LVwG N LVwG-AV-266/001-2016

LVwG-AV-266/001-2016Tribunale amministrativo regionale29 mar 2016

Regest

Akteneinsicht; Parteistellung; subjektives Recht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-266/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.266.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23.02.2016, Zahl ***,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 25a VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2016, Zahl ***, verweigerte die Bezirkshauptmannschaft Melk die Akteneinsicht in das do geführte Verwaltungsstrafverfahren betreffend *** wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes und wies den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 8 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ab.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei durch den Gegenstand des Verfahrens direkt beteiligt und berührt. Partei sei nämlich immer, wer in seinen subjektiven Rechten berührt werde. Dies gelte auch nach Abschluss eines Verfahrens. Partei sei nicht nur jene, der ein derartig unstrittiges Recht zukomme, sondern auch jene, die ein derartiges Recht behaupte und dieses zumindest möglich erscheine. § 17 AVG gewähre dieses Recht sogar nicht Betroffenen, die Behörde könne dies ermöglichen. Sie erhoffe also Akteneinsicht, da es der Behörde und den Amtstierärzten ein Anliegen sein müsse, derartige Missstände zu verhindern.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:

„Akteneinsicht

§ 8

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 17 (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrücke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörden herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen worden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, und den dort angeführten zahlreichen Nachweisen).

Aus § 17 Abs 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann.

Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der im Instanzenzug bekämpft werden kann (VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, mit weiteren Nachweisen).

Dabei kommt das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß § 17 Abs 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist“) bzw gemäß § 17 Abs 3 AVG zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben (VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002).

Mit ihrem Antrag auf Akteneinsicht begründet die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise, worin sie ihr „subjektives Recht auf Akteneinsicht“ erblickt. Allein aus der Tatsache „Missstände in der Tierhaltung“ aufklären zu wollen, erwächst der Beschwerdeführerin kein subjektives Recht an der Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen eine andere Person, selbst wenn sie mit dieser verwandt oder befreundet sein sollte.

Aus § 8 AVG iVm den einschlägigen Bestimmungen des TSchG lässt sich eine Parteistellung der Beschwerdeführerin in dem mit einer anderen Partei geführten Verfahren nicht begründen.

Für die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG ist entscheidend, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betroffenen überhaupt bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare, Wirkung zum Ausdruck kommt.

Ihre Beschwerde war daher ohne Weiteres als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Anwendung des § 17 AVG hat sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/002, und dem Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, orientiert. In diesem Zusammenhang ist daher nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen, die eine ordentliche Revision zulässig machen würde.

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