LVwG N LVwG-AV-1386/001-2015

LVwG-AV-1386/001-2015Tribunale amministrativo regionale4 mar 2016

Regest

Entziehung; Lenkberechtigung; begleitende Maßnahmen; Alkoholisierung; Unfall;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1386/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1386.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Kuchar als Einzelrichter über die Beschwerde des *** in ***, v.d. KitzlerWabra, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Th. vom 24.11.2016, ***, betreffend Abweisung der Vorstellung gegen den Bescheid vom 26.8.2015 betr. Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM,A,B,C1,C,F bis 23.11.2016 samt Anordnung begleitender Maßnahmen nach und aufgrund Verhandlung am 1.3.2016 zu Recht erkannt und verkündet:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:§ 28 Abs. 1 VwGVG

§ 25a VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. behördlicher Verfahrensgang:

Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Th. hat dem Beschwerdeführer *** mit Bescheid vom 26.8.2015 GZ ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM,A,B,C1,C,F und zwar bis einschließlich 23.11.2016 entzogen, ihn verpflichtet, den Mopedausweis, welcher innerhalb Österreichs als Führerschein für die Klasse AM gilt, unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya ordnete an, dass sich *** innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya ordnete weiters die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM,A,B,C1,C,F innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an. Weiters sei innerhalb dieser Zeit auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.8.2015 Vorstellung. Diese hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.11.2015 abgewiesen und den Bescheid vom 26.8.2015 inhaltlich bestätigt.

Die belangte Behörde führte u.a. begründend aus:

„Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM,A,B,C1,C,F bis einschließlich 23.11.2016 entzogen. Die Gründe für die behördliche Maßnahme können Sie dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Mit Schreiben vom 31.08.2015 erhoben Sie ohne weitere Begründung gegen den o.a. Bescheid Vorstellung. Mit Schreiben vom 23.09.2015 wurde Ihnen das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. In Ihrer Stellungnahme vom 02.10.2015 zum Ergebnis der Beweisaufnahme führten Sie aus, dass Sie am 26.08.2015 um 03.12 Uhr den PKW dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** auf Höhe des Strkm. *** nicht gelenkt haben. Daraufhin wurden die an der Amtshandlung beteiligten Personen als Zeugen einvernommen, Ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens neuerlich zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon keinen Gebrauch gemacht. … Im Rahmen der freien Beweiswürdigung war die Behörde auch berechtigt und verpflichtet zu berücksichtigen, dass die beiden Polizeibeamten einen Diensteid abgelegt haben sowie als Zeugen unter Wahrheitspflicht, ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage hingewiesen, glaubwürdig und überzeugend ausgesagt und den Ablauf der Amtshandlung geschildert haben. Es ist von einem geschulten Polizeibeamten auch zu erwarten, dass er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht, noch dazu, wo er Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist. Zusammenfassend machten die oben genannten Zeugen einen sehr glaubwürdigen Eindruck und passten ihre Schilderungen zusammen und nahtlos in das Geschehen. Im Gegensatz dazu machten Ihre Schwester und Ihr Bruder keine Zeugenaussage. Es steht daher für die erkennende Behörde eindeutig fest, dass Sie den Wagen gelenkt und den Unfall verschuldet haben. Die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe bleiben somit aufrecht, weshalb Ihre Vorstellung keinen Erfolg haben konnte. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist.“

2. Beschwerdevorbringen:

Gegen den behördlichen Bescheid erhob *** mit Schriftsatz vom 23.12.2015 fristgerecht Beschwerde und führt darin u.a. aus:

„…Mit dem angefochtenen Bescheid entscheidet die belangte Behörde über meine Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 26.08.2015, GZ: *** wie folgt: Die Entziehung der Lenkerberechtigung für die Klassen AM, A, B, Cl, C, F bis zum 23.11.2016 wird im vollen Umfang bestätigt. Die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme bleiben aufrecht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wird ausgeschlossen. Dieser Bescheid ist aus mehreren Gründen rechtswidrig: Ich habe am 26.08.2015 um 03:12 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** auf Höhe des Straßenkilometers *** nicht gelenkt. Dies habe ich auch im Rahmen meiner Stellungnahme an die belangte Behörde durch meine gewählten Vertreter am 02.10.2015 schriftlich mitgeteilt. In weiterer Folge führte die belangte Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde sowohl die Lenkerin des unfallgegnerischen Fahrzeuges, Frau ***, ein unbeteiligter Zeuge, Herr *** und die beiden erhebenden Polizeibeamten, *** und *** je von der Polizeiinspektion ***, einvernommen. Richtig ist, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme meinen gewählten Vertretern mit Schreiben der belangten Behörde vorn 28.10.2015 übermittelt wurde. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass das von meinem Bruder gelenkte Unfallfahrzeug nach der Kollision links über eine Böschung gefahren ist. Zum Unfallszeitpunkt war die Straßenbeleuchtung ausgefallen. Die Entfernung zwischen dem unfallgegnerischen Fahrzeug, gelenkt von Frau *** und dem von meinem Bruder gelenkten Fahrzeug betrug sicherlich 100 m. Es ist absolut unglaubwürdig, Ass Frau *** und auch der Zeuge *** aus dieser Entfernung genauere Beobachtungen machen konnten, noch dazu als sich das von meinem Bruder Seite 4 gelenkte Unfallfahrzeug unterhalb der Böschung befand. Im Übrigen ist mein Bruder ungefähr gleich groß wie ich, hat eine ähnliche Gestalt, hat auch dunkle Haare und einen Vollbart. Auf eine Entfernung von 100 m bei Dunkelheit zu erkennen, wer nunmehr aus dem Fahrzeug wann ausgestiegen ist, ist einfach physiologisch unmöglich. Die Schilderungen der Zeugen *** und *** sind somit absolut unrichtig. Ein Kontakt zwischen mir und meinem Bruder und den beiden genannten Zeugen fand nur im Bereich der Unfallsendstellung des Fahrzeuges *** statt und nicht Bereich des von meinem Bruder gelenkten Fahrzeuges. Zum Unfallszeitpunkt waren mein Bruder und ich beide in dem von meinem Bruder gelenkten Unfallfahrzeug. Ich habe mich am Rücksitz befunden und bin erst mehrere Minuten nach dem Unfall ausgestiegen. Zu diesem Zeitpunkt war auch meine Schwester bereits anwesend. Entgegen der Beweiswürdigung und der Feststellungen der belangten Behörde habe nicht ich, sondern mein Bruder *** den PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen *** am 26.08.2015 im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** gelenkt. Somit ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig, da die belangte Behörde rechtswidrigerweise davon ausgegangen ist, dass ich der Unfalllenker war. … “

3. verwaltungsgerichtlicher Verfahrensgang:

Das erkennende Gericht hat zunächst die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Aktenlage erhoben und der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt.

Weiters hat das Gericht über die Beschwerde am 1.3.2016 eine Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen waren. Die Behörde blieb der Verhandlung fern.

Im Rahmen der Beweisaufnahme sind der Beschwerdeführer, sowie die Zeugen ***, ***, *** und *** einvernommen worden.

Die als Zeugen geladenen ***, der Bruder des Beschwerdeführers und ***, die Schwester des Beschwerdeführers haben von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht.

Zu der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie den Beweisaussagen im Einzelnen:

***:

„Ich bin von Beruf Installateur und arbeite seit drei Jahren bei der Firma *** in ***. Über Befragen gebe ich an, dass ich seit meinem 18. Lebensjahr den Führerschein habe, dies für die Klassen AM, A,B, C1,C und F. Ich hatte am 26.2.2011 bereits eine Entziehung der Lenkberechtigung auf vier Monate im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss. Ich bin diesbezüglich durch die Behörde bestraft worden. Zum Vorfallstag bzw. dessen Vorabend gebe ich an, dass dies der 22.8.2015 war. Ich kann mich noch ungefähr erinnern. Mein Bruder und ich waren gemeinsam bei *** in ***, ***. Wir sind dort etwa zwischen 21.00 und 21:30 eingetroffen und ca. bis um 3:00 Uhr früh am 23.8.2015 geblieben. Dann sind wir von dort weggefahren. Dazu gebe ich an, dass mein Bruder gefahren ist. Ich war damals stark betrunken. Über Befragen gebe ich an, dass ich einige Bier und dazu noch Cola/Whisky im zweistelligen Bereich getrunken habe. Von der Fahrt habe ich zunächst nichts mitbekommen. Das erste, woran ich mich erinnere war der Aufprall bei dem Unfall. Ich bin munter geworden und befand mich auf der Rückbank meines PKW. Mein Bruder ist dann ausgestiegen. Ich konnte das Fahrzeug durch die hinteren Türen nicht verlassen (diese waren durch den Unfall automatisch gesperrt), die Beifahrerseite war durch die Böschung blockiert. Ich bin dann auf den Lenkerplatz geklettert und habe von dort aus meine Schwester angerufen. Ich habe ihr gesagt, dass mein Bruder vermutlich nach Hause gelaufen ist. Sie ist dann ein wenig später mit meinem Bruder und auch in Begleitung meines Vaters zur Unfallstelle gekommen. Über Befragen gebe ich an, dass ich nicht ausgestiegen bin. Zumindest habe ich daran keine Erinnerung mehr, ich habe auch, so glaube ich, mit niemanden gesprochen. Ich habe lediglich in Richtung zur Straße gerufen: „Es ist nichts!“, womit ich gemeint habe, dass mir nichts passiert sei. Hinsichtlich meiner Kleidung befragt, gebe ich an, dass ich eine helle kurze Hose getragen habe. Am Oberkörper habe ich nichts getragen, höchstens vielleicht eine offene Weste. Auf Vorhalt der Aussage der Zeugin *** vor der Behörde gebe ich an, dass ich, als meine Schwester und mein Bruder zur Unfallstelle zurückgekommen waren, ausgestiegen bin und auch mit der Unfallgegnerin gesprochen habe. Ich bin dann mit meiner Schwester nach Hause gefahren und habe mich umgezogen. Ich bin dann wieder zur Unfallstelle zurückgekommen. Wenn ich diesbezüglich gefragt werde, gebe ich an, dass ich deshalb zurückgekommen bin, weil ich nichts gemacht hatte. Daher hatte ich nichts zu befürchten gehabt. Bei mir wurde an der Unfallstelle ein Alkomattest durchgeführt. Soweit ich mich erinnere, hatte ich einen Wert von 2,8 Promille, das bestreite ich auch gar nicht. Auch bei meinem Bruder wurde meiner Erinnerung nach ein Alkotest durchgeführt, welcher glaube ich 0 Promille ergeben hat.“

***:

„Mein Kollege und ich hatten am 23.8.2015 in den frühen Morgenstunden einen Einsatz über die BLZ erhalten, wonach im Bereich *** ein Verkehrsunfall mit Sachschaden bei dem die Aufnahme gewünscht würde stattgefunden hatte. Ich bin dann mit meinem Kollegen zur Unfallstelle gefahren und habe dort die beiden Fahrzeuge in Unfallendstellung angetroffen. Ich konnte Frau *** als Lenkerin des einen auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeuges identifizieren. Soweit ich mich erinnern kann, war auch Herr *** an der Unfallstelle anwesend, sowie einige weitere Personen welche bereits zum Teil mehrere Tageszeitungen aus dem Fahrzeug der Frau *** ausgeladen bzw. umgeladen hatten. Über Befragen gebe ich an, dass ich den Beschwerdeführer nicht an der Unfallstelle angetroffen habe. Ich habe an der Unfallstelle auch mit dem Bruder des Beschwerdeführers, , gesprochen. Dieser hat mir gegenüber zunächst angegeben, er sei mit dem Fahrzeug seines Bruders gefahren, worauf die Zeugin *** gemeint hat, er solle „endlich mit dem Lügen aufhören“. Daraufhin hat er mir gegenüber dann etwas kleinlaut zugegeben, dass nicht er sondern sein Bruder *** tatsächlich mit dem Fahrzeug gefahren war. Er hat weiters noch angegeben, dass er telefoniert habe und dass sein Bruder an die Unfallstelle kommen würde. Nach etwa 20 Minuten ist dann die Schwester des Beschwerdeführers mit diesem und dessen Vater zur Unfallstelle gekommen. Ich habe sie dann gefragt, worauf sie mir gegenüber zunächst angab, dass der Vater gefahren sei. Daraufhin habe ich sämtliche Beteiligten „Aufstellung nehmen lassen“ und ihnen die Zeugen *** und *** gegenüber gestellt. die Zeugen wurden befragt, wen sie nun als Lenker identifizieren könnten. Sowohl Frau *** als auch Herr *** haben eindeutig den Beschwerdeführer als Lenker identifiziert. Ich habe dann den Beschwerdeführer aufgrund der Identifikation durch die Zeugen aufgefordert, eine Alkomattest durchzuführen. Er hat dies dann nach anfänglichem Sträuben auch gemacht. Der Test ist beim Dienstfahrzeug durchgeführt worden. Es ist dann in der Folge auch mit dem Vortestgerät beim Bruder des Beschwerdeführers ein Atemlufttest durchgeführt worden, dieser hat 0,0 Prom. ergeben. Bei der Lenkerin des anderen Unfallfahrzeuges ist kein Alkotest vorgenommen wurden. Über Befragen durch den RV gebe ich an, dass das Fahrzeug von Frau *** auf der Bundesstraße gestanden ist, das Fahrzeug des Beschwerdeführers war über die Böschung hinuntergefahren. diese ist etwa 1,5 bis 2m hoch. Ich bin auch zum Fahrzeug des *** hinuntergegangen. Die Beschädigungen dieses Fahrzeuges sind auch fotografisch dokumentiert worden. Über Befragen gebe ich an, dass ich aus eigener Erinnerung jetzt nicht mehr sagen kann, welche Airbags bei diesem Fahrzeug ausgelöst worden waren. Dies müsste allerdings auf den Dokumentarfotos ersichtlich sein. Die Zeugen *** und *** sind während meiner Anwesenheit auf der Bundesstraße gestanden. Über Befragen durch den RV gebe ich an, dass ich hinsichtlich der Entfernung der beiden Fahrzeuge auf die Lichtbildbeilage verweise. Ich würde meinen, dass man von der Unfallendstellung des Fahrzeuges „“ durchaus auf den Fahrgastraum des Audi des Beschwerdeführers Sicht hatte. Über weiteres befragen durch den ER gebe ich an, dass eine Sicherung der Bekleidung des Beschwerdeführers für mich nicht infrage gekommen ist, weil es sich hier lediglich um ein Verwaltungsstrafverfahren und eine Unfallaufnahme nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gehandelt hat. Bei anderer Verdachtslage hätte so etwas auf Anordnung der StA gemacht werden können. Ich habe als Motiv für die Identifizierung des Beschwerdeführers als Lenker durch die Zeugen angenommen, dass dieser nach dem Telefonieren über die Böschung hinaufgegangen ist und zum Fahrzeug der Zeugin *** gekommen ist. an weitere Details der Befragungen an der Unfallstelle kann ich nicht mehr erinnern.“

***:

„Soweit ich mich erinnern kann, sind wir in den Morgenstunden des 23.8.2015 zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nach *** beordert worden. Ich war der Lenker des Dienstfahrzeuges, *** der Streifenführer. er hat daher auch die Amtshandlung geführt. Er hat auch die Befragung der an der Unfallstelle anwesenden Personen vorgenommen. Ich habe zunächst die Unfallstelle abgesichert und habe auch die Fotodokumentation durchgeführt. Es kann sein, dass ich einzelne kurze Gespräche mit den Anwesenden an der Unfallstelle geführt habe, dies war jedoch keine gezielte Befragung. Ich kann mich noch erinnern, dass gegen Abschluss der Amtshandlung mein Kollege war die Höhe Schwester und den Bruder des Beschwerdeführers beiseite genommen und noch einmal aufgrund der Widersprüche der Aussagen befragt hat. Meiner Erinnerung nach hat bei dieser Gelegenheit die Schwester zugestanden, dass der Beschwerdeführer der Lenker des Fahrzeuges war. Der genaue Wortlaut kann ist mir jetzt nicht mehr genau in Erinnerung. Zu entnehmen war für mich, dass sie über telefonisches Ersuchen des Beschwerdeführers mit dessen Bruder zur Unfallstelle gekommen war.“

***:

„Ich kann mich an den dem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt noch erinnern. Ich bin damals am 23.8.2015 gegen 03:00 Uhr vom Geländer der Fa. *** in ***, wo ich ebenso wie Herr *** Zeitungen geladen habe weggefahren und nach dem Einfahren in die Bundesstraße nach links in Richtung *** abgebogen. Ich habe dabei anderes Fahrzeug aus meiner Sicht von rechts, vom Kreisverkehr kommend, in einer Entfernung von etwa 200 m gesehen, war allerdings der Meinung, dass dieses Fahrzeug weit genug weg sei und mich daher nicht tangieren würde. Gleich darauf ist es allerdings zu dem Auffahrunfall gekommen, weil dieses Fahrzeug sehr schnell war und links hinten in meinen PKW hineingefahren ist. Ich bin nach dem Unfall aus meinem Fahrzeug gestiegen, ebenso wie Herr ***, der zuvor mit mir gemeinsam losfahren wollte. er hat das von rechts kommende Kfz jedoch noch abgewartet. Er hat unmittelbar hinter mir (ca. 2 – 3m) angehalten und ist ausgestiegen. Ich habe Herrn *** gebeten, weil ich mein Telefon nicht gleich gefunden habe, dass er die Polizei rufen soll. Ich habe mich dann nach dem gegnerischen Fahrzeug umgesehen, meiner Erinnerung nach ist dieses fast auf gleicher Höhe vielleicht etwas davor über die Böschung gefahren gewesen und zum Stillstand gekommen. Wenn ich hinsichtlich der Lichtverhältnisse gefragt werde, so gebe ich an, dass die Fassadenbeleuchtung der Firma Appel eigentlich die einzige Lichtquelle gewesen ist, jedoch das Fahrzeug des Beschwerdeführers soweit beleuchtet hat, dass man durch die Fenster hindurch sehen konnte. Eine dort befindliche Straßenlaterne war infolge des Unfalls außer Funktion. Ich bin zunächst bei meinem Fahrzeug stehen geblieben und habe von dort aus zum anderen Unfallfahrzeug hingeschaut. Ich habe dann, nachdem ich mein Telefon wieder gefunden hatte, versucht, meine Tochter anzurufen, während Herr *** mit der Polizei telefoniert hat. Als ich zum anderen Unfallfahrzeug geschaut habe, konnte ich nach einer Weile sehen, dass der eindeutig männliche Lenker, welcher zunächst sitzen geblieben war, ausgestiegen ist. Über Befragen gebe ich an, dass ich außer diesem von Anfang an keine weiteren Personen im Bereich der Unfallstelle bzw. des anderen Unfallfahrzeuges gesehen habe. Ich konnte zu diesem Zeitpunkt nicht das Gesicht des Lenkers erkennen, es war für mich jedoch eindeutig, dass es sich um einen Mann gehandelt hat. Es waren seit dem Unfall ca. 5 min vergangen, bis der Lenker ausgestiegen ist. Er ist dann bei seinem Fahrzeug hin und her gegangen und hat währenddessen telefoniert. Ich habe dann auf die Polizei gewartet. Nach etwa 10 min ist dann ein silbernes Auto gekommen, aus dem ein Mädchen und ein Bursch ausgestiegen sind. Das Fahrzeug ist aus der Gegenrichtung gekommen. Die beiden sind dann gleich zum Lenker des anderen Unfallfahrzeuges hinunter gegangen. Danach ist dann der Lenker des anderen Unfallfahrzeuges, wobei ich den Beschwerdeführer heute als diesen wiedererkenne, zu mir gekommen und mir sinngemäß gesagt: „Sorry, es tut mir leid. Ich fahr jetzt dann, der Bruder bleibt eh da!“ Ich habe daraufhin eingewendet, dass er doch nicht so einfach wegfahren kann bei dem Schaden an meinem Auto, worauf der Beschwerdeführer zu mir sinngemäß gesagt hat, er würde mir das schon bezahlen. Der Lenker bzw. der Beschwerdeführer ist dann mit dem Mädchen weggefahren, der andere jüngere Bursch ist an der Unfallstelle geblieben. Mit diesem habe ich nicht gesprochen, er hat sich auch entfernt gehalten, erst als die Polizei da war, ist er zu uns hergekommen. Von den Polizeibeamten hat derjenige, welcher heute als erster als Zeuge vernommen worden ist, dann mit mir gesprochen. Beim Eintreffen der Polizeibeamten ist der jüngere Bursche von unten herauf gekommen. Ich wusste mittlerweile, dass es sich um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, weil mir das der Beschwerdeführer selbst gesagt hatte. Bei der ersten Befragung hat dieser Bruder des Beschwerdeführers angegeben, dass er hinter mir gefahren sei und es nicht mehr geschafft habe, zu bremsen. Ich habe dem Polizisten aber gleich gesagt, dass sich der Unfall nicht so abgespielt hat. Sowohl ich als auch Herr *** haben gegenüber dem Polizeibeamten angegeben, dass es sich beim Bruder des Beschwerdeführers nicht um den Lenker gehandelt hat, sondern vielmehr der Beschwerdeführer selbst der Lenker des Unfallfahrzeuges gewesen sei. Ich habe dann ebenso wie Herr *** gehört, dass der Bruder letztlich zugegeben hat, nicht selbst gefahren zu sein. Zur Abklärung wurde dann ein Telefonat geführt. Wenig später ist das silberne Auto wiedergekommen. Das Mädchen, der Beschwerdeführerin sowie ein älterer Herr sind ausgestiegen. Es ist dann von irgendjemandem gesagt worden, dass der Vater des Beschwerdeführers (eben der ältere Herr, der mitgekommen war) gefahren sein soll, worauf der Polizist sagte, es reiche ihm jetzt. Er hat sämtliche Beteiligte außer Herrn *** und mich zur Seite genommen hat. Was dabei dann gesprochen wurde, kann ich natürlich nicht sagen, weil ich es nicht gehört habe. Später ist dann der Polizist mit den beiden Brüdern und dem älteren Herrn zu mir gekommen und hat mich noch einmal gefragt, wer jetzt eigentlich gefahren ist, worauf ich nochmals ausdrücklich den Beschwerdeführer als Lenker genannt habe. Über Befragen durch den RV gebe ich an, dass ich natürlich den Lenker vor dem Unfall nicht wahrgenommen oder erkannt habe. Ich bin gleich nachdem mein Fahrzeug zum Stillstand gekommen war, ausgestiegen. Als ich aus dem Fahrzeug ausgestiegen bin, habe ich gesehen, dass Herr *** auch bereits aus seinem aussteigt. Er hat seinem Transporter gleich hinter meinem PKW zum Stillstand gebracht, ich bin dann nach dem Aussteigen ein Stück nach hinten gegangen, wobei ich mich schon nach dem anderen PKW umgesehen habe. Wenn ich gefragt werde, ob es möglich wäre, dass in der Zwischenzeit aus dem anderen Unfallfahrzeug jemand ausgestiegen sein könnte, gebe ich an, dass ich das hätte sehen müssen, weil ja das Licht der Fassadenbeleuchtung direkt auf bzw. durch dieses Fahrzeug geschienen hat. Ich habe auch meinen Blick mehrfach hin und her gewendet. Dadurch, dass die Beleuchtung des Gebäudes in die PKW-Fenster geschienen hat, konnte man zumindest deutliche Schatten erkennen, wenngleich auch keine Gesichtszüge. Auch über Vorhalt der Lichtverhältnisse bleibe ich bei meiner Aussage. Ich habe das andere Fahrzeug immer wieder beobachtet. Über nochmaliges Befragen durch den ER gebe ich an, dass es sich bei der Person, die wie ich vorhin sagte, ausgestiegen ist und telefonierend hin und her gegangen ist, um die einzige Person die ich wahrgenommen habe gehandelt hat. Passanten waren um diese Zeit nicht unterwegs.“

***:

„Ich kann mich an den verfahrensgegenständlichen Unfall noch aus eigenem erinnern. Ich war an der Örtlichkeit, weil ich ebenso wie Frau *** Tageszeitungen ausgeführt habe. Wir haben beide von dem dort befindlichen Stützpunkt Zeitungen verladen, um sie dann auszuführen. Bei meinem Fahrzeug hat es sich um einen Citroen-Jumpy Lieferwagen, weiß mit hinterer Doppeltür gehandelt. Beim Wegfahren waren wird zunächst hintereinander, wobei Frau *** voraus gefahren ist. Ich bin dann stehen geblieben und habe das von rechts, vom Kreisverkehr kommende Fahrzeug, welches ca. 200 m weit weg gewesen sein wird, vorbeigelassen. Soweit ich das beobachten konnte, hat dieses Fahrzeug noch vor der Annäherung an den Wagen von Frau *** ausgelenkt, dabei diesen jedoch noch links hinten erwischt und ist dann nach links über die Böschung hinunter gefahren. Dabei wurde auch eine Straßenlaterne zerstört. Nach dem Unfall hatte ich meine Fahrzeug hinter dem Wagen von Frau *** zum Stehen gebracht, dort ist das Fzg. auch nach dem Eintreffen der Polizei verblieben. Ich bin zu ihr hingegangen, sie ist dann aus dem Fahrzeug ausgestiegen und machte einen eher geschockten Eindruck. Ich bin dann quer über die Fahrbahn gegangen und habe vom gegenüberliegenden Fahrbahnrand aus auf das andere Unfallfahrzeug geschaut. Ich konnte dort auf dem Lenkerplatz einen Mann mit nackten Oberkörper wahrnehmen, welcher telefoniert hat. Wenn mir vorgehalten wird, dass Frau *** gesagt hat, ich hätte die Polizei angerufen, so kann ich mich heute nicht mehr erinnern, ausschließen kann ich es aber auch nicht. Über Befragen durch den ER gebe ich an, dass aufgrund der Beleuchtung durch das Gebäude der Firma *** deutlich zu erkennen war, dass eine Person in dem Fahrzeug hinter dem Lenkrad sitzt, andere Personen habe ich nicht wahrnehmen können. Ich konnte natürlich aufgrund der Beleuchtung kein Gesicht erkennen, jedoch der Preis für mich eindeutig, dass nur ein Mann in diesem Auto sitzt. Ich kann mich noch erinnern, dass nach einiger Zeit, es waren keine 10 Minuten, würde ich sagen, ist dann ein Auto gekommen, in dem eine junge Dame und eine Mann – derjenige der jetzt noch draußen sitzt und der als erster in den Verhandlungssaal gerufen worden war - gesessen sind. Die beiden sind dann zum Unfallfahrzeug hinunter gegangen. Dieser junge Herr ist dann noch herauf gekommen und hat gesagt, dass er mit dem Fahrzeug gefahren sei. Der Mann, den ich mit nacktem Oberkörper im Unfallfahrzeug sitzen gesehen habe, ist dann heraufgekommen und hat sich aus meiner Erinnerung bei Frau *** entschuldigt. Wenn ich heute gefragt werde, ob ich den anwesenden Beschwerdeführer als diesen Mann wieder erkenne, so muss ich sagen das ich das so nicht mehr sagen kann. Ich würde ihn vom Gesicht her nicht unbedingt erkennen, von der Statur her wäre es möglich. Dieser Mann ist dann mit der jungen Dame weggefahren. Später ist er dann wiedergekommen, wobei ich mich erinnere, dass auch noch sein Vater mitgekommen war. Wenn ich gefragt werde, wie lange ich an der Unfallstelle gewesen bin, so gebe ich an, dass ich zum Zeitpunkt, als die Polizei den Alkotest durchgeführt hatte noch anwesend war. Ich bin dann danach weggefahren. Ich bin auch von der Polizei befragt worden, wen von den anwesenden ich an der Unfallstelle identifizieren kann. Ich konnte den Beamten sagen, dass ich den wieder an die Unfallstelle zurückgekehrten Mann, der nunmehr angezogen war, als denjenigen identifizieren kann, der auf den Lenkerplatz gesessen ist. Über Befragen durch den RV gebe ich an, dass sich zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht losgefahren war, sondern noch gestanden bin. Soweit ich mich erinnern kann, bin ich erst dann losgefahren, als sich die anderen Fahrzeuge bereits in Unfallendstellung befunden haben. Es ist alles sehr schnell gegangen. Es ist richtig, dass das Fzg. von Frau *** rechts gestanden ist. Das andere Fahrzeug links. Bewegt wurde keines der beiden Fahrzeuge nach dem Unfall. Wir sind beide hinter dem Auto von Frau *** gestanden und - soweit ich mich erinnere - haben wir auch den Schaden besichtigt. Über Befragen gebe ich an, dass ich sehr durch den Audi durchgesehen habe, auf die Fahrertür an sich habe ich aus meiner Position natürlich nicht gesehen.“

***:

„Ich habe in ***, ***, eine Firma. Ich bin Autopolierer. Von da her kenne ich auch den Beschwerdeführer. Ich war am 22. 8. 2015 gegen 21:00 Uhr mit meiner Arbeit fertig. Dann sind der Beschwerdeführer und sein Bruder zu mir gekommen. Wir haben dann gemeinsam, damit meine ich den Beschwerdeführer und mich, einige Bier und insgesamt eine Flasche Whisky getrunken. Der Bruder des Beschwerdeführers hat nichts getrunken. Um ca. 2:00 Uhr sind die beiden dann aufgebrochen und wir haben den Beschwerdeführer auf den Rücksitz seines Autos gelegt. Der Bruder ist dann mit dem Auto weggefahren. Ich bin dann in meine Wohnung gegangen und habe mich schlafen gelegt. Über Befragen durch den RV, ob der Aufbruchszeitpunkt nicht auch später gewesen sein könnte, gebe ich an dass ich das nicht sagen könnte.“

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere der Verhandlung vom 1.3.2016, sowie auch aufgrund des im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Th., Zl.*** dokumentierten behördlichen Ermittlungsverfahrens ist erwiesen:

Der am *** geborene Beschwerdeführer *** ist von Beruf Installateur und als solcher seit drei Jahren bei der Fa. *** in *** beschäftigt. Er ist seit seinem 18. Lebensjahr im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A,B, C1,C und F. Bereits am 26.2.2011 war dem Beschwerdeführer diese Lenkberechtigung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall unter Alkoholbeeinträchtigung von 14.3.2011 bis 14.7.2011 entzogen worden. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Th. war *** rechtskräftig (25.3.2011) zu Zahl *** wegen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1, § 99 Abs.1 b StVO 1960 mit Geldstrafe in Höhe von € 800,-- (NEF 217 Stunden) bestraft worden.

Am 22.8.2015 fuhr *** in Begleitung seines Bruders *** mit dem PKW *** (A), Audi A4, schwarz, Zulassungsbesitzer ***, am *** in *** geb., whft. in ***, ***, zu seinem Bekannten ***, welcher in ***, *** eine Autopolierwerkstatt betreibt. Die Brüder *** sind etwa gegen 21:00 Uhr dort eingetroffen. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf der folgenden Abend/Nachtstunden gemeinsam mit *** eine beträchtliche Anzahl an Bieren sowie eine Flasche Whisky (teilweise gemischt mit Cola) konsumiert. *** hat keine alkoholischen Getränke zu sich genommen. Gegen 02:00 Uhr des 23.8.2015 sind der Beschwerdeführer und sein Bruder dann von der Wohnung des *** weggefahren, wobei den vorliegenden Zeugenaussagen des *** zufolge der Beschwerdeführer liegend auf der Rückbank des Audi untergebracht worden ist. Lenker dieses PKW war beim Aufbruch von *** ***.

Am 23.8.2015 gegen 03:00 Uhr hatte die Zeugin *** bei dem Verladestützpunkt auf dem Gelände der Fa. *** in ***, *** ebenso wie der Zeuge *** Zeitungen zur Verteilung in ihre Fahrzeuge geladen. Im Falle von *** handelte es sich um einen PKW, *** (A), Skoda Fabia, schwarz, bei *** um einen Kleintransporter der Marke Citroen.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

Abb.1

*** bog ausfahrend nach links in die *** ein, wobei sie den vom rechts gelegenen Kreisverkehr kommenden PKW des Beschwerdeführers als ausreichend entfernt wahrnahm. Nach dem Abbiegen und Einordnen in FR *** stieß das von rechts kommende Kfz (PKW *** (A), Audi A4, schwarz) nach Hinterlassung einer Bremsspur auf der Fahrbahn mit seiner rechten Frontseite gegen die linke Heckpartie des PKW, *** (A), Skoda Fabia und rutschte unter Zerstörung einer Straßenlaterne über die in FR linke Böschung, sodass es vor dem Gebäude der Fa. *** in Unfallendstellung zum Stehen kam. Der Skoda *** kam in FR *** am rechten Fahrbahnrand zum Stehen. Dahinter hat der Zeuge ***, welcher den Audi zunächst hatte passieren lassen, nach Abschluss des Unfallgeschehens seinen Klein-LKW in einer Entfernung von ca. 2-3 m angehalten. Diese drei Fahrzeuge sind bis zum Abschluss der Unfallaufnahme nicht bewegt worden.

Unmittelbar nach dem Unfall sind die Zeugen *** und *** aus ihren Fahrzeugen ausgestiegen. *** ersuchte ***, die Polizei zu verständigen, was dieser auch durchgeführt hat.

Über die Bezirksleitstelle *** erhielten die Beamten *** und *** als Sektorstreife *** den Einsatz, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden im Bereich *** über Wunsch der Beteiligten aufzunehmen und begaben sich mit dem Dienstfahrzeug zur Unfallstelle.

Während der tel. Aufforderung der Polizeiintervention befanden sich die Zeugen *** und *** auf der Fahrbahn in unmittelbarer Nähe ihrer Fahrzeuge und hatten Sicht auf das zweite unfallbeteiligte Fahrzeug.

Hinsichtlich der Lichtverhältnisse ist festzustellen, dass die Unfallstelle, insbesondere die Endposition des Audi durch die Fassadenbeleuchtung des Firmengebäudes der Fa. *** beleuchtet war. Unter diesen Lichtverhältnissen konnte von der Fahrbahn aus durch die Fahrzeugfenster des Audi hindurchgeblickt und das Innere des Fahrzeuges sowie darin befindliche Personen als deutliche Schatten wahrgenommen werden.

Sowohl *** als auch *** hatten den Audi während des Wartens auf das Eintreffen der Polizei nahezu ständig in Beobachtung. Der Zeuge *** hat auch die Fahrbahn überquert und vom in FR *** linken Fahrbahnrand aus zu dem unterhalb der Böschung stehenden PKW geblickt. Beide Zeugen konnten auf dem Lenkerplatz des Audi eine eindeutig männliche Person erkennen, welche telefoniert hat. Weitere Personen konnten weder innerhalb noch außerhalb des Fahrzeuges wahrgenommen werden. Nach etwa 5 Minuten ist dieser Mann, der nach Angaben der Zeugen nur mit einer hellen kurzen Hose bekleidet war, aus dem Fahrzeug gestiegen und hat sein Telefonat außerhalb des PKW fortgesetzt, wobei er auf und ab ging.

Nach ca. 10 Minuten ist ein silberfarbener PKW zur Unfallstelle gekommen, welcher mit einer jungen Frau und einen jungen Mann besetzt war. Diese beiden Personen stiegen aus dem Fahrzeug und gingen zu dem Mann, welcher zuvor auf dem Lenkerplatz des Audi gesessen war. Kurze Zeit später ist dieser Mann zur Zeugin *** gekommen (diese hat in der Verhandlung den Beschwerdeführer als diesen Mann wiedererkannt) und hat sinngemäß gesagt, dass „es ihm leid täte, er jetzt wegfahre und sein Bruder an der Unfallstelle bleibe“.

Der Beschwerdeführer ist dann mit der jungen Frau, bei der es sich um seine Schwester *** gehandelt hat, weggefahren. der jüngere Mann, bei dem es sich um ***, den Bruder des Beschwerdeführers gehandelt hat, ist an der Unfallstelle verblieben.

Nach dem Eintreffen der Polizeibeamten hat *** zunächst bei einer ersten Befragung angegeben, er sei hinter der Zeugin *** gefahren und habe es nicht mehr geschafft, zu bremsen. Dieser Darstellung hat die Zeugin, unterstützt durch den Zeugen ***, sofort vehement widersprochen und klargestellt, dass der Beschwerdeführer, welcher in Begleitung seiner Schwester die Unfallstelle verlassen hatte, tatsächlich der Lenker gewesen war. Beide Zeugen konnten, wie auch der Zeuge *** in der Folge hören, dass *** eingestanden hat, doch nicht selbst gefahren zu sein.

Nach einem weiteren Telefonat sind dann der Beschwerdeführer, dessen Schwester und sein Vater an die Unfallstelle gekommen. Dabei ist dann vorübergehend auch geäußert worden, dass tatsächlich der Vater des Beschwerdeführers der Lenker gewesen sei.

*** ist in der Folge durch *** zu einem Alkomattest aufgefordert worden, welchen er nach anfänglichem Sträuben dann auch durchgeführt hat. Die Messung ergab einen gültigen, verwertbaren Messwert von 1,31 mg/l (Atemluftalkoholgehalt pro Liter Atemluft).

Bei *** ist mittels Vortestgerät ein Wert von 0,0 ‰ ermittelt worden.

5. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsbarkeit(B-VG)

Artikel 129. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar

von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(4) Durch Bundesgesetz kann

1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;

2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:

a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);

b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3. Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

Das Führerscheingesetz (FSG) trifft folgende Regelungen:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(1a) Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und

2. den Nachweis darüber.

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat - außer bei der Lenkberechtigungsklasse AM - diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen.

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

4. die Meldepflichten an die Behörde,

5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

7. die Kosten der Nachschulung.

(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle - nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist - die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings

2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und

3. die Kosten des Verkehrscoachings.

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer

1. zwei Wochen,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

6. Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt durch die Ergebnisse der Verhandlung vom 1.3.2016, des behördlichen Ermittlungsverfahrens sowie durch die nach der Aktenlage und daraus im Rahmen der Verhandlung getroffenen Tatsachenfeststellungen zweifelsfrei erwiesen.

Zunächst ist festzustellen, dass sich der (hier durchaus glaubwürdigen) Aussage des Zeugen *** entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer nach einem etwa fünfstündigen Trinkgelage, im Verlauf dessen zu zweit „mehrere Bier“ und „1 Flasche Whisky“ bzw. „ Cola-Whisky im zweistelligen Bereich“ konsumiert worden waren, um etwa 02:00 Uhr des 23.8.2015 durch seinen Bruder *** und *** in den PKW *** (A), Audi A4, schwarz, Zulassungsbesitzer *** gesetzt worden war. Beim Verlassen der Adresse „***, ***“ war offenbar *** der Lenker des genannten PKW. Schlüssige Hinweise auf eine tiefgreifende Wahrnehmungsstörung liegen bei *** trotz der zugestandenen erheblichen Alkoholisierung nicht vor. Über das Ziel und den weiteren Verlauf dieser Fahrt können aufgrund der Tatsache, dass *** sich der Aussage entschlagen hat und sohin nicht zeugenschaftlich gehört werden konnte, keine Feststellungen getroffen werden.

Die Entfernung von *** bis zur Wohnadresse des Beschwerdeführers beträgt 3,6 km, die durchschnittliche Fahrzeit etwa 4 Minuten. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dieser Fahrt und dem späteren Verkehrsunfall, welcher um 03:12 Uhr stattgefunden hat, kann somit nicht zwingend hergestellt werden. Es erscheint nicht denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer das in Rede stehende Kfz zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 02:00 Uhr und ca. 03:00 Uhr des 23.8.2015 in Betrieb genommen und bis zur Unfallstelle gelenkt hat.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Verantwortung vor dem VwG angibt, er sei, nachdem sein Bruder, welcher angeblich den PKW gelenkt habe, nach dem Unfallgeschehen die Unfallstelle verlassen hatte, von der hinteren Sitzbank nach vorne geklettert und habe, weil die hinteren Türen angeblich durch eine automatische Sperre und die Beifahrertür durch die Böschung blockiert gewesen seien, auf dem Lenkersitz Platz genommen, um zu telefonieren, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem verwendeten PKW um einen Audi A4, Modelljahr 2004 handelt, dessen Zentralverriegelung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h automatisch alle Türen verriegelt. Bei einem Verkehrsunfall, bei dem zumindest ein Airbag ausgelöst worden ist, entsperren sich die Türen sofort nach dem Stillstand des Fahrzeuges in Unfallendstellung. Die Auslösung des Airbag beim Unfallfahrzeug ist evident (Abb.2).

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

Abb.2

Die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers erweist sich sohin bereits als basislos. Darüber hinaus fehlt – nähme man an, *** sei der Lenker gewesen – mit Rücksicht auf den später gemessenen Wert von 0,0‰ – jegliches Motiv, die Unfallstelle fluchtartig zu verlassen, zumal der Bruder einerseits im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist und andererseits nicht alkoholbeeinträchtigt war.

Was die Wahrnehmungen der Zeugen *** und *** nach dem Unfall betrifft, so hat die Beweisaufnahme im Rahmen der Verhandlung zweifelfrei ergeben, dass der Audi im Bereich der Böschung vor dem von der Fassade her hell erleuchteten Gebäude der Fa. *** zum Stillstand gekommen war. Diese Lichtsituation hat bewirkt, dass der durch die Fenster einsichtige Innenraum des Fahrzeuges zu den Zeugen hin, welche sich etwa oberhalb auf der Fahrbahn und etwa auf gleicher Höhe befanden durchleuchtet worden ist, sodass etwaige im Fahrzeuginneren befindliche Personen als deutliche Schatten wahrgenommen werden konnten (Abb.3).

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

Abb.3 (das Fahrzeug erscheint infolge der Überstrahlung durch das Blitzlicht im Vordergrund dunkler)

Den Zeugenaussagen ist klar zu entnehmen, dass sowohl *** als auch *** von Anfang an nur eine Person im Inneren des Audi wahrnehmen konnten. Diese Person ist auf dem Lenkerplatz gesessen und wird von den Zeugen als eindeutig männlich beschrieben, weiters sei der Mann dort mit nacktem Oberkörper gesessen (was in der Beschreibung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner eigenen Kleidung Deckung findet) und war schließlich seitens der Zeugin ***, bei welcher er sich ja sogar persönlich „entschuldigt“ hatte und ihr dabei direkt gegenüber gestanden war, während der Verhandlung als der Beschwerdeführer identifiziert worden.

Die beiden Zeugen geben weiters eine klare und schlüssige Schilderung der Vorgänge nach dem Unfall: Das zuerst beobachtete Telefonat des Lenkers/Beschwerdeführers (zunächst am Lenkerplatz sitzend, dann hin- und hergehend), dem sodann das Erscheinen der Schwester *** gemeinsam mit dem jüngeren Bruder folgte. Die an *** gerichteten Worte des Beschwerdeführers, welche mit der Ankündigung endeten, dass er nun die Unfallstelle verlassen werde. Das tatsächliche Verlassen der Unfallstelle im PKW der Schwester, wobei der Bruder des Beschwerdeführers zurückblieb und sich dann nach dem Eintreffen der Polizei zunächst als Lenker bekannt hat, diese Aussagen jedoch wohl aufgrund des massiven Widerspruches der Zeugen offenbar revidiert und gegenüber dem die Amtshandlung führenden *** eingestanden hat, dass doch *** gefahren sei. Letztlich die Rückkehr des Beschwerdeführers zur Unfallstelle (mit Schwester und Vater), wobei (vielleicht ein Fehler in der Absprache) kurzfristig der Vater als Lenker präsentiert worden ist, was durchaus nicht zur Glaubwürdigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers beiträgt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Ergebnisse der Verhandlung vom 1.3.2016 das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass *** am 23.8.2015 gegen 03:12 Uhr tatsächlich selbst der Lenker des PKW *** (A), Audi A4, schwarz, (Zulassungsbesitzer ***) gewesen war und den in Rede stehenden Verkehrsunfall verursacht hat. *** hat sich zu diesem Zeitpunkt allein im Fahrzeug befunden. Weiters ist als erwiesen festzustellen, dass sich *** zum Zeitpunkt des Unfalls in einem durch Alkohol erheblich beeinträchtigten Zustand befunden hat (aufgrund der Berechnungen des Amtsarztes ergibt sich ein auf den Unfallszeitpunkt rückgerechneter Wert von 2,74‰ Blutalkoholgehalt, was auch mit der seitens des Beschwerdeführers in der Verhandlung zugestandenen Trinkmenge korrespondiert). Hinzu tritt, dass *** versucht hat, durch Verlassen der Unfallstelle (dies unter begünstigender Mitwirkung seiner Schwester ***) und Benennung seines Bruders *** als Lenker, den wahren Unfallhergang zu verschleiern und die Sachverhaltsfeststellungen zu erschweren. Dieses Verhalten bildet eine Reihe von (im Gesetz nicht taxativ aufgezählten) „bestimmten Tatsachen“ im Sinne des § 7 FSG, aufgrund welcher die belangte Behörde bereits bei Erlassung des Bescheides vom 26.8.2015, aber umso mehr auch bei Erlassung des Bescheides vom 24.11.2015 (Entscheidung über die Vorstellung) rechtsrichtig vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung im bescheidgegenständlichen Ausmaß sowie für die Anordnung der begleitenden Maßnahmen ausgegangen war. Es war sohin seitens der erkennenden Gerichtes aus den genannten Gründen der bekämpfte Bescheid im Rechtsbestand zu belassen und die Beschwerde abzuweisen.

7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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