LVwG N LVwG-AV-306/001-2016

LVwG-AV-306/001-2016Tribunale amministrativo regionale12 apr 2016

Regest

Bauwerkseigentümer; Pächter; superficies solo cedit; Bauführung auf fremdem Grund;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-306/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.306.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch die Obfrau ***, ***, ***, diese vertreten durch RA Dr. Wolfgang Schimek, ***, ***, vom 14. März 2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16. Februar 2016, Zl. ***, mit dem eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. November 2015, Zl. ***, betreffend Erlassung eines Abbruchauftrages, als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Der ***, vertreten durch die Obfrau ***, (in der Folge: Beschwerdeführer) ist seit 20. August 2012 Pächter der Grundstücke Nr. ***, *** und *** KG ***, die sich im zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Eigentum von Herrn *** , ***, ***, befanden Mit Schenkungsvertrag vom 7. Dezember 2015 wurden das Eigentum an diesen Grundstücken an Herrn ***, ***, ***, übertragen und dies grundbücherlich intabuliert (Beschluss des BG Amstetten zu Zl. ***). Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für die gegenständlichen Grundstücke Nr. *** und *** die Widmung Grünland Forst und das Grundstück Nr. *** die Widmung Grünland Sport – Hundeabrichteplatz verordnet:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„(Quelle: Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde ***)“

Offenbar ab 2012 wurden sukzessive auf dem Grundstück Nr. *** KG *** durch den Beschwerdeführer mehrere Objekte errichtet. Die errichteten Objekte wurden im Rahmen einer behördlichen Überprüfung am 16. März 2016 fotographisch erfasst:

Klubhaus mit Überdachung: Holzhütte:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„(Quelle: Akt der Marktgemeinde ***)“

1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. November 2015, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag zum Abbruch der auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***, (Eigentümer: ***) konsenslos errichteten

Bauwerke bis längstens 30. Jänner 2016 erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2012 das Grundstück Nr. *** und weitere für den Betrieb eines Hundeabrichteptatzes vom Eigentümer der Liegenschaft, Herrn *** gepachtet habe. Es sei geplant gewesen, in der Widmung „Gspo—Hundeabrichteplatz" einen Klubraum, Toiletten und einen Waschraum zu errichten. Um Erteilung einer Baubewilligung (§ 14 Bauordnung) unter Verlage von Planungsunterlagen sei bisher nicht angesucht worden. Auch wäre keine Bauanzeige (§ 15 Bauordnung) eingebracht worden. Die ohne Baubewilligung errichteten baulichen Anlagen (Klubhaus) seien auf Grund der Größe und Ausführung als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 14 NÖ Bauordnung zu bewerten. Für die Erteilung einer Baubewilligung sei neben der Vorlage von Bauplänen, Baubeschreibung und Lageplan die Zustimmung des Grundeigentümers zwingend vorgeschrieben. Da die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung der Baulichkeiten nicht beigebracht werden könne, sei der Abbruch der Hütten unter Fristsetzung vorzuschreiben gewesen.

1.2.2.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Obfrau, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Klubraum bereits im Jahr 2012 mit Wissen der Gemeinde errichtet und auch an den Kanal angeschlossen worden sei. Über das Erfordernis einer baubehördlichen Bewilligung bzw. darüber, dass es sich überhaupt um bewilligungspflichtige Bauwerke handle, sei der Beschwerdeführer bei Errichtung der Anlagen nicht aufgeklärt worden. Man habe diese Objekte im guten Glauben errichtet. Unabhängig davon sei die gesetzte Frist für eine allfällige Entfernung unverhältnismäßig kurz und schon alleine aufgrund der Jahreszeit nicht umsetzbar. Man sei bereit, allfällig erforderliche Planunterlagen und Baubeschreibungen nachzureichen. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

1.2.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16. Februar 2016, Zl. , wurde der Berufung des Beschwerdeführers insofern stattgegeben, als die Frist zum Abbruch des konsenslos errichteten Bauwerkes bis 30. April 2016 verlängert wird. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Bauwerk auf dem Grundstück Nr., EZ *** KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 um ein Gebäude handle. Gemäß § 14 der NÖ Bauordnung 2614 bedürften Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Für das gegenständliche Gebäude sei bisher kein Ansuchen um baubehördliche Bewilligung unter Anschuss der notwendigen Beilagen (Lageplan, Bauplan, Baubeschreibung) eingebracht worden. Damit liege ein konsenslos errichtetes Bauwerk vor. Auch sei die Einleitung eines Verfahrens zur nachträglichen Erteilung der baubehördlichen Bewilligung aufgrund der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers nach derzeitigem Stand nicht möglich. Die in der Berufungsbegründung angeführten Gründe bewirkten keine Veränderung am Sachverhalt und könnten daher in der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden. Da keine Baubewilligung vorliege und auch in Zukunft offensichtlich keine Zustimmung des Grundeigentümers zu erlangen sei, wäre der Abbruch durch die Baubehörde zwingend anzuordnen. Um einen sachgemäßen Abbruch des Bauwerkes innerhalb einer angemessenen Frist bewerkstelligen zu können, sei die Frist zum Abbruch bis 30. April 2016 verlängert worden.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben (Telefax) vom 29. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16. Februar 2016 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass in Wirklichkeit die Errichtung und Aufstellung von Pergolen ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben gemäß den Bestimmungen des § 17 Z. 29 NÖ Bauordnung 2014 sei. Zudem seien auch mobile Einrichtungen bzw. die Aufstellung von Containern gemäß den Bestimmungen des § 17 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei, sodass der Abbruchauftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** sowie auch der gegenständliche bekämpfte Bescheid der Marktgemeinde *** aus diesen Gründen rechtswidrig und unzulässig wären. Seitens des Beschwerdeführers wären lediglich ein mobiler Container sowie eine Pergolakonstruktion und eine einfache Gerätehütte aufgestellt worden, sodass ein Einschreiten der Baubehörde bereits rein rechtlich nicht angezeigt sei. Es bestünden insbesondere keine wesentlichen Fundamentierungen oder Sockelausbildungen bzw. fixe Verankerungen im Boden. Die Installation eines Klubraumes sowie die Aufstellung des mobilen Containers sowie der Pergolakonstruktion und der einfachen Gerätehütte sei im Wissen und mit Zustimmung des Grundeigentümers sowie der Baubehörde erfolgt und könne diese Zustimmung auch konkludent angenommen werden, zumal keinerlei diesbezügliche Einwendungen erhoben worden wären.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 18. März 2016 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

Mit Schreiben vom 30. März 2016 wurde der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, Herr ***, gemäß § 9 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen, wer Eigentümer der Bauwerke auf seinem Grundstück ist.

Mit Schreiben vom 1. April 2016 teilten Herr *** und Herr *** mit, dass der Beschwerdeführer mit Pachtvertrag vom 20. August 2012 die Grundstücke Nr. ***, *** und *** - jeweils KG *** - für den Betrieb eines Hundeabrichteplatzes auf die Dauer von 5 Jahren gepachtet habe. In diesem Vertrag sei festgelegt, dass lediglich das Grundstück mit einem Maschendrahtzaun eingefriedet werden könne. Eine Zusage für die Errichtung von Baulichkeiten sei nicht gegeben worden. Trotz mehrmaliger mündlicher Aufforderung zur Unterlassung der Errichtung von Baulichkeiten sei dem vom Beschwerdeführer nicht nachgekommen worden. Eine Zustimmung zur Errichtung von Baulichkeiten auf den gegenständlichen Grundstücken werde nicht erteilt und sei auch ausdrücklich nicht erteilt worden. Mit Schenkungsvertrag vom 7. Dezember 2015 wären die gegenständlichen Grundstücke von *** an den Sohn *** übergeben worden. Da keine Zustimmung zur Errichtung von Baulichkeiten vorliege und auch niemals vorgelegen sei, sehe man sich nicht als Eigentümer der auf den Grundstücken errichteten Bauwerke.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG:

§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

2.4. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt

Übergangsbestimmungen

§ 70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

(6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese

Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Weiters ist § 35 Abs. 2 Z. 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBI. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBI. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die oraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß. Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 gegenüber dem Eigentümer der Baulichkeit zu erlassen ist. In einem ersten Schritt war daher zu klären, wer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten ist.

3.1.2.

Der Bestandnehmer (Pächter) eines Grundstückes kann Eigentümer des von ihm errichteten Gebäudes sein, sofern es sich hierbei um ein Superädifikat handelt. Ist der vom Grundeigentümer verschiedene Adressat eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages jedoch nicht Superädifikatseigentümer (und auch nicht Baurechtsinhaber), ist eine Auftragserteilung an ihn rechtswidrig (zur Annahme eines Superädifikates vgl. VwGH vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0180, sowie VwGH vom 18. November 2014, Zl. 2012/05/0188).

Eines der Grundprinzipien des österreichischen Sachenrechtes besteht in dem aus dem römischen Recht stammenden Grundsatz "superficies solo cedit" (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu). Demnach ist ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft. Dieser Grundsatz kommt in den §§ 294 und 297 ABGB klar zum Ausdruck. Gebäude sind danach schon unselbständige Bestandteile, wenn sie mit dem Grundstück fest verbunden sind und sie der Erbauer dort belassen will. Vom Fall des Superädifikats abgesehen, kann daher das Eigentum am Grundstück und an einem darauf errichteten Gebäude nicht verschiedenen Personen zustehen. Die Vorschrift des § 418 ABGB ist Ausfluss dieser Konzeption des Bestandteilsrechtes im Bereich der Bauführung auf fremdem Grund. Der Eigentümerkonflikt wird so gelöst, dass das Eigentum am Grund grundsätzlich mit dem am Gebäude zusammenfällt. Wenn daher jemand mit eigenen Materialien ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grunde gebaut hat, gilt die allgemeine Regel des § 418 erster Satz ABGB superficies solo cedit (vgl. VwGH vom 25. April 2013, Zl. 2010/15/0139).

3.1.3.

Diesen Überlegungen folgt, dass der Grundeigentümer *** als Eigentümer der gegenständlichen Bauwerke anzusehen ist, zumal er – sowie auch sein Voreigentümer – jeweils die Errichtung der Baulichkeiten (mit Ausnahme eines Maschendrahtzaunes als Einfriedung) untersagt hat. In der Folge erweist sich daher die Erteilung des Abbruchauftrages gegenüber dem Beschwerdeführer – mangels Eigentum an den gegenständlichen Baulichkeiten - als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

3.1.4. Ergänzende unpräjudizielle Anmerkungen:

Dann, wenn die Berufungsbehörde bereits eine Sachentscheidung getroffen hat, kann ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Bescheid nicht mehr ergriffen werden, gehört doch dieser nicht mehr dem Rechtsbestand an (vgl. VwGH vom 21. März 2013, Zl. 2011/06/0118). Durch die im Spruch erfolgte ersatzlose Behebung des zweitinstanzlichen Bescheides des Gemeindevorstandes gehört auch der Bescheid des Bürgermeisters nicht mehr dem rechtsbestand an.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich beim Klubhaus und dem Geräteschuppen um bauliche Anlagen iSd § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 2014, deren Errichtung gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig sind, da zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind (vgl. VwGH vom 26. April 2013, Zl. 2011/07/020). Kraftschlüssig ist nämlich eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (vgl. VwGH vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0042, und vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0247). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, es lägen keine baulichen Anlagen vor, geht somit ins Leere.

3.1.5.

In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom 10. August 2000, 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, 2000/08/0072; vgl. sowie EGMR vom 13. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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