Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1068/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.03.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1068.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch RA Mag. Herta Bauer, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29.07.2015, Zahl ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.05.2015, Zahl ***, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.03.2016 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG, soweit sie die Beseitigung des Mobil-WCs und die Lagerungen betrifft, Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29.07.2015 insofern abgeändert, als der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.05.2015 Folge gegeben und der Bescheid in diesem Umfang behoben wird.
Hinsichtlich der beiden übrigen Bauwerke („Salettl - ca. 3,05m x 3,10m“ bzw. „kleineres Bauwerk – ca. 3,10m x 1,77m“) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Frist für die Entfernung der beiden Bauwerke wird mit zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.05.2015, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag erteilt, die bestehenden Bauwerke (bauliche Anlagen und ein Gebäude) und Lagerungen in ***, ***, Gst.-Nr. ***, EZ *** und Gst.-Nr. ***, EZ ***, beide KG ***, Grundbuch *** abzutragen bzw. zu entfernen. Die Frist für die Entfernung wurde mit zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides festgelegt. In der Begründung führte die Behörde aus, dass sie darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass auf den gegenständlichen Liegenschaften mehrere Bauwerke, Gebäude (Mobiltoiletten) sowie Baumaterialien und andere Lagerungen vorhanden seien. Die Situation vor Ort wurde in der Begründung anhand von fünf Lichtbildern dokumentiert. Die Liegenschaft sei laut örtlichem Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde *** als Grünland –Freihaltefläche gewidmet. Baubehördliche Bewilligungen bzw. eine Bauanzeige für die zuvor genannten Bauwerke und ein Gebäude bzw. Lagerungen würden nicht vorliegen. Im Bebauungsplan sei für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Freifläche F 9 festgelegt worden. Die auf den Lichtbildern abgebildeten Objekte würden nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 Bauwerke und ein Gebäude darstellen und seien daher bewilligungspflichtige Bauvorhaben. Die Lagerungen seien anzeigepflichtige Vorhaben, sofern die Lagerung einen Zeitraum von zwei Monate überschreite. Da weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorliege, sei der Abbruch bzw. die Entfernung anzuordnen gewesen.
Grundstückseigentümerin der oben angeführten Grundstücke ist Frau ***.
1.2.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und führte begründend aus, dass der Bürgermeister dem Eigentümer der Liegenschaften die Abtragung bzw. Entfernung der Bauwerke bzw. Lagerungen aufgetragen habe. Grundeigentümer sei jedoch Frau *** und er daher nicht Bescheidadressat. Die bescheiderlassende Behörde habe ausgeführt, dass es sich bei den auf den Bildern abgebildeten Objekten um Bauwerke bzw. Gebäude handle. Das „Salettl“, welches auf den oberen beiden Bildern gezeigt werde, habe zwar ein Dach, aber keine einzige Wand. Somit handle es sich nicht um ein Gebäude. Das „Salettl“ sei auch nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, sondern stehe vielmehr auf einem Anhänger. Der Aufbau des „Saletts“ erfordere kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen. Es entspreche vielmehr einer Gartenhütte, die von jedem Heimwerker in einem Baumarkt zum Selbstaufbau erworben werden könne. Da es somit kein Bauwerk sei, könne es auch kein Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung sein. Aufgrund seiner Ausgestaltung sei es auch nicht geeignet, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Auch das Objekt, welches auf dem letzten Bild im Bescheid dargestellt werde, sei ein Anhänger, per definitionem mobil und damit nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Es handle sich somit um kein Bauwerk und folglich auch um kein Gebäude.
Auch die Mobiltoilette sei per definitionem mobil und daher nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Die Aufstellung mobiler WCs könne unter den Begriff der Errichtung von Baulichkeiten nicht subsumiert werden. Somit handle es sich bei den Objekten um keine Gebäude und damit um keine bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauvorhaben.
Hinsichtlich der Lagerungen habe die Behörde nicht festgestellt, dass der im Bescheid bildlich festgehaltene Zustand auch tatsächlich über einen Zeitraum von zwei Monaten durchgehend bestanden habe. Überdies sei es auch nicht zutreffend, dass überhaupt eine Lagerung im Sinne der Bauordnung stattfinde. Die Lagerung von Materialien aller Art setze begrifflich voraus, dass diese Materialien zu einem späteren Zeitpunkt einer Verwendung zugeführt werden und längerfristig ohne Verwendung auf der Liegenschaft verbleiben sollen. Alle auf den gegenständlichen Liegenschaften befindlichen Objekte und Materialien würden jedoch bereits in Verwendung stehen und nicht bloß gelagert werden. Der Bescheid sei auch insofern mangelhaft, als dieser nur pauschal „andere Lagerungen“ anführe, ohne diese näher zu bezeichnen. Für den Bescheidadressaten sei es somit nicht nachvollziehbar, „womit“ er „wogegen“ verstoßen haben solle.
Der Beschwerdeführer beantragte, der Berufung stattzugeben und den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** ersatzlos aufzuheben.
1.3.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.07.2015, Zahl ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die oben angeführte Berufung als unbegründet ab. Begründend führte die Behörde zur Passivlegitimation des Beschwerdeführers aus, dass dieser im Bescheidspruch nicht als Liegenschaftseigentümer, sondern eindeutig als Eigentümer der Bauwerke und Lagerungen bezeichnet worden sei. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei klargestellt, dass baubehördliche Aufträge immer an den Eigentümer des jeweiligen Bauwerkes zu richten seien und nicht grundsätzlich an den Grundeigentümer.
Das vom Beschwerdeführer als „Salettl“ bezeichnete Gebilde werde laufend von Personen benutzt, da diese die unter dem Dach vorhandenen Sitzgelegenheiten benützen. Die Wände seien ebenfalls existent und es könne wohl kein Zweifel daran bestehen, dass die Verglasungen in Seitenteilen als wandbildend anzusehen seien. Es liege daher eindeutig ein Gebäude vor. Ob die Errichtung eines derartigen Gebildes ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere, richte sich nach einem objektiven Maßstab. Es sei immer zu prüfen, ob für eine ordnungsgemäße Ausführung diese Kenntnisse vorliegen müssen. Die Behauptung, im gegenständlichen Fall handle es sich um einen Anhänger und keinesfalls um ein Bauwerk, stelle eine Schutzbehauptung dar. Das Gesamtgebilde, welches von diversen barackenähnlichen Gebilden aus Altholz umklammert sei, stelle sich so dar, dass eine rasche Entfernung des sogenannten Anhängers gar nicht möglich sei. Es handle sich um eine mehr oder minder fixe Verbindung mit dem Grundstück. Zur Frage der Kraftschlüssigkeit der Verbindung mit dem Boden habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Kraftschlüssigkeit durch das Eigengewicht ausreiche und eine spezielle Verankerung mit dem Boden oder ein gemauertes Fundament nicht erforderlich seien. Die 12 m² große und 2,10 m hohe Hütte, welche mit einem Schindeldach ausgestattet sei, bedürfe zu ihrer fachgerechten, ordnungsgemäßen Herstellung eines solchen wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, dass ein Einstürzen des Daches sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet sei. Diese Hütte sei auf Ziegelsteinen aufgesetzt, sodass durch das Gewicht des Daches und das Eigengewicht der Außenmauern auf diesem Punktfundament eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben sei.
Hinsichtlich der Existenz diverser Lagerungen sei seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten verstrichen. Da die Bauordnung nicht differenziere, welche Art von Materialien abgelagert werden, und es sich aus besonderen Gründen um eine Freifläche handle, sei auch eine derartige Aufstellung als unzulässig anzusehen.
1.4.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die nunmehr gegenständliche Beschwerde und führte neuerlich begründend aus, dass bei den Objekten, welche sich auf den Liegenschaften befinden, weder eine Anzeige noch eine Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung erforderlich sei. Das „Salettl“ habe zwar ein Dach, aber keine einzige Wand, und erfülle schon aus diesem Grund die Kriterien eines Gebäudes nicht. Außerdem liege keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden vor, da es auf einem Anhänger stehe. Ebenso erfordere der Aufbau des „Salettls“ kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen. Das Objekt entspreche vielmehr einer Gartenhütte, die von jedem Heimwerker in einem Baumarkt zum Selbstbau erworben werden könne. Auch die anderen Objekte seien mobil und damit nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Überdies sei es auch nicht zutreffend, dass eine Lagerung im Sinne der Bauordnung stattfinde. Alle auf den gegenständlichen Liegenschaften befindlichen Objekte und Materialien würden bereits in Verwendung stehen und nicht bloß gelagert werden. Es liege somit kein Lagerplatz vor und sei daher auch keine Anzeigepflicht gegeben.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abändern, dass der Abbruchbescheid des Bürgermeisters ersatzlos aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.
1.5.
Am 02.03.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines bautechnischen Amtssachverständigen durch, im Zuge derer auch ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde und sämtliche Verfahrensparteien noch einmal ihre Rechtsstandpunkte darlegen konnten.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der bautechnische Amtssachverständige um Beurteilung dahingehend ersucht, ob es sich bei den Gegenständen bzw. Bauten um bauliche Anlagen bzw. Gebäude handelt.
Der bautechnische Amtssachverständige stellte Nachstehendes fest:
„Auf den oben genannten Grundtücken Nr. *** und Nr. *** befinden sich drei Bauwerke und wurden diese im Bescheid vom 11.05.2015 auch mittels Bildern festgehalten. Bei dem heute durchgeführten Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass die drei Bauwerke nach wie vor vorhanden sind. Augenscheinlich hat sich bei dem kleineren der beiden Bauwerke keine Veränderung gegenüber der Bilddokumentation ergeben. Beim größeren dieser Bauwerke, in den diversen Schriftsätzen als Salettl bezeichnet, wurden Veränderungen dahingehend vorgenommen, dass nunmehr drei wandbildende Bauteile stehen. Die Mobiltoilette ist ebenso nach wie vor noch vorhanden.
Als Tragkonstruktion für das Salettl (ca. 3,05 m x 3,10 m) besteht eine aus Profilträgern hergestellte Unterkonstruktion. Diese Unterkonstruktion wird in weiterer Folge über vier kleine Stahlstützen mit dem Untergrund verbunden. Die Stahlstützen stehen nicht unmittelbar auf dem Erdreich, sondern wurden Ziegelsteine ausgelegt. An der Unterseite der Stahltragkonstruktion waren am heutigen Tage zwei Räder sichtbar, wobei diese jedoch nicht mit dem Untergrund in Verbindung stehen. Auf der Stahlkonstruktion wurden Schaltafeln verlegt, um einen ebenen, trittsicheren Belag herzustellen. Diese Ausführung ist auch auf den Bildern erkennbar. Am heutigen Tage waren die Schaltafeln nicht mehr sichtbar, weil darüber ein Bretterbelag verlegt wurde. Auf der Unterkonstruktion wurden in weiterer Folge Holzsäulen und Holzbalken verlegt. Der obere Abschluss dieser Konstruktion besteht aus einem Satteldach. Auf den Bildern ist im Gegensatz zur heutigen Feststellung kein wandbildender Bauteil erkennbar.
Bei dem gegenständlichen Objekt handelt es sich um ein Bauwerk und in weiterer Folge um eine bauliche Anlage. Der Gebäudecharakter ist aus den Bildern nicht zu erkennen. Angemerkt wird, dass jedoch am heutigen Tage aufgrund der drei Wände und dem Dach ein Gebäude im Sinne des NÖ-Baurechtes besteht. Die kraftschlüssige Verbindung der baulichen Anlage ist durch die vier vertikalen Stahlstützen in Verbindung mit dem Eigengewicht der baulichen Anlage gegeben. Zur Errichtung dieser baulichen Anlage sind bautechnische Kenntnisse erforderlich, zumal Fragen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sind auch entsprechende handwerkliche Fähigkeiten erforderlich, um diese Anlage fachtechnisch unter Berücksichtigung der statischen Einwirkungen errichten zu können.
Bei dem kleineren Bauwerk (ca. 3,10 m x 1,77 m) handelt es sich um ein Gebäude. Eine Stahlrahmenkonstruktion wurde sowohl vertikal als auch horizontal verkleidet. An den vertikalen Flächen sind sogenannte OSB-Platten verschraubt. Der obere Abschluss besteht aus einer flachgeneigten Dachkonstruktion. Die Unterkonstruktion besteht aus einem Stahlrahmen (Profilrohre) mit darüber liegendem ebenen Holzbelag. Die Stahlkonstruktion wird über Rundhölzer mit dem Untergrund kraftschlüssig verbunden. Auch bei dieser Konstruktion sind zwei Räder vorhanden, die jedoch nicht mit dem Untergrund in Verbindung stehen.
Durch die Ausbildung von vier Wänden und einem Dach ist ein Gebäude im Sinne des NÖ-Baurechtes gegeben. Bei der Errichtung eines Gebäudes sind ebenfalls die bereits oben erwähnten bautechnischen Kenntnisse erforderlich.“
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 17 VwGVG bestimmt:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG bestimmt:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
§ 4 Z 6, Z 7 und Z 15 NÖ BauO 2014 bestimmt:
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
§ 14 Z 1 und Z 2 NÖ BauO 2014 bestimmt:
„Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
§ 15 Abs. 1 Z 16 NÖ BauO 2014 bestimmt:
„Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
Die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten.“
§ 35 NÖ BauO 2014 bestimmt:
„(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
3. Würdigung:
3.1.
Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 fest, dass die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen hat, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
3.2.
Aufgrund der im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vorhandenen Lichtbilder, des durchgeführten Ortsaugenscheines im Zuge der mündlichen Verhandlung und den schlüssigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen handelt es sich sowohl bei dem „Saletti“ ohne Wände (ca. 3,05 m x 3,10 m) als auch bei dem kleineren Gebilde (ca. 3,10 m x 1,77 m) um ein Bauwerk bzw. Gebäude. Bei beiden Objekten ist eine kraftschlüssige Verbindung durch vier vertikale Stahlstützen bzw. Rundhölzer in Verbindung mit dem Eigengewicht mit dem Untergrund gegeben. Es ist bei beiden Objekten zweifellos eine entsprechende handwerkliche Fähigkeit erforderlich, um diese Anlagen fachtechnisch unter Berücksichtigung der statischen Einwirkungen errichten und diese stand-, sturm- und kippsicher ausführen zu können (vgl. VwGH vom 15.07.2003, Zl. 2003/05/0043). Der Versuch, diese beiden Bauwerke durch die Anbringung von Rädern, welche nicht mit dem Boden in Verbindung stehen, als Anhänger zu definieren, ist nicht geeignet die Bauwerkseigenschaft zu verneinen, mag es auch gelingen, durch diverse Umbauarbeiten die Objekte mit einem Zugfahrzeug entfernen zu können.
Da für diese beiden Bauwerke unbestrittenermaßen keine Baubewilligungen vorliegen, bleibt den Argumenten des Beschwerdeführers im vorliegenden Abbruchverfahren der Erfolg versagt, weshalb die Beschwerde in diesen Punkten als unbegründet abzuweisen war.
3.3.
Hinsichtlich der Entfernung des als Gebäude angesehenen Mobil-WCs verweist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Mobil-WC (Toi-Toi Mobil-WC) dieser Art die Anforderungen an ein Bauwerk nicht erfüllt (vgl. VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2003/05/0095, VwGH vom 29.08.2000, 97/05/0046), weshalb der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben war.
3.4.
Hinsichtlich der Lagerungen stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass weder aus dem Spruch noch aus den Lichtbildern im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.05.2015 bzw. aus der dortigen Begründung im Detail erkennbar ist, welche Gegenstände in welcher Anzahl vorhanden waren und durch den Beschwerdeführer entfernt werden sollten. Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass zum jetzigen Zeitpunkt unter anderem 40 je 1 m³ große Holzkisten auf Paletten gelagert werden, welche Erde beinhalten, in welcher diverse Sträucher gepflanzt sind. Diese waren zum Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages in diesem Ausmaß jedenfalls nicht vorhanden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll (vgl. VwGH 13.12.2011, Zl. 2008/05/0193).
Im Hinblick darauf, dass aus dem Spruch des Abbruch- bzw. Beseitigungsauftrages im Zusammenhang mit den Lichtbildern und der Begründung nicht konkret erkennbar ist, welche Lagerungen tatsächlich entfernt werden sollen, und nur diese Lagerungen zum Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages Gegenstand dieser Entscheidung sein können, war der Beschwerde diesbezüglich Folge zu geben und der Bescheid zu beheben.
3.5.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG war hinsichtlich der beiden Bauwerke gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 06.09.2011, 2009/05/0348).
3. 6
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.