LVwG N LVwG-AV-1352/001-2015

LVwG-AV-1352/001-2015Tribunale amministrativo regionale22 feb 2016

Regest

Intimierung; Kollegialorgan; Abgabenschuld; Kanaleinmündungsabgabe; Anschlussverpflichtung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1352/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1352.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vom 15. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. November 2015, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 11. Mai 2015, betreffend die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der Liegenschaft *** an den öffentlichen Kanal, keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes wird dahingehend abgeändert, dass der Abgabenbescheid der Bürgermeisterin vom 11. Mai 2015 aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 11. Dezember 2012 wurde Herrn *** (in der Folge: der Beschwerdeführer) die baubehördliche Bewilligung für Um- und Zubauten am bestehenden Wohngebäude erteilt. Die Fertigstellung dieses Bauvorhabens wurde der Baubehörde am 1. Mai 2015 angezeigt.

Mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 11. Mai 2015 wurde für den Anschluss dieser Liegenschaft an den öffentlichen Kanal dem Beschwerdeführer eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 9.569,36 (zuzüglich USt.) vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 12,43 sowie eine Berechnungsfläche von 769,86 m² (Wohngebäude mit 347,43 m² bebauter Fläche, 3 angeschlossene Geschoße, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 erhob Herr *** dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. In der Berufung wurde vorgebracht, dass zum Zeitpunkt des Liegenschaftskaufes im Jahr 2008 das vorhandene Wohngebäude bereits an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen gewesen sei. Der Abgabenbescheid vom 11. Mai 2015 möge daher aufgehoben werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. November 2015, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Abgabenbescheid bestätigt.

Die Liegenschaft *** sei aufgrund der großen Entfernung zum öffentlichen Gut nie an das öffentliche Kanalnetz der Marktgemeinde *** angeschlossen worden. Vom Kanalanschluss habe die Gemeinde erst Kenntnis erlangt, als am 24. September 2012 eine bauliche Änderung eingereicht und in der Baubeschreibung von einem Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal berichtet worden sei. Aufgrund dieser Kenntnis sei nach Vorlage der Fertigstellungsmeldung die Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die Beschwerde des Herrn *** vom 15. Dezember 2015. Die Beschwerde wiederholt und konkretisiert das Berufungsvorbringen.

Zum Zeitpunkt des Liegenschaftskaufes im Jahr 2008 seien das vorhandene Wohngebäude und das Nebengebäude mit Waschküche bereits an das öffentliche Kanalnetz, welches vor 20 Jahren in der Gemeinde errichtet worden sei, angeschlossen gewesen. Der Anschluss sei bereits vor Jahren, im Jahr 1995 als der Kanalstrang *** errichtet wurde, erfolgt. Es stelle ein Versäumnis der Gemeinde dar, dass die Gebühr nicht vom Vorbesitzer eingehoben worden sei. Dieser habe gegenüber dem Beschwerdeführer mehrfach angegeben, den Anschluss ordnungsgemäß der Gemeinde gemeldet zu haben. Dass der Anschluss bereits 1995 erfolgt sei, könne durch Befund und Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen über das Alter des Anschlusses festgestellt werden.

Das Recht die Abgabe festzusetzen unterliege gemäß § 207 BAO der Verjährung. Die Verjährung sei von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Die Abgabenbehörde habe die Abgabe festzusetzen, sobald der Abgabenanspruch entstanden sei. Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz entstehe die Abgabenschuld im Falle der Neuerrichtung des Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich sei. Da der Anschluss bereits 1995 hergestellt und der Behörde angezeigt worden sei, stehe der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe die eingetretene Verjährung entgegen.

Weiters werde bemängelt, dass der angefochtene Bescheid vom 17. November 2015 von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, da er von einem unzuständigen Organ, nämlich der Bürgermeisterin der Marktgemeinde ***, unterfertigt worden sei.

3. Zur Beschwerdevorlage:

Die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt der Abgabenbehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 13. Jänner 2016 zur Entscheidung vorgelegt.

Im Vorlagebericht wurde unter anderem wie folgt Stellung genommen:

„Die Liegenschaft Bfl.. *** und ***, EZ ***, KG *** wurde ursprünglich im Jahr 1924/1925 durch die Familie *** bebaut. 1939 wurde um einen Zubau seitens der Familie *** eingereicht. Der öffentliche Kanal wurde in diesem Bereich von 1983 (Ausschreibung) bis 1988 (Kollaudierung) verlegt. Im Jahr 2008 wurde die Liegenschaft von Herrn *** käuflich erworben.

2012 sucht Herr *** um eine bauliche Änderung bzw. einen Zubau der bestehenden Liegenschaft an. ln diesem Zusammenhang (Baubeschreibung vom 24.09.2012) erlangt die Gemeinde erstmalig Kenntnis darüber, dass die Liegenschaft an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist (in der Baubeschreibung unter Punkt 4.1.3. wird von einem "Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal" berichtet). Bis zu diesem Zeitpunkt ging die Gemeinde davon aus, dass die genannte Liegenschaft, aufgrund der großen Entfernung zum öffentlichen Kanal, nicht an diesen angeschlossen ist. Aus genanntem Grund wurde daher auch nie eine Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben.

Es wurde daher (nach dem Einlangen der Fertigstellungsmeldung) am 11.05.2015 per Abgabenbescheid die Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben.“

4. Zum Ermittlungsverfahren:

Am 15. Februar 2016 fand in der gegenständlichen Sache eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Beisein des Beschwerdeführers sowie Vertretern der belangten Behörde statt. In rechtlicher Hinsicht wurde hierbei kein neues Vorbringen erstattet.

Die seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen wurden ins Ermittlungsverfahren einbezogen.

Vom Beschwerdeführer wurde im Zuge der Verhandlung unter anderem Folgendes vorgebracht:

„Ich bin alleiniger bücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (GStNr. .***, ***, EZ ***, KG ***). Die Liegenschaft befindet sich im Grünland, Flächenwidmung „erhaltenswerte Bauten“. Es waren zwei Gebäude als Bestand im Jahr 2008 (Zeitpunkt des Kaufvertrages) auf der Liegenschaft vorhanden. Ein Wohngebäude und ein Nebengebäude mit einer Waschküche. In beiden Gebäuden waren bereits sanitäre Anlagen vorhanden, welche an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen waren. Der Hauskanal, welcher in den öffentlichen Mischwasserkanal mündet, war und ist zwischen den beiden Gebäuden in Richtung Straße vorhanden. Die Niederschlagswässer werden auf Eigengrund versickert. Beide Gebäude waren seit 1885 vorhanden. Vom Vorliegen einer förmlichen Baubewilligung habe ich keine Kenntnis. Der frühere Liegenschaftseigentümer *** hat im Jahr 1995 mit der Familie *** sowie mit Herrn *** je ein Übereinkommen abgeschlossen. Gegenstand dieser Übereinkommen war unter anderem die Herstellung der Hauskanalisation zwischen der Liegenschaft *** und dem öffentlichem Gut über die dazwischen liegenden Liegenschaften der Familie *** bzw. ***. Ich vermute daher, dass der Kanalanschluss unmittelbar danach tatsächlich hergestellt wurde. Die Hausleitung von meinem Wohngebäude über die Grundstücke der Nachbarn bis zum öffentlichen Kanal ist ca. 100 Meter lang und in dieser Form immer noch vorhanden. Diese Hausleitung wurde von Herrn ***, dem Voreigentümer hergestellt. Ob Herr *** diesen Vorgang der Behörde angezeigt hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Jetzt ist nur noch das Wohngebäude an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Im Nebengebäude befinden sich keine sanitären Anlagen mehr. Fotos eines Modells der beiden Gebäude lege ich dem Gericht vor (zwei Fotos auf einer Seite werden als Beilage 1 zur Niederschrift genommen). Ob die von der Behörde der Abgabenberechnung zu Grunde gelegten Flächen tatsächlich zutreffen, habe ich selbst noch nicht überprüft. Die Flächen sind aus meiner Sicht nicht überprüfbar bzw. nachvollziehbar. Im Keller befindet sich kein Anschluss an den öffentlichen Kanal, es ist lediglich eine Erdwärmeheizung installiert.

Zur Aussage der Gemeinde, Herr *** habe die Liegenschaft nicht bewohnt, möchte ich festhalten, dass Herr *** als Zweitwohnsitzer auf der Liegenschaft polizeilich gemeldet war und auch ins Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen war sowie auf regelmäßig von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat.

Auf Befragen des Behördenvertreters kann ich nicht sagen, durch wen die Bauausführung tatsächlich unternommen wurde bzw. ob ein Unternehmen damit beauftragt wurde. Ob ein Ansuchen oder eine Bewilligung der Herstellung des Anschlusses erfolgt ist, weiß ich nicht. Ich weiß lediglich, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft die Hausleitung und der Kanalanschluss bereits hergestellt waren. Für die Ausführung dieser Arbeiten waren sicherlich Fachkenntnisse erforderlich, sodass Herr *** diese Arbeiten sicherlich nicht selbst durchgeführt haben dürfte, sondern beauftragt haben dürfte. An wen, weiß ich nicht.“

Von den anwesenden Behördenvertretern wurde im Zuge der Verhandlung unter anderem Folgendes vorgebracht:

„Es handelt sich um einen öffentlichen Mischwasserkanal, der nach unseren Unterlagen im Jahr 1988 fertig gestellt (kollaudiert) wurde. Auch in der Verkehrsfläche (jetzt ***), in der sich der Strang befindet, an den die Liegenschaft des Beschwerdeführers angeschlossen ist, wurde der Kanal damals hergestellt. Eine Anschlussleitung zur Liegenschaft des Beschwerdeführers hat es unseres Wissens damals nicht gegeben, jedenfalls nicht bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers, da sich zwei Grundstücke anderer Liegenschaftseigentümer dazwischen befinden. Seitens der Baubehörde wurde dem früheren Liegenschaftseigentümer, Herrn ***, kein bescheidmäßiger Auftrag zum Anschluss an den öffentlichen Kanal erteilt. Dies deshalb, da nach Wissen der damaligen Gemeindeverwaltung die Liegenschaft nicht bewohnt war und die Herstellung der Anschlussleitung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen wäre. Die Liegenschaft wurde deshalb als eine von insgesamt sieben Liegenschaften in der Gemeinde nicht bescheidmäßig zum Anschluss an den öffentlichen Kanal verpflichtet. Auch eine Anschlussmöglichkeit durch Herstellung einer Anschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze wurde Herrn *** seitens der Gemeinde damals nicht hergestellt, was auf öffentlichem Gut seitens der Gemeinde vorbereitet wurde, ist jetzt nicht mehr bekannt.

Dass die Liegenschaft an den Kanal angeschlossen wurde, war bei der Gemeinde nicht aktenkundig, es gab weder ein Ansuchen um Kanalanschluss, noch eine Vorschreibung von Abgaben. Erstmals hat die Behörde vom Bestehen eines Kanalanschlusses im Zuge des nunmehrigen Bauverfahrens über Um- und Zubauten am bestehenden Wohngebäude Kenntnis erlangt. Die Abgabenberechnung wurde auf Grund der eingereichten Bauunterlagen (Baubeschreibung und Bestandspläne) vorgenommen. Im Zuge des Berufungsverfahrens war der Bausachverständige der Gemeinde zur Durchführung eines Ortsaugenscheines auf der Liegenschaft um die Berechnungsflächen zu überprüfen. Bei dieser Verhandlung wurde festgestellt, dass das Nebengebäude nicht mehr an den Kanal angeschlossen ist, und daher nicht zur Berechnungsfläche zu zählen wäre. Dies wurde allerdings im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt, da es in der Berufung nicht vorgebracht wurde.“

5. Feststellungen:

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten und ins Beweisverfahren einbezogenen Akten sowie aufgrund der Ausführungen der Verfahrensparteien im Zuge der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden:

Herr *** ist alleiniger grundbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft *** in *** (GStNr. .***, ***, EZ ***, KG ***). Das Eigentumsrecht an dieser Liegenschaft hat der Beschwerdeführer im Jahr 2008 durch Kauf erworben.

Auf der Liegenschaft befinden sich bereits seit ca. 100 Jahren bestehend ein Wohn- und ein Nebengebäude. Der öffentliche Mischwasserkanal der Marktgemeinde *** wurde im Jahr 1988 fertiggestellt. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft wurde damals nicht an den Kanal angeschlossen, eine bescheidmäßige Anschlussverpflichtung durch die Baubehörde wurde für diese Liegenschaft nicht aufgetragen. Die Liegenschaft ist seit ca. 20 Jahren an den öffentlichen Mischwasserkanal der Marktgemeinde *** tatsächlich angeschlossen.

Die Anschlussleitung von der gegenständlichen Liegenschaft zum öffentlichen Kanal, welcher auf öffentlichem Gut im *** verlegt ist, verläuft über dazwischenliegende Privatgrundstücke von Nachbarn. Die Herstellung dieser Anschlussleitung bzw. der Hausleitung auf der gegenständlichen Liegenschaft wurde vom früheren Eigentümer der Liegenschaft, Herrn ***, ca. im Jahr 1995 veranlasst bzw. auf eigene Kosten durchgeführt. Zwischen dem früheren Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und den Eigentümern der Nachbargrundstücke, über welche die Anschlussleitung zum öffentlichen Kanal verlegt wurde, wurden im Oktober 1995 Vereinbarungen über die Einräumung entsprechender Leitungsrechte abgeschlossen. Dass die Gemeinde vom früheren Eigentümer der Liegenschaft über die Herstellung des Kanalanschlusses Kenntnis gesetzt worden wäre, ist nicht aktenkundig. Eine Kanaleinmündungsabgabe wurde dem früheren Liegenschaftseigentümer nicht vorgeschrieben.

Seitens der Baubehörde wurde weder dem früheren Liegenschaftseigentümer noch dem Beschwerdeführer ein bescheidmäßiger Auftrag zum Anschluss an den öffentlichen Kanal erteilt.

6. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

6.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

6.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:

§ 2

Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe

(1) Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

(…)

§ 9 Abgabepflichtiger

Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …

§ 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

§ 17 Hauskanäle, Anschlußleitungen

(1) Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. …

(…)

(3) Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. …

7. Rechtliche Erwägungen:

Zunächst ist zum Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, da die Bürgermeisterin den Bescheid unterfertigt habe, Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand.

Gemäß § 19 NÖ Kanalgesetz 1977 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters betreffend Kanaleinmündungsabgabe ist daher der Gemeindevorstand zuständig (und nicht – wie der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 29. Mai 2015 ausgeführt hat – der Gemeinderat).

Der Bürgermeister ist gemäß § 38 Abs.1 Z.1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse (sogenannte Intimierung) zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist (vgl. VwGH 22.10.2008, 2007/06/0055, 3.10.1996, 96/06/0111).

Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Bürgermeister den auf einem Beschluss des Gemeindevorstandes beruhenden Berufungsbescheid lediglich intimiert. Aus der Aktenlage, insbesondere dem vorgelegten Bescheid und dem Gemeindevorstandsbeschluss geht nämlich eindeutig hervor, dass mit dem Bescheid ausschließlich der Beschluss des Gemeindevorstandes, an welchem der Bürgermeister nicht mitwirkte, wiedergegeben wurde (vgl. z.B. VwGH 30.1.2014, 2011/05/0161, 3.7.2001, 2001/05/0003, 26. 2. 2009, 2006/05/0161).

Durch die bloße Ausfertigung des Beschlusses des Stadtrates über die Berufung durch den Bürgermeister ist ein Mitwirken an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodass auch eine Befangenheit nicht vorliegt (vgl. z.B. VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123, 21.10.2009, 2008/06/0046).

Der Bürgermeister ist berechtigt, einen Intimationsbescheid für die gemeindlichen Berufungsbescheide zu unterfertigen (vgl. VwGH 6.3.1984, 83/05/0179, 3.7.2001, 2001/05/0003, 26.2.2009, 2006/05/0161).

Entsprechend dem vorgelegten Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes vom 17. November 2015 hat die Bürgermeisterin vor Beginn der Beratungen zum Tagesordnungspunkt 17 („Berufung gegen Abgabenbescheid – Herr ***“) den Sitzungssaal verlassen und den Vorsitz übergeben. In der Folge wurde vom Gemeindevorstand die Berufungsentscheidung beschlossen.

Auch die Formulierung im Spruchvorsatz „Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat in seiner Sitzung vom 17.11.2015 über die Berufung … wie folgt entschieden:“ lässt die bescheiderlassende Behörde unmissverständlich erkennen und schließt den Hinweis in sich, dass der Bescheid auch tatsächlich kollegial beschlossen wurde.

Es handelt sich somit um eine Entscheidung des Gemeindevorstandes, an welcher die Bürgermeisterin selbst zu Recht nicht mitgewirkt hat, zu deren Ausfertigung (einschließlich der Genehmigung der Ausfertigung durch ihre Unterschrift) sie aber berechtigt war. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Berufungsbescheid sei von der Bürgermeisterin als unzuständiger Behörde erlassen worden, trifft daher jedenfalls nicht zu.

Das weitere Beschwerdevorbringen lässt sich im Wesentlichen darauf reduzieren, dass die Vorschreibung schon dem Grunde nach zu Unrecht erfolgt sei bzw. der Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Kanal bereits 1995 hergestellt worden sei und der Abgabenvorschreibung daher die bereits eingetretene Verjährung entgegenstehe.

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus.

Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 12.10.1984, 82/17/0085).

Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt zudem den Bestand einer Abgabenschuld (bzw. eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus.

Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4, sowie VwGH 10.8.2008, 2007/17/0012).

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Kanaleinmündungsabgabe „für den möglichen Anschluß“ (vgl. § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977) der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage vorgeschrieben.

Die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass der Abgabentatbestand verwirklicht ist und eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist.

Der Tatbestand, an den die Entrichtung der Kanaleinmündungsabgabe geknüpft ist, ist in § 2 NÖ Kanalgesetz 1977 geregelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

Bei der Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich um eine einmalige Abgabe, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Anschlussmöglichkeit zu entrichten ist (VwGH 19.03.2001, 97/17/0461).

Aus dem Charakter der Kanaleinmündungsabgabe als einmaliger Abgabe (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einmaligkeitsgrundsatz in den Erkenntnissen vom 26.4.1996, 95/17/0452, vom 24.1.2000, 99/17/0188, vom 19.3.2001, 97/17/0461, und 21.12.2007, 2007/17/0067) folgt auch, dass dieser Tatbestand nur einmal verwirklicht werden kann.

Mit der Herstellung des tatsächlichen Anschlusses erscheint dieser Tatbestand auch im gegenständlichen Fall bereits verwirklicht. Von der Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes allerdings zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld.

Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. Stoll, BAO II, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld ist auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des § 207 BAO maßgeblich.

Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 30.10.1991, 86/17/0090, vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419) ist die Kanaleinmündungsabgabe zwar gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 NÖ Kanalgesetz 1977 "für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten. Aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 folgt jedoch, dass es auf den tatsächlichen Anschluss alleine nicht ankommt, sondern noch weitere Kriterien entsprechend dieser Bestimmung erfüllt sein müssen.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann im gegenständlichen Fall gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 überhaupt eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist.

§ 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, unterscheidet hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) zwei Fälle und zwar erstens die Neuerrichtung eines Kanals (lit. a), zweitens eine Bauführung (lit. b), wobei für den zweiten Fall noch unterschieden wird, ob eine Fertigstellungsmeldung erforderlich ist (lit. b) oder nicht (lit. c).

Unter Bauführungen im Sinne dieser Bestimmung sind bauliche Vorhaben aller Art (vgl. dazu auch § 1 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976) zu verstehen.

Jedoch wird im Hinblick auf den Abgabentatbestand der Kanaleinmündungsabgabe nicht jedes Bauvorhaben geeignet sein, einen möglichen Anschluss an den Kanal zu bewirken und damit anlässlich der Herstellung einer Anschlussmöglichkeit eine Abgabenschuld auszulösen. So handelt es sich z.B. bei der Errichtung einer Einfriedung, bei der Veränderung der Höhenlage des Geländes, beim Abbruch von Bauwerken, bei Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und auch bei der Abänderung von Bauwerken zwar um Bauvorhaben bzw. Bauausführungen, jedoch nicht um solche, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit an einen Kanal stehen.

Vielmehr muss zwischen dem Bauvorhaben und dem Abgabentatbestand auch ein rechtlich kausaler Zusammenhang dahingehend bestehen, dass durch die Bauführung auf einer Liegenschaft im Hinblick auf den Einmaligkeitsgrundsatz der Kanaleinmündungsabgabe erstmalig ein Bauwerk errichtet wird, durch dessen Benützung nach Fertigstellung es zum Anfall von Schmutzwässern (vgl. § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, § 56 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976) kommen kann, welche bei bestehender Anschlussmöglichkeit in einen öffentlichen Kanal abzuleiten wären.

Ein solcher Kausalzusammenhang besteht jedenfalls nicht zwischen der Abänderung eines bestehenden Gebäudes und dem Tatbestand der Kanaleinmündungsabgabe.

Dementsprechend kann die Abänderung eines bestehenden Wohngebäudes auch den Tatbestand einer Kanaleinmündungsabgabe nicht verwirklichen, konnten doch aus rechtlicher Sicht schon vor den Um- und Zubauten Schmutzwässer anfallen.

Die Anzeige der Fertigstellung dieser Um- und Zubauten bei der Baubehörde kann dementsprechend die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe nicht begründen. Lediglich die Fertigstellung der erstmaligen Errichtung eines Wohngebäudes, welches damit an einen bestehenden Kanal anzuschließen wäre, könnte die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe begründen. Dieser Fall (der zweite Fall des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977) liegt hier aber gerade nicht vor.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde konnte eine Abgabenschuld hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe daher nicht aus Anlass der Bauführung von Um- und Zubauten zum bestehenden Wohngebäude bzw. deren Fertigstellung entstehen.

Vielmehr liegt hier der erste Fall des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vor. Der Kanal wurde (ca. im Jahr 1988) neu errichtet und ein davor schon bestehendes Wohngebäude an diesen Kanal angeschlossen.

Gemäß § 12 Abs. 1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist.

Wird ein Kanal neu errichtet, so wird daher auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Verpflichtungsbescheides (erst zu diesem Zeitpunkt steht fest, ob die Liegenschaft anschlusspflichtig ist oder nicht) und die Anschlussmöglichkeit abgestellt.

Nun besteht entsprechend den Feststellungen nicht nur eine Anschlussmöglichkeit, sondern ein tatsächlicher Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Kanal. Demzufolge hängt das Entstehen der Abgabenschuld vom Vorliegen einer anschlusspflichtigen Liegenschaft ab.

Wird in einer Gemeinde ein Kanal neu gelegt, so ist den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch – ab Bestehen einer Anschlussmöglichkeit – die Verpflichtung zum Anschluss eintritt, mit Bescheid der Baubehörde gemäß § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 iVm den einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung (nunmehr § 45 NÖ Bauordnung 2014, davor bis 31.1.2015 § 62 NÖ Bauordnung 1996, davor bis 31.12.1996 § 56 NÖ Bauordnung 1976) der Anschluss aufzutragen.

Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft dieses Auftrages verpflichtet, für den Anschluss der Hauskanäle Vorsorge zu treffen.

Auch aus § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 folgt unmittelbar, dass Abgabepflichtiger jener Liegenschaftseigentümer ist, für dessen Grundstück nach den Bestimmungen der Bauordnung die Verpflichtung zum Anschluss besteht.

Erst nach der Rechtskraft dieses Bescheides ist der Liegenschaftseigentümer verpflichtet, für den Anschluss des Hauskanales Vorsorge zu treffen. Maßgeblich für den Eintritt der Anschlusspflicht der Liegenschaft ist somit der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über den Auftrag zum Anschluss an den öffentlichen Kanal durch die Baubehörde (Verpflichtungsbescheid). Erst ab diesem Zeitpunkt liegt eine anschlusspflichtige Liegenschaft im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 vor.

Die Abgabenschuld aus Anlass der Neulegung des Kanales setzt daher das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit einerseits und der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen bescheidmäßigen Verpflichtung zum Anschluss andererseits voraus (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419).

Gemäß § 12 Abs. 1 lit. a hätte daher eine Abgabenschuld erst mit Eintritt der Anschlusspflicht, somit mit der Rechtskraft eines Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluss eintreten können.

Entsprechend den getroffenen Feststellungen ist jedoch ein derartiger Bescheid der Baubehörde (gemäß § 17 NÖ Kanalgesetz 1977) bisher für die gegenständliche Liegenschaft noch gar nicht ergangen. Mangels eines bescheidmäßigen Auftrages der Baubehörde zum Anschluss an den öffentlichen Kanal besteht im konkreten Fall daher noch nicht einmal eine Anschlussverpflichtung.

Dementsprechend ist eine Abgabenschuld zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe ungeachtet des bestehenden tatsächlichen Anschlusses für die gegenständliche Liegenschaft bisher auch noch nicht entstanden. Die bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgabe erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 7.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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