LVwG N LVwG-M-4/001-2016

LVwG-M-4/001-2016Tribunale amministrativo regionale23 feb 2016

Regest

Bindungswirkung; Maßnahme; Befehls- und Zwangsakte; Betreten der Liegenschaft;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-4/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.M.4.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Herren *** und ***, beide vertreten durch Herrn Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in ***, wegen Betretens einer Liegenschaft am 19. Feber 2014 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Wr.Neustadt, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde, die Beschwerdeführer seien durch das Betreten der Liegenschaft ***, ***, am 19. Feber 2014 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt in ihren Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat Herrn *** gemäß § 35 VwGVG i.V.m. § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, € 1.125,12 als Ersatz des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes binnen drei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Mit Schriftsatz vom 27. März 2014 erhoben die Beschwerdeführer folgende Beschwerde:

„Die Beschwerdeführer sind durch einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem einfach gesetzlich sowie verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, diese Verletzung fand am 19.2.2014 statt. […]

*** ist Eigentümer der Liegenschaft in ***, ***, der Beschwerdeführer *** sein Vater und Nutzungsberechtigter. Beide sind somit aktiv für die Maßnahmenbeschwerde legitimiert, weil beide in ihren Rechten verletzt wurden.

Am 19.2.2014 betrat ein gewisser Herr *** […] zu *** und zur Zahl *** widerrechtlich die Liegenschaft ***. Bereits zuvor gab es mit *** immer wieder telefonischen Kontakt, er hat sich jedoch nie ausgewiesen, auch nicht bei einem Treffen (einmaliges Treffen) und gab sich immer aus als ‚Umweltpolizist‘. Nun betrat dieser *** für die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt die Liegenschaft am 19.2.2014, er wollte Nachschau halten, ob Abfälle im Sinne des AWG bzw auch des NÖ AWG am Grundstück gelagert wären.

Dabei wurde vor der Betretung keiner der Beschwerdeführer angerufen, es wurde ihnen nicht mitgeteilt, dass eine solche Betretung stattfinden wird, es wurde anlässlich der Betretung durch Inspektor Fasching auch keine Niederschrift angefertigt, geschweige denn wurden die Beschwerdeführer während oder nach dieser Amtshandlung verständigt, dass eine Übertretung [wohl: Betreten] ihrer Liegenschaft stattgefunden hat.

Erst einige Zeit später wurde *** von *** verständigt, dass er die Liegenschaft betreten hätte. lnfolge kam ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Umweltrecht, vom 18.3.2014, zur Zahl ***, mit dem mitgeteilt wurde, dass es eben eine Betretung gab und aufgefordert wurde, konsenslose Ablagerungen am Grundstück *** zu beheben bzw entfernen. Auf § 73 AWG wurde verwießen.

Weiters erging am 24.3.2014 eine Aufforderung zur Rechtfertigung von der BH Wr. Neustadt, Fachgebiet Strafen zu ***, worin erstmals diese Betretung vom 19.2.2014 dokumentiert ist, auch wiederum mit der Aufforderung, dass angebliche Abfälle zu entfernen wären.“

Durch das Betreten der Liegenschaft seien die Beschwerdeführer in einfach- wie verfassungsgesetzlich gewährleiteten Rechten verletzt worden. Näherhin hätten sie zufolge § 31 NÖ AWG von bevorstehenden Kontrollen verständigt werden müssen, hätte es dieser Bestimmung zufolge eine Niederschrift aufgenommen werden müssen und wäre das Betreten i.S.d. Art. 7 B-VG willkürlich und unter Verletzung des nach Art. 5 StGG garantieren Eigentumsrechts erfolgt. Demnach stellten die Beschwerdeführer den Antrag, das Betreten der Liegenschaft für rechtwidrig zu erklären, die belangte Behörde (wohl: den Rechtsträger) zur Kostentragung zu verpflichten und eine Verhandlung durchzuführen.

Hiezu replizierte die belangte Behörde, dass ihres Erachtens das Einschreiten gemäß § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 Z 1 und § 15 Abs. 3 AWG 2002 rechtmäßig gewesen sei. Die Befugnis zum Betreten der Liegenschaft ergäbe sich aus § 75 Abs. 4 AWG 2002. Näherhin habe der Erstbeschwerdeführer aufgrund der langen Untätigkeit und der mehrmaligen Kontaktaufnahme seitens des Zeugen *** mit Erhebungen auf der Liegenschaft rechnen müssen, sodass nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund eine weitere Verständigung vor dem Betreten hätte erfolgen sollen. Verfehlt sei aber auch die Bezugnahme auf § 31 Abs. 1 NÖ AWG, zumal dieses Gesetz vorliegend nicht zur Anwendung gelangt sei und es im Übrigen auch keine Mitwirkungspflicht der Bundespolizei vorsehe. Selbst wenn man diese Bestimmung zugrunde legen wollte, sei eine Verständigung bloß nach Tunlichkeit durchzuführen, wobei eine solche Notwendigkeit nicht bestehe, wenn der Betroffene mit entsprechenden Erhebungen rechnen musste. Auch habe davon ausgegangen werden können, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des wiederholten Kontaktes des Zeugen Fasching zu ihm auch den Zweitbeschwerdeführer entsprechend informiert hatte.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass im Kontrollzeitpunkt weder er noch der Zweitbeschwerdeführer anwesend gewesen seien. Die Liegenschaft sei eingezäunt gewesen, wobei man das Tor mit einer Kette und einem Schloss verschlossen habe. Einmal – wann genau wisse der Beschwerdeführer nicht – sei jedoch die Kette durchgeschnitten gewesen. Der Zaun habe keine Beschädigungen aufgewiesen. Demgegenüber schilderte der Zeuge ***, er habe die Liegenschaft an einer Stelle betreten, an der der Zaun bereits so zerstört gewesen, dass man die Liegenschaft einfach durch die dort befindlichen Sträucher hätte betreten können. Diesbezüglich legte er Lichtbilder vor, auf denen ersichtlich ist, dass an der bezeichneten Stelle ein Betreten des Grundstückes auch ohne Überwindung von Hindernissen möglich war.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2014, LVwG-MB-14-0009, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde als unzulässig zurück, wobei es begründend davon ausging, dass es sich um keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe. Dem trat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Zl. 2014/07/0069-5, entgegen. Näherhin führte er – nach Darlegung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung – aus, dass es für die Qualifikation der gegenständlichen Amtshandlung von wesentlicher Bedeutung sei, ob durch sie ein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer dadurch bewirkt worden sei, dass das einschreitende Organ ohne die Zustimmung der Beschwerdeführer das vom Erstbeschwerdeführer genutzte und im Eigentum des Zweitbeschwerdeführer stehende Grundstück betreten und dort Erhebungen gepflogen habe bzw. ob sein Verhalten in objektiver Hinsicht darauf abzielte habe, eine diesbezügliche Duldungspflicht der Revisionswerber zu bewirken. Derartiges sei im vorliegenden Fall anzunehmen, sodass das Betreten des Grundstückes ohne Zustimmung der Beschwerdeführer als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten wäre.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ist in einem solchen Verfahren die Beschwerde nicht zurück- oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.

In der Sache:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, namentlich der unwidersprochen gebliebenen Angaben des Zeugen ***, geht das Verwaltungsgericht – ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof im obzitierten Erkenntnis – von folgendem Sachverhalt aus: Das einschreitende Organ betrat das Grundstück, das durch einen, wenn auch schadhaften, Zaun nach außen abgegrenzt war, über eine schadhafte Stelle im Zaun und das Durchschreiten der Hecke betreten hat, um dort eine Kontrolle durchzuführen. Das einschreitende Organ verfügte weder über eine ausdrückliche Zustimmung eines Verfügungsberechtigten zum Betreten der Liegenschaft noch nahm es vor dem Betreten der Liegenschaft mit einem Verfügungsberechtigten Kontakt auf. Erst nach Durchführung der Kontrolle versuchte er einen telefonischen Kontakt zum Erstbeschwerdeführer herzustellen und nahm mit dem Zweitbeschwerdeführer Kontakt auf.

In rechtlicher Hinsicht ist im nunmehrigen Verfahren zunächst festzuhalten, dass dann, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die -behörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diese Bindungswirkung für das weitere Verfahren erstreckt sich dabei auf die im stattgebenden Erkenntnis des VwGH ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen (VwGH 11.9.2014, 2013/16/0018).

Im konkreten Fall erstreckt sich die Bindungswirkung demnach zum einen auf die Qualifikation des Betretens der Liegenschaft als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dem liegt zwingend (und auch im stattgebenden Erkenntnis des VwGH [S 7] ausdrücklich releviert) die Annahme zugrunde, dass es an einer entsprechenden Zustimmung eines der Beschwerdeführer fehlte. Wäre das Höchstgericht von einer solchen Zustimmung ausgegangen, hätte das Vorliegen eines Befehls- oder Zwangsaktes nicht bejaht werden können (vgl. auch schon VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154).

Davon ausgehend ist fragen, ob die seitens der belangten Behörde herangezogene Rechtsgrundlage, konkret § 75 Abs. 4 AWG 2002 eine solche Maßnahme (zwangsweises Betreten der Liegenschaft) zu tragen vermochte oder nicht.

Dieser Bestimmung zufolge sind, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, unter anderem Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 82 befugt, Liegenschaften zu betreten, zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen. Der Eigentümer der Liegenschaft oder sein Vertreter ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch ein Vertreter dieser Person erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

Vorweg fällt auf, dass der genannten Bestimmung eine ausdrückliche Ermächtigung zur Setzung von Befehls- und Zwangsakten fremd ist (vgl. demgegenüber etwa § 4 Abs. 4 ArbIG bzw. § 36 TSchG). Sowohl dieser Umstand als auch die Zwecksetzung der Norm, mithin die bloße Kontrolle und nicht die Gefahrenabwehr, sprechen ebenso wie die Verwaltungsübertretung des § 79 Abs. 1 Z 10 AWG 2002 und die ausdrückliche Bezugnahme auf Zwangsmaßnahmen in § 82 Abs. 5 AWG 2002 dafür, dass ein Widerstand des Betroffenen nicht mit Zwang gebrochen werden darf, sondern diesen lediglich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich macht (i.d.S. Hauer, in Hauer/List/Nußbaumer/Schmelz, AWG 2002 [2004] § 75 Anm. V.4.; Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2015] Rz 23). In Entsprechung gleichartiger Fallkonstellationen, namentlich der strukturell gleichartigen Bestimmung des § 338 GewO 1994 (vgl. dazu N.Raschauer, in Ennöckl/N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], GewO [2015] § 338 Rz 13) ist der Zutritt zur Liegenschaft daher in den genannten Fällen erforderlichenfalls im Wege der Vollziehungsverfügung sicherzustellen. Findet folglich ein Betreten im Wege unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in der genannten Bestimmung keine Deckung, erweist sich die Maßnahme bereits aus diesem Grund als gesetzwidrig und war der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden.

Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen wollte, dass § 75 Abs. 4 AWG 2002 auch Befehls- und Zwangsgewalt tragen würde, erweist sich das Vorgehen im konkreten Fall auch insoweit als rechtswidrig, als das einschreitende Organ verpflichtet wird, den Liegenschaftseigentümer oder seinen Vertreter grundsätzlich vor, spätestens aber beim Betreten der Liegenschaft hievon zu verständigen. Soweit die belangte Behörde insoweit darauf verweist, dass diese Verpflichtung zufolge des 3. Satzes dieser Bestimmung nur nach „Tunlichkeit“ bestehe, vermag dem nicht gefolgt zu werden. Vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau mit dem 4. Satz des § 75 Abs. 4 AWG 2002, wonach die Verständigung bei Gefahr im Verzug und Unerreichbarkeit des Eigentümers bzw. seines Vertreters auch nachträglich erfolgen kann, dass Untunlichkeit i.S.d. des Gesetzes ausschließlich in dieser Fallkonstellation anzunehmen ist, etwa auch dann, wenn durch die Verständigung die Kontrolle vereitelt werden könnte (Hauer, in Hauer/List/Nußbaumer/Schmelz, AWG 2002 [2004] § 75 Anm. V.6.). Dass vorliegend eine solche Fallkonstellation vorlag, mag ebenso wenig erkannt zu werden wie allfällige Hindernisse, die einer vorangehenden Kontaktierung eines Verfügungsberechtigten entgegengestanden wären. Namentlich ist es vor dem Hintergrund des Gesetzes unerheblich, ob der Betroffene mit der Kontrolle hätte rechnen müssen oder nicht, sondern hätte ausschließlich die vorherige Zustimmung zum Betreten der Liegenschaft durch einen Berechtigten von der Einhaltung der gegenständlichen Vorschrift entbunden. Dass eine solche aber nicht vorlag, hat der VwGH – in einer das Verwaltungsgericht bindenden Weise (s.o.) – festgestellt. Zumal daher beim Betreten der Liegenschaft auch die das Prozedere betreffenden Bestimmungen des § 75 Abs. 4 AWG 2002 nicht eingehalten wurden, erweist sich die gesetzte Maßnahme auch insoweit als rechtswidrig und war sie demnach nach § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären.

Zur Kostenfrage:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der Beschwerde – wie im konkreten Fall – Folge gegeben, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2).

Als Aufwendungen gelten u.a. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, ist der Ersatz des Schriftsatzaufwands mit € 737,60 und jener des Verhandlungsaufwandes mit € 922,00 festgesetzt.

Haben mehrere Beschwerdeführer einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, ist die Frage des Aufwandersatzes nach § 35 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 53 Abs. 1 VwGG so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Beschwerdeführer zu zahlen und hat gegenüber allen Beschwerdeführern schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Aufwandersatz wird lediglich auf Antrag einer Partei zugesprochen, wobei maximal der in der VwG-Aufwandersatzverordnung genannte Ersatz zu leisten ist. Schöpft eine Partei diese Beträge nicht zur Gänze aus, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, von sich aus einen höheren, an sich möglichen Betrag zuzusprechen (VwGH 2.10.2001, 2000/01/0019). Zumal die Beschwerdeführer lediglich Aufwandersatz in Höhe von € 1.125,12 begehrten, war ausschließlich dieser Betrag zuzusprechen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere des stattgebenden Erkenntnisses des VwGH in der Sache erfolgte.

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