LVwG N LVwG-S-1349/001-2015

LVwG-S-1349/001-2015Tribunale amministrativo regionale22 feb 2016

Regest

Nutzungsverbot; Strafbarkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1349/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1349.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 19. März 2015, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der vom erkennenden Gericht am 1. Dezember 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt:

Herr *** (im Folgenden Beschwerdeführer) ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Wohngebäudes K.Nr. , Grundstück Nr. ., KG ***, ***.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2013, Zl. , untersagte der Magistrat der Stadt *** als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I. gemäß § 35 der NÖ Bauordnung 1996 die weitere Nutzung der Wohnungen Top 1, Top 4 und Top 6 des Wohngebäudes K.Nr. *** auf dem Grundstück Nr. . (Baufläche) der KG ***, in der ***, bis zur Fertigstellung der Gesamtsanierung des Wohnhauses und der mit Schimmel befallenen Wohnungen, da diese aufgrund der Baugebrechen und der Gesundheitsgefährdung nicht mehr benützt werden könnten, zumal sich zum einen das Wohnhaus insgesamt in einem sehr schlechten Zustand befinde und zum anderen sei in den drei Wohnungen starker Schimmelbefall festgestellt worden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Stadtsenat der Stadt *** als Baubehörde II. Instanz mit Bescheid vom 30. September 2013, Zl. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Im Zuge einer am 13. Oktober 2014 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführten baubehördlichen Überprüfung stellte die Behörde fest, dass Personen das verfahrensgegenständliche Wohnhaus betreten und verlassen. Weiters sei aus dem Auszug aus dem Melderegister der Stadt *** festgestellt worden, so die Behörde, dass zumindest in den Wohnungen Top 4 und Top 6 Mieter wohnhaft seien bzw. sogar trotz rechtskräftiger Nutzungsuntersagung neue Mieter eingezogen und angemeldet worden seien.

Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer gegenüber die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt *** vom 9. Dezember 2014, Zl. ***, erlassen und wurde ihm darin folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:13.10.2014, 13:30 Uhr

Ort:, , Haus K.Nr., Grundstück Nr. . (Baufläche)

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Eigentümer des Wohngebäudes K. Nr. , Grundstück Nr. .,

KG ***, ***, zu verantworten, dass zumindest am 13.10.2014 in den Wohnungen Top 4 und Top 6 des gegenständlichen Wohngebäudes Mieter wohnhaft waren, obwohl eine rechtskräftige Nutzungsuntersagung vorliegt (Bescheid der Bau- und Feuerpolizei vom 17.05.2013, GZ.: ***). Eine behördliche Feststellung der Ausführungen oder Sanierungen liegt nicht vor.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 33 NÖ Bauordnung 1996 idgF iVm § 37 Abs. 1 Ziff. 5 NÖ BauO 1996 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß 37 Abs. 2 1. Aufzählungspunkt NÖ BauO 1996 idgF folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden.“

Im dagegen erhobenen Einspruch behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sich die Mieter über die Schimmelbildung bei der Baubehörde beschwert hätten, obwohl diese schon monatelang keine Miete bezahlt hätten. Trotz wiederholter Aufforderung sei ihm von den Mietern der Zutritt zu den Wohnungen verweigert worden, sodass eine Sanierung nicht durchgeführt hätte werden können. Nach der Zwangsräumung seien die Mieter mit offenen Mieten in der Höhe von ca. € 10.000,00 verschwunden und hätte festgestellt werden können, dass die Mieter die Schimmelbildung durch unterlassene Lüftung und durch Leitungswasserschäden selbst verursacht hätten und hätten diese die Wohnungen auch demoliert.

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 19. März 2015, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:13.10.2014, 13:30 Uhr

Ort:, , Haus K.Nr., Grundstück Nr. . (Baufläche)

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Eigentümer des Wohngebäudes K. Nr. , Grundstück Nr. ., KG ***, ***, zu verantworten, dass zumindest am 13.10.2014 in den Wohnungen Top 4 und Top 6 des gegenständlichen Wohngebäudes Mieter wohnhaft waren, obwohl eine rechtskräftige Nutzungsuntersagung vorliegt (Bescheid der Bau- und Feuerpolizei vom 17.05.2013, GZ.: ***). Eine behördliche Feststellung der Ausführungen oder Sanierungen liegt nicht vor.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 33 NÖ Bauordnung 1996 idgF iVm § 37 Abs. 1 Ziff. 5 NÖ BauO 1996 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß 37 Abs. 2 1. Aufzählungspunkt NÖ BauO 1996 idgF folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden.“

Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von € 60,00 vorgeschrieben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Wohngebäudes sei. Am 13. Oktober 2014 seien in den Wohnungen Top 4 und Top 6 des gegenständlichen Wohngebäudes Mieter wohnhaft gewesen, obwohl eine rechtskräftige Nutzungsuntersagung vorliege. Zum Einspruch und zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers habe die Baupolizei angegeben, dass bis dato keine Fotodokumentation über die Sanierung des Wohnhauses übermittelt worden sei, weshalb der Auftrag als nicht erfüllt anzusehen sei. Aus dem Bescheid der Baubehörde gehe hervor, dass ein schlechter Allgemeinzustand des Wohngebäudes zu massiver Durchfeuchtung der tragenden Bausubstanz und somit zum Schimmelbefall geführt habe. Am 13. Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer trotz bescheidmäßiger Nutzungsuntersagung bis zur Fertigstellung der Gesamtsanierung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses Personen in Top 4 und Top 6 wohnen und betreten lassen. Aufgrund der Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen sei gemäß § 37 Abs. 2 1. Aufzählungspunkt der NÖ Bauordnung 1996 eine Strafe auszusprechen gewesen. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschwerdeführers, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei ihm jedoch nicht gelungen. Die Behauptungen, dass die Mieter monatelang keine Mieten bezahlt hätten, der Wohnungszutritt für Sanierungsmaßnahmen verweigert worden sei und danach Sanierungen im Bereich der Duschen vorgenommen worden seien, seien reine Schutzbehauptungen, da mit dem Bescheid vom 17. Mai 2013 festgestellt worden sei, dass der schlechte Allgemeinzustand des Wohngebäudes zu massiver Durchfeuchtung der tragenden Bausubstanz und somit zum Schimmelbefall geführt habe. Dies sei auch im Bescheid des Stadtsenates bestätigt worden. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sei dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen. Zur Strafbemessung sei erwogen worden, dass mildernd nichts zu werten gewesen sei, erschwerend sei, dass gegen ihn eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach §§ 1 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 2 Z. 3 Meldegesetz 1991, rechtskräftig seit 21. Juni 2012, GZ: ***, vorliege. Hinsichtlich des Verschuldensgrades (Fahrlässigkeit) sei der Strafbetrag angemessen und sei dies besonders berücksichtigt worden. Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Mieter der betroffenen Wohnungen einen Mietaußenstand von € 8.662,00 hätten und hätten sich diese über die feuchten Wohnungen sogar beschwert. Er habe öfters versucht, eine Begutachtung der Wohnungen und eine mögliche Sanierung durchzuführen. Eine Begehung hätte erst nach Auszug der Mieter infolge der Androhung der Räumungsklage durchgeführt werden können und hätte dabei festgestellt werden können, dass die Baugebrechen und die Schimmelbildung durch das Verschulden der Mieter bewusst herbeigeführt worden seien. Der Schaden sei durch eine befugte Fachfirma behoben und die Wohnungen saniert und weitervermietet worden. All dies in Absprache mit seiner Hausverwaltung ***.

Am 1. Dezember 2015 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der lediglich der Beschwerdeführer persönlich teilgenommen hat und in der Herr *** als Vertreter der Hausverwaltung *** des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen wurde.

In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer über Befragen des erkennenden Gerichtes an, dass die gegenständlichen Wohnungen Top 4 und Top 6 nunmehr saniert seien, nicht jedoch das gesamte Gebäude. Diesbezüglich legte er eine Rechnung der Firma *** über die Behebung der Wasserschäden in den beiden Wohnungen, datiert mit 20. Dezember 2013, vor, welche als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen wurde, und führte er weiters aus, dass er leider vergessen habe, die Fertigstellung der Sanierung bei der Baubehörde zu melden bzw. hätte dies für ihn seine Hausverwaltung erledigen müssen.

Der Zeuge, Herr *** gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte an, dass ihm bekannt sei, dass von der Firma *** im Jahr 2013 die Wohnungen Top 4 und Top 6 saniert worden seien. Es seien auch die entsprechenden Meldungen an die Versicherungen erstattet worden. Er habe jedoch die Wohnungen nach der Sanierung nicht mehr persönlich gesehen. Zunächst sei versucht worden, mit den Möglichkeiten, die der Baubehörde zur Verfügung stehen würden, Zutritt zu den Wohnungen zu erlangen. Dies sei jedoch gescheitert, da die Mieter nicht geöffnet hätten oder diese nicht anwesend gewesen seien. Letztlich seien aufgrund massiver Mietrückstände gegen die Mieter der Wohnungen Top 1, 4 und 6 Mietzins- und Räumungsklagen eingebracht worden.

Auf die Frage des Gerichts, ob die Fertigstellung der Sanierung der Baubehörde gemeldet worden sei, gab der Zeuge an, dass dies nicht zu seinem Aufgabenbereich gehöre. Alle baulich technischen Belange mache der Beschwerdeführer selbst.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass die Wohnungen im Tatzeitpunkt und auch derzeit bewohnt worden seien bzw. würden, und habe er nun wiederum festgestellt, dass in den Wohnungen zu viele Leute aufhältig seien. Beispielsweise würden sich in einer 20 m² Wohnung 5 Personen aufhalten und hätte er keine Möglichkeit, diese dauerhaft aus der Wohnung zu entfernen, da diese 2 Stunden später bereits wieder da seien, selbst wenn er sie hinauswerfe. Zwei seiner Mieter seien sogar besachwaltert und habe er auch die Sachwalterschaft informiert, jedoch würden diese immer versprechen, dass sie sich darum kümmern würden; dies sei jedoch immer nur von kurzer Dauer, bis der nächste Schaden wieder auftrete.

Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:

Zu Spruchpunkt 1.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 33 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt.

Die Baubehörde darf in diesem Fall

odie Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen,

odie Vornahme von Untersuchungen und

odie Vorlage von Gutachten anordnen.

Gemäß § 35 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Missstände vorliegen oder

2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Missstände nicht behoben hat oder

3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und

odas Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder

oder Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.

Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten, wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist.

Gemäß § 37 Abs. 1 Z. 5 der NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrags nicht beseitigt (§ 33 Abs. 2) oder trotz einer verfügten Baueinstellung (§ 29) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt.

Im gegenständlichen Fall geht aus den Ermittlungsergebnissen sowie auch aus den Bescheiden (Betreff und Spruch) der Baubehörden vom 17. Mai 2013 und vom 30.September 2013 nunmehr eindeutig hervor, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit diesen beiden Bescheiden die „weitere Nutzung der Wohnungen Top 1, Top 4 und Top 6 des Wohngebäudes K.Nr. *** auf dem Grundstück Nr. .*** (Baufläche) der Katastralgemeinde ***, in der ***, bis zur Fertigstellung der Gesamtsanierung des Wohnhauses und der mit Schimmel befallenen Wohnungen untersagt“ hat, und zwar nach § 35 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996, auch wenn nur „§ 35“, nicht aber auch der Abs. 1 dezidiert genannt wurde. Bei dieser Nutzungsuntersagung handelt es sich jedoch nicht um einen baupolizeilichen Sanierungsauftrag und wurde somit mit diesen Bescheiden auch keine baupolizeiliche Sanierung der Wohnungen und des Wohnhauses im Sinne des § 33 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 aufgetragen; vielmehr dient die Wortfolge „bis zur Fertigstellung der Gesamtsanierung des Wohnhauses und der mit Schimmel befallenen Wohnungen“ lediglich als Zeitangabe bzw. -punkt der Beendigung der Nutzungsuntersagung.

Die Ermittlungsergebnisse haben nun weiters eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am vorgeworfenen Tatort die beiden verfahrensgegenständlichen Wohnungen Top 4 und Top 6 wieder vermietet und der Baubehörde bis dahin die Sanierung der Wohnungen Top 1, Top 4 und Top 6 sowie die Gesamtsanierung des Wohngebäudes nicht gemeldet hatte.

Es kann im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren jedoch dahingestellt bleiben, ob die drei Wohnungen und das Wohngebäude zum Tatzeitpunkt bereits saniert waren, da die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung, nämlich dass sich der Beschwerdeführer über ein bescheidmäßig verhängtes Nutzungsverbot nach § 35 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 hinweggesetzt hat, gemäß § 37 der NÖ Bauordnung 1996 nicht strafbar ist.

Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z. 5 der NÖ Bauordnung 1996 setzt zum einen das Vorliegen eines baupolizeilichen Auftrages nach § 33 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 voraus, der dem Verpflichteten innerhalb eines von der Behörde bestimmten Zeitraumes zu einem - aktiven – Tun, nämlich zur Beseitigung von Baugebrechen, verpflichtet, und zum anderen das Vorliegen eines Baueinstellungsbescheides, der nicht beachtet worden ist.

Beides liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden kann.

Aber auch die weiteren Bestimmungen des § 37 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 stellen das verfahrensgegenständliche Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich sein Hinwegsetzen über ein nach § 35 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 bescheidmäßig verhängtes Nutzungsverbot, nicht unter Strafe, sodass das dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgeworfene Verhalten nach der NÖ Bauordnung 1996 nicht strafbar ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Da die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Last gelegte Tat, wie bereits vorhin dargelegt, nach der NÖ Bauordnung 1996 keine Verwaltungsübertretung bildet, war von der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Da der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde, waren ihm die Kosten des Beschwerdeverfahren nicht aufzuerlegen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren schon aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, und baut zum anderen die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen auf, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Die Entscheidung weicht nicht vom Gesetzestext ab (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz Fehlens von höchstgerichtlicher Rechtsprechung z.B. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053).

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