Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-66/001-2016
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.66.001.2016
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 27.11.2014, ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Anzeigeverfahren nach der NÖ BO 1996, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass seine Datierung von “27.11.2014” auf “27.11.2015” berichtigt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
§ 6 Abs. 1, § 15 NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 9.1.2007, ***, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.3.2005, ***, bestätigt, womit *** die nachträgliche Baubewilligung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle mit angrenzenden Stallungen auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** unter diversen Auflagen (darunter: „Das Objekt darf nur antragsgemäß genutzt werden. Es handelt sich um Abstellräume, welche nicht als Garage genutzt werden dürfen. Kraftfahrzeuge dürfen demnach nicht eingestellt werden“) erteilt wurde.
Mit am 6.6.2012 bei der Marktgemeinde schriftlich eingebrachter Bauanzeige teilten *** und *** die Absicht mit, dieses Betriebsgebäude in eine Garage für landwirtschaftliche Kleinfahrzeuge umzuwidmen.
Auf dieser Bauanzeige findet sich der schriftliche, vom Bürgermeister unterfertigte Vermerk, dass sie „von der Baubehörde I. Instanz zur Kenntnis genommen“ und „die Ausführung nicht untersagt“ werde; das Vorhaben sei beschreibungsgemäß auszuführen, und anlässlich der Fertigstellung seien eine Bauführerbestätigung mit der Bestätigung der brandbeständigen Ausführung sowie der Dichtheit des Garagenfußbodens und ein Attest über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen vorzulegen.
Mit Eingabe vom 23.7.2014 an die Bezirkshauptmannschaft Krems hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er „als Anrainer und Partei im Verfahren zur nachträglichen baurechtlichen Genehmigung der ursprünglich konsenslos errichteten Garage im Grünland, nunmehr landwirtschaftliche Lagerhalle des Landwirtschaftsbetriebes ***“ wahrgenommen habe, dass in dieser Lagerhalle zwei Traktoren eingestellt seien, obwohl im Baubescheid als Auflage festgehalten sei, dass Kraftfahrzeuge nicht eingestellt werden dürfen, und dass eine nicht im Einreichplan eingezeichnete Montagegrube vorhanden sei, die jedoch ein genehmigungspflichtiges Bauwerk sei.
Mit Mail vom 6.9.2014 an die Marktgemeinde ersuchte der Beschwerdeführer „als Nachbar und direkter Anrainer und Konsenspartei dieser Baugenehmigung“ um Information, wann die Auflage, dass Kfz nicht abgestellt werden dürfen, außer Kraft gesetzt worden sei, wann die Nutzungsänderung (von landwirtschaftlicher Lagerhalle auf Garage) stattgefunden habe und wer diese baurechtlichen Änderungen aufgrund welcher Unterlagen genehmigt habe. Er stellte den „Antrag auf Zuerkennung der Parteienstellung, weil bei einer derartigen Nutzungsänderung für direkte Anrainer ein Recht auf Parteienstellung und Recht auf Einsicht in den Bauakt besteht“. – Mit Eingaben vom 23.9.2014 und 7.10.2014 wiederholte er diesen Antrag, da sich ein Eingriff in seine Nachbarrechte durch erhöhte Emissionen bedingt durch die Ein- und Ausfahrten aus der Garage ergebe.
Mit Bescheid vom 10.9.2015, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem „Ansuchen auf Parteistellung im Bauverfahren *** (Bauanzeige … über die Abänderung des Verwendungszweckes einer landwirtschaftlich genutzten Lagerhalle in eine Garage für landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge im Grünland vom 06.06.2012) nicht stattgegeben“, da keine subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt seien.
Der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im folgenden: „belangte Behörde“) vom 27.11.2014 (gemeint: 2015), ***, keine Folge gegeben.
In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Bescheides mit folgender Begründung: Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides enthalte die wortgleiche Formulierung wie im bekämpften Bescheid, weshalb der Verdacht bestehe, dass seine sachlich begründeten Einwände überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Der Bescheid stütze sich auf ein bloß anzeigepflichtiges Vorhaben, welches jedoch einen zentralen Bestandteil eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Einbeziehung der Nachbarn abändere und somit den in der Bauverhandlung erreichten Konsens außer Kraft setze. Der Baubescheid vom 30.3.2005 enthalte die Festlegung, dass Kraftfahrzeuge nicht eingestellt werden dürfen. Nur durch diese Formulierung, die die Errichtung einer Garage expressis verbis verhindert habe, habe er seine Zustimmung zu diesem Bauvorhaben erteilt. Eine nachträgliche Änderung dieses Konsenses ohne Zustimmung der Nachbarn erscheine rechtswidrig, und der angefochtene Bescheid hätte somit nicht erlassen werden dürfen, weil er als Nachbar und Konsenspartner des Baubescheides seine Parteienrechte verletzt sehe. Der angefochtene Bescheid sei unter Mitwirkung des Vizebürgermeisters erlassen worden, trotz der Tatsache, dass dieser als Pächter von mit dem Bescheid in Bezug stehenden Grundstücken des *** ein wirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit habe und somit der Verdacht der Befangenheit bestehe. Der Vizebürgermeister habe sich bei der Sitzung des Gemeindevorstandes für befangen erklären müssen. Der angefochtene Bescheid sei am 27.11.2014 (zweitausendvierzehn) ausgestellt, beschreibe aber Sachverhalte vom September 2015.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mit dem gesamten Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Da gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 die am Tage des Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.2.2015) anhängigen Verfahren (mit Ausnahme hier nicht gegenständlicher Verfahren nach §§ 33 und 35 NÖ BO 1996) nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, sind gegenständlich folgende Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996 maßgeblich:
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996 ist u.a. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse, der Brandschutz, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen werden können, mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen. Wenn von der Baubehörde innerhalb dieser Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach § 15 Abs. 3 NÖ BO 1996 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen (§ 15 Abs. 4 NÖ BO 1996).
Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich eine Bauanzeige (am 6.6.2012) erstattet. Diese ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 23.7.2013, 2013/05/0050) im Verfahren nach § 15 NÖ BO 1996 („Bauanzeigeverfahren“) zu erledigen, und der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kommt keine Bescheidqualität zu, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt.
Aus dem eindeutigen Wortlaut der Einleitung des § 6 Abs. 1 NÖ BO 1996 („in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren“) geht hervor, dass die Möglichkeit der Verletzung von Nachbarrechten bei der Erledigung einer Bauanzeige nicht in Betracht kommt und die Nachbarn im Bauanzeigeverfahren nach § 15 NÖ BO 1996 keine Parteistellung haben. Nachbarn, die sich durch eine nur anzeigepflichtige Bauführung in ihren Rechten gefährdet erachten, können die Zivilgerichte (vgl. z.B. § 340 und § 364 ABGB) anrufen (siehe dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8 (2012), S. 322); weiters sind im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines nach § 15 NÖ BO 1996 angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde oder eines späteren Hervorkommens der Baubewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens baupolizeiliche Maßnahmen zulässig (vgl. VwGH vom 15.12.2009, 2008/05/0258). Zumal einem Nachbarn schon von Gesetzes wegen keine Parteistellung in einem Bauanzeigeverfahren zukommt, ist der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Dazu kommt, dass nach der Aktenlage nicht einmal erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer überhaupt „Nachbar“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 1996 ist, da er nicht vorgebracht hat und auch aus der Grundstücksdatenbank nicht hervorgeht, dass er selbst (Mit-)Eigentümer eines Grundstückes wäre, das an das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** angrenzt oder von diesem nur bis zu 14 m getrennt ist. Wenn er sich in der Beschwerde als „Konsenspartner“ bezeichnet, ist ihm zu entgegnen, dass er laut Aktenlage dem seinerzeitigen Baubewilligungsverfahren nicht als Partei beigezogen war, sondern in der Bauverhandlung – wie sich aus der Niederschrift vom 3.12.2004 ergibt – lediglich als Vertreter der Frau *** fungierte.
Ob beim Vizebürgermeister Befangenheit vorlag, braucht vom Verwaltungsgericht nicht geprüft zu werden, da dieses in der Sache selbst entscheidet und zur Heilung von Verstößen einer Behörde gegen § 7 AVG bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen ist und selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014), § 7 Rz 25, rdb.at).
Da unstrittigerweise im September 2015 der erstinstanzliche Bescheid erlassen und die Berufung erhoben wurde und da der Gemeindevorstand seinen Beschluss über die Berufung nach der Aktenlage zweifellos in einer Sitzung vom 26.11.2015 gefasst hat, liegt bei der Datierung des angefochtenen Bescheides mit „27.11.2014“ ein offenkundiger Schreibfehler vor, den das erkennende Gericht nach § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen berechtigt war.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.