LVwG N LVwG-AV-1306/001-2015

LVwG-AV-1306/001-2015Tribunale amministrativo regionale7 mar 2016

Regest

Freiwillige Feuerwehr; Feuerwehrkommandant; Disziplinarverfahren; Disziplinarvergehen; Verweis; Dienstpflichtverletzung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1306/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1306.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Senatsvorsitzenden Hofrat Mag. Röper sowie FJUR Ing. Mag. Dr. Neubauer und LFR Wöhrer als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, vom 30. November 2015 gegen die Entscheidung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** vom 17. November 2015, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1.

Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) war seit 1989 mit Unterbrechungen Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde ***. Der letzte Eintritt nach berufsbedingter Abwesenheit erfolgte im Jahre 2011.

1.2.

Mit einer als Disziplinarerkenntnis bezeichneten Entscheidung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** vom 17. November 2015, Zl. *** wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass gemäß § 24 und dem Anhang A der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren über ihn die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt wird. Begründend wird ausgeführt, dass er

Interne vertrauliche Informationen nachweislich nach außen getragen habe,

Keine Sitzungsprotokolle von diversen Sitzungen (Zeitraum 09/2014 bis 06/2015) geschrieben habe,

unerlaubt ein Feuerwehrfahrzeug in Betrieb genommen habe,

Provokationen mit den Firmen *** und *** getätigt habe und

als Fahrer mit dem LAST Fahrzeug es zugelassen habe, dass 3 Personen als Beifahrer mitfahren. Dies ergebe eine Fahrzeugbesatzung von 4 Personen bei 3 zugelassenen Plätzen im Fahrzeug. Dies sei am Samstag, dem 7. November 2015 passiert.

Eine weitergehende Begründung findet sich in dieser Erledigung nicht.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 30. November 2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung vom 17. November 2015 und begründete diese damit, dass er seit seinem 13. Lebensjahr mit einer Unterbrechung von wenigen Jahren Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr *** sei. Seit seinem Wiedereintritt am 18. Februar 2011 habe er sich besonders engagiert und sei am 20. März 2012 Mitglied der Verwaltung bzw. nach dem tragischen Ableben des bisherigen Leiters des Verwaltungsdienstes am 10. Jänner 2014 auf dessen Posten ernannt worden. In dieser Funktion sei er Mitglied des Kommandos der Freiwilligen Feuerwehr *** gewesen. Am 30. Juni 2015 sei vom Kommandanten ohne Nennung von Gründen *** zum neuen Leiter des Verwaltungsdienstes ernannt worden. Eine schriftliche Abberufung von der Funktion sei nicht erfolgt. Im Oktober 2015 habe er die ersten Feuerwehrkameraden darüber informiert, dass er im Jänner 2016 zur anstehenden Neuwahl des Feuerwehrkommandanten antreten werde. Kurz darauf sei er vom Kommandanten per SMS zu einer "Dringlichkeitssitzung" eingeladen worden. Diese Besprechung habe am 29. Oktober 2015 stattgefunden. In Anwesenheit des neuen Leiters des Verwaltungsdienstes, und des Kommandant-Stellvertreter wäre ihm vom Feuerwehrkommandanten nahe gelegt worden, freiwillig aus der Feuerwehr auszutreten. Anderenfalls würde ein Disziplinarverfahren eingeleitet und er aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, wodurch er weder zur Wahl im Jänner 2016 antreten könnte, noch wäre es ihm in den nächsten 5 Jahren möglich, einer anderen Freiwilligen Feuerwehr beizutreten. Eine schriftliche Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens habe er nie erhalten. Zu den einzelnen Punkten im Disziplinarerkenntnis äußert sich der Beschwerdeführer wie folgt:

Zu Punkt 1): Da nicht näher darauf eingegangen worden sei, welche Information dies gewesen wären, habe der Kommandant gesagt, dass es sich um Getränkerechnungen der Firma *** handle. Bereits bei der zuvor erwähnten Besprechung am 29. Oktober 2015 habe der Kommandant vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinem Bruder die ***rechnungen über Getränkeeinkäufe von unserer Kantine (Stüberl) weitergegeben hätte. Der Beweis eines anderen Vorfalls sei ihm vom Kommandanten nicht vorgelegt worden. Er habe keine konkreten Daten von diesen Rechnungen, da die Kantine getrennt von der Freiwilligen Feuerwehr *** sei und von *** geführt werde. Die Rechnungen würden also gar nicht in der Verwaltung der Freiwilligen Feuerwehr *** aufbewahrt, was eine Weitergabe unmöglich mache.

Zu Punkt 2): Das Protokoll der Kassaprüfung für das Jahr 2014, welche im Jänner 2015 stattgefunden habe, sei protokolliert sowie die Tätigkeit in FDISK eingetragen worden. Bei Kommandositzungen der Freiwilligen Feuerwehr *** werde keine Niederschrift angefertigt, sondern lediglich die Tätigkeiten in FDISK eingetragen. Dies sei von ihm im Anschluss an jede Kommandositzung durchgeführt worden. Bei Dienstbesprechungen, Chargenbesprechungen und Mitgliederversammlungen im Zeitraum 09/2014 bis 05/2015 wären ebenfalls Protokolle erstellt worden, da während Sitzungen und Besprechungen laufend mitgeschrieben werde. Die umgehende Erstellung einer Reinschrift sei aufgrund der Unterbesetzung der Verwaltung (2 statt 3 Dienstposten) und der besonderen Aufgabenlast (Verrechnung von mehr als 500 Einsätzen im Jahr, Aufarbeitung Großbrand Fa. ***, Causa ***, Vorbereitung 140-Jahr-Feier und vieles mehr) nicht zeitnahe möglich gewesen. Mit dem Kommandanten sei abgestimmt gewesen, dass bis zum Stichtag 30. Juni 2015 die ausstehende Reinschrift zu jedem Protokoll verfügbar sein müsse. Dies sei von ihm umgesetzt und alle ausständigen Protokolle dem Kommandanten vor der Dienstbesprechung am 30. Juni 2015 übergeben worden. Das Protokoll für die Dienstbesprechung am 30. Juni 2015 habe er am nächsten Tag fertigstellen wollen. Da ihm zu diesem Zeitpunkt bereits der Zugang zu FDISK vom Kommandant-Stellvertreter gesperrt worden sei, habe er dies nicht durchführen können.

Zu Punkt 3): Am 21. März 2015 habe er einen Feuerwehrkameraden mit dem KDO 2 nach *** zu einem Feuerwehrkollegen der Freiwilligen Feuerwehr *** gebracht und die Rückfahrt alleine angetreten. Zum einen sei der Vorfall nach der Dienstordnung verjährt, zum anderen sei es üblich gewesen, dass Feuerwehrfahrzeuge (die Feuerwehr *** verfüge über 12 Kraftfahrzeuge) zu Übungsfahrten oder Besorgungsfahrten nach Rücksprache mit einem Mitglied aus dem Feuerwehrkommando ausgeborgt werden könnten. Da der Kommandant an diesem Tag nicht erreichbar gewesen sei, da er sich im Raum *** zur Vorbereitung des alljährlichen Feuerwehrausfluges befunden hätte, und sich der Kommandant-Stellvertreter im Krankenstand befunden hätte, sei er laut Dienstordnung als Leiter des Verwaltungsdienstes der ranghöchste Feuerwehrmann gewesen.

Zu Punkt 4): Zum einen sei der Vorfall verjährt, zum anderen habe er im März 2015 die Erlaubnis erhalten, für sich bei der Firma *** eine Tellerkappe zu bestellen. Er habe bei der Firma *** angerufen und um eine Anprobe von Tellerkappen der Größen 57 und 58 gebeten. In der Folge habe er direkt mit Herrn *** gesprochen und ihn gefragt, warum er trotz mehrwöchiger Wartezeit keine Rückmeldung bezüglich der Tellerkappe bekommen habe. Er sei weder unfreundlich noch beleidigend zu Herrn *** gewesen. Die Betreuung der Heizanlage des Feuerwehrhauses der Freiwilligen Feuerwehr *** erfolge durch die Firma ***, welche von der Marktgemeinde *** als Hauseigentümer beauftrag worden sei. In den letzten Jahren wären von der Firma *** keine Anstrengungen unternommen worden, die Heizanlage (Bau des Feuerwehrhauses 1988) auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten oder zu bringen. Im Rahmen des Bürgermeisterinnengesprächs am 9. April 2015 sei der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** das Problem mit der Heizanlage erläutert worden. Von Seiten der Gemeinde wäre daraufhin zugesichert worden, dass die Sanierung durchgeführt wird. Die Vorarbeiten der Firma *** hätten auch zügig begonnen, da eine wichtige Vorgabe gewesen sei, dass der Umbau der Heizanlage komplett vor der 140-JahrFeier und dem Feuerwehrfest abgeschlossen sein müsse. Beim Feuerwehrfest sei das Vorhandensein von Warmwasser unabdingbar. Da sich der Fertigstellungstermin zu verzögern drohte, habe er das Gespräch mit der Firma *** gesucht und festgehalten, dass eine Terminverschiebung bis nach dem Feuerwehrfest nicht akzeptabel sei. Er sei weder unfreundlich noch beleidigend zu seinem Gesprächspartner gewesen.

Zu Punkt 5): Er habe das LAST am 7. November 2015 in Betrieb genommen, um mit einem Kollegen einen von diesem vorbestellen Wäschetrockener von der *** abzuholen und zu seinem Haus zu transportieren. Er habe vor Antreten der Fahrt das Fahrzeug ordnungsgemäß am Infoterminal mit seiner Standesbuchnummer ausgetragen. Bei Fahrtantritt hätten sich 2 Kameraden spontan bereit erklärt, mitzuhelfen, weshalb zu viele Personen im Fahrzeug gewesen wären. In Anbetracht der sehr kurzen Fahrtstrecke innerhalb des Ortsgebietes habe er die gesetzliche Vorschrift nicht ausreichend berücksichtigt. Obwohl es selbstverständlich nicht gesetzeskonform sei, wäre es in der Vergangenheit vereinzelt vorgekommen, dass unterschiedliche Fahrer mehr Personen mit dem LAST mitgenommen hätten, als offiziell gestattet sei. Dies beziehe sich sowohl auf den Fahrgastraum, als auch auf die Ladefläche. Diesen Vorfall als Grund für den schriftlichen Verweis heranzuziehen, sei deshalb unverhältnismäßig, da frühere Vorkommnisse mit anderen Fahrern nicht geahndet worden wären und darüber hinaus sogleich ein Fahrverbot für alle Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr *** ausgesprochen worden wäre.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 29. Februar 2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholte und angab, dass ihm der Kommandant weitere Disziplinarverfahren in Aussicht gestellt habe (wie auch seinem Bruder) - dies offensichtlich im Zusammenhang mit der erfolgten Kandidatur des Beschwerdeführers zum Feuerwehrkommandanten in der Marktgemeinde ***. Weiters weise das angefochtene Erkenntnis vom 17. November 2015 einen erheblichen Begründungsmangel auf, da sämtliche Tatvorwürfe nicht näher erläutert worden seien. So sei nicht mitgeteilt worden, welche vertraulichen Informationen nach außen getragen worden wären (Punkt 1), weiters welche Sitzungsprotokolle nicht rechtzeitig verfasst worden wären (Punkt 2), welche Provokationen gegenüber den Firmen *** und *** getätigt worden wären (Punkt 4). Weiters fehle bei den angesprochenen Punkten ein konkreter Tatzeitpunkt. Im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme des Feuerwehrkommandanten wurde von diesem zu Punkt 1) der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass ihm von der Inhaberin einer in der Nähe befindlichen Heurigenschenke mitgeteilt worden sei, dass immer wieder von Besuchern schlecht über die Feuerwehr gesprochen werde und Informationen weitergegeben würden. Wer diese Informationen weitergegeben habe bzw. um welche Informationen es sich dabei gehandelt habe, sei gegenüber dem Kommandanten von der Inhaberin nicht näher dargelegt worden. Zu Punkt 2) der angefochtenen Entscheidung wurde mitgeteilt, dass in diesem Jahr ca. vier bis fünf Chargensitzungen und vier Mitgliederversammlungen stattgefunden hätten. Erst am 30. Juni 2015 wären die notwendigen Protokolle in einem Schwung vom Beschwerdeführer vorgelegt worden. Bezüglich Punkt 3) wurde vom Feuerwehrkommandanten ausgeführt, dass er sich am 21. März 2015 auf Urlaub in *** befunden habe. Sein Stellvertreter sei in *** anwesend, aber krank gewesen. Hinsichtlich der Hierarchie käme dann die Entscheidungsbefugnis dem Beschwerdeführer zu. Allerdings wären er und der Stellvertreter telefonisch erreichbar gewesen, hätten aber keinen Anruf erhalten. Zu Punkt 4) gab der Feuerwehrkommandant an, dass er vom Chef der Firma *** im Rahmen eines Telefonates gefragt worden wäre, ob *** keine Geschäfte mehr machen wolle, weil das der Beschwerdeführer ihm gegenüber so zum Ausdruck gebracht habe. Zur Firma *** sei zu sagen, dass beim Feuerwehrfest die Dusche und die Heizung offenkundig ausgefallen wären, weshalb der Beschwerdeführer die Firma kontaktiert habe, um den Schaden beheben zu lassen. Dabei sei er nach Aussage eines Vertreters der Firma *** sehr unfreundlich zu den Mitarbeitern gewesen. Zu Punkt 5) wurde erläutert, dass es sich beim LAST Fahrzeug um einen Mercedes Sprinter handle, der für drei Personen (ein Fahrer und zwei Mitfahrer) zugelassen sei, wobei jeder Sitzplatz über einen Sicherheitsgurt verfüge.

1.5. Feststellungen:

Dem Feuerwehrkommandanten ist von der Inhaberin einer in der Nähe befindlichen Heurigenschenke mitgeteilt worden ist, dass immer wieder von Besuchern schlecht über die Feuerwehr gesprochen wird und Informationen weitergegeben werden. Wer diese Informationen weitergegeben hat bzw. um welche Informationen es sich dabei gehandelt hat, ist von der Inhaberin nicht näher dargelegt worden.

Im Jahr finden ca. vier bis fünf Chargensitzungen und vier Mitgliederversammlungen statt. Üblicherweise werden die Protokolle in der Regel zeitnah erstellt und in FDisk abgespeichert. Vom Beschwerdeführer sind die Protokolle der Sitzungen, die im Zeitraum zwischen September 2014 und Ende Juni 2015 stattgefunden haben, in einem am 30. Juni 2015 vorgelegt worden.

Am 21. März 2015 befand sich der Feuerwehrkommandant auf Urlaub in ***, während sein Stellvertreter zwar in *** anwesend, aber krank gewesen ist. Beide waren zu diesem Zeitpunkt telefonisch erreichbar. Im Rahmen der Hierarchiekette kam die Entscheidungsbefugnis dem Beschwerdeführer zu.

Der Beschwerdeführer hatte mehrfach Kontakt zu den Firmen *** und ***. Ob und in wie weit dabei konkret unfreundliche bzw. beleidigende Äußerungen seitens des Beschwerdeführers getätigt worden sind, lässt sich nicht feststellen.

Am 7. November 2015 wurde vom Beschwerdeführer (als Lenker) das LAST Fahrzeug (Mercedes Sprinter), welches für drei Personen (ein Fahrer und zwei Mitfahrer) zugelassen ist und für jeden Sitzplatz einen Gurt aufweist, zu privaten Zwecken verwendet. Dabei wurden vier Personen im Fahrzeug befördert.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und der durchgeführten mündlichen Verhandlung, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.2. NÖ Feuerwehrgesetz 2015 idF LGBl. 85/2015:

Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren

§ 33. (1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden.

Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr

§ 41. (1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.

(2) Funktionäre sind der Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:

1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter,

2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter,

3. Leiter des Verwaltungsdienstes,

4. ranghöchstes Feuerwehrmitglied.

Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren Feuerwehrmitglied zu. Sonderdienstgrade werden nicht berücksichtigt.

(4) Der Feuerwehrkommandant hat den Leiter des Verwaltungsdienstes sowie die Chargen und Sachbearbeiter zu bestellen und abzuberufen.

Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr

§ 43. (1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat mit Genehmigung der Landesregierung die näheren Bestimmungen über die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, das Disziplinarverfahren, die Durchführung der Wahl des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s), Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bezeichnung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Einsatzbekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Ausbildung der Mitglieder und Dienstaufsicht zu erlassen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.

(2) Die Dienstordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung, zu verlautbaren.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 44. (1) Die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen.

(2) An Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben, anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes, zwei fachkundige Laienrichter aus dem Bereich der Feuerwehr mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.

(3) Die fachkundigen Laienrichter sind auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten durch die Landesregierung zu bestellen. Diese müssen aktive Mitglieder einer Feuerwehr in Niederösterreich sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Den fachkundigen Laienrichtern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung.

(5) Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht beträgt 150 % der vollen Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden.

(6) Die fachkundigen Laienrichter im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach § 101 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.

2.3. Dienst-, Geschäfts- und Wahlordnung der Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes der Freiwilligen Feuerwehren idF vom 12. Oktober 2015 - NÖ Feuerwehrordnung:

Verwaltungsdienst

§ 9. (1) Zur Unterstützung der Kommandanten bei allen Verwaltungsangelegenheiten der Feuerwehr und des Bezirks- oder Abschnittsfeuerwehrkommandos ist der Verwaltungsdienst eingerichtet. Soweit in der Dienstanweisung "Dienstpostenplan" vorgesehen, können vom Kommandanten ein Stellvertreter des Leiters des Verwaltungsdienstes bzw. Gehilfen ernannt werden. Diese sind dem Leiter des Verwaltungsdienstes unterstellt.

(2) Der Leiter des Verwaltungsdienstes ist für die Agenden des Schriftverkehrs einschließlich der Statistiken und die Führung der Kassageschäfte verantwortlich. Jede Auszahlung bedarf einer Anordnung des Kommandanten.

Disziplinarvergehen

§ 62. (1) Ein Feuerwehrmitglied, das schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstößt oder durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, begeht ein Disziplinarvergehen. Gegen dieses Mitglied kann als Beschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.

(2) Hat ein Feuerwehrmitglied erstmalig eine Dienstpflichtverletzung begangen, die keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, ist das Mitglied zu belehren und notwendigenfalls zu ermahnen.

Disziplinarstrafen

§ 63. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der schriftliche Verweis,

2. die Sperre für Verleihung von Auszeichnungen (für einen bestimmten Zeitraum),

3. die Sperre von der Teilnahme an Leistungsbewerben (für einen bestimmten Zeitraum),

4. die Abberufung aus der Dienstverwendung,

5. die Aberkennung des Dienstgrades,

6. der Ausschluss aus der Feuerwehr.

(2) Wird auf Ausschluss aus der Feuerwehr erkannt, ist eine neuerliche Aufnahme in eine NÖ Feuerwehr frühestens 5 Jahre nach der das Verfahren abschließenden Entscheidung möglich. Tritt ein Beschuldigter während eines Disziplinarverfahrens aus der Feuerwehr aus, ist eine neuerliche Aufnahme in eine NÖ Feuerwehr frühestens 5 Jahre nach dem Tag des Austritts möglich.

Zusammentreffen von Disziplinarvergehen

§ 64. (1) Hat ein Beschuldigter durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Disziplinarvergehen begangen und wird über diese Disziplinarvergehen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach dem schwerstwiegenden Disziplinarvergehen zu bemessen ist. Die weiteren Disziplinar-vergehen sind als Erschwerungsgründe zu werten.

(2) Sind an einem Disziplinarvergehen mehrere Mitglieder der Feuerwehr beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, sofern die getrennte Führung der Disziplinarverfahren nicht aus anderen Gründen geboten ist.

Verjährung

§ 65. (1) Die Verfolgung eines Feuerwehrmitgliedes wegen eines Disziplinarvergehens ist unzulässig, wenn innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis vom Vergehen und von der Person des Disziplinarbeschuldigten vom Feuerwehrkommandanten oder vom Disziplinaranwalt keine Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Ersuchen um Ausforschung und dergleichen) vorgenommen wurde.

(2) Sind 3 Jahre seit der Beendigung des Disziplinarvergehens vergangen, dürfen Disziplinarvergehen nicht mehr bestraft werden.

(3) Falls gegen das Feuerwehrmitglied ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird, beginnen die Fristen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erst mit Rechtskraft der Verurteilung oder der Einstellung des gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens.

(4) Scheidet ein Feuerwehrmitglied während der Verjährungsfristen aus der Feuerwehr aus, so wird die Verjährung solange gehemmt, bis ein Wiedereintritt in eine NÖ Feuerwehr erfolgt.

Disziplinarorgane

§ 67. (1) Disziplinarorgane sind:

a) der Feuerwehrkommandant,

b) die Disziplinarkommission beim Landesfeuerwehrkommando

(2) Der Feuerwehrkommandant ist zuständig für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr, ausgenommen Funktionäre dieser Feuerwehr, sowie Feuerwehrfunktionäre gemäß § 52 Abs. 2 NÖ FG sowie Feuerwehrmitglieder, denen ein Dienstgrad vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehen wurde.

Der Feuerwehrkommandant kann ein Disziplinarverfahren in jedem Stadium des Verfahrens an die Disziplinarkommission abtreten.

Verteidiger

§ 68. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder ein Feuerwehrmitglied verteidigen lassen. Der Verteidiger hat seine Funktion durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Mitglieder der Feuerwehr, die dienstlich mit dem den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildenden Tatbestand befasst waren, können nicht als Verteidiger fungieren.

(2) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Der Verteidiger und der Beschuldigte haben das Recht auf Akteneinsicht. Sie können die Ladung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Herbeischaffung sonstiger Beweismittel für die mündliche Verhandlung beantragen.

Zustellungen an den Beschuldigten

§ 69. Zustellungen an den Beschuldigten haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger gemäß § 68 namhaft gemacht, haben Zustellungen zu dessen Handen zu erfolgen.

Beschwerde

§ 74. (1) Gegen ein Erkenntnis des Feuerwehrkommandanten oder der Disziplinarkommission ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.

(2) Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Nach § 33 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts. Gemäß § 43 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 lit. a) der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ist der Feuerwehrkommandant (Disziplinar)Organ und gemäß Abs. 2 leg.cit. für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr zuständig.

Gemäß § 83 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Zusammenschau mit dem 6. Hauptstück der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ergibt sich, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe (hier eines Verweises) gegenüber einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist (vgl. dazu VfGH vom 15. März 1991, Zl. G 131/90-11).

Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom 17. November 2015 als der zuständigen Behörde lässt seiner Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 6. September 1995, Zl. 94/01/0745).

3.1.2.

Im Rahmen der Entscheidung vom 17. November 2015 sind dem Beschwerdeführer in fünf Punkten verschiedene Vergehen bzw. Übertretungen vorgehalten und der Bestrafung zugrunde gelegt worden.

In Punkt 1) wurde dem Beschwerdeführer ohne nähere Konkretisierung im Rahmen der Begründung vorgeworfen, dass er interne und vertrauliche Informationen nachweislich nah außen getragen habe. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom zeugenschaftlich einvernommenen Feuerwehrkommandanten dargelegt, dass ihm von der Inhaberin einer in der Nähe befindlichen Heurigenschenke mitgeteilt worden sei, dass immer wieder von Besuchern schlecht über die Feuerwehr gesprochen werde und Informationen weitergegeben würden. Wer diese Informationen weitergegeben hat bzw. um welche Informationen es sich dabei gehandelt hat wurde gegenüber dem Kommandanten von der Inhaberin nicht näher dargelegt. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht in Zusammenhang mit diesen Vorwürfen gebracht, weshalb dieser Tatvorwurf somit als entkräftet anzusehen ist und eine Dienstpflichtverletzung nicht vorliegt.

In Punkt 2) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, keine Sitzungsprotokolle von diversen Sitzungen im Zeitraum zwischen September 2014 und Ende Juni 2015 erstellt zu haben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass im fraglichen Zeitraum 4 – 5 Chargensitzungen und 4 Mitgliederversammlungen stattgefunden haben. Die diesbezüglichen Protokolle wurden vom Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zwar zeitnah verfasst, aber auf Grund äußerer Umstände erst am 30. Juni 2015 – angeblich in Absprache mit dem Feuerwehrkommandanten – übergeben. Wenngleich die Verfassung und Übermittlung von derartigen meist wenige Seiten umfassenden Protokollen zeitnah erfolgen soll, ist festzuhalten, dass angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in diesem Fall zwar ein Fehlverhalten vorliegt, welches aber iSd § 62 Abs. 2 NÖ Feuerwehrordnung keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, sodass mit einer Belehrung und allfälligen Ermahnung durchaus das Auslangen gefunden hätte werden können.

In Punkt 3) wurde dem Beschwerdeführer die unerlaubte Inbetriebnahme eines Feuerwehrfahrzeuges (VW Passat) am 21. März 2015 vorgeworfen. Abgesehen davon, dass diesbezüglich iSd § 65 Abs. 1 NÖ Feuerwehrordnung insofern Verjährung eingetreten ist, da innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis vom Vergehen und von der Person des Disziplinarbeschuldigten vom Feuerwehrkommandanten keine Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Ersuchen um Ausforschung und dergleichen) vorgenommen wurde, ist anzumerken, dass es nach den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Kommandanten und des Beschwerdeführers zum einen nicht unüblich war (und ist), dass Feuerwehrfahrzeuge privat genutzt werden. Zum anderen ist der Beschwerdeführer als (damaliger) Leiter des Verwaltungsdienstes grundsätzlich befugt gewesen, Fahrzeuge an Mitglieder zu vergeben, wenn Kommandant und Stellvertreter nicht erreichbar waren. Am fraglichen Tag befand sich der Feuerwehrkommandant in *** auf Urlaub, während der Stellvertreter krankheitsbedingt nicht einsatzfähig war. Selbst wenn Kommandant und Stellvertreter telefonisch erreichbar waren, sind sie – vor allem in Hinblick auf einen allfälligen Einsatz – als verhindert anzusehen gewesen, sodass die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht vorlag.

In Punkt 4) wurde dem Beschwerdeführer ohne nähere Konkretisierungen Provokationen mit den Firmen *** und *** vorgeworfen. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom zeugenschaftlich einvernommenen Feuerwehrkommandanten dargelegt, dass die Firma *** einer von mehreren Ausstattern der Freiwilligen Feuerwehr *** sei. Im Zuge eines nicht näher konkretisierten Telefonats mit dem Chef der Firma *** sei der Feuerwehkommandant gefragt worden, ob *** keine Geschäfte mehr machen wolle, weil das der Beschwerdeführer ihm gegenüber so zum Ausdruck gebracht habe. Zur Firma *** wurde vom Feuerwehrkommandanten ausgeführt, dass, nachdem beim Feuerwehrfest die Dusche und die Heizung offenkundig ausgefallen waren, der Beschwerdeführer die Firma kontaktiert habe, um den Schaden beheben zu lassen. Dabei sei er nach Aussage eines Vertreters der Firma *** sehr unfreundlich zu den Mitarbeitern gewesen. Eine nähere Darstellung dieser Unfreundlichkeiten und deren Inhalt bzw. gegenüber wem sie erfolgt sind, erfolgte nicht. Im Ergebnis ist auch dieser Tatvorwurf somit als entkräftet anzusehen, weshalb eine Dienstpflichtverletzung nicht vorliegt.

In Punkt 5) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es als Fahrer des LAST Fahrzeuges am 7. November 2015 zugelassen zu haben, dass drei Personen als Beifahrer mitfahren, obwohl das Fahrzeug nur für (insgesamt) drei Personen zugelassen ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass diese Inbetriebnahme, die nicht zu Einsatzzwecken erfolgt ist, vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt worden ist. Bei diesem LAST Fahrzeug handelt es sich um einen Transporter Type Mercedes Sprinter, welcher für drei Personen (ein Fahrer und zwei Mitfahrer) zugelassen ist. Dabei verfügt jeder Sitzplatz über einen Sicherheitsgurt. Dass am 7. November 2015 einer der drei Mitfahrer nicht angegurtet war, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten – ebenso wenig wie der Umstand, dass er das Fahrzeug gelenkt hat.

3.1.3.

Eine Dienstpflichtverletzung iSd § 62 Abs. 1 NÖ Feuerwehrordnung liegt somit dem Grunde nach vor, da der Beschwerdeführer schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstoßen hat. Dies ist vor allem unter dem Blickwinkel zu sehen, dass beim Lenken eines Kraftfahrzeuges das Mitführen von Personen durch die Zulassung bzw. den Verwendungszweck limitiert ist. Im vorliegenden Fall ist das Kraftfahrzeug nur für drei Personen zugelassen, sodass die Beförderung einer weiteren Person, die noch dazu nicht angegurtet war, eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs. 1 (Zahl) und 2 (Gurtenpflicht) KFG darstellt. Der Strafrahmen beträgt gemäß § 134 KFG für die Übertretung nach § 106 Abs. 1 KFG maximal € 5.000,- und für die Übertretung nach § 106 Abs. 2 KFG maximal € 72. Allerdings ist für den Fall, dass es sich bei den nicht angegurteten Personen um Kindern handelt, sogar eine Vormerkung im Führerscheinregister vorgesehen (§ 106 Abs. 5 Z. 1 und 2 KFG iVm § 30a FSG).

Diesen Überlegungen folgt, dass gerade die Inbetriebnahme eines Feuerwehrfahrzeuges mit mehr als der zugelassenen Personenzahl keinesfalls als Fehlverhalten iSd § 62 Abs. 2 NÖ Feuerwehrordnung gewertet werden kann, welches keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, sodass eine Ermahnung ventiliert werden könnte. Diese noch vor dem eigentlichen Disziplinarverfahren vorzunehmenden, aus dem Weisungsrecht des Vorgesetzten erfließenden Maßnahmen sollen nämlich nur dann verhängt werden, wenn - infolge

der geringen Bedeutung der Dienstpflichtverletzung - ein Disziplinarverfahren

und in diesem zu verhängende Strafen nicht erforderlich sind (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 2003, S. 43 f). Bei der Ermahnung handelt es sich um eine Maßnahme, die in Bagatellsachen eine Bestrafung ersetzen soll und selbst keine darstellt. Dieser Rechtsauffassung

folgt auch die Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0168)

Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass bei einer bloßen Ermahnung in generalpräventiver Hinsicht andere Feuerwehrkameraden dazu verleitet werden könnten, dies ebenso zu tun. Der Beschwerdeführer räumt ja in seiner Beschwerde selbst ein, dass in der Vergangenheit vereinzelt Überbestzungen von Feuerwehrfahrzeugen erfolgt wären. Der Verweis als gelindeste Disziplinarstrafe erscheint daher durchaus geeignet, andere Kameraden von einer Tatbegehung abzuhalten. Für generalpräventive Erwägungen reicht schon die bloße Möglichkeit der Begehung von gleichartigen Straftaten durch andere Kollegen aus; der Zweck der Generalprävention kommt nicht nur dann in Betracht, wenn andere jenes Verhalten, von welchem sie durch die Strafe abgehalten werden sollen, bereits gesetzt haben (vgl. VwGH vom 6. Juni 2001, Zl. 97/09/0222). Schließlich wirkt die stillschweigende Duldung von Dienstpflichtverletzungen dann nicht schuldausschließend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage, S. 43 f, unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung, und VwGH vom 26. Juni 2006, Zl. 2005/09/0041).

Da im vorliegenden Fall ebenso spezialpräventiven Überlegungen anzustellen sind, erscheint die Bestätigung des erteilten Verweises durchaus geeignet, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, dieses Fehlverhalten noch einmal zu setzen (vgl. VwGH vom 27. März 2003, Zl. 2000/09/0134).

3.1.4.

Weiters ist auszuführen, dass der Verweis gemäß § 63 Abs. 1 Z 1 NÖ Feuerwehrordnung die geringstmögliche Strafe (von insgesamt sechs möglichen Strafen) darstellt. Im Rahmen des Disziplinarrechts kommt der genauen Umschreibung der dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung in jedem einzelnen Fall (vgl. VwGH vom 17. November 2004, Zl. 2001/09/0035, zum BDG) ebenso besondere Bedeutung zu wie den Regeln über die Strafbemessung und ihren Grundsätzen. Die Höhe jener Disziplinarstrafe, die das Feuerwehrmitglied wegen einer konkreten Dienstpflichtverletzung in einem Disziplinarverfahren zu erwarten hat, hängt hier auf besondere Weise von den Strafzumessungsregeln und ihrer Anwendung ab (vgl. VwGH vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, zum BDG). Auch vor diesem Hintergrund ist die Verhängung eines Verweises als geringster Strafe nach der NÖ Feuerwehrordnung nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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