LVwG N LVwG-AV-76/001-2016

LVwG-AV-76/001-2016Tribunale amministrativo regionale10 feb 2016

Regest

Beschwerdelegitimation; subjektives Recht; formelle Beschwer;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-76/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.76.001.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, vertreten durch Dr. Karl Claus Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. Dezember 2015, AZ: ***, betreffend die Aufhebung eines Abgabenbescheides den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 260 Abs. 1 lit. a, 278 Abs. 1 Bundesabgabeordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17. Oktober 2012, Aktenzeichen ***, wurde Herrn *** (in der Folge: der Beschwerdeführer) für den Anschluss der Liegenschaft *** eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 5.158,13 vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 425,94 m² und ein Einheitssatz von € 12,11.

Mit Schreiben vom 5. November 2012 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine als „Einspruch“ bezeichnete Berufung ein. Er begründete die Berufung damit, dass die Berechnungsfläche unrichtig berechnet worden sei, im Gebäudeteil „Garage Lager“ befinde sich kein Abfluss.

Mit einem weiteren Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23. April 2013, Aktenzeichen ***, wurde Herrn *** für den Anschluss der Liegenschaft *** eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 3.820,58 vorgeschrieben. Dieser Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 315,49 m² und ein Einheitssatz von € 12,11.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Berufung vom 5. November 2012 gegen den Abgabenbescheid vom 17. Oktober 2012, Aktenzeichen *** mangelhaft sei. Er wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Erklärung abzugeben, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde und welche Änderungen beantragt würden, sowie eine Begründung der Berufung nachzureichen, widrigenfalls die Berufung zurückzuweisen sei.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte seinen Einspruch vom 5. November 2012 aufrecht. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gebäudeteile „Lagerräume“ seien nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Für diese Teile sei keine Kanaleinmündungsabgabe vorzuschreiben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. Dezember 2015, AZ: ***, wurde der Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 17. Oktober 2012, Aktenzeichen ***, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in derselben Angelegenheit der Abgabenbescheid vom 23. April 2013 ergangen sei, der bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Es liege daher eine entschiedene Sache vor und die Abgabenbehörde könne nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ keine neuerliche Sachentscheidung treffen, weshalb der Berufung vom 5. November 2012 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid vom 17. Oktober 2012 ersatzlos zu beheben gewesen sei.

Dagegen richtet sich die nunmehrige, durch die ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn *** vom 30. Dezember 2015. Es liege keine entschiedene Sache vor, der Bescheid vom 23. April 2013 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.

Über die Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 17. Oktober 2012 habe die Behörde nicht innerhalb der gebotenen Frist entschieden und damit ihre Entscheidungsfrist verletzt, deshalb sei auch die Kanaleinmündungsabgabe verjährt und könne nicht mehr geltend gemacht werden.

Trotz des anhängigen Berufungsverfahrens habe die Abgabenbehörde den weiteren Abgabenbescheid vom 23. April 2013 erlassen, der auch inhaltlich verfehlt sei.

Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Berufungsbescheides sowie des Abgabenbescheides vom 23. April 2013 wegen Nichtigkeit.

Diese Beschwerde wurde seitens der Marktgemeinde *** unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 20. Jänner 2016 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.2. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen

(§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Als Gegenstand des konkreten Verfahrens ergibt sich aufgrund des Spruches des angefochtenen Bescheides die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe für das Grundstück *** mit dem Abgabenbescheid 17. Oktober 2012, Aktenzeichen ***.

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 1. Dezember 2015 hat der Gemeindevorstand der Stadtgemeinde *** diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters und die damit erfolgte Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (ersatzlos) aufgehoben.

Das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerde richtet sich ihrem wesentlichen Inhalt nach gegen die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach die Aufhebung infolge Erlassung eines weiteren erstinstanzlichen Abgabenbescheides wegen entschiedener Sache erfolgt sei.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage der Beschwerdelegitimation im Hinblick auf die Möglichkeit der Verletzung in Rechten für das höchstgerichtliche Verfahren in ständiger Rechtsprechung Folgendes aus:

Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde kommt es (unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren) lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden kann.

Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (z.B. VwGH vom 15.2.2011, Zl. 2008/05/0075, VwGH vom 30.6.2011, Zl. 2008/03/0168, und VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2011/17/0111).

Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die auf Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger hoheitlicher Befugnisse - bestehende Interessenssphäre der beschwerdeführenden Partei erhoben wird.

Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Art. 131 BVG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. z.B. VwGH vom 30.1.2013, Zl. 2011/03/0228 und vom 23.10.2013, Zl. 2013/03/0111). Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (z.B. VwGH vom 26.2.2002, Zl. 2000/11/0269 mwN).

Diese vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung für das höchstgerichtliche Verfahren aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung mehrfach ausgeführt, dass eine Verletzung subjektiver Rechte nur durch den Spruch eines Bescheides, nicht jedoch durch dessen Begründung zugefügt werden kann. Die Begründung eines Bescheides hat keine normative Kraft, die unrichtige Begründung eines Bescheides, dessen Spruch rechtmäßig ist, kann diesen Bescheid nicht rechtswidrig machen.

Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides Folge gibt, kann nicht deshalb angefochten werden, weil die Aufhebung aus anderen als den im Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen wurde.

Die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes, mit welcher der Berufung von Herrn *** auf Aufhebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides durch ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides Folge gegeben wurde, kann somit nicht deshalb bekämpft werden, weil die Aufhebung aus anderen als den in der Berufung gemachten Gründen ausgesprochen wurde bzw. weil der Beschwerdeführer die in der Begründung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht teilt.

Die Frage, ob die Ausführungen des Gemeindevorstandes in der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides zutreffend sind, kann im konkreten Verfahren nicht geklärt werden. Jedenfalls entfalten die Ausführungen des Gemeindevorstandes in der Bescheidbegründung des nunmehr angefochtenen Bescheides keinerlei Bindungswirkungen für ein allfälliges weiteres Abgabenverfahren, weshalb durch diese Ausführungen der Beschwerdeführer auch nicht beschwert, d.h. in seinen Rechten verletzt sein kann.

Insbesondere der Abgabenbescheid vom 23. April 2013 ist nicht Gegenstand des konkreten Verfahrens. Die Fragen, ob dieser weitere Bescheid wirksam erlassen wurde oder nicht, ob die Abgabenberechnung richtig vorgenommen wurde oder nicht, sind nicht Gegenstand des konkreten Verfahrens. Auch diesbezüglich kann die Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei Bindungswirkung entfalten.

Durch die ersatzlose Aufhebung des ihn belastenden Abgabenbescheides erster Instanz vom 17. Oktober 2012 konnte der Beschwerdeführer durch die Ausführungen in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes in keinem Recht verletzt werden.

Die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheids stellt sich als Sachentscheidung dar, der verfahrensbeendende Wirkung zukommt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht zur Zahlung von Abgaben verhalten wird. Der angefochtene Berufungsbescheid entfaltet somit gegenüber dem Beschwerdeführer ausschließlich begünstigende Wirkungen.

Es besteht daher im gegenständlichen Fall nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes.

Schon die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diesen Bescheid ist somit von vorneherein ausgeschlossen. Die Beeinträchtigung eines im gegenständlichen Verfahren relevanten subjektiven-öffentlichen Rechtes wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet.

Daraus folgt, dass die Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mangels Beschwerdelegitimation unzulässig ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ungeachtet eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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