LVwG N LVwG-S-732/001-2014

LVwG-S-732/001-2014Tribunale amministrativo regionale2 mar 2016

Regest

Beschlagnahme; Glücksspielmonopol; fortgesetzter Eingriff; begründeter Verdacht; Beschwerdelegitimation; Spielerschutz; Suchtprävention; Glücksspielwerbung; Werbestandards; Unionsrechtskonformität;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-732/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.732.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian A. Maschke, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13. Mai 2014, ***, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13. Mai 2014, ***, ordnete die Landespolizeidirektion NÖ die Beschlagnahme zweier Glücksspielgeräte 1. Kajot, Seriennummer ***, Versiegelungsplakettennummer *** bis *** inklusive Banknotenleser SNr. *** und 2. Auftrags-Terminal, Seriennummer ***, Versiegelungsplakettennummer *** bis ***

inklusive Banknotenleser SNr. *** sowie eines Schlüsselbundes mit vier Schlüsseln (zwei Schlüsseln gelbe Anhänger beschriftet mit Service oben und Service unten und zwei Schlüsseln roter Anhänger beschriftet mit Kassa und einmal keine Beschriftung) sowie einer CD zur Sicherung der Einziehung gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz an.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Glücksspielgeräte ein hinreichend begründeter Verdacht des fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol bestehe.

Anlässlich einer Kontrolle am 4. 4. 2014 ab ca. 11:00 Uhr bis ca. 15:30 Uhr im Lokal „***“ des *** in ***, ***, seien die beiden Glücksspielgeräte betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden worden.

In der Begründung wurde weiters auf die von Herrn *** im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erteilte Auskunft bezüglich der Veranstalterrolle der Firma *** verweisen sowie auf den Eigentumsnachweis bzw. die Rechnung Nr. *** hinsichtlich des Eigentums der *** an den beiden gegenständlichen Banknotenlesern mit der Seriennummer *** und , die anlässlich der Kontrolle durchgeführte Probebespielung sowie die Vereinbarung zwischen *** „“ und der Firma *** vom 29.3.2011.

Aus dieser Vereinbarung zwischen der Firma *** und Herrn *** vom 29.3.2011 gehe hervor, dass Herr *** verpflichtet sei, den Notenleser in seinem Lokal aufzustellen und zu montieren und ausreichend mit Strom zu versorgen, wobei die Firma *** ein pauschaliertes Entgelt pro Monat erhalte. Eine gleichlautende Vereinbarung sei auch am 29.9.2013 zwischen Frau ***, der Lebensgefährtin von Herrn ***, und der Firma *** abgeschlossen worden. Laut Auskunft von Herrn *** sei die Firma *** Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen.

Laut Auskunft von Herrn *** seien die beiden Glücksspielgeräte seit mindestens 1.12.2011 im Lokal aufgestellt. Bei der Kontrolle am 4.4.2014, ab ca. 11:00 Uhr habe durch Testspiele festgestellt werden können, dass die beiden Geräte betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig gewesen seien. Mit diesen Geräten hätten hauptsächlich virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden können, wobei die Entscheidung über das Spielergebnis bei all diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhänge. Es bestehe demnach ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG.

Für die gegenständlichen Ausspielungen bestehe keine Konzession des Bundesministers für Finanzen, noch seien sie von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt oder nach den Bestimmungen des § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen.

Die Firma *** habe als Eigentümerin des betreffenden Notenlesers dadurch, dass sie diesen im gegenständlichen Lokal zur Durchführung von Glücksspielen aufstellen habe lassen, verbotene Ausspielungen iSd § Abs. 4 GSpG veranstaltet. Sie habe die Glücksspielautomten betrieben, Gewinne über den Wirt ausbezahlt und den Kasseninhalt als Bruttoerlös eingenommen. Somit bestehe hinsichtlich der beiden gegenständlichen Glücksspielgeräte ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffs in das Glücksspielmonopol.

Dagegen hat die ***, vertreten durch RA Dr. Fabian A. Maschke, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtene Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben und das Beschlagnahmeverfahren einzustellen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Bescheid mangelhaft begründet sei, da eine Sachverhaltsdarstellung der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses überhaupt nicht bzw. nicht im ausreichenden Ausmaß zu entnehmen sei. Jedenfalls finde die im Spruch genannte Tat in den Feststellungen keine hinreichende Deckung. Die Behörde treffe so gut wie keine Feststellungen über den technischen Ablauf der angeblichen Glücksspiele, sodass nicht ersichtlich sei, warum die Behörde davon ausgehe, dass es sich um Glücksspielautomaten handle.

In weiterer Folge führt die Beschwerde eine ganze Reihe von Fragen zum technischen Aufbau, zur Datenübermittlung über das Internet, zum Aussehen der Geräte, zur allenfalls vorhandenen Spielbeschreibung und zu Warnhinweisen, zum Betrieb und zu den Spielprogrammen an, welche die Behörde hätte lösen müssen, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen.

Hätten entsprechende Ermittlungstätigkeiten stattgefunden, wäre die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass es sich nicht einmal mehr um Eingabeterminals handle. Diese Rechtsansicht werde auch durch eine ganze Reihe von Entscheidungen in gleich bzw. ähnlich gelagerten Fällen gestützt, welche zur Gänze zu Gunsten der Berufungswerber ausgegangen seien und welche im Einzelnen in der Beschwerde angeführt wurden.

Diese Entscheidungen würden mit der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin übereinstimmen und besagen, dass in diesem speziellen Fall gerade kein Eingriff in das Glücksspielmonopol vorliege. Somit stehe fest, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin rechtskräftig in einem, wenn auch individuell bindenden, normativen Akt als rechtsrichtig anerkannt worden sei. Damit liege jedenfalls ein Fall des § 5 Abs. 2 VStG vor, sodass kein Verschulden abgeleitet werden dürfe.

Schließlich wurde vorgebracht, dass die Behörde entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zl. B 422/2013 vom 13.6.2013 nicht festgestellt habe, welche Einsätze auf welchem Terminal bei welchem Spiel geleistet werden konnten, da lediglich ein Spiel probegespielt worden sei.

Im Übrigen hätte das Straferkenntnis nicht ergehen dürfen, da das Verfahren zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsverfahren zum Thema der Unionsrechtskonformität des GSpG auszusetzen gewesen wäre. Diesbezüglich wurde auf die Entscheidung zu VwSen360038/2/Gf/Rt vom 21.8.2012 verwiesen, sowie auf den Antrag auf Vorabentscheidung vom Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich an den EuGH zu den Zlen. VwSen740121/2/Gf/Rt, VwSen740123/2/Gf/Rt, VwSen740124/2/Gf/Rt, VwSen740127/2/Gf/Rt, VwSen360028/3/Gf/Rt.

Weiters wurde örtliche Unzuständigkeit der Behörde dahingehend eingewendet, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur das Spiel dort stattfinde, wo ein Spielautomat örtlich aufgestellt sei, wo dieser in Betrieb genommen werden könne, wo dieser mit Geld versorgt werde. Keines dieser Kriterien sei im Wirkungsbereich der hier tätigen Behörde gegeben. Den Spieleinsatz leiste aus zur Verfügung gestellten Mitteln die Firma *** in ***, die das Spiel durchführe, d. h. auch der Start des Spieles erfolge durch die Firma *** in ***. Das Spiel werde auf einem in *** aufgestellten Glücksspielautomaten gespielt. Es gebe daher nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass eine andere Behörde als die für *** zuständige Behörde örtlich zuständig sei. Die Möglichkeit, mittels eines Eingabeterminals einer Servicefirma einen Auftrag zu geben, stelle keinen Straftatbestand dar und begründe daher auch nicht die Zuständigkeit der Behörde.

Weiters wurde hinsichtlich der Bestimmung des § 52 Abs. 2 GSpG vorgebracht, dass die Vorfrage, ob die strafrechtlichen Normen anzuwenden seien, nur vom Gericht gelöst werden könne. Erst in dem Fall, dass eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 168 StGB nicht vorliege, könne die Verwaltungsbehörde tätig sein. Der angefochtene Bescheid sei allein schon deshalb zu beheben, da die Anwendung des Glückspielgesetzes im vorliegenden Fall nicht erfolgen dürfe. Die Feststellungen des VfGH im Erkenntnis vom 13.6.2013, B 244/2013, im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 Z 7 Zusatzprotokoll EMRK würden auf den vorliegenden Beschwerdefall voll zutreffen.

Weiters wurde vorgebracht, dass es sich bei den Terminals nicht um Glücksspielautomaten und auch nicht um elektronische Lotterien im Sinne des GSpG handle. Auf diesen Geräten könne kein wie immer geartetes Glücksspiel stattfinden. Die verfahrensgegenständlichen Geräte seien reine Eingabe- und Auslesestationen, wobei eine selbsttätige Programmentscheidung nicht herbeigeführt werde. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust werde nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst zur Verfügung gestellt, sondern auf einem Geldspielapparat generiert und von der lokal verwendeten Software nur visualisiert. Die beiden Terminals würden lediglich ermöglichen, an einem Spiel in der Steiermark, welches behördlich genehmigt sei, teilzunehmen. Wenn daher das Abhalten des Spiels in der Steiermark nicht strafbar sei, könne auch die Teilnahme an einem nicht strafbaren Spiel nicht strafwürdig sein. Mit dem Terminal selbst könne weder direkt noch in Verbindung mit Internetleitung und Modem gespielt werden. Deshalb könne auch die Firma *** keinesfalls als Veranstalter im Sinne des GSpG qualifiziert werden.

Zum Beweis wurde die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für das Glücksspielwesen beantragt, wobei jedoch nur ein solcher Sachverständiger zu bestellen sei, der den Datenfluss messen und nachvollziehen könne. Weiters wurde die Beischaffung des Aktes zur Zl. *** beantragt sowie beantragt, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hinsichtlich der Genehmigung der in *** bewilligten Automaten der Firma *** anzufragen.

Schließlich wurde ein Vorbringen zur Unionswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes erstattet. Unter Verweis auf die Judikatur des EuGH vom 30. April 2014, C390/12, wurde vorgebracht, dass bisher von keiner Behörde noch von einer anderen staatlichen Institution belegt worden sei, dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht tatsächlich ein erhebliches Problem darstellen würden und bejahendenfalls, dass diesem insbesondere nur durch ein Monopolsystem mit kontrollierter Expansion von zugelassenen Spieltätigkeiten hätte abgeholfen werden können. Schließlich wurde auf die Novellierung des GSpG durch BGBl. I Nr. 13/2014 verwiesen, wodurch untermauert werde, dass Kriminalität und/oder Spielsucht kein erhebliches Problem darstellen würden. Andernfalls wäre eine derartige gesetzgeberische Maßnahme, wonach ein Beschuldigter nur verwaltungsstrafrechtlich zu bestrafen sei, wenn er durch seine Tat sowohl den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG, als auch den Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht habe, nicht vertretbar. Auch in den Gesetzesmaterialien werde die geringe Zahl strafgerichtlicher Verurteilungen (insgesamt nur 13 in zwei Jahren) sogar ausdrücklich hervorgehoben. Daraus resultiere zweifelsfrei, dass die jüngste Novellierung ausschließlich den Zweck einer verfahrensrechtlichen Effizienzsteigerung zur Sicherung des bestehenden Monopolsystems verfolge.

Da somit kein verifizierbarer Nachweis dafür vorliege, dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht in Österreich tatsächlich ein erhebliches Problem darstellten, sei auch nicht mehr zu klären, ob diesem Problem insbesondere nur durch ein Monopolsystem mit kontrollierter Expansion von zugelassenen Spieltätigkeiten hätte abgeholfen werden können.

Im Ergebnis resultiere daraus, dass das im GSpG verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen verfolge, sodass die bestehende Monopolregelung insgesamt gesehen unverhältnismäßig sei.

Entsprechend den vom EuGH in seinem Urteil vom 30. April 2014, C390/12, getroffenen Feststellungen widerspreche daher eine solche nationale Regelung dem Art. 56 AEUV (sowie den Art. 15 bis 17 EGRC), wobei sich in weiterer Folge auch das darauf fußende Sanktionensystem als unionsrechtswidrig erweise.

Der Bescheid setze sich auch nicht ausreichend mit der Frage der Geringfügigkeit auseinander, was jedoch gemäß § 54 Abs. 1 GSpG geboten sei und sei schließlich eine Beschlagnahme nur auszusprechen, wenn entweder ein fortgesetzter oder ein wiederholter Verstoß gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG vorliege. Da derartige Feststellungen fehlen würden, ermangle es dem angefochtenen Bescheid daher an der rechtlichen Voraussetzung für die Beschlagnahme.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 hat die Landespolizeidirektion NÖ die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 wurde die Beschwerde dem Finanzamt ***, Team ***, zur Stellungnahme übermittelt.

Das zuständige Finanzamt hat in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 beantragt, die Beschwerde abzuweisen. In der Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auf den der Beschlagnahme zugrundeliegenden Verdacht nicht annähernd eingegangen sei und die Beschwerde schon deshalb abzuweisen wäre. In weiterer Folge wurde in dieser Stellungnahme ein umfangreiches Vorbringen zu den rechtlichen Voraussetzungen und zur Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstattet und vorgebracht, dass der Beschlagnahme ein dokumentiert vorliegender Verdacht zugrunde gelegen sei.

Zu den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde unter 1 bis 19 aufgelisteten Fragen wurde vorgebracht, dass derartige Fragen nicht zu klären seien, da nicht der Betrieb von Eingriffsgegenständen mit bestimmten Eigenschaften nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit Strafe bedroht werde, sondern vielmehr das Veranstalten, Organisieren oder das unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG pönalisiert werde, an denen vom Inland aus teilgenommen werden könne, bzw. die unternehmerische Beteiligung an der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen. Beurteilungsrelevant sei also die Tatsache, dass von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG konsenslos Glücksspiele veranstaltet worden seien. Bei den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen sei die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen bereits bloß durch die Visualisierung der virtuellen Walzenspiele verwirklicht worden. Mit der bildlichen Darstellung eines virtuellen Walzenspiels, eines Gewinnplanes und eines bedungenen Spieleinsatzes seien nämlich Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten worden, bei denen für die Teilnahme von den Spielern eine vermögenswerte Leistung (Spieleinsatz) zu erbringen sei, und bei denen vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinne) in Aussicht gestellt worden seien. Mit dem auf eigenen Namen und eigenes wirtschaftliches Risiko erfolgten Anbieten der virtuellen Walzenspiele auf den Bildschirmen der gegenständlichen Glücksspielgeräte seien also bereits Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG verwirklicht worden, welche somit in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet worden seien. Die Eigenschaften der zur Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen verwendeten elektronischen Glücksspielgeräte blieben hingegen bei der Beurteilung von verbotenen Ausspielungen grundsätzlich unbeachtlich. Auch die Fragen 1 bis 23 nach dem „technischen Aufbau“ der Geräte seien jedenfalls nicht von beurteilungsrelevanter Bedeutung, dasselbe gelte auch für die Fragen 2 bis 14 zum „Allgemeinen Betrieb“. Die Frage 1 hingegen sei bereits im Zusammenhang mit der Durchführung von Testspielen beantwortet und mit dem Formular GSP26 schriftlich dokumentiert. Die Fragen 2 bis 27 zu den Spielprogrammen seien grundsätzlich ohne beurteilungsrelevante Bedeutung.

Im Zusammenhang mit den zitierten Entscheidungen wurde darauf hingewiesen, dass nach der aktuellen Rechtslage die Eigenschaften von Geräten, mit denen verbotene Ausspielungen veranstaltet würden, nicht (mehr) beurteilungsrelevant sein. Jeder Gegenstand, der im Zusammenhang mit der Durchführung von verbotenen Ausspielungen verwendet werde, sei als Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes zu qualifizieren.

Zu den angeführten Entscheidungen von Unabhängigen Verwaltungssenaten, wonach der Entscheidung die Geräteeigenschaft als entscheidungsrelevantes Element zugrunde gelegen sei, wurde vorgebracht, dass diese Entscheidungen zum Teil auf Basis der Rechtslage vor der Novellierung 2010 ergangen seien, zum Teil rechtswidrig gewesen seien und auch bekämpft worden seien.

Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin einem entschuldbaren Rechtsirrtum erlegen sei, wurde vorgebracht, dass diese es geflissentlich unterlassen habe, die Rechtsmeinung der Behörde einzuholen.

Hinsichtlich der behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde wurde auf die Entscheidung des VfGH vom 10.3.2015, G 203/201416 u. a., verwiesen, womit die Verfassungskonformität der in Zweifel gezogenen Bestimmung des Glücksspielgesetzes umfassend bestätigt worden sei.

Zur vorgebrachten Unionswidrigkeit des GSpG wurde vorgebracht, dass das Urteil des EuGH vom 30.4.2014 (Rechtssache Pfleger) gerade nicht eine Unionsrechtswidrigkeit des GSpG festgestellt habe, sondern vielmehr das nationale Gericht angewiesen habe, durch umfassende eigene Ermittlungen einen Sachverhalt vollständig zu erheben, aus dem sich die vom Gericht bloß postulierte Unionsrechtswidrigkeit zwingend ergebe, also eine vermeintliche Unionsrechtswidrigkeit nachvollziehbar zu beweisen oder aber diese Ansicht zu verwerfen. Dessen ungeachtet habe das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, ohne eigene Ermittlungen angestellt zu haben, die Unionsrechtswidrigkeit des GSpG festgestellt. Diese Entscheidung sei naturgemäß vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden.

Schließlich wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach es nicht zutreffe, dass sich aus den Urteilen in den Rechtssachen Placanica und Stoß ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung jeglicher nationaler Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegenstünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform sei. Es sei daher die Schlussfolgerung überschießend, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. In weiterer Folge sei auch etwa vom Verwaltungsgericht Wien die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich postulierte Unionsrechtswidrigkeit zurückgewiesen worden (VGW001/023/5739/201413 vom 12.8.2014).

Das österreichische Glücksspielgesetz verfolge die vom EuGH als Rechtfertigung für die mit dem Monopol verbundenen Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit angesehenen Ziele, nämlich Verbraucherschutz, Schutz der Sozialordnung, der Kriminalitätsbekämpfung, der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. der Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, der Spielerschutzmaßnahmen etc. Zur Erreichung dieser Ziele seien auch eine Vielzahl von Maßnahmen umgesetzt worden, beispielsweise die Einrichtung einer Spielerschutzstelle im Bundesministerium für Finanzen. Gerade die von der Beschwerdeführerin angesprochene Werbung für das legale Glücksspiel unterliege der staatlichen Aufsicht über Spielbanken, das Thema der maßvollen Werbung werde auch von der Europäischen Kommission streng überwacht und sei auch Gegenstand zahlreicher EuGHEntscheidungen. Nicht zuletzt habe sich auch zuletzt der VfGH in seinem Erkenntnis vom 6.12.2013, B 1337/11, in diesem Sinne festgelegt.

Schließlich wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10.12.2014, LVwG410428/8/Zo/HUE/PP, LVwG410429/8/Zo/HUE/PP wörtlich zitiert, worin dieses Gericht unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen zum Ergebnis kommt, dass eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkung der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliege.

Zur von der Beschwerdeführerin gestellten Frage, wo das Spiel tatsächlich stattfinde, wurde auf die Judikatur des VwGH vom 23.2.2012, 2012/17/0033, sowie vom 27.1.2012, 2011/17/0269, verwiesen. Die Frage, ob die Glücksspielgeräte nun als Glücksspielautomaten, bloße Eingabeterminals oder ähnliches zu qualifizieren gewesen wären, stelle sich im Zusammenhang mit den nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, § 53 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 3 GSpG und § 54 Abs. 1 GSpG zu führenden Verfahren gerade nicht.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Bundesministerium für Finanzen ersucht, dahingehend Stellung zu nehmen, ob und inwieweit die nationalen Regelungen des Glücksspielgesetzes vorwiegend den Vorgaben des Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes vom 30. April 2014 zur Zl. C390/12, insbesondere dem Ziel des Spielerschutzes bzw. der Kriminalitätsbekämpfung entsprechen.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 hat das Bundesministerium für Finanzen zum Auskunftsersuchen vom 23. Oktober 2015 Stellung genommen und darin zusammengefasst ausgeführt, dass das österreichische Glücksspielgesetz jene Ziele verfolge, die vom EuGH als Rechtfertigung für die mit dem Monopol verbundenen Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit angesehen würden, z. B. Verbraucherschutz, Schutz der Sozialordnung, Kriminalitätsbekämpfung, Verminderung der Gelegenheit zum Spiel, Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen, Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spiel, Lenken von Glücksspieltätigkeiten und der Spiellust der Menschen in kontrollierbare Bahnen, um ihrer Ausnutzung zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen und Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Es handle sich beim österreichischen Glücksspielmonopol um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen. Zahlreiche Bestimmungen des GSpG würden der Absicherung jener Ziele dienen, die nach der Rechtsprechung des EuGH einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspiels rechtfertigen, wobei exemplarisch auf folgende Normen verwiesen wurde:

§ 5 GSpG, § 14 GSpG, § 16 GSpG, § 19 GSpG, § 20 GSpG, § 21 GSpG, § 22 GSpG, § 25 GSpG und § 25a GSpG, § 26 GSpG, § 31 GSpG, § 31b GSpG und § 56 GSpG.

Auch lasse sich bereits den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass der Hauptzweck der Novelle 2010 eine Reaktion auf rasch voranschreitende technische Entwicklungen sowie der Rechtsprechung des EuGH Rechnung zu tragen gewesen sei. Die Regelung des sogenannten „kleinen Glücksspieles“ durch die Länder sei als verbesserungswürdig erachtet worden und sollte daher umfassend neu geregelt werden. Weiters sollte im BMF eine eigene Stabstelle für Spielerschutz eingerichtet werden. So ließe sich auch bereits aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle entnehmen, dass beim Automatenglücksspiel noch stärker der Jugendschutz und Spielerschutz im Vordergrund stehen sollten. Automatensalons sowie Automaten in Einzelaufstellungen sollten unter strengeren Spielerschutzbestimmungen und Aufsichtsregeln in Landeskompetenz bleiben. Auch im Bereich der Auswirkungen werde unter anderem Nachstehendes angeführt:

„Das Regelungsvorhaben verbessert durch umfangreiche ordnungspolitische Maßnahmen den Jugend- und Spielerschutz, beugt der Spielsuchtgefährdung vor und trägt zur sozialen Sicherheit von Familien und Jugendlichen bei.“

Ein Entfall eines Glücksspielmonopols und eine Öffnung des Glücksspielmarktes im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit hätte schwerwiegende Folgen, so könnte Österreich den Marktzugang auf Anbieterseite nicht mehr kontrollieren, sodass die derzeit hohen Standards (wie z. B. Kapitalausstattung, Qualifikation, Betrugsvorbeugung, etc.) im Interesse des Spielerschutzes nicht mehr gewährleistet wären, Spielersperren im Zusammenhang mit exzessivem und existenzbedrohendem Spiel nicht mehr exekutiert werden könnten, das Angebot und damit der Anreiz zum Spiel überbordend würde, Werbebeschränkungen nicht mehr wirksam durchgesetzt werden könnten und keinerlei Aufsicht über die Anbieter mehr möglich wäre.

Zur Erreichung der Zwecke wie z. B. Spieler- und Jugendschutz seien eine Vielzahl von Maßnahmen umgesetzt worden wie beispielsweise die Einrichtung einer Spielerschutzstelle im BMF. Die elektronische Anbindung der Glücksspielautomaten und nunmehr auch Videolotterieterminals an die Bundesrechnungszentren GmbH solle gleichzeitig der Abgabenkontrolle, andererseits aber auch der Einhaltung ordnungspolitischer Ziele diene. So könnte beispielsweise die Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich elektronisch überwacht werden.

Die Neuregelung des sogenannten „Kleinen (Automaten-)glücksspiels“ sei notwendig gewesen, da durch mehrere Studien deutlich geworden sei, dass das Suchtgefährdungspotenzial beim Automatenglücksspiel wesentlich höher sei als beim sogenannten „Lebendspiel“. In der Neuregelung finde sich daher neben den für Spielbanken im Bundesbetrieb zwingend bestehenden Voraussetzungen an Konzessionäre nunmehr unter anderem auch eine Mindestdauer für ein Einzelspiel, die Einhaltung von Mindestabstandsregelungen, die Einrichtung von (strengen) Zutrittssystemen, die sicherstellen, dass nur berechtigte Personen nach Ausweiskontrolle zum Spiel gelangen könnten, die zwingende Vorlage eines Schulungskonzeptes der Mitarbeiter für den Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen, das Verbot bestimmter Spielinhalte, ein zulässiger Höchsteinsatz, ein zulässiger in Aussicht gestellter Höchstgewinn, Verbot parallel laufender Spiele, um nur einige zu nennen.

Mit 1. Dezember 2010 sei eine Stabstelle für Spielerschutz (per Gesetz verpflichtend seit 1. Jänner 2011) im BMF zur Bewältigung folgender Aufgaben im Bereich Spielerschutz eingerichtet worden:

fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre

Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels

Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patienten durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich

Evaluierung der GSpG-Novelle 2010

Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen

bessere Koordinierung der Arbeit von Spielerschutzeinrichtungen

regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht

Zum Jugendschutz führte das Bundesministerium für Finanzen aus, dass Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene als besonders vulnerable Gruppen gelten würden. Es bestehe daher ein viel größeres Suchtpotenzial. Die Ausreifung des Gehirns eines jungen Menschen werde in der wissenschaftlichen Literatur nach Entwicklungsstand des jeweiligen Individuums mit Vollendung des 18. bis 21. Lebensjahres, manchmal auch erst mit dem 24. Lebensjahr angegeben. Auf Grund dieser Tatsache finde diese Gruppe besondere Berücksichtigung in den Vorgaben gegenüber den Konzessionären zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bezüglich Werbung. Auch enthalte das Glücksspielgesetz eine gesetzliche Mindestaltersgrenze von 18 Jahren für den Zutritt von Spielbanken, Automatensalons und -einzelaufstellungsorten sowie Betriebsstätten, in denen Videolotterieterminals angeboten würden. Die Einhaltung der Altersgrenzen sowie die Identität von Kunden der Spielbanken seien durch die Einrichtung eines Zu-tritts/Identifikationssystems einschließlich Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sicherzustellen. Das GSpG sehe zahlreiche Maßnahmen betreffend die Überwachung des legalen Glücksspieles insofern vor als z. B. an die jeweiligen Konzessionsbescheide aufsichtsbehördliche Kontrolltätigkeiten des BMF geknüpft würden. Zu diesem Zwecke der Aufsicht könne der Bundesminister für Finanzen unter anderem in die Bücher und Schriften der Konzessionäre Einsicht nehmen, Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen und durch Abschlussprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen oder vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen.

Ferner seien zahlreiche Nebenbestimmungen in den Konzessionsbescheiden enthalten, die dem öffentlichen Interesse der Absicherung der Ziele des österreichischen Glücksspielmonopols dienen, wie insbesondere die Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, der Vermeidung krimineller Handlungen, der Vermeidung der Sucht- und wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen sowie des Jugendschutzes in den konzessionierten Spielbanken. Die Spielregeln der Glücksspiele (§ 26 GSpG) und deren Änderung sowie die Aufnahme weiterer Glücksspiele oder sonstiger Spiele oder Wetten in der Spielbank bedürften einer gesonderten Bewilligung des BMF.

Weiters würden die Konzessionäre weitreichende jährliche Berichtspflichten treffen, und zwar insbesondere zu Entwicklung der Nutzung des Spielangebotes des Konzessionärs, Maßnahmen zur Spielsuchtvorbeugung und zum Spielerschutz, Überwachung von Altersgrenzen, Responsible Marketing – Standards des Konzessionärs zur Einhaltung des verantwortungsvollen Maßstabes im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG, Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, etc.

Die staatliche Aufsicht über Spielbanken bezüglich Werbung unter Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes sei in § 56 GSpG geregelt.

In Bezug auf die Werbetätigkeit für legales Glücksspiel sei die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspieles unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürften. Gerade die ordnungspolitischen Zielsetzungen würden nämlich – angesichts der durch das Internet schwer kontrollierbaren Verbreitung illegaler Glücksspielanbieter ohne Spielerschutzauflagen und ohne Überwachung – eine effektive Bewerbung des legalen, streng beaufsichtigten Glücksspiels verlangen, um den Spieltrieb der Bevölkerung in die kontrollierten Bahnen des konzessionierten Glücksspiels zu lenken, dass allein rigorosen gesetzlichen und behördlich überwachten Spielerschutzbestimmungen unterliege. Es sei sohin mit dem Verweis auf die Judikatur des EuGH (Rs. Placanica) festzuhalten, dass diese nicht aggressiv sein solle und informativ wirken solle. Sie müsse aber sehr wohl zielgruppenorientiert sein, damit nicht das illegale Glücksspiel beim Konsumenten deutlich attraktiver erscheine. Um den verantwortungsvollen Maßstab in der Werbung greifbarer zu machen, habe das BMF eine Studie beauftragt und aufbauend auf den Ergebnissen dieser Studie Werbestandards und Leitlinien erarbeitet, die zunächst mit den Konzessionären besprochen worden seien und diesen sodann bescheidmäßig vorgeschrieben worden seien. Standards für Glücksspielwerbung seien hinsichtlich Spielerschutz, verpflichtender Verbraucherinformation, Schutz vulnerabler Gruppen, Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung etc. vorgeschrieben worden.

In der Stellungnahme wurde auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Zl. B1337/11 u. a. vom 6.12.2013 verwiesen, in dem der VfGH unter anderem ausgesprochen habe, dass gegen die Vorschriften des § 14 GSpG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen würden. Die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, das Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet werde, liege angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse.

Sowohl die Beschränkung der Anzahl der Konzessionen für Lotterien als auch die Mindestkapitalvorschrift des § 14 Abs. 2 Z 3 GSpG seien geeignet, diese Ziele zu erreichen. Die Beschränkungen seien adäquat und sonst sachlich zu rechtfertigen. Berücksichtige man, dass hier im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt würden und angesichts dieser Summen auch die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch sei, könne dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er nicht nur eine strenge Kapitalvorschrift erlasse, sondern auch die Zahl der Konzessionen beschränke.

Das BMF kommt in der Stellungnahme zum abschließenden Ergebnis, dass die Konzessionsvoraussetzungen im Bereich des Automatenglücksspieles kohärent und systematisch zur Erreichung der im zwingenden Allgemeininteresse liegenden Zielsetzungen des österreichischen Glücksspielrechts dienen würden.

Mit der umfangreichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen wurde auch der Glücksspielbericht betreffend die Jahre 2010 bis 2013 des Bundesministeriums für Finanzen übermittelt.

Mit Schreiben vom 20. November 2015 wurde die Stellungnahme des Finanzamtes ***, Finanzpolizei Team ***, zur eingebrachten Beschwerde sowie die eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen zur allfälligen Unionswidrigkeit des Glücksspielgesetzes der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt. Mit Schreiben vom 20. November 2015 wurde die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen zur allfälligen Unionswidrigkeit des Glücksspielgesetzes dem Finanzamt *** zur Kenntnis übermittelt.

Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 23. November 2015 wurde ein umfangreiches Vorbringen zur allfälligen Unionswidrigkeit des Glücksspielgesetzes samt insgesamt 20 Beilagen vorgelegt, welches mit Schreiben vom 25. November 2015 dem zuständigen Finanzamt *** zur Kenntnis übermittelt wurde.

Darin wurde zum einen beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH im über Antrag des Landesgerichts Wiener Neustadt zur Zl. *** vom 26.8.2015 eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Mit diesem Antrag habe das Landesgericht Wiener Neustadt um Beantwortung der Frage ersucht, ob Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung, die ein Monopol auf dem Glücksspielmarkt vorsehe, für deren unionsrechtliche Zulässigkeit nicht nur auf die Zielsetzung der Regelung ankomme, sondern auch auf ihre empirisch mit Sicherheit festzustellende Auswirkung.

Weiters wurde in diesem Schriftsatz vorgebracht, dass die Bundesregierung nichts zum Thema Spielerschutz und Kriminalität unternehme, zumal der Anteil an Spielsüchtigen seit dem Jahr 2003 kontinuierlich gestiegen sei und aufgrund der Nachfolgestudie „Kalke 2015“ feststehe, dass die Zielsetzungen des österreichischen GSpG nach der Novelle 2010 bis zum heutigen Tag nicht erreicht seien. In der Beilage ./20 werde ausgeführt, dass sich die Anzahl der Spielsüchtigen nicht verändert habe und seit dem Jahr 2009 nicht zurückgegangen sei. Tatsächlich würde auch die Anzahl derer, die Kontakt zur Spielsuchtberatung aufnehmen würden, seit dem Jahr 2008 deutlich steigen. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass von 2009 bis 2012 kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit Glücksspielen und Spielsucht in Österreich ein erhebliches Problem darstellten.

Schließlich wurde auf die von den Österreichischen Lotterien GmbH und den Casinos Austria AG betriebene Werbung eingegangen, die alle Vorgaben des EuGH, wie in der Rechtssache Dickinger und Ömer aufgestellt, vermissen lasse. Weiters fehle jede nachvollziehbare Begründung dafür, dass die angestrebten Zielsetzungen nur alleine im Weg einer Monopolisierung erreicht werden könnten. Diese Ziele ließen sich auch durch gelindere Mittel als die Monopolisierung eines ganzen Wirtschaftszweiges erreichen. Tatsächlich verfolge das im GSpG verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie vielmehr das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen.

Zum Beweis dafür, dass die Anzahl der Spielsüchtigen innerhalb der letzten Jahre insbesondere zwischen 2010 und 2015 angestiegen sei sowie dafür, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz innerhalb der letzten Jahre, insbesondere zwischen 2010 und 2015 ineffektiv seien, wurde die Einvernahme einer ganzen Reihe von namentlich genannten Zeugen beantragt sowie insgesamt 20 Urkunden als Beilage ./1 bis Beilage ./20 vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 27. November 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschluss gefasst wurde, dass die Verhandlung in den Verfahren LVwGS740, LVwGS734, LVwGS741, LVwGS738, LVwGS742, LVwGS743, LVwGS739, LVwGS735, LVwGS733 und LVwGS732 aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam durchgeführt wird. Zu dieser Verhandlung ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen.

Vom Beschwerdeführervertreter wurde u. a. vorgebracht, dass es keinerlei Beweisergebnisse für eine allfällige Veranstalterrolle der *** gebe. Diesbezüglich wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Zl. 410618/7/ER/BZ vom 25. August 2015 verwiesen. Dem Akt sei zu entnehmen, dass lediglich ein fixes Entgelt für die Gehäusemiete entrichtet worden sei, es gebe jedoch keinerlei Beteiligung hinsichtlich Gewinn und Verlusten. Hinsichtlich der Firma *** wurde vorgebracht, dass dieses Unternehmen lediglich Aufträge weiterleite und wie ein Strom- oder Internetanbieter agiere. Diesbezüglich sei keinerlei strafbare Handlung gegeben, in diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Februar 2015, ***, verwiesen. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zl. *** vom 9.11.2014 verwiesen, wonach das GSpG gegen Art. 7 EMRK verstoße und daher nicht zur Anwendung gelange.

Vom Vertreter des Finanzamtes wurde eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. November 2015 vorgelegt und als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass es eine Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Firma *** gegeben habe, und zwar zur Verringerung der Spielsucht durch die GlücksspielNovelle 2010 bzw. zur Europarechtswidrigkeit des GSpG. Die diesbezügliche Antwort des Bundesministeriums für Finanzen sei dieser Anfrage angeschlossen. Dem Beschwerdeführervertreter wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme dazu bis zum 4. Dezember 2015 eingeräumt, wovon jedoch nicht Gebrauch gemacht wurde.

Zu den beiden Tonbandprotokollen (Beilage ./18 des ergänzenden Vorbringens) gab der Beschwerdeführervertreter bekannt, dass diesbezüglich noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege. Hinsichtlich der beiden Tonbandprotokolle werde jedoch auf die vom Landesgericht Steyr durchgeführte Einvernahme der Zeugen ***, *** und *** verwiesen und könne sohin auf eine neuerliche Einvernahme verzichtet werden.

In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten der Landespolizeidirektion NÖ, *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***) und *** (betreffend ***) sowie der dazugehörigen Akten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich LVwG-S-740 (vormals LVwG-WN-14-1058, betreffend ***), LVwG-S-734 (vormals LVwG-WN-14-1040, betreffend ***), LVwG-S-741 (vormals LVwG-WN-14-1059, betreffend ***), LVwG-S-738 (vormals LVwG-WN-14-1052, betreffend ***), LVwG-S-742 (vormals LVwG-WN-14-1061, betreffend ***), LVwG-S-743 (vormals LVwG-WN-14-1069, betreffend ***), LVwG-S-739 (vormals LVwG-WN-14-1056, betreffend ***), LVwG-S-735 (vormals LVwG-WN-14-1047, betreffend ***), LVwG-S-733 (vormals LVwG-WN-14-1031, betreffend ***) und LVwG-S-732 (vormals LVwG-WN-14-1028, betreffend ***), sowie durch Einvernahme der Zeugen ***, *** und ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen auszugehen:

In der Zeit von zumindest 1.3.2014 bis 4.4.2014, 11:00 Uhr, waren im Lokal ***, ***, ***, zwei Glücksspielgeräte der Marke

1. Kajot, Seriennummer ***, Versiegelungsplakettennummer *** bis *** inklusive Banknotenleser SNr: ***

2. Auftrags-Terminal, Seriennummer ***, Versiegelungsplakettennummer *** bis *** inklusive Banknotenleser SNr: ***

betriebsbereit während den Öffnungszeiten aufgestellt.

Auf den Geräten wurden virtuelle Walzenspiele gespielt, die im Wesentlichen derart ablaufen, dass nach der Eingabe des jeweiligen Geldbetrages für das Spielguthaben, Auswahl des Spiels und Aufrufung zur Durchführung ein Spieleinsatz ausgewählt werden kann, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Das Spiel wird mit der Start-Taste ausgelöst, damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entsteht. Nach etwa einer Sekunde kommt der Walzenlauf zum Stillstand und ergibt ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen einen Gewinn oder Verlust des Einsatzes. Der Spieler hat keine Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, sondern ist das jeweilige Spielergebnis zufallsabhängig.

Auf dem Gerät mit der Gehäusebezeichnung Kajot waren folgende Spiele installiert:

Ring of Fire, Simply Gold, Simply the Best, Big Apple, Lucky Pearl, Joker seven Strong, Demon Master, The Frog King, Moko Mania, Lucky bar, London Put, Joker Area, Card, Super Liner, Joker Mania II, Lucky Dragon.

Auf dem Gerät mit der Gehäusebezeichnung Auftrags-Terminal waren folgende Spiele installiert:

Ring of Fire, Lucky Pearl, Joker Strong, Simply the Best, Nitro 81, Lucky Bar 7, High Five II, Demon Master, Simply Gold, Big Apple, Crazy Fruit, Super Wave, Super Lines 2, Joker plus II, Hot Factor, Classic seven, Fruit Machine 27.

Beim Testspiel mit dem Gerät mit der Gehäusebezeichnung Kajot wurde festgestellt, dass beim Spiel Simply the Best einem Mindesteinsatz von € 0,20 ein Höchstgewinn von € 12 gegenüberstand, einem Höchsteinsatz von € 5 stand ein Höchstgewinn von € 20 + 1 248 Super Games gegenüber.

Beim Testspiel mit dem Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Auftragsterminal“ wurde festgestellt, dass beim Spiel Demon Master einem Mindesteinsatz von € 0,20 ein Höchstgewinn von € 20 + 48 Super Games gegenüber stand, einem Höchsteinsatz von € 5 stand ein Höchstgewinn von € 20 + 1 248 Super Games gegenüber.

Das gegenständliche Lokal *** in ***, ***, wird von *** betrieben, welcher 4 m2 dieses Lokals an seine Lebensgefährtin *** gegen einen monatlichen Mietzins in der Höhe von € 1.200, inklusive MwSt. untervermietet hat.

Die beiden Geräte wurden von der Firma ***, ***, *** aufgestellt, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin Frau *** ist. Die Kontaktaufnahme mit Herrn *** erfolgte durch einen Vertreter der Firma ***, welcher auch Herrn *** in der Handhabung des Gerätes unterwiesen hat. In jedes Gerät ist ein im Eigentum der *** stehender Banknotenleser eingebaut, über den die Geräte bespielt wurden.

Zwischen Herrn *** und der Firma *** in *** bestand eine Vereinbarung, wonach Herr *** verpflichtet ist, den Notenleser in seinem Lokal aufzustellen und zu montieren. Dieser Notenleser ist einerseits in der Lage, Geld entgegenzunehmen, dieses zu verwahren und darüber hinaus die Summe des entgegengenommenen Geldes an die Firma *** zu melden. Der vertragsgegenständliche Notenleser hat ein Geldfassungsvermögen von ca. € 5.000,. Herr *** ist verpflichtet, den Notenleser auf eigene Kosten ausreichend mit Strom zu versorgen und einen ausreichenden Internetanschluss zur Verfügung zu stellen und ihn täglich zu entleeren. Der dem Notenleser entnommene Geldbetrag muss dabei mit dem vom Notenleser an die Firma *** gemeldeten Gesamtbetrag übereinstimmen. Anfang des Monats kam ein Mitarbeiter der Firma *** zu ***, um den aufgrund des Banknotenlesers eruierten Gesamtbetrag an Einnahmen für den jeweiligen Zahlungszeitraum abzuholen.

Herr *** erhielt für diese von ihm übernommenen Pflichten ein pauschales Bruttoentgelt, wobei die Vereinbarung hinsichtlich der Höhe des Entgeltes auf Anhang 1 verweist. Demnach erhält Herr *** unterjährig ein Auftragsabwicklungsentgelt für alle sich aus der Vereinbarung ergebenden Leistungen, welches als Teilzahlung mittels Teilrechnungsgutschrift ausbezahlt wird. Die Vereinbarung zwischen Herrn *** und der Firma *** wurde am 26.9.2013 auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine gleichlautende Vereinbarung besteht auch zwischen *** und der Firma ***, ebenfalls vom 26.9.2013. Für den Verrechnungszeitraum 9.1.2014 bis 7.2.2014 hat Frau *** eine Teilrechnungsgutschrift in der Höhe von € 8.904,12 inkl. MwSt. erhalten. Wie hoch die Teilrechnungsgutschrift für Herrn *** ausgefallen ist, kann nicht festgestellt werden.

Gewinne wurden in der Form ausbezahlt, dass der Spieler die Taste „Gutschein drucken“ betätigte, sodass ein Gutschein in Papierform ausgedruckt wurde. Herr *** oder Frau *** haben den auf dem Gutschein stehenden Betrag ausbezahlt, diese Gutscheine wurden von der Firma *** abgeholt. Wenn zu wenig Geld in der Geldlade für die Gewinnauszahlung vorhanden war, hat Herr *** bis zu € 500, von seinem Geld ausgelegt. Sollte der Betrag höher sein, wurde die Firma *** telefonisch kontaktiert, sodass ein Mitarbeiter innerhalb von 2 Stunden vorbeigekommen ist und den geforderten Betrag gebracht hat.

Sollte ein Spieler eine Gutschrift am Gerät ausdrucken, erfolgt gleichzeitig eine Gewinnmeldung auf einem separaten Notebook mit der Aufschrift ***. Im Zuge der Gewinnauszahlung musste der Gewinn auf diesem Notebook bestätigt werden, erst danach konnte das Glücksspielgerät wieder bespielt werden.

Die Geräte wurden nach der Sperrstunde von Herrn *** oder Frau *** ausgeschaltet bzw. auch von diesen wieder eingeschaltet. Im Falle einer Störung wurde Frau *** als Ansprechperson bei der Firma *** kontaktiert. Sollten Wartungsarbeiten notwendig sein, war ebenfalls die Firma *** zu kontaktieren.

Die beiden verfahrensgegenständlichen Geräte stehen im Eigentum der Firma *** mit Sitz in ***, ***, *** und einer Zweigniederlassung in ***, ***. Frau *** hat im Zeitraum Jänner 2014 eine Gehäusemiete in der Höhe von € 300, netto pro Gerät, somit insgesamt € 720, inklusive MwSt. an die Firma *** bezahlt. Auch im Februar 2014 hat sie eine Gehäusemiete in selber Höhe an die Firma *** bezahlt. Mit dem Notenleser allein konnten die gegenständlichen Ausspielungen nicht durchgeführt werden, da dafür zwingend die Betätigung der Tasten auf den Gehäusen erforderlich ist (Auswahl des Spiels, Starttaste etc.)

Für die in Niederösterreich mittels der verfahrensgegenständlichen Geräte stattgefundenen Ausspielung liegen keine Bewilligungen bzw. Konzessionen nach dem GSpG oder dem NÖ Spielautomatengesetz vor.

Bei 1,1 % aller Österreicher (ca. 64.000 Personen) liegt ein problematisches oder pathologisches Glücksspielverhalten vorliegt. Neben den Spielsüchtigen selbst sind auch die Angehörigen von den Auswirkungen der Spielsucht teilweise massiv betroffen. Neben gesundheitlichen Problemen sind Spielschulden als Folge der Glücksspielsucht ein zentrales Problem von Spielsüchtigen (Seite 5 der Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 27.11.2015). Im Zusammenhang mit der Spielsucht entstehen soziale Kosten wie Beratungs- und Behandlungskosten, Polizei-, Gerichts- und Inhaftierungskosten, psychische Kosten der Spielerangehörigen sowie der Opfer glücksspielsuchtbedingter Straftaten, reale Kosten, die dem Spielsüchtigen selbst erwachsen (Seite 25 des Glücksspielberichtes 2010 bis 2013 des Bundesministeriums für Finanzen). Die volkswirtschaftlichen Kosten für Spielsucht in der Steiermark wurden für das Jahr 2006 mit € 35,7 Millionen bis € 54,0 Millionen beziffert. Rechnet man dies auf ganz Österreich hoch, so kommt man zu einer volkswirtschaftlichen Gesamtbelastung Österreichs von maximal € 235 Millionen (vgl. Seite 6 der Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, Beilage A zur Verhandlungsschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2015). Die Spielsucht stellt in Österreich somit ein Problem dar.

Das österreichische Glücksspielgesetz verfolgt u. a. das Ziel des Spielerschutzes.

Zur Sicherstellung dieses Zieles enthält das GSpG eine ganze Reihe von Normen:

So sieht § 5 GSpG eine zahlenmäßige Begrenzung von Glücksspielautomaten in Automatensalons sowie in Einzelaufstellung vor, wobei Abs. 4 und 5 detaillierte Bestimmungen hinsichtlich des Spielerschutzes enthalten, wie Einrichtung eines Zutrittssystems bzw. eines Identifikationssystems, Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre, einen spielerschutzorientierten Spielverlauf bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten wie Begrenzung der vermögenswerten Leistung des Spielers pro Spiel, Spieldauer, Abkühlungsphase etc.

§ 14 GSpG sieht Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung einer Lotterienkonzession mit der Androhung einer Zwangsstrafe, der Untersagung der Geschäftsführung bis hin zur Zurücknahme der Konzession im Fall der Verletzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes durch den Konzessionär oder eines aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides vor. § 16 GSpG normiert die Bewilligungspflicht für Spielbedingungen im Interesse der Wahrung öffentlicher Interessen und des Schutzes des Spielerpublikums (vgl. Regierungsvorlage zu BGBl. I 620/1989).

Im Interesse des Spielerschutzes sieht § 19 Abs. 1 GSpG die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über den Konzessionär hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund des GSpG erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen vor (vgl. Regierungsvorlage zu BGBl. 344/1991). In der Regierungsvorlage zu BGBl. I 54/2010 wird in Bezug auf § 21 GSpG, der Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzession enthält, betont, dass die Konzessionserteilung nur an jenen Konzessionswerber erfolgen darf, der unter Beachtung der Vorschriften des GSpG die Konzession am besten ausübt. Es wird damit verdeutlicht, dass es nicht darauf ankommt, ob der höchste Abgabenertrag erzielt wird, sondern vielmehr, ob dem ordnungspolitischen Gedanken am besten Rechnung getragen wird.

§ 25 und 26 GSpG enthalten Bestimmungen zum Schutz des Spielbankbesuchers, wobei § 25 Abs. 3 Maßnahmen zum Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch das Spielen vorsieht.

§ 31 GSpG enthält eine zu § 19 GSpG analoge Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur Überwachung des Konzessionärs auf die Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund des Glücksspielgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen.

Auch die Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen Maßstab bei Werbeauftritten der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach § 56 GSpG dient letztlich dem Spielerschutz.

Beim Bundesministerium für Finanzen wurde eine Stabsstelle für Spielerschutz eingerichtet, die in Zusammenarbeit mit der Suchtpräventionsforschung und -dokumentation des Anton-Proksch-Instituts Wien Standards für Glücksspielwerbung erarbeitet hat, wobei das unterschiedliche Suchtgefährdungspotential des beworbenen Glücksspiels in der Bewertung des jeweiligen Werbeauftritts ebenso berücksichtigt wird wie das unterschiedliche Suchtgefährdungspotential von unterschiedlichen Zielgruppen. Zielt Werbung auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential ab (junge Männer, MigrantInnen, niedere Einkommensschichten), ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Die Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz, verpflichtender Verbraucherinformation, zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen, zu Botschaften und Inhalt von Glücksspielwerbung sowie zur Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung. Demnach darf Glücksspielwerbung nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben und die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt.

Diese Standards werden mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen den Konzessionären vorgeschrieben und sind einzuhalten, wobei im Fall der Nichtberücksichtigung die gesetzliche Bestimmung des § 23 GSpG greift, die weitreichende Maßnahmen bis hin zur Zurücknahme der Konzession zulässt.

Die zum Einsatz kommende Werbung ist maßvoll und auf das begrenzt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken.

Das mit besonderem Suchtgefährdungspotential behaftete Automatenglücksspiel in Spielbanken ist von 0,6 % (2009) auf 0,5 % (2015), außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) von 1,2 % (2009) auf 1 % (2015) zurückgegangen. In Bezug auf die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Casinos von 13,5 % (2009) auf 8,1 % (2015), in Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2 % (2009) auf 27,2 % (2015) zurück. Auch der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich ist außerhalb von Spielbanken von € 317, auf € 203, gesunken. Bei den klassischen Casinospielen ist ein Rückgang der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens von 7,1 % (2009) auf 6 % (2015) zu verzeichnen.

Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde.

Die Spielsucht in Österreich stellt somit ein Problem dar, welches durch die Errichtung eines Monopols hinreichend wirksam bekämpft wird.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den Ergebnissen der am 4. April 2014 durchgeführten Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei. So ist die Art der auf den beiden gegenständlichen Glücksspielgeräten installierten Spiele sowie die beim Testspiel möglichen Einsätze und Gewinne im Formular GSP 26 dokumentiert. Die Funktion der Firma *** als Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen ergibt sich aus der Aussage des Betreibers des Lokals ***, ***, welcher anlässlich seiner Einvernahme am 4.4.2014 ausgeführt hat, dass durch die Firma *** die Kontaktaufnahme erfolgt sei. Dass die gegenständlichen Banknotenleser im Eigentum dieser Firma stehen, geht aus dem „Eigentumsnachweis für Banknotenleser“ im Akt der Landespolizeidirektion NÖ hervor, dies wurde auch im Zuge des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt bestritten. Dass *** handelsrechtliche Geschäftsführerin der *** ist, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug zur Firmenbuch Nr. ***.

Im Akt der Landespolizeidirektion NÖ ist weiters die Vereinbarung zwischen der *** und *** bzw. *** vom 29.9.2013 enthalten, woraus sich ergibt, dass Frau *** bzw. Herr *** gegen ein pauschales Bruttoentgelt verpflichtet sind, den Banknotenleser im Lokal aufzustellen. Auch in dieser Vereinbarung ist festgehalten, dass der Banknotenleser im alleinigen Eigentum der *** steht. Laut Anhang 1 zu dieser Vereinbarung enthält der Vertragspartner der *** unterjährig ein Auftragsabwicklungsentgelt, welches als Teilzahlung mittels Teilrechnungsgutschrift ausbezahlt wird. Derartige Teilrechnungsgutschriften sind ebenfalls im Akt der Landespolizeidirektion NÖ enthalten, woraus sich ergibt, dass das Auftragsabwicklungsentgelt für den Verrechnungszeitraum 9.1.2014 bis 7.2.2014 für *** € 8.904,12 betragen hat, eine entsprechende Teilrechnungsgutschrift liegt auch für den Monat Februar 2014 vor. Da hinsichtlich Herrn *** in den Akten der Landespolizeidirektion Niederösterreich keine entsprechende Teilrechnungsgutschrift enthalten ist, war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen.

Dass 4 m2 des gegenständlichen Lokals von *** an Frau *** gegen eine Bruttomiete von € 1.200, inkl. MwSt. pro Monat untervermietet wurden, ist zweifelsfrei durch den Untermietvertrag zwischen *** und *** dokumentiert.

Die Funktionsweise der gegenständlichen Walzenspiele ist ebenfalls im Akt der Landespolizeidirektion NÖ, insbesondere in der Anzeige vom 18. Juni 2014 dokumentiert, auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge *** hat glaubhaft ausgesagt, dass das Spielergebnis nicht beeinflussbar, sondern vom Zufall abhängig ist. Dies wurde weiters auch durch die glaubhafte Zeugin *** in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die in der Verhandlung vernommenen Zeugen haben außerdem dargelegt, dass die Geräte betriebsbereit aufgestellt waren und über den Banknotenleser bespielt wurden bzw. dass das jeweilige Walzenspiel durch Drücken der Start-Taste gestartet wurde. Im Akt der Landespolizeidirektion NÖ ist die Einvernahme von *** enthalten, welcher am 4.4.2014 angegeben hat, dass über den Banknotenleser der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zahlungszeitraum eruiert werden konnte, der dann einem Angestellten der Firma *** zu übergeben war. Weiters sind im Akt der Landespolizeidirektion NÖ eine ganze Reihe von Gutscheinen über Gewinne in Kopie enthalten, wozu *** angegeben hat, dass über einen derartig ausgedruckten Gutschein der jeweilige auf diesem Gutschein angegebene Gewinn an den Spieler ausbezahlt wurde. Laut Herrn *** musste ein derartiger Gewinn über ein Notebook, das mit der Firma *** verbunden war, quittiert werden.

Auch die übrigen Feststellungen hinsichtlich der Wartung der gegenständlichen Geräte sowie der Modalitäten hinsichtlich der Gewinnauszahlung beruhen auf der Einvernahme von *** am 4. April 2014.

Dass die Firma *** eine monatliche Miete in der Höhe von € 300, je Gerät von *** erhalten hat, geht aus der Rechnung Nr. *** vom 17.1.2014 im Akt der Landespolizeidirektion NÖ hervor. Auf dieser Rechnung wird auch der Erhalt des Betrages quittiert. Die Feststellungen zu den Firmendaten beruhen auf dem Firmenbuch zur Firmenbuchnummer ***. Dass die *** Eigentümerin der gegenständlichen Geräte ist, wurde mit Schriftsatz vom 10.4.2014 im Verfahren vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich unter Vorlage eines Eigentumsnachweises dargetan (im Akt der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Zahl ***). Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.5.2014, ***, wurde die vorläufige Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte samt eines Schlüsselbundes mit vier Schlüsseln (zwei Schlüsseln gelbe Anhänger beschriftet mit Service oben und Service unten und zwei Schlüsseln roter Anhänger beschriftet mit Kassa und einmal keine Beschriftung) sowie einer CD zur Sicherung der Einziehung bestätigt.

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin ebenso wie vom Bundesministerium für Finanzen im Verfahren vorgelegten umfangreichen schlüssigen Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativbefragung 2015“, die unter der Projektleitung von Dr. Jens Kalke und Prof. Dr. Friedrich Martin Wurst am Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD) in Hamburg durchgeführt wurde (kurz Kalke-Studie 2015), steht fest, dass bei 1,1 % aller Österreicher (ca. 64.000 Personen) ein problematisches oder pathologisches Glücksspielverhalten vorliegt. Zum Vergleich dazu konsumieren aktuell zwischen 28.000 und 29.000 Personen in Österreich risikoreich/problematisch Drogen in Form von Opioiden (vgl. Seite 69 des Berichts zur Drogensituation 2015, welcher auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit abrufbar ist). Die Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen der Spielsucht sowie der damit verbundenen Kosten beruhen auf der unbedenklichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 27.11.2015. Im Ergebnis ist damit für das erkennende Gericht aufgrund der angeführten Zahlen bzw. Unterlagen, auf die in den Feststellungen im Klammerausdruck verwiesen wird, erwiesen, dass Spielsucht in Österreich ein Problem darstellt.

Der Bundesminister für Finanzen legte in seiner, den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme vom 27.10.2015 unter anderem unter Verweis auf die einzelnen Regierungsvorlagen zum GSpG dar, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe.

Für das Verwaltungsgericht sind diese Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen nachvollziehbar, stehen sie doch im Einklang mit den diversen Regierungsvorlagen zum GSpG bzw. zu dessen Novellen.

So heißt es in der Regierungsvorlage zu BGBl. Nr. 620/1989: „Die Zielsetzungen, die der Bund mit dem Glücksspielgesetz verfolgt, sind einerseits ordnungspolitischer und andererseits fiskalischer Natur.“ In dieser Regierungsvorlage wird weiters ausgeführt: „In ordnungspolitischer Hinsicht muss gesagt werden, dass idealer Weise ein gänzliches Verbot von Glücksspielen die sinnvollste Regelung wäre. Angesichts des bekannten Umstandes, dass der Spieltrieb dem Menschen nun einmal immanent gegeben zu sein scheint (wie dies auch sämtliche zu diesem Thema erscheinende Studien immer wieder belegen), ist es aber wesentlich sinnvoller, diesen Spieltrieb im Interesse des Einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zu lenken. Dadurch wird zweierlei erreicht: Eine in Staaten mit gänzlichen Glücksspielverbot zu beobachtende Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität wird vermieden, gleichzeitig erhält sich der Staat die Möglichkeit, die nun auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele zu überwachen. Diese Überwachung muss als oberste Zielsetzung den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen haben.

Im besonderen Teil der Erläuterungen wird auf diese Schutzmaßnahmen jeweils gesondert verwiesen werden.

In fiskalischer Hinsicht besteht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Hier kommt der alte Aspekt zum Tragen, der unter Monopolen (und auch Regalien) vor allem ein vermögenswertes Recht erblickt. Bei der Regelung des Glücksspielwesens hat der Bund daher – unter Beachtung und Wahrung des ordnungspolitischen Zieles – eine Durchführung der Glücksspiele in der Richtung anzustreben, dass ihm ein möglichst hoher Ertrag aus dem Monopol verbleibt.“

Auch die Regierungsvorlage zu BGBl. Nr. 747/1996 betont, dass aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstehenden Einführung neuer Glücksspielangebote unter Nutzung der neuen technologischen Möglichkeiten es notwendig ist, umgehend die gesetzlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Steuererträge in das Ausland abgezweigt werden und der Spielerschutz nicht mehr gewährleistet ist.

In der Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 73/2010 heißt es schließlich:

„Zielsetzungen: Glücksspiel ist ein Thema von europaweitem Interesse, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung betrifft und von hoher ordnungspolitischer Relevanz ist. Der Spielerschutz steht dabei an erster Stelle. Auch die Europäische Kommission legt im Hinblick auf den Bestand nationaler Monopole erhöhtes Augenmerk auf Spielsuchtprävention (Vertragsverletzungsverfahren in einigen Staaten) und auf Kriminalitätsabwehr.

Mit der umfassenden Änderung des Glücksspielrechts in Österreich soll insbesondere folgenden Zielen Rechnung getragen werden:

Jugendschutz …

Spielerschutz … Die Verbesserung des Konsumentenschutzes ist damit ein wesentliches Reformanliegen.

Gebote statt Verbote …

Effiziente Kontrolle …

Wettbewerbsfairness …“

Für das erkennenden Gericht ist damit erwiesen, dass neben dem Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können, vor allem ordnungspolitische Zielsetzungen, insbesondere der Spielerschutz, Zielsetzung des Glücksspielgesetzes sind.

Aus der schlüssigen Kalke Studie-2015 geht zweifelsfrei, dass das mit besonderem Suchtgefährdungspotential behaftete Automatenglücksspiel in Spielbanken von 0,6 % (2009) auf 0,5 % (2015), außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) von 1,2 % (2009) auf 1 % (2015) zurückgegangen ist. In Bezug auf die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Casinos von 13,5 % (2009) auf 8,1 % (2015), in Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2 % (2009) auf 27,2 % (2015) zurück. Auch der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich ist außerhalb von Spielbanken von € 317, auf € 203, gesunken. Bei den klassischen Casinospielen ist ein Rückgang der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens von 7,1 % (2009) auf 6 % (2015) zu verzeichnen.

Aufgrund dieser Zahlen ist für das erkennende Gericht erwiesen, dass durch die Errichtung eines Monopols zugunsten des Monopolinhabers, der von der Behörde genau überwacht wird, das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam verfolgt wird, da anders der Rückgang in der Zahlen im Vergleich zu 2009 nicht erklärbar ist. In der Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen (Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 27.11.2015) wird außerdem auf eine vom IMAS im Jahr 2013 durchgeführte Bevölkerungsbefragung verwiesen, welche das Ergebnis der Kalke Studie-2015 bestätigt. Demnach ist im Vergleich mit einer Erstmessung aus 2010 ein Rückgang des Anteils Spielsüchtiger an der Gesamtbevölkerung von 2 % im Jahr 2010 auf 1,1 % im Jahr 2013 zu verzeichnen. Dass von Seiten der Finanzpolizei zahlreiche Kontrollen mit Beschlagnahmen von illegalen Glücksspielgeräten durchgeführt wurden, ist amtsbekannt.

Die durch diese Zahlen belegte Tatsache, dass einer möglichen Ausbreitung des Glücksspiels entgegengewirkt werden konnte, lassen auch Rückschlüsse auf den Einsatz der Werbung durch den Monopolisten zu.

Um die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes in der Werbung zu gewährleisten, hat das Bundesministerium für Finanzen die Stabstelle für Spielerschutz beauftragt, Werbestandards auszuarbeiten. Diese Leitlinien wurden im Auftrag der Stabstelle für Spielerschutz im Bundesministerium für Finanzen auf wissenschaftlicher Basis durch die Suchtpräventionsforschung und -dokumentation des Anton-Proksch-Instituts Wien, der größten Suchtklinik Europas, erarbeitet. Die darin genau statuierten Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und umfassen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und anderen Marketingmaßnahmen. Diese Werbestandards wurden als Bescheide des Bundesministers für Finanzen gegenüber den Bundeskonzessionären als weitere Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen und als Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid einer Werbebewilligung gemäß § 56 GSpG erlassen. In diesen Standards wird ausgeführt, dass als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Glücksspiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen ist. Für Glücksspiele mit einem höheren Suchtgefährdungspotential soll ein strengerer Maßstab gelten als für Glücksspiele mit einem geringeren Suchtgefährdungspotential. Das unterschiedliche Suchtgefährdungspotential von unterschiedlichen Zielgruppen soll in der Bewertung des jeweiligen Werbeauftritts berücksichtigt werden. Zielt Werbung auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential ab (junge Männer, MigrantInnen, niedere Einkommensschichten), ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Die Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz, verpflichtender Verbraucherinformation, zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen, zu Botschaften und Inhalt von Glücksspielwerbung sowie zur Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung. Demnach darf Glücksspielwerbung nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben und die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt.

Da die Werbestandards den Konzessionären mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vorgeschrieben werden, sind diese verbindlich und einzuhalten. Sollte ein Konzessionär gegen den Bescheid verstoßen, greift die gesetzliche Bestimmung des § 23 GSpG, die weitreichende Maßnahmen bis hin zur Zurücknahme der Konzession zulässt. Neue Werbekampagnen und Werbesujets sind vor ihrer Einführung dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben. Auch der Umstand, dass bei den Konzessionären und Bewilligungsinhabern keine Erhöhung der Geschäftstätigkeit zu verzeichnen ist und sowohl die Anzahl der Spielbanken des aktuellen Konzessionärs mit 12 als auch die Glücksspielarten des Lotterienkonzessionärs unverändert geblieben sind, beweist, dass die Werbung maßvoll gehandhabt wird und nicht aktiv zur Teilnahme am Spiel anregt. So hat der Lotterienkonzessionär im Zuge einer technischen Umstellung 2013 das Distributionsnetz von zuvor 6035 auf 5234 Annahme/Vertriebsstellen reduziert, mit 1.1.2015 ist die Anzahl an Videolotterieterminals im Sinne des § 12a GSpG durch Limitierung der Geräteanzahl pro Standort von zuvor 833 auf 691 zurückgeführt worden. Die Anzahl der auf Landesebene durch Bewilligungsinhaber betriebsmöglichen Glücksspielautomaten ist durch Begrenzung nach Bevölkerungsanzahl (§ 5 Abs. 1 GSpG) sowie die einzelnen Landesgesetze begrenzt und reduziert. Im Übrigen sind derzeit Landes-Glücksspielautomaten in nur 5 von 9 Bundesländern erlaubt, wodurch anstelle der für ganz Österreich rechnerisch möglichen 8352 Automaten die Zahl sich auf 4228 reduziert (vgl. Seite 37 der Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 27.11.2015).

Ein besonders hohes Suchtgefährdungspotential weist das Automatenglücksspiel auf, während die zahlenmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten anteilsbezogen nur wenige Personen beinhält, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa 1 %) (vgl. Kalke Studie2015, Seite 28). Die von der Beschwerdeführerin in Beilage 10 zum Schriftsatz vom 23.11.2015 angeführte Auflistung von Glücksspielwerbung, die das Spiel trivialisiert und verharmlost, listet bei weitem überwiegend Werbungen aus dem Bereich der Lotterie auf, die darüber hinaus aus einem Zeitraum weit vor den einschlägigen Judikaten des EuGH zur Glücksspielwerbung (vgl. Markus Stoß u. a., C316/07 bzw. Pfleger u. a., C390/12) stammen. Abgesehen davon, dass manche Werbungen wie z. B. „5fach Jackpot 9,5 Millionen Euro“, „Jackpot: fast 10 Millionen warten“ kaum über eine reine Information hinausgehen, ist bei dieser Werbung entsprechend der oben angeführten Werbestandards, die von der Stabstelle für Spielerschutz erarbeitet wurden, davon auszugehen, dass an die Werbung für Lotterieprodukte, die eben ein geringeres Suchtgefährdungspotential enthalten, ein weniger strenger Maßstab anzulegen sein wird, als an Werbung betreffend Glücksspielautomaten.

Selbst wenn die eine oder andere Werbemaßnahme über das Ziel hinausschießen sollte, ist damit nicht der Beweis erbracht, dass insgesamt nicht der Einsatz maßvoller Werbung vorliegt, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

§ 2 Abs. 1, 2 und 4 GSpG lauten wie folgt:

(1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

§ 4 Abs. 1 GSpG lautet:

Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und

2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

§ 52 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 GSpG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 13/2014) lauten:

(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

§ 53 GSpG lautet:

(1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.

Art. 56 AEUV (ex Art. 49 EGV) lautet:

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.

Zur Beschwerdelegitimation:

Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass die Firma *** als Eigentümerin der Banknotenlesegeräte das beim Banknotenleser von Spielern einbezahlte Geld als Gewinnausspielungen erhalten hat, wobei der Lokalinhaber *** bzw. seine Lebensgefährtin *** für die Aufstellung des Banknotenlesers eine pauschales Bruttoentgelt von der Firma *** erhalten haben. Die Firma *** hat somit sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung getragen und ist somit Veranstalter der gegenständlichen Ausspielungen (vgl. VwGH 20.12.1996, 93/17/0058; 26.1.2004, 2003/17/0268; 26.1.2010, 2008/02/0111 etc.).

Als Veranstalter kommt ihr Parteistellung und damit Berufungslegitimation zu (vgl. VwGH 17.6.2009, 2009/17/0054). Der angefochtene Bescheid ist auch an die nunmehrige Beschwerdeführerin adressiert.

Dem Wesen der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme entsprechend genügt für deren Anordnung sowohl nach § 39 VStG als auch nach § 53 Abs. 1 Z 1 GSpG der bloße Verdacht, das eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde. Das behördliche Ermittlungsverfahren hat daher nicht der abschließenden Klärung zu dienen, ob die beschlagnahmten Geräte tatsächlich Glücksspielautomaten im Sinne des Glücksspielgesetzes waren oder nicht. Es ist nach wie vor lediglich der Verdacht der Übertretung des Glücksspielgesetzes erforderlich, wobei der Verdacht auch noch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung bestehen muss (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178, VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097).

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass bei beiden beschlagnahmten Geräten eben dieser substantiierte Verdacht gegeben ist, zumal insbesondere die Entscheidung über das Spielergebnis vom Zufall abhängig war. Bei den Spielen handelt es sich um virtuelle Walzenspiele, welche laut ständiger höchstgerichtlicher Judikatur eindeutig Glücksspiele sind, deren legale Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und nur in Glücksspielhallen zulässig ist (vgl. VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201 etc.).

Auch das Vorbringen, dass es sich bei den gegenständlichen Geräten lediglich um Eingabeterminals handeln würde, vermag nicht zu überzeugen. Für den Fall, dass nämlich Spielbestandteile in einem Bundesland, in dem sich der Spieler aufhält (hier eben Niederösterreich) stattfinden, vermag die „Auslagerung“ von Teilen des Spieles in ein anderes Bundesland (hier nach dem Berufungsvorbringen Steiermark), die am Aufenthaltsort des Spieler via Internet gesteuert und beobachtet werden, nichts an dem Umstand zu ändern, dass Ausspielungen am Aufenthaltsort des Spieler (hier Niederösterreich) stattfinden (VwGH 27.1.2012, 2011/17/0246). Im Übrigen ist eben ohnehin eine abschließende Klärung der Frage, ob ein Glücksspielautomat im Sinne der Definition des § 2 Abs. 3 GSpG oder aber ein Gerät, bei dem das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt wird, für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht von Bedeutung (VwGH 27.1.2012, 2011/17/0269).

Es liegen verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG vor, zumal diese von der Beschwerdeführerin veranstaltet wurden, indem sie die verfahrensgegenständlichen Geräte aufstellte bzw. aufstellen ließ, dem Lokalinhaber bzw. seiner Lebensgefährtin als Untermieterin von 4 m2 des Lokals dafür ein pauschaliertes Bruttoentgelt bezahlt hat und die Gewinne aus der Durchführung der gegenständlichen Ausspielungen erhalten hat. Sie hat somit sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung getragen und ist daher Veranstalter der gegenständlichen Ausspielungen.

Festgestellt wurde zudem, dass für die Aufstellung der genannten Geräte weder eine landesgesetzliche Bewilligung, noch eine Konzession, noch eine Ausnahme nach § 4 GSpG vorlag, was seitens der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde.

Ergänzend ist festzuhalten, dass im parallelen Strafverfahren gegen Frau *** mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Februar 2016, LVwG-S-742/001-2014, das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich unter Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bestätigt wurde, sodass gegenwärtig nicht mehr bloß der Verdacht der Übertretung der Bestimmungen des GSpG gegeben ist.

Somit liegt ein unzulässiger Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vor, der wegen der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, nämlich der Gewährleistung eines entsprechenden Spielerschutzes, nicht bloß geringfügig ist.

Aufgrund des Umstandes, dass die Geräte auch im Rahmen der Kontrolle betriebsbereit und eingeschaltet waren, konnte somit zurecht die Erstbehörde vom begründeten Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz ausgehen und die Beschlagnahme vornehmen.

Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass das Österreichische Glücksspielgesetz Art. 56 AEUV widerspricht, wobei sich vor dem Hintergrund der Unvereinbarkeit des Monopolsystems des GSpG als solchem auch das darauf fußende Sanktionensystem als unionsrechtswidrig erweise, sodass keine Bestrafung bzw. Beschlagnahme ausgesprochen werden dürfe.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH findet das Gemeinschaftsrecht auf rein innerstaatliche Sachverhalte, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, keine Anwendung. Voraussetzung ist also ein grenzüberschreitenden Sachverhalt.

Frau *** ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma *** mit Sitz in ***, die gegenständlichen Ausspielungen wurden im Lokal *** in *** veranstaltet. Die Firma *** ist eine Gesellschaft nach österreichischem Recht, sodass zunächst kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Allerdings befinden sich die gegenständlichen Glücksspielautomaten selbst im Eigentum der Firma *** mit Sitz in ***, ***. Die Firma *** hat für die Zurverfügungstellung der Geräte eine monatliche Miete in der Höhe von jeweils € 300, von der Beschwerdeführerin erhalten, mit dem Notenleser allein konnten die gegenständlichen Ausspielungen nicht durchgeführt werden, da dafür zwingend die Betätigung der Tasten auf den Gehäusen erforderlich ist.

In einem vergleichbaren Sachverhalt hat der EuGH seine Zuständigkeit bejaht und dazu ausgeführt, dass die Existenz der in der Tschechischen Republik ansässigen Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte jedenfalls zeige, dass diese Streitigkeiten keinen rein innerstaatlichen Sachverhalt betreffen würden (EuGH Rs Pfleger u. a., C-390/12).

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegt daher auch gegenständlich ein solcher grenzüberschreitender Bezug vor, da Frau *** von der in der Slowakei ansässigen Eigentümerin *** die gegenständlichen Glücksspielgeräte gemietet hat. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.5.2014, ***, wurde die vorläufige Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte samt eines Schlüsselbundes mit vier Schlüsseln (zwei Schlüsseln gelbe Anhänger beschriftet mit Service oben und Service unten und zwei Schlüsseln roter Anhänger beschriftet mit Kassa und einmal keine Beschriftung) sowie einer CD zur Sicherung der Einziehung gegenüber der *** bestätigt.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist also zu erörtern, ob das Monopolsystem des österreichischen Glückspielgesetzes bzw. in weiterer Folge dessen Strafbestimmungen dem Gemeinschaftsrecht widersprechen oder nicht.

Nach ständiger Judikatur des EuGH stellt eine Regelung eines Mitgliedstaates, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. EuGH Rs Placanica u. a., C338/04, C359/04 und C360/04, Rs Pfleger u. a., C390/12 etc.).

Allerdings ist nach der Judikatur des EuGH zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 AEUV und Art. 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. EuGH Rs Garkalns, C470/11, Rn 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt seien (vgl. das Urteil Carmen Media Group, C505/2010, Rn 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen (vgl. VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass das Österreichische Glücksspielgesetz u. a. das Ziel des Spielerschutzes verfolgt, welches Ziel nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Zielen gehört, die nach seiner Rechtsprechung Beschränkungen von Grundfreiheiten auf dem Gebiet des Glücksspiels rechtfertigen können (vgl. EuGH Rs Costa und Cifone, C72/10 und C77/10, Rn 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). In der Entscheidung Pfleger u .a. C-390/12 hat der EuGH mit der Formulierung „….sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt….“ klargestellt, dass nicht beide Zielsetzungen erfüllt sein müssen, sofern eine davon gegeben ist (EuGH Rs Pfleger u .a., C-390/12 Rn 56 und 65). Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob das österreichische Glückspielgesetz auch das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt.

Auch der Verwaltungsgerichtshof (4.11.2009, 2009/17/0147) ging bereits davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolgt, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. In diesem Sinne nahm auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 20.3.2013, 6 Ob 118/12i, an, dass nach der Absicht des Gesetzgebers oberste Zielsetzung des Glücksspielgesetzes der Schutz des einzelnen Spielers sei.

Der Verfassungsgerichtshof führt zu den Zielen der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen Folgendes aus: „Die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, liegen angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse (VfGH 6.12.2012, B1337/11 u. a.; 12.3.2015, G 205/2014-15 u. a.).

Das Ermittlungsverfahren hat nun erbracht, dass die Spielsucht in Österreich ein Problem darstellt; die Regelungen des österreichischen Glücksspielgesetzes verfolgen das Ziel des Verbraucherschutzes bzw. des Spielerschutzes, neben einem fiskalpolitischen Ziel. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass eine fiskalpolitische Zielsetzung nicht schadet, sofern nur das Ziel des Spielerschutzes tatsächlich verfolgt wird (vgl. EuGH C-347/09, Rs Dickinger/Ömer, Rn 55; 390/12, Rs Pfleger, Rn 54C-390/12).

In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass, um ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, gerechtfertigt ist, um das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen (vgl. EuGH C-347/09, Rs Dickinger/Ömer, Rn 48, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Rs Stoß u. a., Rn 81 und 83). Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (EuGH Rs Dickinger/Ömer, Rn 62, Rs Stoß u. a., Rn 101 und 102). Weiters hat der EuGH in der Rs Stanleybet International u. a., C186/11 und C209/11, Rn 29f. und 45 festgestellt, dass im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für Glücksspiele, d. h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu machen, so dass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würden (vgl. auch EuGH Rs Pfleger, C-390/12, Rn 46).

Der EuGH hat allerdings in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass die von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs insoweit aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung erfüllen müssen. Danach ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Zieles zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH Rs Liga Portuguesa, C42/07, Rn 59 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rs Pfleger, C390/12, Rn 43 und 49, 56).

Der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann laut EuGH keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. Urteil HIT und HIT LARIX, C176/11, Rn 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der EuGH hat in der Rs Stoß u. a., C-316/07 u. a., in Rn 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: „Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.“

Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden.

Wie oben festgestellt, enthält das Österreichische Glücksspielgesetz eine ganze Reihe von Bestimmungen im Interesse des Spielerschutzes:

So sieht § 5 GSpG eine zahlenmäßige Begrenzung von Glücksspielautomaten in Automatensalons sowie in Einzelaufstellung vor, wobei Abs. 4 und 5 detaillierte Bestimmungen hinsichtlich des Spielerschutzes enthalten, wie Einrichtung eines Zutrittssystems bzw. eines Identifikationssystems, Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre, einen Spielerschutz orientierten Spielverlauf bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten wie Begrenzung der vermögenswerten Leistung des Spielers pro Spiel, Spieldauer, Abkühlungsphase etc.

§ 14 GSpG sieht Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung einer Lotterienkonzession mit der Androhung einer Zwangsstrafe, der Untersagung der Geschäftsführung bis hin zur Zurücknahme der Konzession im Fall der Verletzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes durch den Konzessionär oder eines aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides vor. § 16 GSpG normiert die Bewilligungspflicht für Spielbedingungen im Interesse der Wahrung öffentlicher Interessen und des Schutzes zur Spielerpublikums (vgl. Regierungsvorlage zu BGBl. I 620/1989).

Im Interesse des Spielerschutzes sieht § 19 Abs. 1 GSpG die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über den Konzessionär hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund des GSpG erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen vor (vgl. Regierungsvorlage zu BGBl. 344/1991). In der Regierungsvorlage zu BGBl. I 54/2010 wird in Bezug auf § 21 GSpG, der Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzession enthält, betont, dass die Konzessionserteilung nur an jenen Konzessionswerber erfolgen darf, der unter Beachtung der Vorschriften des GSpG die Konzession am besten ausübt. Es wird damit verdeutlicht, dass es nicht darauf ankommt, ob der höchste Abgabenertrag erzielt wird, sondern vielmehr, ob dem ordnungspolitischen Gedanken am besten Rechnung getragen wird.

§ 25 und 26 GSpG enthalten Bestimmungen zum Schutz des Spielbankbesuchers, wobei § 25 Abs. 3 Maßnahmen zum Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch das Spielen vorsieht.

§ 31 GSpG enthält eine zu § 19 GSpG analoge Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur Überwachung des Konzessionärs auf die Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund des Glücksspielgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen.

Auch die Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen Maßstab bei Werbeauftritten der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach § 56 GSpG dient letztlich dem Spielerschutz.

Diese Bestimmungen im Interesse des Spielerschutzes wirken sich auch faktisch aus. So hat das Ermittlungsverfahren erbracht, dass im mit besonderen Suchtgefährdungspotential behafteten Automatenglücksspiel die Rate problematischen und pathologischen Spielens in Casinos von 13,5 % (2009) auf 8,1 % (2015), in Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2 % (2009) auf 27,2 % (2015) zurückgegangen ist. Weiters konnte festgestellt werden, dass der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich außerhalb von Spielbanken von 317 Euro auf 203 Euro gesunken ist. Auch bei den klassischen Casinospielen ist ein Rückgang der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens von 7,1 % (2009) auf 6 % (2015) zu verzeichnen.

Die Regelungen des Glücksspielgesetzes verfolgen daher das Ziel des Spielerschutzes und entsprechen auch tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern (vgl. EuGH, C390/12, Rs Pfleger, Rn 43, 49, 56).

Weiters waren die Werbemaßnahmen des Monopolisten zu prüfen. Laut Rechtsprechung des EuGH ist nur der Einsatz maßvoller Werbung zulässig, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken (vgl. EuGH, C347/09. Rs Dickinger/Ömer, Rn 100; C316/07 etc., Rs Stoß u. a., Rn 103).

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Stabsstelle für Spielerschutz in Zusammenarbeit mit der Suchtpräventionsforschung und -dokumentation des Anton-Proksch-Instituts Wien Standards für Glücksspielwerbung erarbeitet hat, wobei das unterschiedliche Suchtgefährdungspotential des beworbenen Glücksspiels in der Bewertung des jeweiligen Werbeauftritts ebenso berücksichtigt wird wie das unterschiedliche Suchtgefährdungspotential von unterschiedlichen Zielgruppen. Diese Standards werden mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen gegenüber den Konzessionären als weitere Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen und als Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid einer Werbebewilligung gemäß § 56 Abs. 2 GSpG erlassen und sind einzuhalten, wobei im Fall der Nichtberücksichtigung die gesetzliche Bestimmung des § 23 GSpG greift, die weitreichende Maßnahmen bis hin zur Zurücknahme der Konzession zulässt.

Im Zusammenhang mit dem Ausmaß der Werbung ist auch zu berücksichtigen, dass auch die Beschränkung der Glücksspielwerbung in einem Mitgliedstaat für Glücksspiele, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig veranstaltet werden, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. EuGH, C176/11, Rs HIT und HIT LARIX, Rn 17 mwN). Nach Auffassung des EuGH ist es mit Art. 56 AEUV vereinbar, die Werbebewilligung für Glücksspielbetriebe mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig zu machen, dass die Regelung dieses anderen Mitgliedstaats im Hinblick auf das legitime Ziel, den Einzelnen vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen, im Wesentlichen gleichwertige Garantien bietet wie die nationale Regelung (EuGH, C176/11, Rs HIT und HIT LARIX, Rn 34). Ein generelles Werbeverbot für Veranstalter von Glücksspielen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wäre daher ohne sachliche Rechtfertigung eine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit (vgl. VwGH 25.9.2012, 2012/17/0250). Dass die Werbung des österreichischen Monopolisten daher auch auf von anderen Glücksspielanbietern insbesondere online getätigte Werbemaßnahmen reagieren muss, hat sogar die Beschwerdeführerin durch Beilage 11 des Schriftsatzes vom 23.11.2015 untermauert, in dem sie eine Werbung von Mr. Green vorgelegt hat. Ein gewisses Ausmaß an Werbung des Monopolisten ist somit zwingend erforderlich, um die Spieler zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken.

Weiters müsste in Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine umfassende Werbepraxis mit spielanimierendem, spielverharmlosendem oder expansionistischem Charakter dann Zweifel an der kohärenten und systematischen Spielvermeidungsabsicht der österreichischen Glücksspielbestimmungen aufkommen lassen, wenn eines solche Werbepraxis insbesondere für jene Spielarten existiert, mit denen ein besonders hoher Anteil problematischen oder pathologischen Spielverhaltens verbunden ist und von staatlicher Seite keine effektiven Schritte gesetzt werden, solcher Werbung entgegenzutreten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Beispiele für teilweise spielanimierende und verharmlosende Werbeeinschaltungen beziehen sich nämlich auf solche Spielarten, hinsichtlich derer kein besonderes Suchtgefährdungspotential oder -problem besteht (im Wesentlichen Lotterien, Rubbellose und klassische Kasinospiele). Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, das aus Spielerschutzsicht besonders problematisch ist und den Kern problematischen und pathologischen Spielerverhaltens darstellt, besteht jedoch keine umfassende Werbepraxis in Österreich. Im Übrigen würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten, allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer Unionswidrigkeit des GSpG kommen könnte.

Das erkennende Gericht kommt daher insgesamt zum Ergebnis, dass die vom Monopolisten getätigte Werbung maßvoll und eng auf das begrenzt ist, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere das Ziel des Spielerschutzes, sind geeignet, diese zu erreichen, und es ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die von der Beschwerdeführerin für den vorliegenden Sachverhalt behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht.

Zu den im Schriftsatz vom 23. November 2015 gestellten Beweisanträgen ist auszuführen:

Von der Beschwerdeführerin wurde eine ganze Reihe von namentlich genannten Personen, p. A. ambulante Behandlungseinrichtung Spielsuchthilfe, zum Beweis dafür, dass die Anzahl an Spielsüchtigen innerhalb der letzten Jahre gestiegen ist, gestellt. All diese Personen können jedoch in Wahrheit nur Aussagen machen über die Anzahl jener Personen, die die ambulante Behandlungseinrichtung auch kontaktiert haben. Diese Zahlen lassen jedoch nicht zwingend Rückschlüsse auf die Zahl der Spielsüchtigen selbst zu. Zu den konkreten Zahlen liegt jedoch die - auch von der Beschwerdeführerin selbst – vorgelegte schlüssige und umfangreiche Kalke Studie-2015 vor, die Aussagen zur Zahl der Spielsüchtigen, auch je nach Glückspielkategorie, macht. Es war daher nicht erforderlich, die namhaft gemachten Zeugen zu hören.

In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin weiters eine ganze Reihe von Fragen aufgeworfen, die geprüft werden müssten, um festzustellen, dass es sich um Glücksspielautomaten handelt. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin würden lediglich Eingabeterminals und keine Glücksspielautomaten vorliegen.

Diesbezüglich ist jedoch auf die Judikatur des VwGH vom 14.12.2011, 2011/17/0155, zu verweisen, wonach die Tatsache, dass der Spieler in einem Bundesland über das dort befindliche Gerät lediglich über eine Internetverbindung das von ihm gesteuerte, an einem anderen Ort entsprechend seinen Entscheidungen bzw. Tasteneingaben durchgeführte Spiel im engeren Sinn, nämlich die Positionierung der virtuellen Walzen, beobachtet, nichts an dem Umstand ändert, dass durch diesen Geschehensablauf eine Ausspielung im Burgenland stattfindet. Die Auslagerung der genannten Spielbestandteile in ein anderes Bundesland, die aber im Aufenthaltsort des Spielers via Internet gesteuert und beobachtet werden, vermag an dem Umstand, dass Ausspielungen im Burgenland stattfinden, nichts zu ändern (vgl. auch VwGH 27.1.2012, 2011/17/0269). Aus diesem Grund war auch die beantragte Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich.

Zum Einwand der Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist nunmehr auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.3.2015, G 203/2014, hinzuweisen, womit der Verfassungsgerichtshof die Bedenken hinsichtlich der Verfassungs-konformität des § 52 Abs. 3 GSpG nicht geteilt hat. Mit diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch klargestellt, dass der Gesetzgeber mit der Strafdrohung in § 52 GSpG den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. In Hinblick auf die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Strafbemessung der verpönten Handlungen besteht für den Gesetzgeber keine Verpflichtung, die Verfolgung und Ahndung dieser Straftaten der Strafgerichtsbarkeit zuzuweisen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass Kriminalität und/oder Spielsucht kein erhebliches Problem darstellen würden, da andernfalls eine derartige gesetzgeberische Maßnahme, wonach ein Beschuldigter nur verwaltungsstrafrechtlich zu bestrafen sei, wenn er durch seine Tat sowohl den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG, als auch den Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht habe, nicht vertretbar wäre, geht daher ins Leere.

Zum Antrag auf Vorabentscheidung vom Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich an den EuGH zu den Zlen. VwSen740121/2/Gf/Rt, VwSen740123/2/Gf/Rt, VwSen740124/2/Gf/Rt, VwSen740127/2/Gf/Rt, VwSen360028/3/Gf/Rt in der Beschwerde ist darauf verweisen, dass dieses Vorabentscheidungsersuchen vom EuGH mit der Rs Pfleger u. a., C-390/132 entschieden wurde. Die im Schriftsatz vom 23.11.2015 beantragte Aussetzung des Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH im über Antrag des Landesgerichts Wiener Neustadt zur Zl. *** vom 26.8.2015 eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung, die ein Monopol auf dem Glücksspielmarkt vorsehe, für deren unionsrechtliche Zulässigkeit nicht nur auf die Zielsetzung der Regelung ankomme, sondern auch auf ihre empirisch mit Sicherheit festzustellende Auswirkung, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erforderlich, da diese Auswirkungen anhand der im Verfahren sowohl vom Bundesministerium für Finanzen als auch von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kalke-Studie 2015 nachvollziehbar bzw. feststellbar sind.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Insbesondere war im Lichte der jüngsten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (Rs Pfleger, C390/12, vom 30. April 2014) zu erörtern, ob die Regelungen des Glücksspielgesetzes in ihrer Gesamtheit tatsächlich dem Anliegen entsprechen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern. Dazu liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, sodass die ordentliche Revision zuzulassen war.

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