VwGH 18.05.2011, 2010/03/0196 und 30.06.2011, 2011/03/0078).

Maßgeblich ist nicht bloß die Existenz von Kontrollen, sondern die Schaffung und fortlaufende Überwachung eines in das Unternehmen integrierten wirksamen Kontrollsystems. Das heißt aber nicht, dass sich der Unternehmer nicht auf Mitarbeiter, die in der Disposition tätig sind, verlassen darf, aber, dass sämtliche mit einzelnen Transporten befasste Mitarbeiter hierarchisch kontrolliert werden müssen (vgl. Stögerer/Tropper, Güterbeförderungsgesetz (2013) Seite 56 f)).

Der Umstand, dass Herr *** beabsichtigt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer 20 Stunden wöchentlich im Betrieb in *** anwesend zu sein, vermag sohin eine seiner Verantwortung entsprechende Bestätigung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Kontrolle der Mitarbeiter, in diesem Unternehmen nicht zu gewährleisten. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein zentrales EDV-System eingerichtet sei und es regelmäßige tägliche Kontakte mittels elektronischer Medien gebe, nichts zu ändern, vermag doch schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine telefonische (oder in elektronischer Form vorgenommene) Kontaktaufnahme eine – unmittelbar im Betrieb vorgenommene – Kontrolle nicht zu ersetzen (VwGH 22.11.1988, 86/04/0107).

Herr *** ist, insbesondere im Hinblick auf die festgestellten mehrfachen sonstigen, ihn treffenden, Verpflichtungen als Geschäftsführer der Unternehmen in Deutschland und in den Niederlanden sowie auf Grund der räumlichen Distanz dieser Unternehmen zum Sitz der juristischen Person, an welchem von ihm die Ausübung der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angestrebt wird, auf Grund des im Verfahren vor dem erkennenden Gericht festgestellten Sachverhaltes nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes insbesondere weder in der Lage, den Betriebsablauf laufend und auch ausreichend zu beobachten bzw. zu kontrollieren, um gegebenenfalls jederzeit Direktveranlassungen persönlich vor Ort treffen zu können, noch gegenüber der Gewerbebehörde als direkter Ansprechpartner vor Ort, auch bei plötzlich auftretenden Ereignissen, fungieren zu können bzw. für die Schaffung und Überwachung eines effizientes Kontrollsystem persönlich Sorge tragen zu können.

Zur beantragten Funktion des Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer (unter Benennung als Verkehrsleiter) bei der *** am Standort *** war daher zusammenfassend festzustellen, dass eine ausreichende, effiziente und umfassende Erfüllung der Aufgaben eines gewerberechtlichen Geschäftsführers durch Herrn *** auf Grund der spezifischen Sachlage unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhalt mit der wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur nicht gewährleistet ist, da dieser unter Bedachtnahme auf seine anderweitigen Geschäftsführertätigkeiten in Deutschland und in den Niederlanden nicht in der Lage sein wird, sich im Gewerbebetrieb der Konzessionswerberin entsprechend umfassend und ausreichend betätigen zu können.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der *** um eine sehr kleine Einheit innerhalb eines größeren Konzerns handle, weshalb sich die Überwachungstätigkeit in Grenzen halten würde, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Führung mehrerer Gewerbebetriebe auf einer überbetrieblichen Grundlage nicht das gesetzliche Erfordernis einer entsprechenden Betätigung im Betrieb erfüllt (vgl. VwGH 25.04.1980, Zl. 1196/79 und 22.11.1988, Zl. 86/04/0107).

Mangels der Eignung von Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer war daher festzustellen, dass die Konzessionsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 GewO iVm § 5 GütbefG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sind, weshalb spruchgemäß der in Beschwerde gezogene Bescheid zu bestätigen war.

Bezüglich des Antrages auf Kostenersatz war (ohne Berücksichtigung der vom Antragsteller zitierten Rechtsgrundlagen, die auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sind) festzustellen, dass gemäß § 74 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 VwGVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.

Ein Kostenersatz ist daher nicht vorgesehen und war der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin daher mit Beschluss zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis bzw. der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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