LVwG N LVwG-AV-1083/001-2015

LVwG-AV-1083/001-2015Tribunale amministrativo regionale29 gen 2016

Regest

Zustellnachweis; öffentliche Urkunde; Gegenbeweis; Mitwirkungspflicht; Befangenheit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1083/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1083.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, ***, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Untersagung eines Bauvorhabens, wie folgt entschieden:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 6 Abs. 1, § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom *** hat *** (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) eine „nachträgliche Bauanzeige“ betreffend „gedeckter PKW Abstellplatz-Garage“, „Einbau eines Hubgliedertores in der bestehenden straßenseitigen Einfriedung konstruktiv unabhängig vom Carport ohne konstruktiven Kontakt mit der dort befindlichen Außenmauer eines Nachbargebäudes“ bei der Stadtgemeinde *** eingebracht.

Nach Einholung eines Gutachtens hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde mit Bescheid vom ***, ***, dieses Bauvorhaben gemäß § 15 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996 untersagt, da es bewilligungspflichtig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** im Wege der Ersatzzustellung zugestellt, wie sich aus dem im Akt befindlichen weißen Rückschein (RSb) ergibt.

Mit Telefax vom *** erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch ***, Berufung gegen diesen Bescheid, worin er dessen Aufhebung „empfiehlt“, da das zugrunde gelegte Gutachten definitiv falsch sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „Behörde“) die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist vom Bürgermeister „für den Stadtrat“ unterfertigt und wurde am *** zugestellt.

*** brachte daraufhin fristgerecht in Vertretung des Beschwerdeführers direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mit *** datierte Beschwerde ein, worin beantragt wird, den Bescheid aufzuheben, da mehr als drei Monate nach Berufungseinbringung festgestellt worden sei, dass die Berufung verspätet eingetroffen sei, obwohl die „Bestimmungen des § 18 (1)“ vorsehen, dass „Vorbringen zweckmäßig, rasch und einfach zu erledigen“ seien, und da der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen und somit nichtig sei, weil der Bürgermeister sich nicht für befangen erklärt und an der Entscheidung der 2. Instanz mitgewirkt habe, was aus der Unterfertigung des zweitinstanzlichen Bescheides eindeutig hervorgehe.

Gemäß § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 AVG hat das Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihm Anbringen ein, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, so hat es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist wurde am *** in Gang gesetzt. Wie sich aus den oben zitierten Rechtsvorschriften (und auch der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides) ergibt, war die Beschwerde bei der Behörde (und nicht beim Landesverwaltungsgericht) einzubringen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Behörde unmittelbar von der Beschwerdeerhebung in Kenntnis ist, um das Vorverfahren (§ 14 VwGVG) ohne zeitliche Verzögerung durchführen zu können (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 12 VwGVG, K 2). Wenn eine Beschwerde entgegen dieser Bestimmung direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht wird, hat dieses die Beschwerde zwecks Durchführung des Vorverfahrens gemäß oben zitiertem § 6 Abs. 1 AVG an die Behörde weiter zu leiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, aaO, K 4).

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht eingebracht; dieses war entsprechend § 12 VwGVG zur Behandlung der Beschwerde zu dieser Zeit nicht zuständig. Es hat richtigerweise die Beschwerde gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG an die Behörde weitergeleitet, indem es die Beschwerde am 14.7.2014 der Post übergeben hat, die es am *** der Behörde zugestellt hat. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Vierwochenfrist für die Beschwerdeerhebung ist gegenständlich gewahrt, da die Beschwerde noch am letzten Tag der Frist der Post übergeben wurde (vgl. VwGH vom 11.8.2015, Ra 2015/10/0031). Die Behörde hat daraufhin keine Beschwerdevorentscheidung erlassen (siehe dazu § 14 VwGVG) und dem Landesverwaltungsgericht (erst) am *** die Beschwerde unter Anschluss ihrer Akten vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Aus dem oben genannten Rückschein ergibt sich zweifelsfrei, dass der erstinstanzliche Bescheid am *** zugestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis ist zulässig. Behauptet also jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese (seine) Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz (§ 292 ZPO) aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH vom 21.1.2004, Zl. 2001/09/0140). Der im Akt erliegende Zustellnachweis betreffend die Ersatzzustellung vom *** lässt keine seine Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen. Der Gesetzgeber geht im Bereich des Zustellrechts von einer weitgehenden Mitwirkungspflicht des Empfängers aus (siehe Larcher, Zustellrecht (2010), Rz 381). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei Zustellmängel behauptet.

Von einer wirksamen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am Donnerstag, *** ausgehend wurde die statt bis Donnerstag, ***, erst am *** per Telefax erhobene Berufung um einen Tag verspätet eingebracht, und die Behörde hat die verspätete Berufung völlig zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom *** zurückgewiesen. Wenn die Beschwerde moniert, dass die Behörde dafür „mehr als drei Monate“ benötigt habe, sei auf § 73 Abs. 1 AVG verwiesen, wonach die Behörden verpflichtet sind, über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden; eine Säumnis der Behörde bei der Erlassung des Berufungsbescheides kann also nicht erblickt werden. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der „Mitwirkung“ des Bürgermeisters an der angefochtenen Entscheidung sei Folgendes angemerkt: Aus dem Akt (insb. dem Sitzungsprotokoll des Stadtrates vom ***) ergibt sich einerseits, dass der Bürgermeister bei der Beschlussfassung des Stadtrates über die Berufung nicht zugegen war (Gegenteiliges behauptet der Beschwerdeführer auch nicht), sondern ein Stadtrat den Bescheidentwurf vorgetragen und einen entsprechenden Antrag gestellt hat; eine "Mitwirkung" im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG liegt somit nicht vor. Wie sich aus der Einleitung des Spruches des angefochtenen Bescheides eindeutig ergibt, hat diesen Bescheid der Stadtrat beschlossen. Dass der Bürgermeister den angefochtenen (Intimations-)Bescheid „für den Stadtrat“ unterfertigt hat, vermag auch keine „Nichtigkeit“ des Bescheides zu begründen, da die bloße Ausfertigung des Stadtratsbeschlusses durch den Bürgermeister keinen Grund für eine Befangenheit oder gar Unzuständigkeit der Berufungsbehörde darstellt (siehe zu alldem VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0089).

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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