LVwG N LVwG-AV-250/001-2016

LVwG-AV-250/001-2016Tribunale amministrativo regionale4 apr 2016

Regest

Befähigungsnachweis; Fußpflege; Ermittlungspflicht; Ausbildungsziel;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-250/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.250.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 02. Februar 2016, Zl. ***, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 02. Februar 2016, Zl. ***, wurde die Ausübung des von der Beschwerdeführerin angemeldeten Gewerbes „Fußpflege gemäß § 94 Z 23 GewO 1994“ am Standort ***, ***, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen untersagt.

Zur Begründung führte die Behörde – unter Bezugnahme auf die eingeholte Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ – im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zeugnisse nicht ausreichen, um die Befähigung gemäß § 1 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege nachzuweisen. Auch die Wirtschaftskammer NÖ habe auf Grund der vorgelegten Beweismittel keine positive Stellungnahme zur Erteilung einer individuellen Befähigung abgeben können. Da auf Grund der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel und auf Grund der negativen Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht vorliegen, sei daher die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen dazu aus, dass sie im Bewilligungsverfahren einen Befähigungsnachweis, nämlich ein Zertifikat und ein Zeugnis der *** Fachschule für Kosmetik, Fußpflege und Wellness sowie eine Ausbildungsbestätigung vorgelegt habe.

Die Wirtschaftskammer NÖ habe in ihrem Gutachten unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über keine kaufmännischen Fähigkeiten verfüge. Dabei verfüge sie jedoch über die notwendigen kaufmännischen Voraussetzungen, weil sie seit 2004 das Gewerbe des Friseurs ausübe. Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland dürfe sie dort das Gewerbe antreten. Man könne der Republik Deutschland nicht unterstellen, bei der Ausübung des Gewerbes kein hohes fachliches Niveau zu fordern.

Im Übrigen haben die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausbildung als Friseurin Grundkenntnisse im Bereich der Fußpflege erworben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin verfügt seit 03.05.2004 über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Friseur und Perückenmacher“. Am 10.11.2015, mit Wirksamkeit ab 01.12.2015, meldete sie das Gewerbe „Fußpflege gemäß § 94 Z 23 GewO 1994“ am Standort ***, ***, an.

Zur Erlangung ihrer Befähigung für das Gewerbe Fußpflege nahm die Beschwerdeführerin bei ***, Fachschule für Kosmetik, Fußpflege und Wellness in ***, Deutschland, an einer Ausbildung zur ärztlich geprüften Fachfußpflegerin im Ausmaß von 98 Unterrichtseinheiten mit Erfolg teil. Diese Fachschule besuchte sie im Zeitraum vom 21.09.2015 bis 25.09.2015. Die 98 Unterrichtseinheiten setzten sich aus folgenden Themengebieten zusammen: Anatomie, Pathologie, Dermatologie, Fußpflegepraxis, Diabetischer Fuß und Hygiene.

Nachweise über anderweitig erlangte Befähigungen und Kenntnisse oder über sonstige Ausbildungen im Bereich der Fußpflege konnte die Beschwerdeführerin nicht beibringen, insbesondere konnte sie keine Praxiszeiten oder facheinschlägige Tätigkeiten nachweisen.

Die Bezirkshauptmannschaft Melk ersuchte die Wirtschaftskammer NÖ, Landesinnung der Fußpflege, ein Gutachten zum Befähigungsnachweis abzugeben, bei Nichtvorliegen eines Befähigungsnachweises um Abgabe einer Stellungnahme, ob durch die beigebrachten Beweismittel die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Feststellung der individuellen Befähigung nachgewiesen werden.

Die Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ vom 17.12.2015 hat folgenden Inhalt:

„Die Landesinnung der Fußpflege, Kosmetiker und Masseure kann nach Durchsicht der übermittelten Unterlagen Frau ***, keine individuelle Befähigung für das Gewerbe „Fußpflege“ attestieren.

Frau *** hat in Deutschland eine Ausbildung zur Fachfußpflegerin im Ausmaß von 98 Unterrichtseinheiten positiv absolviert.

Eine facheinschlägige Tätigkeit als Fußpflegerin wurde nicht nachgewiesen.

Kaufmännische Kenntnisse wurden ebenfalls nicht nachgewiesen.

Da Frau *** über keine gleichwertigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die für eine individuelle Befähigung sprechen würden, kann die gef. Landesinnung nur eine negative Stellungnahme abgeben.

Für das Gewerbe Fußpflege wird ein besonders hohes fachliches Niveau gefordert, was sich durch die Gefahr, die bei unsachgemäßer Ausführung für die Gesundheit der Kunden besteht, nachvollziehbar begründen lässt. Die Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure trägt Verantwortung gegenüber der gesamten Branche und den Konsumenten und kann daher nicht auf eine vom Gesetzgeber als notwendig erachtete Ausbildung sowie Praxiszeit bzw. Befähigungsprüfung verzichten.

Die gef. Landesinnung gibt daher eine negative Stellungnahme ab.“

Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 22.12.2015 mit der Aufforderung übermittelt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ergänzende Unterlagen zum Nachweis über facheinschlägig Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Fußpflege vorzulegen und eine Stellungnahme zum Gutachten der Wirtschaftskammer NÖ abzugeben.

Die Beschwerdeführerin erstattete keine Gegenäußerung und legte keine ergänzenden Unterlagen zum Nachweis ihrer Befähigung vor.

Mit Bescheid vom 02.02.2016 stellte die Bezirkshauptmannschaft Melk fest, dass die Voraussetzungen des § 340 Abs. 1 GewO nicht vorliegen und untersagte die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Fußpflege gemäß § 94 Z 23 GewO 1994“ am Standort ***, ***.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt zu Zl. ***, insbesondere wurde Einsicht genommen in:

1. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 02.02.2016 zu ZI. ***

2. Zertifikat über die Ausbildung zur ärztlich geprüften Fachfußpflegerin im Ausmaß von 98 Unterrichtseinheiten, ausgestellt am 25.09.2015 von ***, Fachschule für Kosmetik, Fußpflege und Wellness in ***, Deutschland;

3. Zeugnis über die Prüfung in Fußpflege, ausgestellt am 25.09.2015 ebenfalls von ***, Fachschule für Kosmetik, Fußpflege und Wellness

4. Ausbildungsbestätigung über absolvierte 98 Unterrichtseinheiten, ausgestellt am 25.09.2015 von ***, Fachschule für Kosmetik, Fußpflege und Wellness

5. Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der Fußpflege, Kosmetiker und Masseure, vom 17.12.2015

6. Auszug aus Gewerbeinformationssystem Austria zum Stichtag 16.03.2016 betreffend Gewerbeberechtigung der Frau ***

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 5 GewO 1994 lautet:

„(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“

§ 18 GewO 1994 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“

§ 19 GewO 1994 lautet:

„Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 94 GewO lautet:

„Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

23. Fußpflege

…“

§ 109 Abs. 1 und 2 GewO 1994 lautet:

„(1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmucks (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher nur dann weiter ausüben, wenn sie

1. nachweisen, dass sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben und

2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 angezeigt haben.

§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben.“

§ 340 GewO 1994 lautet:

„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94 Z 55) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

Die Fußpflege-Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege) lautet:

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) wird erbracht durch Belege über

§ 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 2, 3 und 4 dieser Verordnung.

Lehrgang über die Grundausbildung der Fußpfleger

Mindestanzahl

Gegenstand der Lehrstunden

Erforderliche theoretische Kenntnisse über:

Allgemeine Anatomie und Physiologie ..................... 120

Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die

Tätigkeit der Fußpfleger ................................ 30

Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion ................... 15

Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre ............. 15

Physik, Apparat- und Instrumentenkunde .................. 10

Kräuter- und Ernährungslehre, Marketing ................. 20

Einfache Fußpflege mit praktischen Übungen (Fuß-,

Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hornhaut,

Hand- und Nagelpflege, Packungen, Hand-, Bein- und

Fußmassage) ............................................. 80

Erweiterte Fußpflege mit praktischen Übungen

(Behandlung von normalen Nägeln und bei Holz-,

Mykose- und eingewachsenen Nägeln, Anlegen von

Druckschutzverbänden, Anwendung der Nagelprothetik,

Anfertigen einer Orthese, Anfertigen von Nagelspangen,

Frästechnik) ............................................ 140

Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger

Mindestanzahl

Gegenstand der Lehrstunden

Anatomie, Histologie, Somatologie, Dermatologie ........ 50

Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen,

Nageldeformationen und diverse Nagelveränderungen,

Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre, Badezusätze

und Pflegemittel, Hilfsmittel und Druckschutzverbände,

Physik, Apparate- und Instrumentenkunde ................ 20

Erste Hilfe und Unfallverhütung, Arbeitshygiene ........ 10

Die Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege lautet auszugsweise:

Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2. Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege besteht aus 5 Modulen.

Modul 1: Fachliche praktische Prüfung

§ 3. (1) Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand.

(2) Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt:

a) Lehrabschlussprüfung Fußpflege (BGBl. Nr. 637/1996)

(3) Folgende Arbeitsproben sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind: a) Beurteilung des Fußes aus fußpflegerischer Sicht (Fußdeformationen) b) Einfache Fußpflege mittels Instrumenten, Präparaten und Apparaten c) Fuß- und Beinmassage d) Hand- und Nagelpflege (Maniküre), Lackieren und Handmassage

(4) […]

(5) […]

(6) Das Modul 1 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden Tätigkeitsbereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer höherwertigen Leistung ermöglicht. Dabei können jene Grundfertigkeiten, die dem Niveau der Lehrabschlussprüfung entsprechen, ebenfalls mit einbezogen werden. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend.

1.1. Sicht- und Tastbefund: Hautbildbeurteilung (Fuß- und Nageldeformationen und deren Folgeerscheinungen)

2.2. Fußbäder

3.3. spezielle Fußpflege

a) komplette Fußpflege, insbesondere unter Einbeziehung von Holz- und Mykosenägeln, eingewachsenen Nägel und bei Hühneraugen wie Nagelbett-, Zwischenzehen- und Fußsohlenhühneraugen

b) Versorgung von Fersenrissen c) Entfernung von Hornhaut und Schwielen d) Versorgung des Schweißfußes und der übermäßig trockenen Haut e) Versorgung und Hygiene bei Haut- und Nagelmykose

1.4. Spezialbereiche:

a) Anfertigen einer Orthese

b) Anfertigen von 2 unterschiedlichen Nagelspangen (Metall, Kunststoff)

c) Durchführung der Nagelprothetik

2.5. Anwendung von Hilfsmitteln und Verbänden:

a) individuelles Anlegen von Druckschutz-und Salbenverbänden und

b) individuelles Anwenden von Kompressen, Stützstrümpfen und Bandagen,

3.6. Instrumentenhygiene und Instrumentenkunde

(7) […]

(8) […]

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

§ 4. (1) Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand.

(2) Teil A wird durch die in § 3 Abs. 2 genannte einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt.

(3) Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus folgenden Bereichen zu prüfen: a) Geräte, Apparate, Instrumente b) Erste Hilfe c) Hygiene

(4) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 15 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.

(5) […]

(6) […]

(7) Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden 3 Bereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer höherwertigen Leistung ermöglicht.

1. Planung

a. Kundenberatung/-befragung/Dokumentation

b. Fußpflege

2. Sicherheitsmanagement

a. Arbeitnehmerschutz

b. Erste Hilfe

c. Unfallverhütung

3. Qualitätsmanagement

a. Hygiene

b. Geräte und Apparate

(8) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

(9) […]

Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung

§ 5. (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.

(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Fachgebieten:

1.1. Anatomie

2.2. Somatologie

3.3. Dermatologie

4.4. Histologie

5.5. Fußdeformationen und deren Folgeerscheinungen

6.6. Nageldeformation und verschiedene Nagelveränderungen

7.7. Veränderungen der Gefäße

8.8. Kräuterlehre

9.9. Badezusätze und Pflegemittel

10.10. Hilfsmittel und Druckschutzverbände

11.11. Physik

12.12. Apparate- und Instrumentenkunde

13.13. Hygiene

14.14. Erste Hilfe einzubeziehen.

(3) Die schriftliche Prüfung ist ein einheitlicher Gegenstand und hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden.

§ 6. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29 Berufsausbildungsgesetz.

§ 7. Das Modul besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung.

Prüfungskommission

§ 8. Der Prüfungskommission gemäß § 351 Gewerbeordnung muss ein Arzt und 2 Personen mit Befähigungsprüfung Fußpflege angehören. Andernfalls ist die Prüfungskommission gemäß § 352 a Abs. 2 Z 1 Gewerbeordnung um den entsprechenden Beisitzer zu ergänzen.

[…]

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die von der Antragstellerin beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 06.04.2005, 2004/04/0047, u.a.).

Die Festlegung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt.

Die Feststellung der individuellen Befähigung ist hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Antragstellerin durch die von ihr beigebrachten Beweismittel anzunehmen. Aufgrund der vorgelegten Belege sind Feststellungen zum Bildungsgang der Beschwerdeführerin zu treffen und Feststellungen betreffend die Kenntnisse und Erfahrungen, die die Beschwerdeführerin durch ihre Ausbildung und Praxis erworben hat. Diese sind den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften gegenüberzustellen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Band 1, § 19 Rz 3a).

Dabei ist es allerdings Sache der Antragstellerin, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in dem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. etwa VwGH vom 26. September 2012, 2012/04/0018 u.a.).

Gemäß § 94 Z 23 GewO 1994 ist das Gewerbe Fußpflege ein reglementiertes Gewerbe, sodass gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.

Für das reglementierte Gewerbe Fußpflege ist auf der Grundlage von § 18 Abs.1 GewO 1994 die Fußpflege-Verordnung erlassen worden, welche die Zugangserfordernisse festlegt, die den genannten Maßstab für die Beurteilung nach § 19 GewO 1994 bilden. Gemäß § 1 der Fußpflege-Verordnung wird die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege durch folgende Belege erbracht:

Die Gewerbebehörde hat grundsätzlich die Möglichkeit, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen (vgl. VwGH vom 26. September 2012, 2012/04/0018; VwGH vom 18. März 2015, 2014/04/0035). Aus diesem Grund bestehen auch keine Bedenken, wenn die entscheidende Behörde die Ansicht der Wirtschaftskammer ihrer Entscheidung zu Grunde legt.

Die Beschwerdeführerin hat in Deutschland an einer Ausbildung zur ärztlich geprüften Fachfußpflegerin im Ausmaß von 98 Unterrichtseinheiten mit Erfolg teilgenommen. Dies wurde durch die Vorlage eines Zertifikats und einer Ausbildungsbestätigung belegt.

Allerdings erfordert § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege darüber hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten. Mangels eines in § 1 Z 1 Fußpflege-Verordnung angeführten Studiums der Beschwerdeführerin sowie mangels einer gemäß § 1 Z 2 Fußpflege-Verordnung abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fußpfleger oder Absolvierung einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege scheidet die Anwendung dieser beiden alternativen Zugangsvoraussetzungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin von vornherein aus.

Auch kann die Beschwerdeführerin die in § 1 Z 3 Fußpflege-Verordnung u.a. geforderte Zugangsvoraussetzung, nämlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, nicht nachweisen.

Wie bereits die Behörde zuvor in ihrem negativen Bescheid richtig festgestellt hat, kann die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Zertifikats von der Fachschule *** die Befähigung gemäß § 1 Z 4 Fußpflege-Verordnung nicht nachweisen. Denn abgesehen davon, dass sie keine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachweisen kann und auch nicht die ebenfalls in Z 4 verlangte Befähigungsprüfung abgelegt hat, mangelt es ihr auch an der geforderten Grund- und Fachausbildung der Fußpflege.

So beinhaltet der in § 1 Z 4 Fußpflege-Verordnung geforderte Lehrgang über die Grundausbildung der Fußpflege jedenfalls folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand geforderten Mindestzahl an Lehrstunden:

Allgemeine Anatomie und Physiologie: 120 Stunden

Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die Tätigkeit der Fußpfleger: 30 Stunden

Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion: 15 Stunden

Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre: 15 Stunden

Physik, Apparat- und Instrumentenkunde: 10 Stunden

Kräuter- und Ernährungslehre, Marketing: 20 Stunden

Einfache Fußpflege mit praktischen Übungen (Fuß-,Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hornhaut,Hand- und Nagelpflege, Packungen, Hand-, Bein- und Fußmassage): 80 Stunden

Erweiterte Fußpflege mit praktischen Übungen (Behandlung von normalen Nägeln und bei Holz-, Mykose- und eingewachsenen Nägeln, Anlegen von Druckschutzverbänden, Anwendung der Nagelprothetik, Anfertigen einer Orthese, Anfertigen von Nagelspangen, Frästechnik): 140 Stunden

Die Gesamtzahl der Lehrstunden für die Grundausbildung hat daher mindestens 430 Stunden zu betragen.

Des Weiteren verlangt § 1 Z 4 Fußpflege-Verordnung einen Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpflege. Dieser Lehrgang beinhaltete folgende Gegenstände im folgenden Mindestausmaß an Lehrstunden:

Anatomie, Histologie, Somatologie, Dermatologie: 50 Stunden

Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen, Nageldeformationen und diverse Nagelveränderungen, Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre, Badezusätze und Pflegemittel, Hilfsmittel und Druckschutzverbände, Physik, Apparate- und Instrumentenkunde: 20 Stunden

Erste Hilfe und Unfallverhütung, Arbeitshygiene: 10 Stunden

Die Gesamtzahl der Lehrstunden für den Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpflege hat daher mindestens 80 Stunden zu betragen.

Die mittels Zertifikat nachgewiesene Ausbildung der Beschwerdeführerin im Umfang von lediglich 98 Unterrichtseinheiten fällt daher weit hinter das geforderte Mindestausmaß an zu absolvierenden Stunden zurück.

Auch die im Rahmen ihrer Ausbildung bei *** vermittelten Kenntnisse bleiben inhaltlich hinter jenem Wissen zurück, welches auf Grund der Fußpflege-Verordnung verlangt wird, absolvierte die Beschwerdeführerin lediglich Unterrichtseinheiten in den Bereichen Anatomie, Pathologie, Dermatologie, Fußpflegepraxis, Diabetischer Fuß und Hygiene. So lässt die bei *** absolvierte Ausbildung folgende Themengebiete vermissen, obwohl sie nach der Fußpflege-Verordnung gefordert werden: Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre, Physik, Apparate- und Instrumentenkunde, Kräuter- und Ernährungslehre, Marketing, Histologie, Somatologie, Hilfsmittel und Druckschutzverbände, Fuß- und Nageldeformationen und deren Folgeerscheinungen sowie Veränderungen der Gefäße.

Unterstrichen wird die Versagung der Gewerbeberechtigung noch durch die Tatsache, dass die Fußpflege-Verordnung mindestens 80 Unterrichtsstunden im Bereich „Einfache Fußpflege mit praktischen Übungen“ und weitere 140 Unterrichtsstunden im Bereich „Erweiterte Fußpflege mit praktischen Übungen“, sohin insgesamt 220 Unterrichtsstunden in Verbindung mit praktischen Übungen vorsieht. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin bei *** betrug alles in allem nur 98 Unterrichtseinheiten. Von einer äquivalenten Wissens-und Praxisvermittlung kann dabei nicht ausgegangen werden.

Das in der Ausbildung der Beschwerdeführerin bei *** vermittelte Fachwissen entspricht auch nicht jenem, welches nach der FußpflegeBefähigungsprüfungsordnung abverlangt wird. So wird beispielsweise im Rahmen der fachlich schriftlichen Prüfung (Modul 3) gemäß § 5 der gegenständlichen Prüfungsverordnung Folgendes verlangt:

§ 5. (2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Fachgebieten:

1. Anatomie

2. Somatologie

3. Dermatologie

4. Histologie

5. Fußdeformationen und deren Folgeerscheinungen

6. Nageldeformation und verschiedene Nagelveränderungen

7. Veränderungen der Gefäße

8. Kräuterlehre

9. Badezusätze und Pflegemittel

10. Hilfsmittel und Druckschutzverbände

11. Physik

12. Apparate- und Instrumentenkunde

13. Hygiene

14. Erste Hilfe

einzubeziehen.

Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin durch das von ihr vorgelegte Zertifikat nur wenige dieser geforderten Kenntnisse nachweisen konnte, beinhaltete ihre Ausbildung doch nur Anatomie, Pathologie, Dermatologie, Fußpflegepraxis, Diabetischer Fuß und Hygiene. Somatologie, Histologie, Fußdeformationen und deren Folgeerscheinungen, Nageldeformation und verschiedene Nagelveränderungen, Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre, Badezusätze und Pflegemittel, Hilfsmittel und Druckschutzverbände, Physik, Apparate- und Instrumentenkunde sowie Erste Hilfe stellen Themenbereiche der schriftlichen Prüfung dar, waren jedoch nicht Teil der Ausbildung der Beschwerdeführerin.

Auch bleibt beispielsweise ihre Ausbildung bei *** hinter den Anforderungen des Moduls 2 Teil B zurück, wo eine fachlich mündliche Prüfung in folgenden drei Bereichen verlangt wird:

1. Planung

a.Kundenberatung/-befragung/Dokumentation

b.Fußpflege

2. Sicherheitsmanagement

a.Arbeitnehmerschutz

b.Erste Hilfe

c.Unfallverhütung

3. Qualitätsmanagement

a.Hygiene

b.Geräte und Apparate

Die Ausbildung der Beschwerdeführerin lässt sämtliche Inhalte zum Themengebiet „Sicherheitsmanagement“ vermissen, auch die Punkte „Planung“ und „Qualitätsmanagement“ wurden wenig bis kaum behandelt.

Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Beschwerdeführerin immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Vergleichsmaßstab sind daher die Bestimmungen der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das Fußpflege-Gewerbe und der Fußpflege-Befähigungsprüfungsverordnung.

Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch nicht über die in der Fußpflege-Verordnung angegebene Mindestzahl an Lehrstunden in den vorgesehenen Fachbereichen, auch inhaltlich blieb ihre Ausbildung hinter den Anforderungen der Fußpflege-Verordnung sowie der Fußpflege-Befähigungsprüfungsverordnung zurück. Indem sie 98 Unterrichtseinheiten im Bereich Fußpflege absolvierte und keine facheinschlägige Tätigkeit nachweisen kann, ist keinesfalls davon auszugehen, dass sie Leistungen erbringen kann, welche von Inhabern des Fußpflege-Gewerbes verlangt werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm Rahmen einer fünftägigen Ausbildung jenes fachliche Niveau erreicht werden kann, welches zur Gewerbeausübung berechtigen würde.

Weitere Ermittlungen des Gerichts zwecks Nachweises sonstiger Befähigungen oder möglicherweise erworbener Kenntnisse erübrigen sich, weil die Beschwerdeführerin selbst angibt, keine weiteren ergänzenden Unterlagen beibringen zu können, insbesondere keine Praxiszeiten nachweisen zu können (Aktenvermerk vom 04.02.2016). Auch in ihrer Beschwerde führte sie ausschließlich die Ausbildung bei der *** Fachschule als Befähigungsnachweis an.

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie bereits in ihrer Ausbildung als Friseurin Grundkenntnisse im Bereich der Fußpflege erworben habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies eine gleichwertige theoretische und praktische Ausbildung im Bereich der Fußpflege weder ersetzen, noch im Sinne des § 19 GewO nachzuweisen vermag. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass § 109 GewO eine Abgrenzung der Rechte der Friseure gegenüber dem Berechtigungsumfang der Kosmetiker und Fußpfleger vornimmt. Gemäß § 109 Abs. 1 GewO sind Friseure und Perückenmacher unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege einschließlich des Nageldesigns auszuführen. Den Friseuren steht daher das Recht zu, in untergeordnetem Ausmaß Arbeiten auszuführen, die zur kosmetischen Schönheitspflege gehören, wie zum Beispiel Maniküre oder Pediküre. Dieser Abs. 1 hält sohin Tätigkeiten fest, zu denen Friseure jedenfalls berechtigt sind, ohne in die Rechte des Fußpflege-Gewerbes einzugreifen.

Dagegen wird im § 109 Abs. 2 GewO den Friseuren die Durchführung von Tätigkeiten des Fußpfleger-Gewerbes, soweit diese nicht durch Abs. 1 erfasst sind, grundsätzlich nicht mehr gestattet. Ausgenommen sind nur selche Gewerbetreibende, die nachweisen, dass sie die Tätigkeit der Fußpflege in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben und die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 angezeigt haben. Andere Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpflege auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Friseure und Perückenmacher ausüben. Dieser letzte Satz trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu, besitzt sie doch erst seit 03.05.2004 die Berechtigung für das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher“.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters in ihrer Beschwerde vorbringt, die Wirtschaftskammer NÖ habe in ihrem Gutachten ausgeführt, sie verfüge über keine kaufmännischen Fähigkeiten, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese von der Wirtschaftskammer NÖ angeführte Gegebenheit nicht den einzige Grund darstellte, der zur negativen Stellungnahme führte. So gibt die Wirtschaftskammer NÖ u.a. auch an, dass keine facheinschlägige Tätigkeit als Fußpflegerin nachgewiesen worden sei und dass die Beschwerdeführerin über keine gleichwertigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge, die für eine individuelle Befähigung sprechen würden. Sie Beschränkte sich in ihrer Stellungnahme nicht einzig und allein auf das Fehlen kaufmännischer Kenntnisse.

Fußpfleger kümmern sich um die Erhaltung der Fußgesundheit und behandeln Fußprobleme. Es ist allgemein begreiflich, dass bei unsachgemäßer Ausführung und beim unsachgemäßen Hantieren mit Instrumenten oder Apparaten eine Gefahr für Kunden besteht. Weiters beraten Fußpfleger ihre Kunden und unterstützen sie auch dabei, aus dem unüberschaubaren Angebot am Markt die für sie am besten geeigneten Produkte herauszufinden. Dies alles setzt natürlich – auch insbesondere im Hinblick auf das öffentliche Interesse – voraus, dass Fußpfleger eine fundierte Ausbildung vorweisen können, in der sämtliche Sach- und Fachkenntnisse vermittelt werden. Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das FußpflegeGewerbe und die Befähigungsprüfungsverordnung für Fußpflege setzen diesbezüglich Ausbildungsziele fest, die im Rahmen der bei *** absolvierten Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht erreicht wurden. Auf die vom Gesetzgeber als notwendig erachtete Ausbildung, sowie auf die geforderten Praxiszeiten und Befähigungsprüfung kann nicht verzichtet werden. Aus all diesen Gründen war im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Darüber hinaus war Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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