Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-209/001-2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.02.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.209.001.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Aberkennung der mit Bestätigung und Beeidigung durch die Bezirkshauptmannschaft X am ***, ***, erworbenen Rechte als Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet ***, im Hegering , ab *** festgestellt als Eigenjagdgebiet mit der Bezeichnung „“, zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Mandatsbescheid vom *** erkannte die Bezirkshauptmannschaft X (BH) dem Beschwerdeführer seine mit Bestätigung und Beeidigung durch die Bezirkshauptmannschaft am *** erworbenen Rechte als Jagdaufseher für ein näher bezeichnetes Eigenjagdgebiet ab und trug ihm auf, seinen bezughabenden Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen unverzüglich bei der Behörde abzugeben.
Der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers gab die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom *** keine Folge. Die gegen den zuletzt genannten Bescheid eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers wies die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 und 5 iVm § 67 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz, LGBl 6500-24 (NÖ JG), und § 7 des NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl 6125-2, ab.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Februar 2012, Zl. 2009/03/0154, wurde der Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Auf Grund der Aktenlage konnte zwischenzeitlich davon ausgegangen werden, dass Herr *** nicht mehr Jagdaufseher im Eigenjagdgebiet *** ist. Herr *** ist jagdlich nicht im EJ-Gebiet tätig (weder als Jagdpächter, noch als Abschussnehmer noch als Jagdaufseher). Seitens des Vertreters des Stiftes *** wurde der Widerruf der Jagdaufsehertätigkeit des Herrn *** bestätigt. Weiters liegen der Dienstausweis und das Dienstabzeichen bereits bei der Bezirkshauptmannschaft X auf.
Dies wurde vom Vertreter des *** bzw. von der belangten Behörde bestätigt. Ebenfalls wurde dies dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und bestätigte auch dieser, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Jagdaufseher im EJG *** ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Konkret ergab sich, dass der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr Jagdaufseher im Eigenjagdgebiet *** ist (wie vom Jagdausübungsberechtigten – Vertreter des *** bestätigt), war nunmehr eine bescheidmäßige Aberkennung der Rechte als Jagdaufseher für das gegenständliche Eigenjagdgebiet nicht mehr erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.